Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8050/2010
Urteil vom 11. Februar 2011
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Jean-Pierre Monnet, Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien S._______ M._______, geboren am [...], und
S._______ M._______, geboren am [...], sowie
deren Kinder D._______, geboren am [...], und
E._______, geboren am [...],
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt,
Pelzgasse 15, Postfach 2430, 5001 Aarau,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf
des Asyls; Verfügung des BFM vom 19. Oktober 2010
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Sachverhalt:
A.
Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für
Migration [BFM]) anerkannte die Beschwerdeführenden mit jeweiligen
Verfügungen vom 2. Juni 1992, vom 30. November 1993 und vom
21. Januar 1998 als Flüchtlinge und gewährte ihnen in der Schweiz Asyl.
B.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2010 aberkannte das BFM den
Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das ihnen
gewährte Asyl.
C.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 17. November 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht an.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2010 forderte der zuständige
Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden unter Androhung des
Nichteintretens zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- bis
zum 9. Dezember 2010 auf.
E.
Mit Einzahlung vom 29. November 2010 leisteten die
Beschwerdeführenden den verlangten Kostenvorschuss.
F.
Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2010 hielt das BFM
vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
G.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2010 wurde den Beschwerdeführenden
vom Inhalt der Vernehmlassung Kenntnis gegeben.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen
Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und
Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
3.
Im vorliegenden Fall besteht Anlass zur Frage, ob die Vorinstanz im
Rahmen der angefochtenen Verfügung ihren Pflichten hinreichend
nachgekommen ist, die sich aus dem Anspruch der
Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör ergeben.
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG
konkretisiert. Danach umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als
Teilaspekte einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch
die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf
erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung
eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie
auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die
Behörde (Art. 33 VwVG). Antworten auf die Frage, welche spezifischen
Teilgehalte der Anspruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse,
können sich darüber hinaus auch unmittelbar aus dem übergeordneten
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Verfassungsrecht in Gestalt des Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
ergeben.
3.2. Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen
Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unbestrittenermassen
eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien
(vgl. aus der Literatur etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige
Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen
Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; ANDREAS AUER/GIORGIO
MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les
droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; BENOIT BOVAY,
Procédure administrative, Bern 2000, S. 207 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2006, S. 360 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, S. 46, 107 ff.; MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der
Schweiz, Bern 2005, S. 285 ff.). Zunächst – und für die Prozessparteien
regelmässig im Vordergrund stehend – gehört dazu das Recht auf
vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen
Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert.
Unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien bildet
ausserdem als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der
Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu
prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt
schliesslich auch die in Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich niedergelegte
grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE
123 I 31 E. 2c; vgl. etwa AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, a.a.O., S. 611 ff.;
REINHOLD HOTZ, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.;
KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 119; SCHEFER, a.a.O., S. 300 ff.). Die Begründung
eines Entscheids soll der betroffenen Person die Tatsachen und
Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die für die entscheidende Behörde
massgeblich waren. Damit soll der Adressat des Entscheids ausserdem
in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachgerecht anzufechten
(vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Bernhard
Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 35, N 10, 17).
3.3. Es ist festzustellen, dass der angefochtene Entscheid des BFM
diesen Kriterien nicht in der erforderlichen Weise gerecht wird, soweit die
Beachtung der Begründungspflicht betreffend. Das BFM begründete die
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Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls in
der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b
AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 5 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) im Wesentlichen damit,
seit der Anerkennung der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge und der
Gewährung des Asyls mit jeweiligen Verfügungen vom 2. Juni 1992, vom
30. November 1993 und vom 21. Januar 1998 habe sich die politische
Situation im Kosovo grundlegend verändert und entspreche nicht mehr
jener, die seinerzeit fluchtverursachend gewesen sei und zur Gewährung
des Asyls in der Schweiz geführt habe. Dabei beschränkte sich das
Bundesamt darauf, auszuführen, inwiefern sich die Lage im Kosovo in
den letzten zwölf Jahren und namentlich seit der
Unabhängigkeitserklärung des Kosovo vom 17. Februar 2008 verändert
habe. Indessen wurde weder in der angefochtenen Verfügung noch in der
Vernehmlassung vom 9. Dezember 2010 ein Wort dazu gesagt, aus
welchen Gründen die Beschwerdeführenden aus der damaligen
Bundesrepublik Jugoslawien flohen und in der Schweiz als Flüchtlinge
anerkannt wurden beziehungsweise weshalb ihnen Asyl gewährt wurde.
Die Entwicklung der allgemeinen politischen Lage in der ehemaligen
jugoslawischen beziehungsweise serbischen Provinz Kosovo
beziehungsweise im heutigen Staat Kosovo wurde somit auch in keiner
Weise in Bezug zu den individuellen Fluchtgründen der
Beschwerdeführenden gesetzt. Somit ist mangels entsprechender
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auch aus objektiver Sicht
nicht ohne weiteres ersichtlich, weshalb die Vorinstanz zum Schluss
gelangte, die Voraussetzungen für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung seien zum heutigen
Zeitpunkt nicht mehr gegeben. Aufschluss über die individuellen
persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführenden gibt erst eine
Konsultation der vorinstanzlichen Akten. Zu bemängeln ist dabei, dass für
die Betroffenen aus der angefochtenen Verfügung nicht mit der
erforderlichen Klarheit ersichtlich ist, aufgrund welcher Tatsachen -
welche auch den Sachverhalt aufseiten der Beschwerdeführenden zu
umfassen haben - das BFM seinen Entscheid fällte. Auf dieser Grundlage
aber ist eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids in Frage gestellt,
was einer Verletzung der Begründungspflicht gleichkommt.
3.4. Die Beschwerde ist folglich insofern gutzuheissen, als damit die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache
ist zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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4.
4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der mit Zahlung vom
29. November 2010 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist den
Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.
4.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der
obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die
Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden
wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen
wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden
Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt
werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind den Beschwerdeführenden
Fr. 400.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung
zuzusprechen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das
BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom
19. Oktober 2010 wird aufgehoben.
2.
Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache im
Sinne der Erwägungen überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird den Beschwerdeführenden
zurückerstattet.
4.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 400.--
zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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