Abtei lung IV
D-805/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, Pakistan, alias B._______, Singapur,
zurzeit C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
6. Februar 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-805/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Pakistan am
2. August 2005 auf dem Luftweg verliess, via D._______ nach
E._______ gelangte, nach einem zweimonatigen Aufenthalt in
F._______ nach G._______ flog, von wo aus er nach einem
zehntägigen Aufenthalt im Oktober 2005 via H._______ mit dem Zug
erstmals nach I._______ gelangte,
dass er von den I._______ Behörden nach Tschechien zurückgewie-
sen und dort in der Folge wegen Fehlens eines gültigen Ausweises zu
einer sechsmonatigen Gefängnisstrafe verurteilt wurde,
dass er am 6. Mai 2006 mit der Bahn erneut nach I._______ gelangte,
von wo aus er nach einem ungefähr zehntägigen Aufenthalt via
J._______ nach K._______ weiterreiste,
dass er sich während etwa sechzehn Monaten in L._______ aufhielt,
dass er K._______ am 9. Oktober 2007 auf dem Luftweg verliess, um
via Zürich und M._______ nach N._______ weiterzureisen,
dass ihm in I._______ aufgrund des vorgewiesenen gefälschten
Passes die Weiterreise verweigert wurde, worauf er in M._______ ein
Asylgesuch stellte, welches von den I._______ Behörden abgelehnt
wurde,
dass er am 25. Januar 2008 in Begleitung von zwei I._______ Poli-
zisten nach Zürich flog, von wo aus er nach L._______ hätte weiterflie-
gen sollen, indessen die Weiterreise verweigerte und in Zürich ein
Asylgesuch einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Januar 2008 die Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigerte und dem Beschwerdeführer für die Dau-
er des Asylverfahrens, längstens bis zum 25. März 2008, den
C._______ als Aufenthaltsort zuwies,
dass die summarische Befragung durch die O._______ am 27. Januar
2008 und die Direktanhörung zu den Asylgründen durch das BFM am
4. Februar 2008 erfolgte,
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dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er möchte in der Schweiz arbeiten und
ein Vermögen verdienen,
dass er in seinem Heimatland keine Arbeit gefunden habe, aus diesem
Grund in der Schweiz während dreier Jahre arbeiten und anschlies-
send mit dem erwirtschafteten Geld in Pakistan ein Handelsunterneh-
men gründen möchte,
dass er in seinem Heimatland keine politischen Probleme habe und es
seiner Familie sehr gut gehe, er aber für seine Reise nach Europa
sehr viel Geld ausgegeben habe und nun nicht mit leeren Händen zu-
rückgehen könne,
dass er nicht wie alle anderen Asylsuchenden in I._______ und in der
Schweiz eine Geschichte erzähle, um Asyl zu erhalten, sondern die
Wahrheit sage und sich so erhoffe, in der Schweiz bleiben zu können,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Februar 2008 - eröffnet am
7. Februar 2008 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 26. Januar 2008 ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die
Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen,
dass Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftli-
chen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzufüh-
ren seien, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
darstellen würden,
dass die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse in Pakistan, insbe-
sondere die niedrigen Gehälter und die beschränkte Anzahl Arbeits-
plätze, keine asylrelevanten Nachteile darstellen würden, weshalb die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht relevant seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 7. Februar 2008
(Empfang Telefax: 8. Februar 2008) sinngemäss die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung beantragt,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Februar 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über
das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Ausfällung
eines Beschwerdeentscheides während noch laufender Beschwerde-
frist gegeben sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13),
dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen anführt, er habe für seine Reise sein ganzes Geld verbraucht,
weshalb er bei einer Rückschaffung in sein Heimatland ruiniert wäre,
dass er während etwa dreier Jahre in der Schweiz arbeiten möchte,
und sobald er genug Geld habe, freiwillig nach Pakistan zurückkehren
werde,
dass in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen festzu-
halten ist, dass Nachteile, welche auf die allgemeinen wirtschaftlichen,
politischen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurück-
zuführen sind, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG darstellen,
dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen darin erschöpfen, den im vorinstanzlichen Verfahren geltend ge-
machten Sachverhalt zu wiederholen, ohne indessen in substanziierter
Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz konkret Stellung zu neh-
men, und deshalb die Vorbringen insgesamt nicht geeignet sind, zu
einer vom BFM abweichenden Beurteilung zu führen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb das
Bundesamt zu Recht die Wegweisung angeordnet hat,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder
Herkunftsstaat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges des jungen und - soweit aktenkundig - gesunden Be-
schwerdeführers, welcher über Berufserfahrung als Lehrer sowie über
ein verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz verfügt, spre-
chen,
dass die blossen sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, von
welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedro-
hende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung eines
Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lässt (vgl.
EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215),
dass sich sodann aufgrund der Akten keine Hinweise auf das Vorlie-
gen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG),
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dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der O._______ (ein-
geschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, OPC (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______)
- die O._______ (per Telefax, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils
an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Regula Frey
Versand:
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