Abtei lung IV
D-805/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 0 9
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, Somalia,
vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 30. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-805/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Somalia eigenen Angaben zufolge Mit-
te Oktober 2008 und gelangte nach einem über zweimonatigen Aufent-
halt in Addis Abeba auf dem Luftweg am 17. Januar 2009 in den Tran-
sitbereich des Flughafens Zürich, wo er am folgenden Tag (Telefax
Flughafenpolizei) um Asyl nachsuchte. Mit Zwischenverfügung vom
18. Januar 2009 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer vorläu-
fig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal
sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufent-
haltsort zu.
B.
Am 22. Januar 2009 erfolgte die Kurzbefragung durch die Flughafen-
polizei Zürich und am 28. Januar 2009 die Anhörung zu den Asylgrün-
den durch das BFM. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei somalischer Staats-
bürger mit letztem Wohnsitz in X._______ und gehöre dem Clan der
Midgan respektive Tumal an. Zu Beginn des Jahres 2008 habe er sich
in eine Frau verliebt, welche aus dem Clan der Issak stamme. Dieser
Clan beherrsche das ganze Gebiet, insbesondere auch das Quartier,
wo er (der Beschwerdeführer) wohne. Sein Clan verfüge dagegen über
keine Macht und dessen Angehörige würden vom Issak-Clan ernied-
rigt und beschimpft. Im Mai 2008 habe er sich heimlich mit seiner
Freundin von einem Imam trauen lassen. Als deren Vater von der Ehe-
schliessung erfahren habe, sei dieser wütend geworden und hätte sei-
nen Söhnen befohlen, ihn (den Beschwerdeführer) umzubringen. An-
lässlich einer Begegnung in der Stadt hätten die Brüder seiner Frau
auf ihn mit Holzstöcken eingeschlagen bis er zu Boden gefallen sei.
Danach hätten sie von ihm abgelassen, worauf er nach Hause gegan-
gen sei. In der Folge hätten ihn die Brüder seiner Frau mit zwei weite-
ren Männern zu Hause heimgesucht. Sie seien mit Holzstöcken, Pisto-
len und Messern bewaffnet gewesen. Im Verlaufe der Auseinanderset-
zung sei sein an Diabetes leidender Vater mit einem Messer tödlich
verletzt worden. Die Angreifer seien darob derart erschrocken, dass
sie das Haus unverzüglich verlassen hätten. Auf Anraten der Mutter
habe er nach der Beerdigung des Vaters sein Heimatdorf verlassen
und sei zunächst nach Y._______, einem Grenzort zu Äthiopien, ge-
gangen, ehe er nach einem zweiwöchigen Aufenthalt dort nach Addis
Abeba weiter gereist sei. In Addis Abeba sei er bis zur Ausreise nach
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Europa bei einer somalischen Familie untergekommen.
Den Akten ist ferner zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer – der
keine Identitätspapiere abgab – unter kenianischer Identität
(D._______, geboren 1986) in die Schweiz geflogen ist. Das vom Be-
schwerdeführer bei der Polizei nach seiner Ankunft ausgefüllte Perso-
nalienblatt enthielt dieselben Angaben. Kurz darauf korrigierte er sich
und erklärte, Staatsangehöriger von Somalia zu sein.
Am 26. Januar 2009 leitete die Flughafenpolizei eine ihr übergebene
Faxkopie einer Geburtsurkunde ans BFM weiter.
C.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2009 – eröffnet am 1. Februar 2009 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug
an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen
des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht, weshalb die Asylrelevanz seiner Darlegungen nicht
geprüft werden müsse. Zunächst sei anzumerken, dass das Wissen
des Beschwerdeführers betreffend seine Clan-Angehörigkeit äusserst
dürftig ausgefallen sei (Angaben zur Clan-Struktur; Unwissen hinsicht-
lich des traditionellen und politischen Clan-Chefs sowie zu Namen von
einflussreichen Familien). Ferner sei er nicht in der Lage, sein Quar-
tier, wo er seit seiner Geburt (22 Jahre) gelebt haben will, detailliert zu
beschreiben. Seine diesbezüglichen Aussagen würden vielmehr den
Eindruck erwecken, er hätte seine ursprüngliche Heimat schon vor lan-
ger Zeit verlassen. Diese Annahme werde dadurch erhärtet, als dass
der Beschwerdeführer unter kenianischer Identität gereist sei und bei
der Polizei kurz nach seiner Ankunft das Personalienblatt mit
D._______, geboren 1986, Staatsangehörigkeit Kenia, ausgefüllt habe.
Es müsse somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde-
führer ursprünglich aus X._______ stamme, die letzten Jahre jedoch
nicht mehr dort gelebt habe. Es erstaune denn auch nicht, dass die ei-
gentlichen Asylvorbringen nicht zu überzeugen vermöchten. Der Be-
schwerdeführer sei nicht in der Lage, die Beziehung zu seiner Frau
substanziiert zu schildern (Kennenlernen, Beweggründe zur Heirat).
Sodann könne der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären,
weshalb die Familienangehörigen ihn in der Stadt hätten suchen und
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zusammenschlagen sollen, anstatt direkt zu ihm nach Hause oder ins
Coiffeurgeschäft seines Vaters zu kommen. Schliesslich bleibe der Be-
schwerdeführer in Bezug auf das Zusammensein mit seiner Frau nach
der Heirat eine überzeugende Antwort schuldig. Unter Darlegung der
allgemeinen Situation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers
(Somaliland) wurde sodann ausgeführt, der Vollzug der Wegweisung
sei durchführbar und zumutbar. Der junge und gesunde Beschwerde-
führer dürfte in seiner ursprünglichen Heimat Somaliland auf die Un-
terstützung seines Clans sowie verschiedener Verwandter zurückgrei-
fen können. Er verfüge über Arbeitserfahrung als Coiffeur, womit es
ihm möglich sei, "Hilfe zu erlangen" und seinen Lebensunterhalt zu si-
chern. Zudem stehe es ihm frei, nicht in seine ursprüngliche Heimat
zurückzukehren sondern sich wiederum ins Ausland, vermutlich Kenia,
zu begeben, wo er sich die letzten Jahre aufgehalten haben dürfte.
Schliesslich wurden diverse Möglichkeiten aufgezeigt, wie der Be-
schwerdeführer den Norden Somalias erreichen könne.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Februar 2009 beantragte der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Ge-
währung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest
die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht bean-
tragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung der
Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 11. Februar 2009 (Rektifikation vom
19. Februar 2009) wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späte-
ren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
Unter Fristansetzung wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung ersucht.
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F.
In seiner Vernehmlassung vom 25. Februar 2009 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentli-
chen ausgeführt, ergänzend zur Argumentation in der angefochtenen
Verfügung seien weitere Elemente anzubringen, welche grosse Zweifel
am Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers zulassen
würden. So sei die geschilderte Vorgehensweise der Familie der Ehe-
frau, die den Beschwerdeführer umzubringen versucht habe, nicht
nachvollziehbar (Örtlichkeit des ersten Angriffs; unglaubhafte, nicht
überzeugende Schilderungen rund um den zweiten Angriff zu Hause;
der Logik widersprechende Verhaltensweise der Angreifer bei ihren je-
weiligen Angriffen). Ebenfalls offensichtlich nicht der Wahrheit entspre-
chen würden die Ausführungen rund um die Fluchtumstände nach
dem Tod des Vaters (Veräusserung des Familienbesitzes im Zusam-
menhang mit einem möglichen Fluchtort Djibouti; angebliche Unbehol-
fenheit des 22-jährigen, über Berufserfahrung verfügenden Beschwer-
deführers im Zusammenhang mit der Organisation und Finanzierung
der Ausreise). Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung wurde unter anderem ergänzend zu den Ausführungen in der an-
gefochtenen Verfügung ausgeführt, dass die Regierung Somalilands
Anstrengungen zugunsten der Integration von Minderheitenclans wie
der Migdan, der Tumal und Ybir unternehme. Um eine bessere Vertre-
tung von Oppositionsgruppen und Minderheiten zu erreichen, habe
Somaliland die Anzahl der Sitze im Senat erhöht. Zudem sei auf der
Friedenskonferenz von Hargheisa im Jahre 1996 den Minderheiten So-
malilands ein Recht auf politische Vertretung eingeräumt worden. Auch
herrsche in Somaliland Bewegungsfreiheit für Angehörige aller Clans.
Gesamthaft müsse ferner festgehalten werden, dass der Beschwerde-
führer wiederholt versucht habe, die Behörden zu täuschen (Personali-
en; Reiseweg), womit er seine Mitwirkungspflicht in grober Weise ver-
letzt habe. Vor diesem Hintergrund, aber auch unter Berücksichtigung
der in X._______ zurückgelassenen Geburtsurkunde, welche ihm
dann später zugeschickt worden sei, wie auch im Zusammenhang mit
den erwähnten Unglaubhaftigkeitselementen (Hausverkauf, Finanzie-
rung der Reise), könne davon ausgegangen werden, dass der Be-
schwerdeführer nach wie vor über ein Beziehungsnetz in X._______
verfüge. Schliesslich sei es gemäss mehrmals bestätigter Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts nicht Pflicht des Bundesamtes, abschlies-
send über mögliche individuelle Wegweisungshindernisse zu befinden,
wenn der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungs- und insbesondere
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Wahrheitspflicht nicht nachkomme. Entsprechend sei an der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs nach Somaliland festzuhalten.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 27. Februar 2009 wurde dem Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers die Vernehmlassung des BFM unter
Fristansetzung (16. März 2009) zur Replik zugestellt.
H.
Mit Eingabe vom 16. März 2009 beantragte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers das wiedererwägungsweise Zurückkommen auf
die Verfügung vom 19. Februar 2009 (vgl. Bst. E) hinsichtlich der Ab-
lehnung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG und seine Beiordnung als Rechtsbeistand.
Gleichzeitig wurde um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Replik
um 14 Tage ersucht. Ferner wurde die Rückweisung der Sache zur er-
gänzenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und neu-
en Entscheidung an die Vorinstanz beantragt.
I.
Mit Verfügung vom 18. März 2009 bewilligte das BFM dem Beschwer-
deführer die Einreise in die Schweiz und wies ihn für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton Zürich zu. Zur Begründung wurde ausgeführt,
dem Bundesverwaltungsgericht sei es nicht möglich, vor Ablauf der
Sechzig-Tage-Frist (maximale Frist für die Zuweisung in den Transit)
über die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers zu entscheiden.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. April 2009 wurde der Antrag, es sei
wiedererwägungsweise auf die Verfügung vom 19. Februar 2009 hin-
sichtlich der Ablehnung der Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG zurückzukommen, abgewie-
sen. Das Fristerstreckungsgesuch wurde gutgeheissen.
K.
Am 20. April 2007 fand die Replik Eingang in die Akten. Der Eingabe
wurde ein "ausführlicher" Bericht ("constat médical") von H.U. W., Arzt
im Ruhestand, vom 17. April 2009 beigelegt. Soweit entscheidwesent-
lich, wird auf die Stellungnahme in den Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 und 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
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lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz zeigte in der angefochtenen Verfügung schlüssig
und nachvollziehbar die diversen Unglaubhaftigkeitselemente im Zu-
sammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Hei-
rat und den daraus resultierenden Verfolgungsmassnahmen auf (vgl.
Bst. C hiervor). Eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen
Ausführungen des BFM findet in der Beschwerdeeingabe vom 6. Feb-
ruar 2009 nicht statt. Es wird lediglich ausgeführt, der Beschwerdefüh-
rer sei im Falle einer Rückkehr ins Heimatland wegen der Heirat mit ei-
ner Frau von einem führenden Clan besonders (in asylrelevanter Wei-
se) gefährdet. Im Rahmen der Vernehmlassung ergänzte das BFM sei-
ne Argumentation im Zusammenhang mit der geltend gemachten Ver-
folgungssituation des Beschwerdeführers ebenfalls schlüssig und
nachvollziehbar um einige weitere Unglaubhaftigkeitselemente (vgl.
Bst. H hiervor). Dass dabei das Ausformulieren beziehungsweise Be-
gründen unglaubhafter Aussagen meist nur in mehreren Sätzen und
nicht bloss in wenigen Worten erfolgen werden kann, erscheint nach-
vollziehbar. Ferner bezogen sich die ergänzenden vorinstanzlichen Be-
gründungselemente ausnahmslos auf vom Beschwerdeführer gemach-
te Aussagen anlässlich der Anhörungen. Allein der Umfang der Stel-
lungnahme lässt jedenfalls noch nicht den Schluss zu, die Vorinstanz
hätte sich bisher offensichtlich "nicht annähernd genügend einlässlich
mit dem Sachverhalt auseinander gesetzt". Bei dieser Sachlage – der
Sachverhalt ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend
erstellt – ist der Antrag um Rückweisung der Sache zur ergänzenden
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und neuen Entschei-
dung an die Vorinstanz abzuweisen (vgl. Bst. H hiervor).
4.2 Die Vorbringen in der Replik, welche mit einem ärztlichen Bericht
("constat médical") untermauert wurden, vermögen die dem Be-
schwerdeführer vom BFM vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselemente
ebenfalls nicht zu entkräften oder beseitigen. Nähere Hinweise oder
Aufschlüsse im Zusammenhang mit der als unglaubhaft erachteten
Heirat des Beschwerdeführers unterbleiben auch auf dieser Verfah-
rensstufe. Der Beschwerdeführer lässt es mit dem Verweis auf einen
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Auszug aus der Publikation des "US Departement of State": Jahresbe-
richt zur Menschenrechtslage 2008 (ID 115797) auf be-
wenden, wonach die Heirat über Clangrenzen hinweg für Leute wie ihn
nicht geduldet werden. Bei dieser Sachlage entstehen zusätzlich er-
hebliche Zweifel, dass der Imam dazu bereit war, eine solche, die
Clan-Grenzen überschreitende Trauung, vorzunehmen. Mit der Nicht-
heirat des Beschwerdeführers entfällt aber logischerweise auch die
von ihm daraus abgeleitete Verfolgungssituation.
Alsdann erweist es sich als ungeeignet, zum einen gestützt auf den
ärztlichen Bericht vom 17. April 2009 (vgl. Bst. K hiervor) die Schilde-
rungen des Beschwerdeführers als glaubhaft, nachvollziehbar und
substanziiert zu bezeichnen und zum anderen mit hypothetischen Ar-
gumenten die eigene Sichtweise in diesem Zusammenhang darzutun,
um die Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung als Mut-
massungen und Behauptungen hinzustellen. So gilt vorab festzuhal-
ten, dass sich der auf einem knapp dreieinhalbstündigen Gespräch
("debriefing") mit dem Beschwerdeführer vom 15. April 2009 basieren-
de ärztliche Bericht ausnahmslos auf dessen Aussagen abstützt und
eine Wiedergabe des bereits festgestellten Sachverhalts beinhaltet.
Dem Bericht ist ausserdem zu entnehmen, dass dem Arzt für die Be-
urteilung weder die Anhörungsprotokolle des Beschwerdeführers zur
Verfügung standen noch dass er Kenntnis von der angefochtenen vor-
instanzlichen Verfügung – insbesondere von deren Begründung – oder
der Beschwerde genommen hätte. Von der Vernehmlassung hatte er
demgegenüber Kenntnis. Vor diesem Hintergrund erstaunt es nicht,
dass darin in den Schlussfolgerungen ("conclusions") von glaubhaften,
plausiblen und sich als sehr wahrheitsgemäss erweisenden Flucht-
und Ausreisegründen des Beschwerdeführers die Rede ist, wird doch
ein Mediziner nicht in erster Linie nach Widersprüchen in den Aussa-
gen seines Patienten suchen. Für die Glaubhaftigkeit des vom Be-
schwerdeführer vorgebrachten Sachverhalts ist dem ärztlichen Bericht
demnach beweisrechtlich keine Bedeutung beizumessen (vgl. dazu
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115 f.).
4.3 Zur selbstredenden Veranschaulichung ist in diesem Zusammen-
hang auf die zwei angeblich auf den Beschwerdeführer verübten Über-
griffe hinzuweisen. Im Gespräch mit dem Arzt ("debriefing") erklärte er
unter anderem hinsichtlich des ersten Angriffes auf offener Strasse, er
habe nicht um Hilfe geschrien, da es sich bei den in der Nähe befindli-
Seite 9
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chen Passanten ausnahmslos um solche des Issak-Clans (Clan der
Angreifer, Herrscher-Clan in Hargeisa) gehandelt habe. Anlässlich der
Bundesbefragung war demgegenüber nur die Rede von "vielen Leu-
ten" (A16 Frage 30 S. 8) und in der Replik wird den Ausführungen in
der Vernehmlassung entgegen gehalten, es sei nachvollziehbar, dass
"solche Häscher" von ihrem Opfer ablassen würden, wenn sie zu viel
Aufsehen oder eine Intervention der Behörden befürchten müssten. Ei-
nen überraschenden Angriff am helllichten Tag auszuführen, schliesse
dies jedoch nicht aus. Hinsichtlich der Schilderungen des Übergriffs zu
Hause bestehen sodann eklatante Unterschiede (Zeitpunkt, Umstän-
de) zwischen dem ärztlichen Bericht (S. 5) und der Bundesanhörung
(A16 Frage 37 S. 9). In der Replik wird zu diesen Divergenzen kein
Wort verloren und gegenüber den in der Vernehmlassung ergangenen
Erwägungen zusammenfassend eingewendet, es sei durchaus nach-
vollziehbar, dass die Eskalation mit dem Tod eines Dritten (Vater des
Beschwerdeführers) die Dynamik des Geschehens unterbrechen und
zur Flucht führen könne.
4.4 Nach einer Gesamtwürdigung der vom Beschwerdeführer geltend
gemachten angeblich fluchtauslösenden Gründe (Heirat und der da-
raus resultierenden Verfolgungssituation) kommt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen
des BFM in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung als
zutreffend erweisen und zu bestätigen sind. Zur Vermeidung von Wie-
derholungen ist daher vollumfänglich auf diese Dokumente zu verwei-
sen. Wie oben bereits erwähnt, entfällt aufgrund der nicht geglaubten
Heirat des Beschwerdeführers die Grundlage für die von ihm daraus
abgeleitete Verfolgungssituation. Bei dieser Sachlage braucht auf die
Ausführungen des Beschwerdeführers zur Clan-Zugehörigkeit in der
Rechtsmitteleingabe und der Replik nicht weiter eingegangen zu wer-
den. Gleich verhält es sich im Zusammenhang mit dem in der Be-
schwerde erhobenen Vorwurf, wonach die von der Vorinstanz gezoge-
nen Schlussfolgerungen (es müsse davon ausgegangen werden, der
ursprünglich aus X._______ stammende Beschwerdeführer habe die
letzten Jahre nicht mehr dort gelebt) reine Spekulation und Mutmas-
sungen seien (vgl. auch Vernehmlassung vom 25. Februar 2009,
Ziff. 2, S.3).
4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen aus-
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gesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling aner-
kannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
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(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat (namentlich in So-
maliland), welche nicht mit den erschreckenden Zuständen in Süd-
und Zentralsomalia verglichen werden kann, lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
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6.5 Der Beschwerdeführer stammt aus X._______ (Somaliland). Eine
Situation, welche ihn als "Gewalt- oder de-facto-Flüchtling" qualifizie-
ren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation an seinem Her-
kunftsort nicht in genereller Form bejahen. Zur Vermeidung von Wie-
derholungen ist an dieser Stelle vorab auf die diesbezüglich aktuelle
Darstellung der allgemeinen Lage in Somali- und Puntland durch die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sowie Vernehmlassung
vom 25. Februar 2009 zu verweisen. Die vom Beschwerdeführer in der
Beschwerdeeingabe erwähnten Selbstmordanschläge vom Oktober
2008 – bei deren Tätern es sich mutmasslich um Verbündete von mili-
tanten Islamisten aus Süd- und Zentralsomalia handelte – zeigen zwar
auf, dass Stabilität und Frieden im Norden Somalias fragil erscheint.
Nach den Angriffen wurden die Sicherheitsvorkehrungen in den Zent-
ren von Somaliland jedoch massiv verschärft (u.a. Einrichtung von Po-
lizei- und Militärcheckpoints in X._______; vgl. diesbezüglich Schwei-
zerische Flüchtlingshilfe, Somalia, Update: Die aktuelle Situation
[2006-2008], 17. Dezember 2008, insbesondere S. 16 und 20), wes-
halb zwischenzeitlich wieder von einer Normalisierung der Lage ge-
sprochen werden kann und die in EMARK 2006 Nr. 2 (vgl. namentlich
betreffend Somaliland a.a.O. E. 6.4.2 S. 21 f. sowie E. 7 S. 24 ff.) vor-
genommene Lageanalyse respektive die darauf basierenden Schluss-
folgerungen als nach wie vor zutreffend zu bezeichen sind. Nicht zu-
letzt vor dem Hintergrund der Feststellung der Unglaubhaftigkeit des
vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalts ergeben sich aus
den Akten keine konkreten Anhaltspunkte, aufgrund derer allenfalls
geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der
Rückkehr in seinen Heimatstaat aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Der
Beschwerdeführer ist Angehöriger der Tumal, einer Minderheit der so-
malischen Bevölkerung, die sich auf Handwerksberufe und Dienstleis-
tungen für die herrschenden Clans ihres Gebietes spezialisierte und
im Gegenzug von diesen auf ihrem Gebiet geduldet werden. Ferner
verneinte er allfällige politische Aktivitäten oder Probleme mit den hei-
matlichen Behörden (A16 Frage 69 ff. S. 11 f.). Gemäss eigenen Anga-
ben sammelte er regelmässig berufliche Erfahrungen im Coiffeurladen
seines Vaters, der noch zwei weitere Angestellte beschäftigte (A16
Frage 32 ff. S. 8 f. und Frage 52 f. S.10). Ebenfalls geht aus den Akten
hervor, dass er über Kontakte mit dem Heimatland verfügt (A16 Fragen
1 S. 6 und Frage 15 S. 7). Nach dem bisher Gesagten ist davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr an seinen
Herkunftsort auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann, was
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eine Reintegration erleichtern dürfte (A8 S. 7 sowie A16 S. 4 sowie
Frage 51 und 55 S. 10). In Berücksichtigung dieser Aspekte ist der
Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten. Auf die übrigen
Vorbringen braucht bei dieser Sachlage nicht eingegangen zu werden.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da der Beschwer-
deführer aktuell nicht erwerbstätig ist, kann davon ausgegangen wer-
den, dass er prozessual bedürftig ist. Gleichzeitig müssen die Be-
schwerdebegehren als im Zeitpunkt der Einreichung als nicht aus-
sichtslos bezeichnet werden. Demnach ist das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten – trotz Un-
terliegens – zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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