Abtei lung IV
D-805/2010
law/joc/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A.__________, geboren (...),
Indien,
vertreten durch Annelise Gerber,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wieder-
erwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom
8. Januar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-805/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Indien auf dem
Luftweg am 4. August 2002 verliess und über verschiedene Länder am
29. September 2002 nach Deutschland gelangte, wo er erfolglos um
Asyl ersuchte,
dass der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2005 von Deutschland her
in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte,
dass das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel am
24. Oktober 2005 die Personalien des Beschwerdeführers erhob und
ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen
des Heimatlandes befragte,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 7. November 2005 einläss-
lich zu den Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen ausführte, seit ungefähr 1988 Mitglied der Partei
Shiromani Akali Dal gewesen zu sein und für diese Organisation
Plakate aufgehängt und Geld gesammelt zu haben,
dass er im Jahre 1992 bei der Trauerfeier für seine Mutter von der Poli-
zei angeschossen worden sei, ihm jedoch die Flucht gelungen sei und
er sich danach nach Bombay begeben habe,
dass er nach einem fünfjährigen Aufenthalt in Bombay nach Madhya
Pradesh gereist sei, wo er bis zur Ausreise einen Stoffladen besessen
habe,
dass er Angst wegen seines für ein Khalistan kämpfenden und des-
wegen als Landesverräter angesehenen Bruders gehabt habe und er
zudem wegen der eigenen politischen Tätigkeiten eine Verhaftung be-
fürchtet habe,
dass sein Cousin ihn darüber informiert habe, dass die Behörden be-
hauptet hätten, sein Bruder sei aus dem Gefängnis geflohen, worauf
sie in diesem Zusammenhang seinen Onkel verhaftet und diesen nach
einer Woche wieder freigelassen hätten, dieser jedoch an den Folgen
der in der Haft erlittenen Misshandlungen zu Hause gestorben sei,
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dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Ereignisse sein Heimat-
land verlassen habe,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen diverse Beweismittel in Form
von Parteischreiben und Zeitungsausschnitten einreichte und zudem
ärztliche Schreiben und Unterlagen aus Deutschland hinsichtlich einer
HIV-Infizierung in den Akten des BFM Eingang fanden,
dass der Beschwerdeführer der Aufforderung des BFM vom 9. März
2007, ein aktuelles ärztliches Zeugnis einzureichen, innert Frist nicht
nachkam,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Oktober 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. März
2009 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und
deren Vollzug anordnete,
dass das BFM seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete,
es stehe fest, dass der Beschwerdeführer erfolglos in Deutschland um
Asyl ersucht habe,
dass eine Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Partei
Shiromani Akali Dal zwar nicht auszuschliessen sei, indessen diese
keine asylrelevante Verfolgung zu begründen vermöge, da es sich bei
dieser Organisation um eine legale Partei handle, bei der der Be-
schwerdeführer gemäss eigenen Angaben ein normales und von der
Stellung her nicht exponiertes Mitglied gewesen sei,
dass diese Einschätzung durch weitere unsubstanziierte Vorbringen
des Beschwerdeführers bestätigt würde, indem er ungenaue Angaben
hinsichtlich des Interesses der Behörden an ihm respektive der Be-
helligungen durch diese, denen er während Jahren ausgesetzt ge-
wesen sein soll, mache und rudimentär und allgemein das Ereignis
von 1992 schildere und sodann die eingereichten Beweismittel nicht
geeignet seien, die Probleme des Beschwerdeführers in seinem
Heimatland zu belegen,
dass weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende
politische Situation noch andere Gründe, namentlich dessen persön-
liche Situation, gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung sprechen
würden,
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dass gemäss Kenntnissen des Amtes Indien über ein funktionierendes
Gesundheitssystem verfüge und im ganzen Land spezielle Zentren für
die Behandlung von HIV/AIDS vorhanden seien, wo auch antiretro-
virale Therapien durchgeführt würden,
dass der Vollzug der Wegweisung zudem technisch möglich und prak-
tisch durchführbar sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine vom Beschwerdeführer
gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 28. Oktober 2009 erhobene
Beschwerde mit Urteil D-6752/2009 vom 4. November 2009 abwies,
soweit es auf diese eintrat,
dass das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Erwägungen
des BFM bestätigte und ausführte, die in der Rechtsmittelschrift gel-
tend gemachte Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung durch
die indischen Behörden infolge seiner politischen Aktivitäten in
Deutschland seien weder belegt noch substanziiert worden und der
Beschwerdeführer lege auch in keiner Weise dar, inwiefern ihm daraus
im Falle seiner Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile er-
wachsen würden,
dass mit Bezug auf die HIV-Infektion festgehalten wurde, in Indien sei
eine hinreichende Behandlung und Therapie gewährleistet und den
Akten sei auch nicht zu entnehmen, dass sich die gesundheitliche
Situation des Beschwerdeführers gegenüber seinem Aufenthalt in
Deutschland verschlechtert habe,
dass der Beschwerdeführer mittels Gesuch seiner Rechtsvertreterin
vom 30. November 2009 beim BFM beantragen liess, die Verfügung
vom 20. Oktober 2009 sei in Wiedererwägung zu ziehen und dem Be-
schwerdeführer Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Vollzuges seiner Wegweisung festzustellen
und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass zur Begründung hauptsächlich ausgeführt wurde, aus dem bei-
liegenden ärztlichen Bericht - welcher als Privatgutachten schlüssig,
nachvollziehbar, begründet, widerspruchsfrei und zuverlässig im Sinne
der Rechtsprechung gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1999 Nr. 5 zu
erachten sei - gehe hervor, das eine Betreuung von HIV-Patienten in
Indien mit Sicherheit nicht im gleichen Rahmen wie in der Schweiz
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gegeben sei und Indien zwar HIV-Medikamente produziere, diese in-
dessen im Land selber nicht abgegeben würden,
dass der Beschwerdeführer zudem erfahren habe, aufgrund seiner
politischen Tätigkeiten in Deutschland, wo er für die Komma Ghata
Maru Dal of Khalistan aktiv gewesen sei und als Kreispräsident von
B.__________ fungiert habe, in seinem Heimatland verfolgt zu
werden,
dass er diesbezüglich noch Beweismittel einreichen werde,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Januar 2010 das Wiedererwä-
gungsgesuch abwies, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der ur-
sprünglichen Verfügung vom 20. Oktober 2009 bestätigte und fest-
stellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wir-
kung zu,
dass es zur Begründung der Gesuchsabweisung zusammenfassend
darlegte, der vom Beschwerdeführer hauptsächlich geltend gemachte
Umstand, dass er in Indien nicht die nötige medizinische Versorgung
erhalten würde, stelle keine nachträglich eingetretene Veränderung der
Sachlage dar, da Indien über ein funktionierendes Gesundheitssystem
und im ganzen Land über spezielle Zentren zur Behandlung von HIV-
AIDS verfüge sowie allfällige im Vergleich zur Schweiz schlechtere Be-
handlungsmöglichkeiten nicht gegen einen Wegweisungsvollzug
sprechen würden,
dass deshalb eine Anpassung der ursprüngliche fehlerfreien Verfügung
nicht erforderlich sei,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mittels Eingabe
seiner Rechtsvertreterin vom 10. Februar 2010 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die Ver-
fügung des BFM sei in Wiederwägung zu ziehen und es sei die Unzu-
lässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde herzustellen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätz-
lich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechts-
mittelweg weitergezogen werden können, weshalb das Bundesver-
waltungsgericht auch zuständig ist für die Beurteilung der vorliegen-
den Wiedererwägungsbeschwerde,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
womit er zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legiti-
miert ist,
dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in
gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf diese einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die ver-
fügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht,
dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundes-
gerichts aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten
Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wieder-
erwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hin-
weisen),
dass hiernach die zuständige Behörde eine selbst getroffene Ver-
fügung in Wiedererwägung zu ziehen hat, wenn sich der rechtserheb-
liche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft - am Tag nach Ablauf der
nicht genutzten Rechtsmittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der
mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz - in wesentlicher
Weise verändert hat und mithin eine Anpassung der (fehlerfreien) Ver-
fügung erforderlich ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt
wird,
dass sodann auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wieder-
erwägung begründen, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung
beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder aus dem Grund
niemals einer materiellen Prüfung unterzogen worden ist, weil das
angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil
geendet hat,
dass ein derartiges, als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu be-
zeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln des Revi-
sionsverfahrens zu behandeln ist,
dass ungeachtet des bestehenden verfassungsmässigen Anspruchs
ein Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlich-
keit eines nicht mehr anfechtbaren Verwaltungsentscheides fortlaufend
in Frage zu stellen (EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f., EMARK 2003
Nr. 17 E. 2a und 2b S. 103 f.),
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dass sich der Beschwerdeführer sowohl in seinem Gesuch als auch
auf Beschwerdeebene darauf beruft, in seinem Heimatland sei eine
adäquate Behandlung seiner Krankheit nicht möglich,
dass sich der Beschwerdeführer dabei auf einen ärztlichen Bericht
vom 9. November 2009 stützt, gemäss dem in Indien eine Therapie
seiner HIV-Erkrankung nicht möglich sei, da entsprechende Medika-
mente zwar dort produziert, indes nicht abgegeben würden (vgl. act.
A3/3),
dass mit dieser mit Bezug auf die medizinische Versorgungslage von
HIV-Patienten in Indien lediglich von jener im Urteil D-6752/2009 vom
4. November 2009 (vgl. S. 11 f.) abweichenden Beurteilung keine
wiedererwägungsrechtlich bedeutsame veränderte Sachlage dargetan
ist,
dass das BFM ferner zu Recht festgehalten hat, dass ein allfälliger im
Vergleich zur Schweiz tieferer medizinischer Standard in Indien eben-
falls nicht gegen eine Rückführung des Beschwerdeführers spricht, da
vorliegend nach wie vor nicht davon auszugehen ist, dessen Gesund-
heitszustand würde sich bei einer Rückkehr nach Indien drastisch und
lebensbedrohend verschlechtern (EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff.,
2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.),
dass dem ärztlichen Bericht vom 9. November 2009 - in dem eine HIV-
Infektion Stadium CDC A3 diagnostiziert und der Beschwerdeführer
als reisefähig sowie dessen Zustand unter der antiretroviralen Thera-
pie als stabil erachtet wird – auch keine Anhaltspunkte dafür ent-
nommen werden können, der Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers habe sich seit Ergehen des erwähnten Nichteintretens-
entscheides respektive seit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
erheblich verschlechtert,
dass die weiteren Ausführungen in der Gesuchseingabe und auf Be-
schwerdeebene, der Beschwerdeführer habe erfahren, dass er auf-
grund seiner politischen Aktivitäten in Deutschland (Aktivitäten für die
Komma Ghata Maru Dal of Khalistan, Kreispräsident von
B.__________), in seinem Heimatstaat eine Verfolgung zu befürchten
hätte, Sachverhaltselemente darstellen, die der Beschwerdeführer
bereits im ordentlichen Verfahren vorbrachte und durch das
Bundesverwaltungsgericht abschliessend gewürdigt wurden (vgl. Urteil
D-6752/2009 S. 9),
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dass es sich demnach um eine bereits abgeurteilte Sache handelt
(sog. res iudicata, vgl. BGE 125 III 241 E. 1), die einer abermaligen
Prüfung nicht zugänglich ist,
dass auch das weitere Vorbringen in der Beschwerdeschrift, der Be-
schwerdeführer werde sich demnächst mit einem Menschenrechts-
anwalt der UNO bezüglich der Probleme von Sikhs-Angehörigen in
Indien treffen, nicht geeignet ist, einen im Sinne der Wiedererwägung
relevanten Sachverhalt darzutun, zumal die ethnische Zugehörigkeit
des Beschwerdeführers ebenfalls bereits Beurteilungsgegenstand im
ordentlichen Verfahren bildete,
dass das BFM demzufolge das Wiedererwägungsgesuch vom
30. November 2009 zu Recht abgewiesen hat,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist,
dass sich das verfahrensrechtliche Gesuch um Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde zufolge des direkten Ent-
scheides in der Hauptsache als gegenstandslos erweist,
dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die auf Fr. 1'200.-- zu
bestimmenden Kosten (Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) im gesamten Umfang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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