B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-805/2018
Ur t e i l vom 1 6 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
sowie ihre Kinder:
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
alle Armenien,
alle vertreten durch Saif Al-Rubai,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 1. Februar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 17. Mai 2016 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach.
Sie machten geltend, armenische Staatsangehörige zu sein und zuletzt in
F._______ gewohnt zu haben. Der Beschwerdeführer 1 sei 1998 beim Mi-
litäramt vorstellig geworden, da er bis dahin seinen Militärdienst nicht ge-
leistet habe. Dort sei er darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass deshalb
bereits eine Strafuntersuchung gegen ihn eingeleitet worden sei, er könne
jedoch bei der Staatsanwaltschaft eine Einstellung der Untersuchung be-
antragen. Nach Absprache habe er von (…) 1998 bis (…) 2000 seinen Mi-
litärdienst geleistet. 2003 sei ihm mitgeteilt worden, dass eine Untersu-
chung wegen des (angeblich) ausstehenden Militärdienstes gegen ihn lau-
fen würde. Er habe dem zuständigen Militäruntersuchungsrichter anhand
verschiedener Beweismittel aufgezeigt, dass er seinen Dienst bereits ab-
solviert habe. Zwei Tage später habe er dem Untersuchungsrichter sämtli-
che Beweismittel – wie vereinbart – vorbeigebracht. Dieser habe den Be-
schwerdeführer 1 daraufhin informiert, seiner Ansicht nach sei der Fall ab-
geschlossen und die Akten würden nun der zuständigen Staatsanwalt-
schaft weitergeleitet. Der zuständige Untersuchungsrichter der Staatsan-
waltschaft (G._______) habe scheinbar dessen Ansicht nicht geteilt, da er
offenbar an der Bezahlung von Schmiergeldern interessiert gewesen sei.
Nachdem sich der Beschwerdeführer 1 geweigert habe, diese zu bezahlen,
sei zuerst Ruhe eingekehrt. Allerdings habe der Beschwerdeführer 1 durch
seine Weigerung einen mächtigen Mann gegen sich aufgebracht. Als er
2008 aufgrund einer Vorladung auf dem Militäramt gewesen sei, sei er von
G._______ zu einem Gespräch in dessen Büro zitiert worden. An diesem
Gespräch habe ein zweiter Mann namens H._______ teilgenommen, wel-
cher anscheinend für G._______ tätig gewesen sei. Von da an hätten die
Erpressungen begonnen. Er habe gehofft, dass sie aufhören würden, wenn
er ihnen anstelle der geforderten 2‘000.00 US-Dollar zumindest 1‘000.00
US-Dollar bezahle. Zudem sei er mit seiner Familie innerhalb der Stadt in
einen anderen Stadtbezirk umgezogen, um unter die Zuständigkeit eines
anderen Militäramtes zu fallen. Allerdings sei er einige Jahre später, als er
schon gedacht habe, dass die ganze Geschichte endlich abgeschlossen
sei, erneut bedroht und erpresst worden. Zum Schluss hätten sie (die Be-
schwerdeführenden) ihren ganzen Schmuck und ihr gesamtes Erspartes
G._______ beziehungsweise dessen Gehilfen H._______ übergeben. Als
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den Beschwerdeführenden klar geworden sei, dass sie in Armenien nie
mehr sicher vor Verfolgung seien, seien sie geflohen.
B.
Mit Verfügung vom 29. August 2016 stellte das SEM fest, dass die Be-
schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Es lehnte die
Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 28. September 2016 liessen die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der
Vorinstanz erheben.
D.
Mit Urteil D-5951/2016 vom 22. August 2017 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwerde ab. Das Gericht betonte, insbesondere die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden zum Reiseweg seien unglaubhaft. Es sei
ausgeschlossen, dass es auf dem Flughafen in Genf keine Passkontrolle
gegeben habe. Die unglaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführenden
zum Reiseweg liessen praxisgemäss Rückschlüsse auf die fehlende
Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation im Ganzen zu,
was sich auch im vorliegenden Fall bestätige. So sei der Beschwerdefüh-
rer 1 ausserstande gewesen, wesentliche Begleitumstände der angebli-
chen Verfolgungssituation schlüssig zu schildern, und habe widersprüchli-
che Angaben in Bezug auf sein Erscheinen beim Militäramt im Jahr 2003
gemacht. Der fehlende Realitätsbezug der Vorbringen zeige sich darüber
hinaus auch bei der Beschreibung der Erpressung, welche unter anderem
die Übertragung des Wohneigentums einer Drittperson zum Ziel gehabt
haben solle, was jedoch gar nicht möglich gewesen sei. Demzufolge
dränge sich der Eindruck auf, die Beschwerdeführenden hätten eine Ver-
folgungssituation erfunden. Somit sei die Flüchtlingseigenschaft nicht
glaubhaft gemacht. Des Weiteren sei der Wegweisungsvollzug zulässig,
zumutbar und möglich.
E.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2018 reichten die Beschwerdeführenden ein
Wiedererwägungsgesuch beim SEM mit folgenden Rechtsbegehren ein:
Es sei die Verfügung des SEM vom 29. August 2016 in Wiedererwägung
zu ziehen und es sei ihnen Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter
sei die Verfügung wiedererwägungsweise aufzuheben und es sei ihnen die
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vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen zu gestatten, sich für die Dauer des
Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Demzufolge sei das Amt für Migra-
tion des Kantons I._______ anzuweisen, für die Dauer des Verfahrens von
jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen. Des Wei-
teren sei eine ergänzende Anhörung mit ihnen durchzuführen.
Die Beschwerdeführenden brachten zur Begründung im Wesentlichen vor,
sie würden neu über Beweise verfügen, die ihren Reiseweg belegen wür-
den. Somit sei die damalige Grundlage für ihre fehlende Glaubwürdigkeit
beseitigt. Vor diesem Hintergrund rechtfertige sich wiedererwägungsweise
eine vertiefte Prüfung ihrer Vorbringen. Des Weiteren werde die Glaubhaf-
tigkeit der Aussagen auch durch den Arztbericht des Professors und lang-
jährigen Spezialarztes für Psychiatrie und Psychotherapie J._______ vom
5. Februar 2018 unterstrichen, welcher die Vorbringen des Beschwerde-
führers 1 als glaubhaft einstufe und gestützt darauf seine Diagnose stelle.
In Bezug auf den Eventualantrag machten sie geltend, aufgrund der guten
Integration der Kinder in der Schweiz sei es unzumutbar, diese ohne zwin-
genden Grund (erneut) aus ihrem Umfeld herauszureissen. Aufgrund der
gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers 1 würde eine
Wegweisung nach Armenien zudem dessen Gesundheit akut gefährden,
weshalb der Vollzug auch aus medizinischer Sicht nicht zumutbar sei.
F.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2018 – eröffnet am 2. Februar 2018 – trat
das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, erklärte die Verfü-
gung vom 29. August 2016 für rechtskräftig und vollstreckbar und stellte
fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu-
komme.
Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführenden würden das qua-
lifizierte Wiedererwägungsgesuch mit der Einreichung neuer Beweismittel
zur Glaubhaftmachung der als unglaubhaft taxierten Vorbringen begrün-
den. Entgegen deren Argumentation müssten jedoch die Vorbringen nicht
erneut geprüft werden, da das Argument, die Würdigung im vorhergehen-
den Verfahren sei – namentlich aufgrund der Missverständnisse in der An-
hörung – fehlerhaft gewesen, lediglich eine appellatorische Kritik an einem
rechtskräftigen Entscheid darstelle und mithin kein gültiger Wiedererwä-
gungs- oder Asylgrund sei. Deshalb werde der Antrag abgelehnt, eine er-
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gänzende Anhörung durchzuführen, um den Sachverhalt korrekt und voll-
ständig zu erfassen. Die Beschwerdeführenden würden weiter argumen-
tieren, mittels beigelegtem E-Mail-Verkehr mit einem Consultant der Swiss
sei ihr Einreiseweg belegt, insbesondere der Weiterflug nach Genf, wo
keine Passkontrollen stattgefunden hätten. Allerdings werde im Wiederer-
wägungsgesuch nicht begründet, wieso der Nachweis erst jetzt eingereicht
werde. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich um Belege eines Fluges
vom Mai 2016 handle, hätten die Beschwerdeführenden diese Unterlagen
bereits im ordentlichen Verfahren einreichen müssen und seien somit ver-
spätet. Sodann bilde selbst die Diagnose einer (komplexen) posttraumati-
schen Belastungsstörung, wie dies im Arztbericht vom 5. Januar 2018 beim
Beschwerdeführer 1 festgehalten werde, für sich allein keinen Beweis für
die Glaubhaftigkeit der behaupteten Nachteile im Heimatstaat.
Des Weiteren würden die Beschwerdeführenden bezüglich des Wegwei-
sungspunktes ein einfaches Wiedererwägungsgesuch stellen. Dieses wür-
den sie damit begründen, dass sich die Sachlage im Wegweisungspunkt
zwischenzeitlich verändert habe. Dies werde namentlich mit der guten In-
tegration der Familie sowie einem neuen Arztbericht hinsichtlich einer Ak-
zentuierung des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers 1 begründet. Al-
lerdings seien auch diese Argumente nicht neu, sondern lediglich eine Wei-
terentwicklung des bereits im ordentlichen Verfahren Vorgebrachten. Somit
sei weder auf das qualifizierte noch das einfache Wiedererwägungsgesuch
einzutreten.
G.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2018 haben die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und folgende Rechtsbe-
gehren gestellt: Es sei die Verfügung des SEM vom 1. Februar 2018 auf-
zuheben, die Verfügung vom 29. August 2016 in Wiedererwägung zu zie-
hen und die Sache zur neuerlichen Sachverhaltsfeststellung und Entschei-
dung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung vom
1. Februar 2018 aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Sachverhalts-
feststellung und Entscheidung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde und – im Sinne einer superprovisorischen Massnahme – um vor-
sorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Weiter beantragen sie
die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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Die Beschwerdeführenden machen geltend, für die Frage der Wahrung der
dreissigtägigen Frist von Art. 111b Abs. 1 AsylG (SR 142.31) sei entschei-
dend, ab welchem Zeitpunkt sie den als unglaubhaft taxierten Reiseweg
hätten belegen können. Da sie bereits im ordentlichen Verfahren anlässlich
der Befragung vom 26. Mai 2016 die Boarding-Karten im Original und im
Beschwerdeverfahren Ausdrucke der Internet-Buchungen eingereicht hät-
ten, hätten sie nicht damit rechnen können, dass ihre Dokumentation des
Reisewegs nicht rechtsgenüglich sei. Erst nachdem das Bundesverwal-
tungsgericht in seinem Entscheid vom 22. August 2017 die mangelnde
Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden mit der angeblich unglaubhaf-
ten Reisebeschreibung begründet habe, hätten sie andere Möglichkeiten
gesucht, um den geltend gemachten Reiseweg zu belegen. Die Bestäti-
gung der Swiss erhältlich zu machen, habe einiges an Zeit in Anspruch
genommen. Jedoch hätten sie ihren Reiseweg erst beweisen können, seit
sie die Bestätigung der Swiss erhalten hätten. Das entsprechende Schrei-
ben der Swiss datiere vom 24. Januar 2018 und das Wiedererwägungsge-
such vom 29. Januar 2018. Somit sei das Gesuch rechtzeitig eingereicht.
Auf die weitere Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidwesentlich
– in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
H.
Am 9. Februar 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Weg-
weisung einstweilen aus.
I.
Am 13. Februar 2018 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesver-
waltungsgericht ein.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2018 setzte die Instruktionsrich-
terin den Vollzug der Wegweisung bis zum Ende des Beschwerdeverfah-
rens aus. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Gemäss Lehre und Praxis können Wieder-
erwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf
dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfah-
ren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist somit ein-
zutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, ein Gesuch materiell zu prüfen, ist die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9
E. 5). Die Beschwerdeinstanz enthält sich demnach – sofern sie den Nicht-
eintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39
E. 3 m.w.H.).
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
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30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb die abzuändernde Verfügung unange-
fochten oder wurde ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blos-
sen Prozessentscheid abgeschlossen, können auch Revisionsgründe ei-
nen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten „qualifi-
zierten Wiedererwägungsgesuch“ vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Dar-
über hinaus sind Beweismittel, die vorbestehende Tatsachen belegen sol-
len, aber erst nach Erlass eines materiellen Beschwerdeentscheids ent-
standen und daher einem Revisionsverfahren nicht zugänglich sind (vgl.
Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl. hierzu auch
BVGE 2013/22 E. 13), beim SEM vorzulegen, welches diese im Rahmen
eines Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen hat (vgl. BVGE 2013/22
E. 12.3).
Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der (qualifizierten) Wiedererwä-
gung wird demnach wie bei der Revision die Unabänderlichkeit und Mass-
geblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids im Hinblick darauf
angefochten, dass die Rechtskraft beseitigt und über die Sache neu ent-
schieden werden kann.
5.
5.1 Im vorliegenden Verfahren werden Beweismittel vorgelegt, die vorbe-
stehende Tatsachen belegen sollen, aber erst nach Erlass des materiellen
Beschwerdeentscheids des Bundesverwaltungsgerichts D-5951/2016 vom
22. August 2017 entstanden und daher einem Revisionsverfahren nicht zu-
gänglich sind. Diese Beweismittel sind daher im Rahmen eines Wiederer-
wägungsverfahrens zu prüfen.
Das Wiedererwägungsgesuch ist gemäss Art. 111b AsylG innert 30 Tagen
nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet
einzureichen, wobei es sich beim geltend gemachten Beweismittel um ein
„entscheidendes Beweismittel“ handeln muss. Diese Erheblichkeit ist zu
bejahen, wenn das neu angerufene Beweismittel zu einem anderen Ent-
scheid hätte führen können.
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5.2 Die Beschwerdeführenden begründen das Wiedererwägungsgesuch
damit, dass sie neue Beweismittel hätten, die die Glaubhaftigkeit ihrer Vor-
bringen belegen würden. Vor diesem Hintergrund seien die Asylgründe und
eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs neu zu würdi-
gen.
5.3 Vorliegend ist das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch der Be-
schwerdeführenden vom 9. Januar 2018, welches es teilweise als qualifi-
ziertes und teilweise als einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegen-
nahm, nicht eingetreten (vgl. für die Begründung Sachverhalt Bst. F).
5.4
5.4.1 Entgegen der Argumentation der Vorinstanz beschränken sich die
Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht auf eine appellatorische Kritik
und blosse Wiederholung ihrer bisherigen Aussagen. Vielmehr bringen sie
vor, mit dem Erhalt von (neuen erheblichen) Beweismitteln (insbesondere
dem E-Mail-Verkehr mit der Swiss vom 24. Januar 2018) den vorgebrach-
ten Reiseweg und die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen neu belegen zu kön-
nen. Die Vorinstanz hält diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung
vom 1. Februar 2018 fest, dass der E-Mail-Verkehr mit der Swiss, mit wel-
chem der Reiseweg der Beschwerdeführenden belegt werde, verspätet
eingereicht worden sei. Dem ist jedoch in Übereinstimmung mit der Argu-
mentation der Beschwerdeführenden entgegenzuhalten, dass erstmals mit
der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober
2016 in Erwägung gezogen wurde, dass der Reiseweg der Beschwerde-
führenden unglaubhaft sein könnte und somit Rückschlüsse auf die Glaub-
haftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation zulassen würde. Da
die Beschwerdeführenden bereits anlässlich der Befragung vom 26. Mai
2016 ihre original Boarding-Karten, ihre Belege zur Gepäckidentifizierung
und ihre Gepäckscheine zu den Akten gereicht hatten, mussten sie nicht
damit rechnen, dass ihnen ihr Reiseweg nicht geglaubt werde. Um ihre
Vorbringen nach dieser Zwischenverfügung im ordentlichen Beschwerde-
verfahren weiter zu belegen, reichten die Beschwerdeführenden mit ihrer
Replik Kopien ihrer elektronischen Flugtickets ein. Zudem wurden weitere
Auskünfte zum Reiseweg offeriert. Ohne weitere Belege einzufordern, wies
das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil D-5951/2016
vom 22. August 2017 unter anderem mit der Begründung ab, dass das Vor-
bringen der Beschwerdeführenden, sie seien ohne Passkontrolle in die
Schweiz eingereist, schlicht unmöglich sei. Dies lasse praxisgemäss Rück-
schlüsse auf die fehlende Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden zu.
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5.4.2 Mit dem eingereichten E-Mail-Verkehr mit der Swiss wird nun belegt,
dass die Beschwerdeführenden mit dem von ihnen angegebenen Flug ge-
reist und somit auf der angegebenen Reiseroute in die Schweiz eingereist
sind. Des Weiteren spricht dieser dafür, dass in Genf tatsächlich keine
Passkontrolle durchgeführt worden sein könnte, da der Flug innerhalb des
Schengenraums stattgefunden habe. Die vorgelegten neuen Beweismittel
sind somit durchaus geeignet, die bisherigen Reisewegschilderungen als
zutreffend zu belegen. Den Beschwerdeführenden ist zudem (wie in vor-
stehender Erwägung ausgeführt) kein dahingehender Vorhalt zu machen,
sie hätten schon früher weitergehende Belege zum Reiseweg beibringen
müssen. Da das entscheidende Schreiben vom 24. Januar 2018 datiert, ist
auch die dreissigtägige Frist von Art. 111b Abs. 1 AsylG mit der Einreichung
des Wiedererwägungsgesuchs am 29. Januar 2018 gewahrt.
5.5 Demnach sind die Voraussetzungen, damit auf ein Wiedererwägungs-
gesuch materiell eingetreten werden muss, erfüllt und es ist festzustellen,
dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf das Gesuch vom 29. Januar 2018
eingetreten ist. Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben und die
Vorinstanz anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und
dieses materiell zu behandeln.
Dabei wird sie zu prüfen haben (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), ob die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden durch die neu eingereichten Beweismittel
überwiegend glaubhaft gemacht wurden, wobei zu berücksichtigen sein
wird, dass die Beschwerdeführenden ausführen, die Glaubhaftigkeit der
Aussagen des Beschwerdeführers 1 werde – zusätzlich zum E-Mail-Ver-
kehr – auch durch den Arztbericht des Professors und langjährigen Spezi-
alarztes für Psychiatrie und Psychotherapie J._______ vom 5. Februar
2018 unterstrichen. Die Glaubhaftigkeitsprüfung wird somit vor dem Hin-
tergrund des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers vorzu-
nehmen sein. Namentlich wird zu prüfen sein, ob sich Unsicherheiten und
gewisse kleinere Ungereimtheiten anlässlich der Anhörung durch die ärzt-
lich bestätigte Diagnose erklären lassen, konnte doch der Beschwerdefüh-
rer 1 in weiten Teilen in freier Schilderung seine Vorbringen sehr detailliert,
chronologisch konsistent und mit diversen Realkennzeichen schildern.
Sollte sich dabei herausstellen, dass die Beschwerdeführenden tatsächlich
Opfer von behördlichen Massnahmen beziehungsweise von mit den Be-
hörden verbundenen Drittpersonen geworden sein dürften, wird im Weite-
ren die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen und gegebenenfalls
das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. Art. 44 AsylG
i.V.m. Art. 83 AuG [SR 142.20]) zu prüfen sein.
D-805/2018
Seite 11
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen den Wiedererwägungsent-
scheid vom 1. Februar 2018 gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfü-
gung vom 2. Februar 2018 ist aufzuheben.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb der Antrag auf unentgeltliche Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.
7.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es
wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen
Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird
in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung
der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf
insgesamt Fr. 1‘100.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) fest-
gelegt. Der Antrag auf Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes wird
somit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-805/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid wird gutgeheis-
sen. Die Verfügung des SEM vom 2. Februar 2018 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeur-
teilung zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 1‘100.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Nira Schidlow
Versand: