B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8052/2015
Ur t e i l vom 1 9 . Jun i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Moreno Casasola, Freiplatzaktion Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 30. November 2015 / N (…).
D-8052/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 12. Oktober 2015 in die Schweiz, wo
er gleichentags um Asyl ersuchte.
B.
Er wurde am 27. Oktober 2015 zu seiner Person, dem Reiseweg und sum-
marisch zu den Gesuchsgründen befragt. Gleichzeitig wurde ihm das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der
Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn gewährt, welches gemäss
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei.
C.
Mit Verfügung vom 30. November 2015 – eröffnet am 3. Dezember 2015 –
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
nach Ungarn an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zugleich
stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid
keine aufschiebende Wirkung zukommt, und verfügte die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis.
Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass der
Beschwerdeführer in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht habe, weshalb
gemäss Dublin-III-VO Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig sei. Ungarn sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK.
Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Ungarn nicht an seine
völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und kein korrektes Asyl- und Weg-
weisungsverfahren durchführen würde. Es seien auch keine Gründe er-
sichtlich, gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
einen Selbsteintritt zu verfügen.
D-8052/2015
Seite 3
D.
Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezem-
ber 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit einem Eintreten
auf sein Asylgesuch, eventualiter die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent-
scheids und die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Sachver-
haltsabklärungen an die Vorinstanz, beantragen. In prozessualer Hinsicht
wurden insbesondere die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde und unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses be-
antragt.
Er machte im Wesentlichen geltend, dass er in Ungarn festgenommen,
während (…) Stunden in einer Art Camp festgehalten und am selben
Abend wieder auf freien Fuss gesetzt worden sei. Dabei sei ihm die Rich-
tung der (…) Grenze angezeigt worden, unter Hinweis darauf, dass diese
geschlossen sei, weshalb er warten müsse, falls er dorthin gehen wolle,
aber gehen könne, falls er anderswo hingehen wolle.
E.
Am 11. Dezember 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug
der Überstellung einstweilen aus.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2015 räumte der damals zu-
ständige Instruktionsrichter der Beschwerde aufschiebende Wirkung ein,
setzte Frist bis zum 29. Dezember zur Nachreichung einer Fürsorgebestä-
tigung oder Bezahlung eines Kostenvorschusses an und hiess das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der
rechtzeitigen Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut.
G.
Am 23. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebe-
stätigung nach.
H.
Am 15. März 2016 lud das Gericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
I.
In der Vernehmlassung vom 29. März 2016 äusserte sich die Vorinstanz
zur Beschwerde.
D-8052/2015
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 29. März 2016 wurde dem Be-
schwerdeführer bisher nicht zur Kenntnis gebracht. Auf eine vorgängige
Stellungnahme in diesem Zusammenhang kann gestützt auf Art. 30 Abs. 2
Bst. c VwVG angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs jedoch
verzichtet werden. Die Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer zu-
sammen mit dem Urteil zur Kenntnis zugeschickt.
4.
4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
D-8052/2015
Seite 5
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn
eingehend analysiert; insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-
III-VO nach Ungarn überstellt werden.
In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzuläng-
lichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zu-
gang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in
den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am
28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über
„die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in
der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst und festgestellt,
dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche lau-
fende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der
ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und
Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit
ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als
nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in soge-
nannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsu-
chende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen
zu behandeln seien.
Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung
hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit
sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem
derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie
die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), de-
nen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein
D-8052/2015
Seite 6
könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zu-
rückzuweisen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sach-
verhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentli-
chen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Beschwer-
deinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bun-
desverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zu-
ständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vor-
gesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Urteil D-7853/2015
vom 31. Mai 2017 E. 13 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]).
5.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht mög-
lich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stel-
lenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich auf-
zuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung beantragt wurde.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-
sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens
des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde keine Kostennote ein-
gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet
(Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuver-
lässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist die Parteientschädigung ange-
sichts des geringen fallspezifischen Vertretungsaufwands auf Fr. 400.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem
Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-8052/2015
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wurde.
2.
Die Verfügung des SEM vom 30. November 2015 wird aufgehoben und die
Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 400.– zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
Versand: