Abtei lung IV
D-8053/2007
law/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
Kamerun,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Berner Rechtsberatungsstelle, für Asylsuchende, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. November 2007 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8053/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Aussagen ge-
mäss am 8. Dezember 2005 und gelangte am folgenden Tag in die
Schweiz, wo er am 12. Dezember 2005 um Asyl nachsuchte. Bei der
Empfangszentrumsbefragung, die am 16. Dezember 2005 in (...)
stattfand, sagte er aus, er habe seit dem 15. Januar 2004 als Sozialar-
beiter bei der "Human Rights Defence Group" (HRDG) gearbeitet, wel-
che mit dem "Southern Cameroons National Council" (SCNC) zusam-
mengearbeitet habe. Am 1. Oktober 2005 habe er an einer Unabhän-
gigkeitsfeier des SCNC teilgenommen. Die Polizei habe eingegriffen
und mehrere Personen festgenommen. Man habe ihn auf den Polizei-
posten mitgenommen, wo er fotografiert worden sei; zudem habe man
ihm die Fingerabdrücke abgenommen und seinen Pass beschlag-
nahmt. Er hätte gleichentags zusammen mit anderen Festgenomme-
nen ins Gefängnis von (...) gebracht werden sollen. Als das Polizeiauto
wegen eines Verkehrsunfalls habe anhalten müssen, sei ihnen die
Flucht gelungen. In der gleichen Nacht sei er zu einem in einer
Nachbarsprovinz lebenden Freund gegangen. Sein Freund habe einen
Mann kontaktiert, der mit der UNO zusammenarbeite. Dieser habe ihm
bei der Ausreise geholfen. Er habe bereits früher Probleme mit den
heimatlichen Behörden gehabt. Als er gegen die Wahlen vom Oktober
2004 protestiert habe, sei er festgenommen und fünf Tage festgehalten
worden. Man habe ihm gesagt, er solle zukünftig an keinen Kundge-
bungen mehr teilnehmen. Zur Stützung seiner Aussagen gab der Be-
schwerdeführer Kopien eines Suchbefehls und einer Mitgliedskarte der
HRDG sowie seines Reisepasses ab.
Am 4. April 2006 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen
kantonalen Behörde befragt. Er machte im Wesentlichen geltend, er
habe von seiner Schwester erfahren, dass die Polizei am 3. Oktober
2005 seine Wohnung durchsucht habe. Seine Schwester und sein Va-
ter, der Mitglied des SCNC sei, hätten das Haus verlassen und seien
erst am Abend zurückgekehrt. Man habe auch später noch nach ihm
gesucht und seinem Vater gesagt, man werde ihn (den Beschwerde-
führer) verhaften, falls man ihn finde. Am Nachmittag des 1. Oktober
2005 habe die Polizei die Manifestation des SCNC aufgelöst. Einige
Personen seien festgenommen und auf den Posten gebracht worden.
Auf dem Weg zum Zentralgefängnis sei den Gefangenen die Flucht
aus dem Polizeicamion gelungen. Ab dem 3. Oktober 2005 sei er per
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Suchbefehl ausgeschrieben worden. Er habe sich an deren
Gründungstag der HRDG angeschlossen; am 15. Januar 2004 habe
eine Gründungsfeier stattgefunden, bei der er festgenommen worden
sei. Man habe ihn fünf Tage festgehalten und gefoltert, wonach er
einige Tage in einem Spital gewesen sei. Die HRDG kämpfe für die
Unabhängigkeit des Südkameruns und unterstütze den SCNC. Er sei
einfaches Mitglied gewesen und habe ausgeführt, was beschlossen
worden sei. So habe er auch am 1. Oktober 2005 Flugblätter verteilt.
Der Beschwerdeführer gab einen Artikel aus "The Post" vom 10.
Oktober 2005, ein Schreiben des SCNC vom 11. Februar 2006 und ein
Arztzeugnis vom 27. Januar 2004 zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 16. November 2007 trat das BFM gestützt auf Art.
32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 27. November 2007 liess der Beschwerdeführer mit-
tels seiner Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen die Verfügung erheben und beantragen, die Verfü-
gung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache sei mit der verbind-
lichen Anweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, auf das Asylge-
such einzutreten und eine neue Verfügung zu erlassen. Eventualiter
sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren.
Subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzu-
lässig und unzumutbar sei; die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wur-
de beantragt, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Voll-
zugsbehörden anzuweisen, die Weitergabe seiner Daten an den Hei-
matstaat bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren, im Falle
der Nichtstattgabe dieses Antrags sei vor einer allfälligen Ablehnung
der Beschwerde die Vorinstanz anzuweisen, eine eventuell bereits er-
folgte Datenweitergabe an seinen Heimatstaat offenzulegen und ihm
dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive (recte: objektive)
Nachfluchtgründe zu gewähren. Schliesslich wurde beantragt, es sei
ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe
lagen Kopien zweier Fotografien, ein Schreiben des
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Beschwerdeführers vom 21. November 2007 und eine Bestätigung sei-
ner Fürsorgeabhängigkeit vom 27. November 2007 bei.
D.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 wies der Instruktionsrichter den
Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme
mit dem Heimatstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben
bis zum Entscheid über die Beschwerde zu unterlassen, ab. Gleichzei-
tig wies er das BFM an, dem Beschwerdeführer eventuell der zuständi-
gen ausländischen Behörde bereits weiter gegebene Personendaten
offen zu legen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
hiess der Instruktionsrichter gut und er verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Dem BFM
räumte er Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 12. Dezember
2007 die Abweisung der Beschwerde.
F.
In der Stellungnahme vom 16. Januar 2008, der die Telefaxkopie einer
Mitgliedschaftsbestätigung der HRDG vom 22. Dezember 2007 beilag,
wurde an den Beschwerdeanträgen festgehalten. Am 12. Februar 2008
wurde das Original der Mitgliedschaftsbestätigung nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
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(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwer-
de legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägun-
gen - einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 VwVG und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Be-
schwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).
3.2 Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ist indessen über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, so-
weit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.). Dementsprechend ist in einem
diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmen-
den Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die
Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1
S. 73). Demgegenüber bildet die Frage der Asylgewährung nicht Ge-
genstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides, weshalb auf
das in der Beschwerde gestellte Eventualbegehren, es sei dem
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Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht Asyl zu ge-
währen, nicht einzutreten ist.
4.
4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, die Aussage des
Beschwerdeführers, sein Reisepass sei ihm am 1. Oktober 2005 von
der Polizei abgenommen worden, könne nicht geglaubt werden. Es sei
nicht davon auszugehen, dass er die Identitätskarte und den Pass auf
sich getragen habe, falls er überhaupt an der Demonstration teilge-
nommen habe. Bei der Schilderung des Geschehens auf dem Polizei-
posten habe er (bei der kantonalen Anhörung) die Beschlagnahmung
seines Passes mit keinem Wort erwähnt. Ferner sei es nicht nachvoll-
ziehbar, dass ein ihm unbekannter UN-Beamter ohne sein Wissen
sämtliche Reisevorbereitungen getätigt und ihn am 8. Oktober 2005
aus seinem Versteck geholt habe, um mit ihm direkt von Douala nach
Zürich zu fliegen. Es entspreche auch nicht der Realität, dass er die
Pass- und Zollkontrollen habe passieren können, ohne seinen Reise-
ausweis persönlich vorlegen zu müssen und ohne zu wissen, auf wen
der Pass ausgestellt gewesen sei. Der Umstand, dass er sich bereits
im Dezember 2004 einen Pass habe ausstellen lassen, lasse darauf
schliessen, dass er bereits damals vorgehabt habe, ins Ausland zu rei-
sen. Es sei davon auszugehen, dass er legal in die Schweiz gereist sei
und seinen Reisepass den Behörden vorenthalte. Deshalb lägen keine
entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identi-
tätspapieren vor.
Er werde angeblich in ganz Kamerun gesucht, weil er an einer legalen
Demonstration des ebenfalls legalen SCNC teilgenommen habe. Zur
angeblichen Mitgliedschaft bei der HRDG und insbesondere zu deren
Zielen und Aktivitäten habe er nur rudimentäre Angaben machen kön-
nen. Er habe auch nicht darlegen können, warum er als Mitglied einer
Menschenrechtsorganisation an einer Kundgebung des SCNC teilge-
nommen habe, obschon er nicht Mitglied dieser Unabhängigkeitsbewe-
gung sei. Er habe zwar in zwei verschiedenen Formaten die Kopie ei-
nes Mitgliederausweises des HRDG eingereicht, es sei ihm aber nicht
bekannt, wer der Präsident dieser Gruppierung sei und wie er mit der
Gruppierung Kontakt aufnehmen könne. Der Umstand, wonach er nicht
versucht habe, mit der Parteiführung Kontakt aufzunehmen, spreche
gegen die geltend gemachte Gefährdung.
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Der Beschwerdeführer habe voneinander abweichende Angaben zur
Anzahl der Polizisten, die den Gefangenentransport begleitet hätten,
gemacht. Zudem habe er einerseits von einer Lastwagentüre
gesprochen, andererseits gesagt, es habe sich um den offenen
Hinterteil des Lastwagens gehandelt.
Beim eingereichten Suchbefehl handle es sich aufgrund dessen Form
und Inhalt nicht um ein behördliches Dokument, sondern um ein
amateurhaft erstelltes Dokument mit dem gleichen Stempel wie im
Reisepass. Das Dokument enthalte auch keinerlei Spuren, die darauf
hinweisen würden, dass es irgendwo an einer Wand befestigt worden
sei. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Polizei mittels
teurer Farbkopien in ganz Kamerun nach dem Teilnehmer einer
legalen Demonstration fahnde.
Schliesslich habe er für seine von langer Hand vorbereitete Ausreise
einen Zeitungsartikel publizieren lassen. In diesem werde ausgeführt,
A._______ sei der Frontline-Leader des SCNC in der Region der
Nordzone. Er habe am 1. Oktober 2005 im (...)-Früchtemarkt hinter der
Polizeistation (...) eine Flagge gehisst. Dies decke sich nicht mit seinen
Ausführungen zu seinen Beziehungen zum SCNC und seiner
Festnahme am 1. Oktober 2005, sondern stelle eine zweite, ganz
anders lautende Version der von ihm erfundenen Fluchtgeschichte dar.
Der geltend gemachte Vorfall anlässlich der Gründungsfeier der HRDG
vom 15. Januar 2004 wäre nicht asylrelevant, da er in keinem
Zusammenhang mit der beinahe zwei Jahre später erfolgten Ausreise
stehe. Demzufolge müsse die Echtheit des ärztlichen Kurzberichtes
vom 27. Januar 2004 nicht geprüft werden.
Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der
Aktenlage nicht erforderlich.
4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, das
vorinstanzliche Verfahren habe 23 Monate gedauert, womit die Vorins-
tanz das Beschleunigungsgebot verletzt habe. Ein Verfahren, das der-
art lange daure, sei allein deshalb einem Summarverfahren nach Art.
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32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht mehr zugänglich. Aufgrund der Vorbringen
des Beschwerdeführers wären weitere Abklärungen im Sinne von Art.
32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig gewesen. Die Vorinstanz gehe davon
aus, der Beschwerdeführer sei mit seinem eigenen Reisepass in die
Schweiz gereist, und begründe dies mit einer Vermutung. Sie lege
keine Passagierliste vor, auf welcher der Beschwerdeführer
eingetragen gewesen wäre. Entgegen der Annahme des BFM handle
es sich beim SCNC um eine illegale Organisation, weshalb es von
falschen Tatsachen ausgehe. Es hätte deshalb weitere Abklärungen
zur politischen Lage in Kamerun tätigen müssen. Es wäre für die
Vorinstanz ein Leichtes gewesen zu verifizieren, ob der
Beschwerdeführer den Artikel in "The Post" habe erscheinen lassen.
Aufgrund der Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
hätte das BFM zumindest im Hinblick auf eine allfällige Rückkehr
weitere Abklärungen bezüglich seines Gefährdungsprofils machen
müssen. Diese Abklärungen wären unbedingt nötig gewesen, da nicht
offensichtlich sei, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und dass keine
Wegweisungsvollzugshindernisse vorlägen. Hinsichtlich der
Nichtabgabe des Reisepasses habe der Beschwerdeführer
entschuldbare Gründe vorgebracht. Mit einer E-Mail vom
27. Dezember 2006 habe die Schwester des Beschwerdeführers
diesem mitgeteilt, dass er an Weihnachten von der Polizei gesucht
worden sei. Sie habe ihm eine Fotografie seines durchsuchten und
zerstörten Zimmers übermittelt. Dieses Ereignis zeige, dass die
Behörden immer noch ein Verfolgungsinteresse an ihm hätten.
4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, den Ausführungen
in der Beschwerde sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer
nicht Mitglied des SCNC gewesen sei und somit dieser Frage in Bezug
auf seine Gefährdung keinerlei Bedeutung zukomme. Gemäss seinen
Aussagen sei die Kundgebung zum Jahrestag des SCNC legal gewe-
sen. Wie in der Verfügung des BFM dargelegt worden sei, könnten sei-
ne Ausführungen zur Teilnahme und Festnahme an der Kundgebung
vom 1. Oktober 2005 und zur wundersamen Flucht durch die Tür des
Lastwagens auf dem Ladedeck sowie die angebliche Gefährdung, die
er mit amateurhaft gefertigten Dokumenten zu belegen versuche, nicht
geglaubt werden. Den Zeitungsartikel betreffend mache er geltend,
seine Schwester habe die ausgeschnittene Seite irgendwo gefunden.
Bezeichnenderweise könne er dazu keine genaueren Angaben ma-
chen. Aufgrund der äusserst schlechten Druckqualität mit unlesbaren
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Textpassagen und des Schattenabdrucks von Falzspuren auf Seite 7
sowie eines unerkenntlichen Gesichts neben der Aufnahme des
Beschwerdeführers handle es sich offensichtlich um eine fotokopierte
und sehr wahrscheinlich manipulierte Zeitungsseite. Vor diesem
Hintergrund seien auch zum Zeitungsartikel keine weiteren
Abklärungen notwendig. Da die Ausführungen des Beschwerdeführers
zu seinem Reisepass widersprüchlich und realitätsfremd seien, hätten
sich weitere Abklärungen dazu erübrigt. Insbesondere Einreisende aus
Ländern mit einem Migrationshintergrund würden erfahrungsgemäss
persönlich und genau kontrolliert. Es sei nicht zutreffend, dass ihm
nicht bekannt sei, mit was für einem Pass er eingereist sei, und dass
nicht er, sondern sein Begleiter den Pass präsentiert habe.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, im vorliegenden Verfahren
seien Fragen aufgeworfen worden, welche in einem ordentlichen Ver-
fahren hätten geprüft werden müssen.
5.
5.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus ent-
schuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zu-
sätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren unbestrit-
tenermassen keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung des
BFM, er sei mit seinem eigenen Reisepass in die Schweiz eingereist
und habe diesen den Behörden nicht abgegeben, an. Das BFM hat
überzeugend dargelegt, weshalb es zum Schluss gelangte, dass so-
wohl die geltend gemachte Beschlagnahmung des Reisepasses als
auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Reisemodalitäten un-
glaubhaft erscheinen. Somit liegen keine entschuldbaren Gründe für
das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren vor. Aufgrund
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der zu bestätigenden Ausführungen des BFM und den nachfolgenden
Erwägungen, erübrigten sich zudem weitere Abklärungen wie zum
Beispiel ein Beizug der Passagierlisten.
5.3 Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, das BFM hätte kei-
nen Nichteintretensentscheid mehr fällen dürfen, weil die in Art. 37
AsylG festgelegte Behandlungsfrist von zehn Arbeitstagen längst ab-
gelaufen sei, trifft nicht zu. Gemäss Rechtsprechung hat das BFM bei
Vorliegen der Merkmale eines Nichteintretenstatbestandes gemäss Art
32 ff. AsylG auch dann einen Nichteintretensentscheid zu fällen, wenn
die Entscheidungsfrist von Art. 37 AsylG – wie offenbar auch im vorlie-
genden Fall – unbegründet überschritten und damit dem Gebot der
Verfahrensbeschleunigung nicht nachgekommen worden ist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2002 Nr. 15 E. 5d S. 125 f.)
5.4 Aufgrund der Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerde-
führers und der Qualität der von ihm eingereichten Beweismittel erüb-
rigten sich für das BFM, entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Auffassung, weitere Abklärungen. So hat das BFM in der angefochte-
nen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerde-
führer über keine vertieften Kenntnisse bezüglich die HRDG verfügt
und widersprüchliche Aussagen über die Umstände des Gefangenen-
transports machte, bei dem ihm die Flucht gelungen sein soll. In der
Beschwerde wird zwar zu Recht geltend gemacht, beim SCNC handle
es sich um eine illegale Organisation. Da der Beschwerdeführer indes-
sen nicht Mitglied des SCNC war und gleichzeitig nicht glaubhaft ma-
chen konnte, dass er an einer Kundgebung desselben teilgenommen
habe und deswegen gesucht werde, erübrigten sich weitere Abklärun-
gen zur politischen Lage in Kamerun. Der vom Beschwerdeführer ein-
gereichte Zeitungsartikel, in dem zwar sein Name genannt wird und
seine Fotografie angebracht ist, befasst sich zudem aus den vom BFM
genannten Gründen inhaltlich offensichtlich nicht mit der Person des
Beschwerdeführers, weshalb sich weitere Ausführungen bzw. weitere
Abklärungen erübrigen. Anzufügen bleibt immerhin, dass der Be-
schwerdeführer erklärte, er sei nicht Mitglied (schon gar nicht Füh-
rungsmitglied) des SCNC, sondern einfaches Mitglied der HRDG. Un-
ter diesen Umständen hätte sich aber wohl kaum eine Zeitung in ei-
nem Artikel ausschliesslich mit seiner Person befasst. Hinsichtlich des
eingereichten Suchbefehls gilt es festzuhalten, dass die "National Se-
curity Police" wohl kaum einen friedlichen Demonstranten landesweit
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suchen würde; zudem erscheint der Suchbefehl "druckfrisch" und nicht
professionell gemacht. Das BFM wies zu Recht darauf hin, dass auf
der eingereichten Kopie des Suchbefehls keinerlei Spuren sichtbar
sind, welche die Aussage des Beschwerdeführers stützen würden, das
Original sei im Zentrum von (...) an einer Mauer angebracht gewesen.
Angesichts dieser Erwägungen und der Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung gelangt das Bundesverwaltungsgericht
ebenso wie das BFM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer
versucht hat, seinem Asylgesuch mit offensichtlich manipulierten bzw.
nicht den wahren Gegenbenheiten entsprechenden Beweismitteln
Nachdruck zu verschaffen.
5.5 Zu den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Be-
weismitteln ist Folgendes zu erwägen: Gemäss Angaben des Be-
schwerdeführers habe ihm seine Schwester mitgeteilt, dass die Polizei
am 24. Dezember 2006 sein Zimmer durchsucht und dieses verwüstet
habe. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kann allerdings der
eingereichten Fotografie, auf dem in der Tat ein verwüstetes Zimmer
zu sehen ist, und den Ausführungen seiner Schwester kein erheblicher
Beweiswert beigemessen werden. Im Schreiben der HRDG vom 22.
Dezember 2007 wird sodann zwar bestätigt, dass der Beschwerdefüh-
rer Mitglied dieser Gruppe sei, und ausgeführt, er sei "Youth Coordina-
tor" der HRDG geworden. Abgesehen davon, dass die Mitgliedschaft
des Beschwerdeführers bei der HRDG nicht bezweifelt wurde, ist aller-
dings festzuhalten, dass sich die darin enthaltene Angabe, der Be-
schwerdeführer sei "Youth Coordinator" gewesen, nicht mit seinen ei-
genen Aussagen in Übereinstimmung bringen lässt. Auf die Frage,
welches innerhalb der Gruppe seine Rolle gewesen sei, antwortete er
nämlich, er sei ein Mitglied der Gruppe gewesen, das ausgeführt
habe, was beschlossen worden sei.
5.6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass für das BFM
aufgrund der Aktenlage das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft
einerseits und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt -
das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits glei-
chermassen offenkundig waren. Es sind – trotz der langen Dauer des
vorinstanzlichen Verfahrens – keine Anhaltspunkte für die Annahme zu
erkennen, das BFM habe, um zu seiner so lautenden Erkenntnis zu
gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vor-
nehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen tref-
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fen müssen. Unter den dargelegten Umständen besteht auch im Rah-
men des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Anlass zu einer
weiter gefassten Erhebung des Sachverhalts. Es erübrigt sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese an
der rechtlichen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das BFM ist
demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs.
3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Seite 12
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm unter
Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen ist. Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
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staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.5
In Kamerun herrscht kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allge-
meiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefähr-
det bezeichnet werden müsste. Aus den Akten ergeben sich auch kei-
ne Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdefüh-
rer gerate im Falle der Rückkehr nach Kamerun aus individuellen
Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation. Der junge und – soweit ersichtlich ge-
sunde - Beschwerdeführer verfügt in der Heimat über ein soziales
Netz. Laut seinen eigenen Angaben verfügt er zudem über eine 14-
jährige Schulbildung und einige berufliche Erfahrung. Es kann unter
diesen Umständen ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass
es ihm gelingen wird, sich in seinem Heimatland erfolgreich zu reinteg-
rieren. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich unter diesen Umstän-
den nicht als unzumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art.
83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
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10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm mit Verfü-
gung vom 3. Dezember 2007 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihm indessen keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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