Abtei lung IV
D-8053/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin
Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, Eritrea,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland
respektive Familienasyl zu Gunsten von Y._______,
geboren _______, Eritrea;
Verfügung des BFM vom 27. November 2009 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8053/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin und ihre minderjährige Tochter _______
am 28. November 2007 in der Schweiz ein Asylgesuch stellten,
dass das BFM dieses Gesuch mit Verfügung vom 2. Juni 2009 gut-
hiess, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter _______ als Flüchtlin-
ge anerkannte und ihnen Asyl gewährte,
dass die Beschwerdeführerin am 9. Juli 2009 das BFM ersuchte, ihrer
in Eritrea verbliebenen Tochter _______ die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen,
dass im einzuleitenden Asylverfahren die originäre Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen sei,
dass _______ eventualiter in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter
einzubeziehen sei,
dass das BFM die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom
15. Juli 2009 aufforderte, innert Frist Identitätsdokumente von
_______ nachzureichen,
dass diese Frist ungenutzt verstrich,
dass das BFM die Eingabe vom 9. Juli 2009 als Gesuch im Sinne von
Art. 51 Abs. 1 und 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) mit Verfügung vom 27. November 2009 – eröffnet am
30. November 2009 – abwies,
dass die Vorinstanz zur Begründung anführte, die verwandtschaftliche
Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und _______ sei nicht
belegt,
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung am 24. Dezember 2009
beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
dass sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Bewilli-
gung der Einreise für _______ zwecks Durchführung des Asylverfah-
rens in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche
Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65
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Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) beantragte,
dass sie als Beweismittel die Taufurkunde von _______ und einen
Briefumschlag einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 5. Ja-
nuar 2010 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, das
Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und die Vorinstanz
zur Vernehmlassung einlud,
dass das BFM in seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2010 das
nachgereichte Beweismittel für nicht hinreichend beweistauglich erach-
tete,
dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 6. Februar 2010 an ihren
bisherigen Vorbringen festhielt,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. März 2010 die
schweizerischen Asylbehörden um Hilfe ersuchte und darlegte, die
_______ Tochter _______ sei in den Sudan ausgereist und alleine auf
sich gestellt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyl-
rechts entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff.
1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Entscheid vom 27. November 2009 eine Verfügung des BFM
im Bereich des Asylrechts darstellt, die mit Beschwerde an das letztin-
stanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden
kann,
dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gül-
tiger Form eingereicht wurde (Art. 108 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor dem BFM teilgenom-
men hat und durch die Verfügung vom 27. November 2009 besonders
berührt ist,
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dass sie entsprechend ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung hat (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 VwVG), weshalb die Beschwerdelegitimation gegeben ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass zunächst auf die Praxis der Asylbehörden hinzuweisen ist, wo-
nach bei Gesuchen um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von Fa-
milienmitgliedern vorab auf die Frage der originären Flüchtlingseigen-
schaft einzugehen ist, und die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen
Verfahren diesen Antrag explizit gestellt hat (vgl. dazu Art. 5 und
Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrens-
fragen [AsylV1, SR 142.311]),
dass die Vorinstanz es jedoch unterliess, die originäre Flüchtlings-
eigenschaft der Tochter _______ zu beurteilen,
dass demnach bereits deshalb die Verfügung vom 27. November 2009
zu kassieren wäre, die angefochtene Verfügung aufgrund der nachfol-
genden Erwägungen jedoch ohnehin aufzuheben und die Einreise der
Tochter _______ zu gestatten ist,
dass gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG minderjährige Kinder von Flücht-
lingen ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt werden und ihnen Asyl zu
erteilen ist, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen,
dass gestützt auf Abs. 4 desselben Artikels in diesem Sinne an-
spruchsberechtigten Personen, die durch die Flucht getrennt wurden
und die im Ausland leben, die Einreise in die Schweiz zu gestatten ist,
dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz als Flüchtling anerkannt,
ihr Asyl gewährt und sie gemäss ihren als glaubhaft erachteten Anga-
ben durch die Flucht von _______ getrennt wurde, womit die Grund-
voraussetzungen für den Einbezug von _______ gegeben sind,
dass das BFM nicht geltend macht, es sprächen besondere Gründe
gegen diesen Einbezug, und sich entsprechende Anhaltspunkte auch
nicht aus den Akten ergeben,
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dass das BFM vielmehr ausführte, die Mutter-Kind-Beziehung zwi-
schen der Beschwerdeführerin und _______ sei nicht belegt,
dass Art. 7 Abs. 1 AsylG für den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft
eine Beweismasserleichterung vorsieht, indem die asylsuchende Per-
son das Vorhandensein der Tatsache, welche die Flüchtlingseigen-
schaft begründet, lediglich glaubhaft zu machen hat (vgl. aus der Lite-
ratur ASTRID EPINEY / BERNHARD WALDMANN / ANDREA EGBUND JOSS / MAGNUS
OESCHGER, Die Anerkennung als Flüchtling im europäischen und
schweizerischen Recht, ein Vergleich unter Berücksichtigung des völ-
kerrechtlichen Rahmens, publiziert in Freiburger Schriften zum Euro-
parecht, herausgegeben vom Institut für Europarecht der Universität
Freiburg i.Ü., Freiburg 2008, S. 37),
dass diese Bestimmung insbesondere dem Umstand Rechnung trägt,
dass Flüchtlinge in der Regel nur unter erheblichen Schwierigkeiten in
der Lage sind, Beweismittel aus ihrem Heimatland zu beschaffen,
dass dies auch beziehungsweise insbesondere für anerkannte Flücht-
linge gelten muss, wenn es um im Heimatstaat verbliebene Familien-
angehörige beziehungsweise minderjährige Kinder geht, ist doch jeder
Kontakt mit dem Heimatland unter diesen Umständen besonders hei-
kel,
dass in diesem Sinne im Rahmen von Art. 51 AsylG kein höheres Be-
weismass anzuwenden ist,
dass demnach vorliegend die geltend gemachte Verwandtschaft zur
minderjährigen Tochter _______ der Beschwerdeführerin glaubhaft zu
machen ist,
dass dazu einleitend auf den Umstand, wonach die Vorinstanz die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin, welche zur Asylgewährung führten,
für glaubhaft erachtete, hinzuweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen auch zu Belangen ihrer Kin-
der _______ und _______ im Verlaufe des Asylverfahrens durchwegs
übereinstimmende Angaben machte,
dass die Beschwerdeführerin insbesondere von Anfang an auf das im
Heimatstaat bei seiner Grossmutter verbliebene Kind und die entspre-
chenden Umstände, wie es dazu kam, hingewiesen hat,
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dass offenbar ihr Wunsch, ihre Tochter _______ nachzuziehen, für das
Stellen eines Asylgesuchs in der Schweiz massgeblich war (A 19/15,
Antwort 106),
dass die Vorinstanz die behauptete Verwandtschaft der Beschwerde-
führerin zu der mit ihr eingereisten Tochter _______ nicht in Zweifel
zog, obwohl entsprechende Dokumente fehlten,
dass auch bezüglich der älteren Tochter ausgeführt wurde, sie sei nie
bei den Behörden registriert worden (vgl. A. 19, S. 4) und von der als
Flüchtling anerkannten Beschwerdeführerin jedenfalls nicht verlangt
werden kann, mit den heimatlichen Behörden zwecks Ausstellung von
Identitätspapieren für die Tochter in Kontakt zu treten,
dass die Beschwerdeführerin als Beleg für das Verwandtschaftsver-
hältnis zur Tochter _______ einen Taufschein nachreichte,
dass es sich bei einem Taufschein zwar nicht um ein gewichtiges Be-
weismittel handelt,
dass aber vorliegend der eingereichte Taufschein entgegen den Aus-
führungen in der Vernehmlassung nicht gegen die Angaben der Be-
schwerdeführerin spricht,
dass die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat vor mehr als neun
Jahren verliess und der damalige oder seitherige Aufbewahrungsort
des Dokuments kaum als ausschlaggebend für dessen Authentizität
erscheint,
dass _______ gemäss diesem Dokument im Jahre _______ (Kalender
des Heimatlandes) geboren sein soll,
dass diese Datierung mit den Angaben der Beschwerdeführerin an-
lässlich der Summarbefragung, wo mit dem europäischen Kalender
gerechnet wurde, übereinstimmt (A 1/10, S. 3),
dass das BFM in der Vernehmlassung offenbar irrtümlich davon aus-
ging, die Tochter _______ der Beschwerdeführerin sei am _______
gemäss europäischem Kalender geboren, und deshalb zum Schluss
kam, diesfalls wäre die Beschwerdeführerin bei der Geburt von
_______ lediglich zwölf Jahre alt gewesen,
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dass das BFM die angebliche Fälschung des Dokuments demnach
insbesondere mit einer nicht bestehenden Ungereimtheit begründet,
indem es die gemäss einheimischen Kalender ausgefüllten Daten mit
dem europäischen Kalender verwechselt,
dass das eingereichte Dokument nach dem Gesagten die Angaben der
Beschwerdeführerin im Wesentlichen bestätigt,
dass es der Beschwerdeführerin mithin entgegen der vorinstanzlichen
Sichtweise gestützt auf eine Beurteilung der gesamte Aktenlage ge-
lungen ist, die Verwandtschaft zu ihrer minderjährigen Tochter
_______ glaubhaft zu machen,
dass bei dieser Sachlage davon abgesehen werden kann, einen DNA-
Test zu veranlassen (vgl. S. 2 der Vernehmlassung),
dass diesbezüglich aber immerhin zu bemerken ist, dass es Sache der
Vorinstanz wäre, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erstellen,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 27. November 2009 aufzuheben und das BFM anzuweisen ist, der
Tochter _______ der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz
im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zu gestatten,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Beschwerdeführerin keine Rechtsvertretung mandatierte,
weshalb ihr keine solche zu entrichtenden Kosten entstanden sein
dürften.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 27. November 2009 wird aufgehoben und
das BFM angewiesen, der Tochter _______ der Beschwerdeführerin
die Einreise in die Schweiz zu gestatten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz, mit den Akten Ref-Nr. N _______ (per Kurier; in
Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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