Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8054/2010
Urteil vom 31. Januar 2011
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien A._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2010 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2010 liess der Beschwerdeführer – ein
iranischer Staatsangehöriger – in der Schweiz ein Asylgesuch aus dem
Ausland einreichen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend
gemacht, der Beschwerdeführer habe im Verlauf der Unruhen nach der
umstrittenen Präsidentschaftswahl im Jahr 2009 im Iran an
regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen, woraufhin er
verhaftet worden sei. Seither werde er von den iranischen Behörden
regelmässig aufgesucht, bedroht und drangsaliert. Seine Sicherheit
könne unter den herrschenden Umständen nicht mehr garantiert werden.
Zudem sei die Beziehungsnähe zur Schweiz klar gegeben, da der Bruder
des Beschwerdeführers (Verfahren N _______), dem im Jahr 2008 Asyl
gewährt worden sei, in der Schweiz lebe. Sollte die Gefährdung des
Beschwerdeführers nicht bezweifelt werden, müsse ihm die Einreise
aufgrund der vorhandenen Beziehungsnähe zu dem in der Schweiz
lebenden Bruder bewilligt werden. Aus diesen Gründen werde um
Aufnahme in der Schweiz als Flüchtling gemäss Art. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) ersucht.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer
Passkopien, Kopien der Geburtsurkunde, seiner Identitätskarte und des
Universitätsdiploms inklusive Übersetzungen zu den Akten reichen.
B.
Mit Schreiben vom 31. März 2010 überwies das BFM das Asylgesuch der
Schweizerischen Botschaft in Teheran mit der Aufforderung, den
Beschwerdeführer zwecks Ausfüllens des beigelegten vom Bundesamt
ausgearbeiteten Fragenkatalogs vorzuladen.
C.
Am 11. Mai 2010 übermittelte die Schweizerische Botschaft in
Anwendung von Art. 20 Abs. 1 AsylG den ausgefüllten Fragebogen mit
ihrem Bericht (Akte A5) und drei Dokumenten (Übersetzung der
Identitätskarte, Diplom und Geburtsurkunde) dem BFM.
Im Bericht wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe am 10. Mai
2010 den Fragebogen ausgefüllt. Seine Englischkenntnisse seien nicht
sehr gut, er habe jedoch zu verstehen gegeben, die Fragen begriffen zu
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haben. Nachdem er den Fragebogen ausgefüllt zurückgegeben habe,
habe der Botschaftsmitarbeiter festgestellt, dass der Beschwerdeführer,
obwohl er zuvor darauf hingewiesen worden sei, keine detaillierten
Angaben gemacht habe. Die Fragen betreffend Name und genauer Ort
des Gefängnisses, Dauer der Verhaftung in B._______, politische
Tätigkeit in der grünen Partei und Bedrohungen habe er trotz Beizugs
einer Farsi sprechenden Person der Botschaft nicht beantworten können.
Zudem habe er keine Beweismittel beigebracht.
D.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2010 verweigerte das BFM die Einreise
des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab.
Als Begründung für den Verzicht auf eine Befragung des
Beschwerdeführers gemäss Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) hielt das
Bundesamt mit Hinweis auf die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zunächst fest, der Schweizerischen Botschaft
in Teheran sei es aufgrund der besonderen Umstände vor Ort (personelle
und räumliche Gegebenheiten usw.) grundsätzlich nicht möglich, bei
Auslandsgesuchen persönliche Befragungen durchzuführen. Die
Gefährdungssituation des Beschwerdeführers könne jedoch gestützt auf
die schriftlichen Unterlagen abschliessend beurteilt werden.
Darüber hinaus wurde ausgeführt, im vorliegenden Verfahren seien die
Bedingungen für eine Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 20 Abs. 2
und 3 AsylG nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer keine konkreten
staatlichen Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht habe. Zwar habe
er angegeben, nach den Wahlen an Demonstrationen teilgenommen und
einmal in B._______ verhaftet worden zu sein (vgl. Fragebogen vom 10.
Mai 2010, A4, S. 6). Dies ergebe sich ebenso aus dem Asylgesuch vom
17. Februar 2010, worin festgehalten worden sei, die Behörden würden
den Beschwerdeführer seither regelmässig aufsuchen. Trotz Beizugs
einer Farsi sprechenden Person seien die Angaben des
Beschwerdeführers äusserst oberflächlich ausgefallen und er habe
keinerlei konkrete und detaillierte Angaben zu seiner angeblichen
Verfolgung und Haft gemacht (vgl. A4, S. 4-6). Vielmehr spreche die
Tatsache, dass er aus der Haft wieder entlassen worden sei, weiterhin zu
Hause lebe und seiner Arbeit als Buchhalter nachgehen könne, dafür,
dass er von den iranischen Behörden offensichtlich nicht gesucht werde.
Ansonsten wäre es ihnen ein Leichtes, den Beschwerdeführer zu Hause
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oder an seinem Arbeitsplatz festzunehmen. Seine weiteren Vorbringen,
wonach im Iran grundsätzlich diejenigen Personen besser gestellt seien,
welche hinter der Regierung stünden, und er auch wegen der Arbeit und
Ausbildung um Asyl nachsuche, seien nicht asylrelevant. Somit erfülle er
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Einreise in die Schweiz
nicht zu bewilligen und das Asylgesuch abzuweisen sei.
E.
Mit Beschwerde vom 16. November 2010 (Poststempel vom 17.
November 2010) an das Bundesverwaltungsgericht liess der
Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben. Es sei ihm zwecks Durchführung eines ordentlichen
Asylverfahrens die Einreisebewilligung in die Schweiz zu erteilen.
Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur erneuten Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er
sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu
verzichten.
Als Beweismittel wurde die in persischer Sprache verfasste angebliche
Gerichtsvorladung des (…) vom (…) in Kopie mitsamt Übersetzung ins
Recht gelegt.
Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidrelevant, in den
Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Verfügung vom 29. November 2010 hiess der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche
Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
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begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Das Bundesamt kann die Einreise in die Schweiz verweigern oder
ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende
Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in
einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52
Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt
einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn
ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu
bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf
Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass
eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Hinsichtlich des
Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10
Abs. 1 AsylV 1 vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, so wird die
asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30).
4.2. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher
angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision
des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
5.
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5.1. In der Rechtsmitteleingabe wurde zunächst geltend gemacht,
nachdem der Beschwerdeführer die als Beweismittel eingereichte
Gerichtsvorladung erhalten habe, sei er untergetaucht und lebe an
wechselnden Orten bei Bekannten. Er gehe aus Angst keiner Arbeit nach
und habe alle Kontakte nach aussen abgebrochen. Die Polizei habe
wiederholt an seiner früheren Wohnadresse nach ihm gesucht. Die
Behauptung des BFM, der Beschwerdeführer lebe zu Hause und arbeite,
erweise sich somit als unzutreffend.
Die Gerichtsvorladung sowie der darauf folgende Haftbefehl bestätigten die früheren Vorbringen des
Beschwerdeführers, die im Asylgesuch festgehalten und den von ihm selber am 10. Mai 2010 auf der
Schweizerischen Vertretung in Teheran verfassten englischsprachigen Sätzen zumindest ansatzweise zu
entnehmen seien. Der Beschwerdeführer habe während des gesamten bisherigen Verfahrens geltend
gemacht, aufgrund seiner politischen Aktivitäten von den iranischen Behörden gesucht und verfolgt zu
werden. Somit bestünden klare Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, die im Rahmen
eines fortgesetzten Verfahrens durch das BFM zu prüfen seien. Nach dem Gesagten ergebe sich, dass für
den Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib in seinem Heimatland unzumutbar sei, weshalb ihm die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen sei.
Gemäss geltender Praxis sei bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Erteilung einer
Einreisebewilligung neben der erforderlichen Gefährdung namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz in
Betracht zu ziehen. Eine solche sei im vorliegenden Fall zweifellos zu bejahen, da dem Bruder des
Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl gewährt worden sei.
Aufgrund der bestehenden Gefährdung des Beschwerdeführers im Iran und der vorhandenen
Beziehungsnähe zur Schweiz sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer die
Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen.
Auf Beschwerdeebene wurde sodann gerügt, in casu habe keine vollständige, einlässliche Befragung
beziehungsweise Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen stattgefunden. Er habe
lediglich Gelegenheit erhalten, am 10. Mai 2010 auf der Botschaft einen in englischer Sprache verfassten
Fragebogen auszufüllen. Seine Antworten, die er ebenfalls auf Englisch verfasst habe, zeigten jedoch
deutlich, dass er dieser Sprache nicht mächtig sei und die gestellten Fragen nicht genügend verstanden
habe. Aufgrund fehlender Englischkenntnisse sei er offensichtlich nicht in der Lage gewesen, sachgerecht
zu antworten. Es sei ihm somit nicht möglich gewesen, sein Asylgesuch ausreichend zu begründen,
weshalb der rechtserhebliche Sachverhalt als nicht erstellt zu bezeichnen sei.
Laut Angaben des Beschwerdeführers und aufgrund der Akten sei die Aussage des BFM in der
angefochtenen Verfügung, auf der Botschaft sei eine Farsi sprechende Person beigezogen worden, nicht
zutreffend. Die Botschaft habe es unterlassen, eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher beizuziehen,
wie dies in Art. 29 Abs. 1bis AsylG vorgesehen sei und im vorliegenden Fall zwingendermassen angezeigt
gewesen wäre. Ebenso habe die Botschaft es unterlassen, dem Gesuch des Beschwerdeführers einen
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Bericht beizufügen, bevor sie beides dem Bundesamt überwiesen habe. Als weiterer Verfahrensmangel
komme hinzu, dass das BFM in der Folge zu Unrecht darauf verzichtet habe, dem Beschwerdeführer zum
beabsichtigten negativen Entscheid das rechtliche Gehör zu gewähren.
Zusammenfassend ergebe sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht erstellt sei und das BFM den
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe. Aus diesem Grund sei eventualiter
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks richtiger und vollständiger Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.2.
5.2.1. In formeller Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass die
Schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das
Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in
BVGE 2007/30 erwogen, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung
aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der
jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land
oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen
ergeben kann (vgl. a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der
Sachverhaltserstellung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient
(vgl. a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener
Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in
einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern,
ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben
vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl.
a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine
schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt
bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt
erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne
des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zum
abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl.
a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das BFM in jedem Fall gehalten, das
Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu
begründen (vgl. a.a.O. E. 5.6 und 5.7).
5.2.2. Vorliegend wurde auf eine persönliche Befragung des
Beschwerdeführers verzichtet. Einer internen Notiz der Botschaft vom 12.
Mai 2009 an das BFM, welche in die Asylakten Eingang gefunden hat, ist
diesbezüglich zu entnehmen, dass sie aus generellen
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Sicherheitsüberlegungen keine Asylbefragungen durchführt. Aufgrund der
genannten, dem Bundesverwaltungsgericht bekannten und begründeten
Praxis der Schweizerischen Vertretung in Teheran kann die
Unmöglichkeit einer Befragung – gemäss Art. 10 Abs. 2 AsylV 1 und im
Sinne der Gerichtspraxis (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3) – zwar
bejaht werden, weshalb der Vorhalt in der Rechtsschrift, in casu habe
keine vollständige, einlässliche Befragung des Beschwerdeführers zu
seinen Asylgründen stattgefunden, nicht zu hören ist. Es gilt jedoch im
Folgenden zu prüfen, ob der dem Beschwerdeführer seitens der
Botschaft ausgehändigte, in englischer Sprache abgefasste Fragebogen
den Anforderungen an eine schriftliche Sachverhaltsabklärung zu
genügen vermag oder ob das BFM diesbezüglich den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat.
5.2.2.1 Im Asylverfahren - wie im Übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Asylbehörde hat den
rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen
vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art.
106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren
erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich
relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis
führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person
demgegenüber die Pflicht und - unter dem Blickwinkel des rechtlichen
Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) -
auch das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl.
EMARK 2003 Nr. 13, EMARK 2004 Nr. 16 E. 7a, EMARK 2004 Nr. 30 E.
5.3.1).
5.2.2.2 Beim vom Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogen (vgl. A4)
handelt es sich zwar nicht um eine blosse Standardvorlage, sondern um
ein individualisiertes Schreiben mit konkreten Fragen, deren
Beantwortung an sich eine rechtsgenügliche Sachverhaltsabklärung
ermöglichen würde. Nach genauer Durchsicht der vom Beschwerdeführer
ebenfalls in englischer Sprache verfassten Antworten steht jedoch fest,
dass seine Englischkenntnisse für die Ermittlung des rechtserheblichen
Sachverhalts nicht ausreichen. Die Art und Weise der Beantwortung der
einzelnen Fragen lässt zweifellos den Schluss zu, dass er diese
mehrheitlich nicht richtig verstanden hat. So war er namentlich weder in
der Lage, seine Asylgründe detailliert und nachvollziehbar darzulegen,
noch allfällige Probleme mit den iranischen Sicherheitskräften und die
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Umstände der in B._______ angeblich verbrachten Haft genau zu
beschreiben (vgl. A4, S. 4 und 6). Angesichts dieser Sachlage ergibt sich,
dass das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör verletzt hat, indem es ihm den Fragebogen in einer Sprache,
deren er nicht mächtig ist, aushändigen liess. Dadurch hat die Vorinstanz
nicht nur sein Recht auf Mitwirkung beschränkt, sondern ist auch ihrer
Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig
abzuklären, nicht nachgekommen. Damit der Sachverhalt rechtsgenüglich
hätte festgestellt werden können, wäre sie vielmehr gehalten gewesen,
dem Beschwerdeführer einen Fragebogen in seiner Muttersprache
beziehungsweise in einer ihm verständlichen Sprache zur Verfügung zu
stellen.
Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstands, wonach das
Resultat der angeblichen Nachbefragung (vgl. Bericht vom 11. Mai 2010,
A5) in den Akten nirgends protokollarisch festgehalten ist, kann die
Frage, ob eine Farsi sprechende Person auf der Botschaft tatsächlich
beigezogen wurde oder nicht, offen gelassen werden.
5.2.3. Als weiterer Verfahrensmangel muss der Vorinstanz –
entsprechend der in der Rechtsmitteleingabe dargelegten Rüge –
schliesslich angelastet werden, dass sie dem Beschwerdeführer den
negativen Asylentscheid vom 18. Oktober 2010 vor dessen Erlass nicht
angekündigt hat, obwohl sie gemäss geltender Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet gewesen wäre, ihm auch
diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30 E.
5.8 S. 368).
5.2.4. Hinsichtlich des in der Rechtsschrift gemachten Vorhalts, die
Botschaft habe es unterlassen, dem Gesuch des Beschwerdeführers
einen Bericht beizulegen, bevor sie beides dem Bundesamt überwiesen
habe, ist zu bemerken, dass diesbezüglich kein Verfahrensmangel
vorliegt. Aus den Akten ergibt sich nämlich, dass die Botschaft dem BFM
mit Eingabe vom 11. Mai 2010 gestützt auf Art. 20 Abs. 1 AsylG einen
entsprechenden Bericht zusammen mit dem ausgefüllten Fragebogen
und weiteren Dokumenten überwiesen hat (vgl. Bst. C des Sachverhalts).
Ausserdem konnte die Rechtsvertretung dem Aktenverzeichnis der
Vorinstanz, welches ihr mit Schreiben vom 21. Oktober 2010 in Kopie
zugestellt wurde, entnehmen, dass das Dokument A5 (Begleitnotiz zu A4
[Fragebogen] von AmbaCH) Eingang in die Akten gefunden hat.
Angesichts dessen erweist sich die besagte Rüge als unbegründet.
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5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM den
rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit die
behördliche Untersuchungspflicht sowie den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Eine Heilung
dieser Verfahrensmängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens fällt
vorliegend ausser Betracht, weil die angefochtene Verfügung nach
Ausfällung des Grundsatzurteils BVGE 2007/30 erlassen wurde (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-1433/2007 vom 23. Mai 2008, E. 3.3 e contrario).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung vom 18. Oktober 2010 aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das BFM ist
aufzufordern, den rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne der obigen
Erwägungen vollständig festzustellen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich
Ausführungen zu den weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift.
Gemäss der Aktenlage gibt es vorliegend keine Hinweise auf eine
ernsthafte Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland,
weshalb er den Ausgang des neuen Asylverfahrens im Ausland
abzuwarten hat.
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2.
7.2.1. Dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines
Obsiegens zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art. 8 und 9
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung
sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei, inklusive
Mehrwertsteuer. Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der
eingereichten Kostennote oder, mangels Einreichung einer solchen,
aufgrund der Akten fest. Die Entschädigung für eine nichtanwaltliche
berufsmässige Vertretung wird dabei nach dem notwendigen Zeitaufwand
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bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens Fr. 100.-- und
höchstens Fr. 300.-- beträgt (Art. 10 VGKE).
7.2.2. Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 16. November
2010 Aufwendungen von 5.5 Stunden zu einem Stundenansatz von
Fr. 180.-- (total Fr. 990.--) sowie Auslagen von insgesamt Fr. 132.50 für
Porti, Telefon- /Faxgebühren (Fr. 20.--) und Dolmetschertätigkeit (1.5
Stunden zu Fr. 112.50) aus, was einem Gesamtbetrag von Fr. 1'122.50
entspricht.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote bezifferten
Zeitaufwand als angemessen, weshalb die Parteientschädigung auf
Fr. 1'122.50 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und
die Vorinstanz anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer diesen Betrag
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen; die angefochtene Verfügung vom
18. Oktober 2010 wird aufgehoben.
2.
Die Akten werden im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das
BFM zurückgewiesen.
3.
Der Beschwerdeführer hat den Ausgang des neuen Asylverfahrens im
Ausland abzuwarten.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'122.50
(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, die
Schweizerische Vertretung in Teheran und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: