Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D8056/2010/wif
U r t e i l v om 4 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Pietro AngeliBusi;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Niger,
vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2010 / N (…).
D8056/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 13. Juni
2006 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde
der Beschwerdeführer am 19. Juni 2006 im EVZ C._______ befragt und
am 6. Juli 2006 vom Migrationsamt des Kantons D._______ angehört
(Anhörung).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei Staatsangehöriger von Niger und habe vor
seiner Ausreise aus seinem Heimatland in E._______ gelebt. Im Jahre
1996 sei er Mitglied von Timidria geworden, einer Organisation, welche
öffentlich gegen die Sklaverei kämpfe. Als "sensibilisateur" habe er unter
anderem die ländliche Bevölkerung auf die Probleme der Sklaverei
aufmerksam gemacht. Im Jahre 2005 sei F._______, der Präsident von
Timidria, von der Gendarmerie festgenommen und während zweier
Monate festgehalten worden, bevor er, insbesondere mit internationaler
Unterstützung, wieder freigekommen sei. Da er – der Beschwerdeführer –
sich weiter gegen die Sklaverei eingesetzt habe, sei er am 18. Dezember
2005 in E._______ von der Gendarmerie festgenommen und festgehalten
worden. Während der Haft sei er auf verschiedene Arten misshandelt
worden. Nach einer Woche sei er unter der Bedingung, dass er sich nicht
weiter für die Rechte der Sklaven engagiere, freigelassen worden. Am
Tage seiner Freilassung, dem 25. Dezember 2005, habe er sich in
Begleitung von G._______, einem Mitarbeiter von Timidria, zu einem
Radiosender begeben, wo er ein zirka dreissigminütiges Interview über
seine Haft gegeben habe. Nach diesem Radiointerview sei er nicht mehr
nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sich in einem anderen Quartier
von E._______ versteckt. Während dieser Zeit habe die Gendarmerie
drei ihn betreffende Vorladungen an seinen früheren Wohnort zugestellt,
die ihm von seinem Nachbarn überbracht worden seien. Als er sich am
25. Januar 2006 in einer Apotheke etwas habe besorgen wollen, sei er
von der Gendarmerie festgenommen und ins Zivilgefängnis von
E._______ gebracht worden. Am 20. April 2006 habe ihm ein Wächter
dieses Gefängnisses, der von G._______ kontaktiert worden sei, eine
Militäruniform besorgt, mit der es ihm gelungen sei, zu fliehen.
Anschliessend sei er von G._______ in einem Haus in einem Quartier
von E._______ untergebracht worden. Ab dem 27. April 2006 sei per
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"avis de recherche" nach ihm gesucht worden, weswegen er am 4. Mai
2006 zusammen mit einem Weissen nach Ouagadougou gereist sei, von
wo er mit einem gefälschten französischen Reisepass via Tripolis nach
Genf geflogen sei. Bezüglich der weiteren Aussagen des
Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen.
Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer unter
anderem die folgenden Beweismittel zu den Akten: Die Kopie einer "avis
de recherche" vom 27. April 2006, drei Vorladungen vom Jahre 2006,
zwei Mitgliederausweise der Organisation Timidria von 2005 respektive
2006, ein Mitgliederausweis der "Parti Nigerien pour la Democratie et le
Socialisme", mehrere Zeitungsartikel, eine DVD, mehrere Internetbeiträge
sowie ein Briefumschlag.
C.
Das BFM ersuchte am 16. Februar 2009 die schweizerische Botschaft in
Abidjan um Abklärungen gemäss Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Die Botschaftsantwort vom 20. Mai
2010 wurde dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2010 zur Stellungnahme
unterbreitet. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 2. August
2010 dazu Stellung. Der Stellungnahme lagen eine Schriftprobe des
Beschwerdeführers, ein Bestätigungsschreiben von Timidiria vom 3.
Februar 2006, zwei Internetberichte bezüglich der Situation in Niger
sowie ein Bestätigungsschreiben von Radio Ténéré vom 21. Juli 2010
bei.
D.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 – eröffnet am 18. Oktober 2010 –
stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte sein Asylgesuch ab und
ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wies es auch die Beweisanträge –
Anhörung von Zeugen auf der Schweizer Botschaft – ab.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der
Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens zu verschiedenen
Punkten unterschiedliche Angaben gemacht, weswegen erste Zweifel an
der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen aufkämen. Zudem würden die
Asylvorbringen in wesentlichen Punkten den gesicherten Erkenntnissen
des BFM widersprechen. Diese Tatsachenwidrigkeiten verstärkten die
Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Kernvorbringen. Soweit der
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Beschwerdeführer vorbringe, F._______ und H._______ hätten ihm
mündlich zugesichert, allenfalls bei der Schweizerischen Vertretung
Aussagen über seine Verfolgungssituation zu machen, sei festzuhalten,
dass der Sachverhalt zum einen aufgrund der bisher getätigten
Instruktionsmassnahmen feststehe und eine abschliessende Beurteilung
des Falles zulasse. Zum anderen wäre eine solche Zeugenaussage per
se als Gefälligkeitsaussage zu werten. Die eingereichte Bestätigung von
Radio Ténéré weise verschiedene Ungereimtheiten auf, weswegen sie
als ein im Nachhinein von der Schweiz aus in Auftrag gegebenes
Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren sei.
Insbesondere deshalb sei der Zeuge I._______ als voreingenommen und
daher unzulässig zu betrachten. Die Asylvorbringen seien auch deshalb
unglaubhaft, weil sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung
oder der Logik des Handelns widersprächen. Den vom Beschwerdeführer
zur Untermauerung seiner Asylvorbringen eingereichten drei Vorladungen
sowie der Kopie einer "avis de recherche" komme für die Beurteilung des
Asylgesuchs kein Beweiswert zu, zumal sie zahlreiche bedeutende
Fälschungsmerkmale enthielten, nicht bloss Mutmassungen, sondern
mehrheitlich Fakten darstellten und als "Blankoformulare" einer freien
Beweiswürdigung unterliegen würden. Diese freie Beweiswürdigung führe
im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Vorbringen des
Beschwerdeführers sowie des länderspezifischen Kontextes zu einem
negativen Ergebnis. Die desbezüglichen Vorbringen des
Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse.
Der Beschwerdeführer habe zwei Mitgliederausweise über seine
Mitgliedschaft bei der Organisation Timidria sowie einen
Mitgliederausweis der "Parti Nigerien pour la Democratie et le Socialisme"
zu den Akten gereicht. Seine blosse Mitgliedschaft in dieser Partei
beziehungsweise Organisation stelle jedoch kein Verfolgungsmotiv in
Niger dar, da es sich dabei um eine öffentlich anerkannte und nicht
verbotene Organisation respektive Partei handle. Zudem hielten sich die
Führungsmitglieder der Timidria nach wie vor in Niger auf. Die
diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
stand. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als
zulässig, zumutbar und möglich. Für den weiteren Inhalt wird auf die
vorinstanzliche Verfügung verwiesen.
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Seite 5
E.
Mit Beschwerde vom 17. November 2010 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beantragen, die angefochtene Verfügung des BFM vom
13. Oktober 2010 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen
Abklärung des Sachverhalts und insbesondere zur Durchführung der
angebotenen Befragungen an das BFM zurückzuweisen. Subeventualiter
sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung für ihn unzulässig sei,
weswegen das BFM anzuweisen sei, seinen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der
Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift reichte der Beschwerdeführer eine Vielzahl
von Berichten über die Menschenrechtslage respektive die Sklaverei im
Niger sowie einen DHLUmschlag zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des
Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2010 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) im Endentscheid befunden
werde.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2010 hielt die Vorinstanz an
ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur
Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 6
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs.
1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Rechtsmitteleingabe das
Eventualbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
Sache sei zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und
insbesondere zur Durchführung der angebotenen Befragungen an das
BFM zurückzuweisen. Zur Begründung bringt er vor, die Vorinstanz habe
seinen Anspruch auf rechtliches Gehörs verletzt, indem sie es im
Rahmen der Anhörung unterlassen habe, die von ihm auf Nachfrage hin
ausdrücklich erwähnten, von seiner Misshandlung während seiner ersten
Haft herrührenden Narben auf seinem Rücken zu prüfen oder ärztlich
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Seite 7
prüfen zu lassen. Überdies, da die Vorinstanz es – wie in der
Stellungnahme zur Botschaftsabklärung angeboten – abgelehnt habe,
den Gründer und Vorsitzenden von Timidria, F._______, und den
Vorsitzenden der Sektion E._______ von Timidria, H._______, zu den ihn
betreffenden Ereignissen Ende 2005 und Anfang 2006 sowie allgemein
zu allfälligen Anfechtungen gegenüber Timidria im Rahmen ihrer
damaligen und heutigen Tätigkeit zu befragen. Im Weiteren habe das
BFM das rechtliche Gehör verletzt, da sie es – wie in der Stellungnahme
zur Botschaftsabklärung angeboten – zurückgewiesen habe, den
vormaligen Mitarbeiter von Radio Ténéré, I._______, zu dem mit ihm –
dem Beschwerdeführer – am 25. Dezember 2005 für Radio Ténéré
geführten Interview über seine Verhaftung und Misshandlung durch die
Gendarmerie zu befragen. Ausserdem, da die Vorinstanz – wie in der
Stellungnahme zur Botschaftsabklärung angeboten – es abgelehnt habe,
bei Radio Ténéré über das am 25. Dezember 2005 ausgestrahlte
Interview mit I._______ und die Beschlagnahmung der Aufzeichnungen
direkt Auskunft einzuholen. Zudem, da das BFM es – wie in der
Stellungnahme zur Botschaftsabklärung angeboten – abgelehnt habe,
einen Handschriftenvergleich zwischen der von ihm eingereichten
Handschriftenprobe und der Handschrift auf den drei Vorladungen und
dem "avis de recherche" vorzunehmen. Schliesslich liege ein Verletzung
des rechtlichen Gehörs vor, da die Vorinstanz in ungenügender Weise
auf die Ausführungen in der Stellungnahme zur Botschaftsantwort
eingegangen sei und zur allgemeinen Situation in Niger und zur heutigen
Tätigkeit von Timidria und den damit nach wie vor verbundenen Gefahren
ungenügende Abklärungen vorgenommen habe.
3.2. Die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der
fehlerhaften Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sind vorab
zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233 mit weiteren
Hinweisen, S. 287 und 297 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, S. 225 mit weiteren Hinweisen).
3.3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG)
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ergibt sich, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören und
ihnen das Recht zur Äusserung zu gewähren ist. Zudem sichert ihnen
das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1
VwVG) die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu nehmen.
3.4. Hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers in der Beschwerde, die
Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehörs verletzt, indem
sie die von ihm angebotenen Beweismittel nicht abgenommen habe, ist
festzuhalten, dass die Behörde nur dann verpflichtet ist, die ihr
angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1
VwVG). Von der Abnahme beantragter Beweismittel kann insbesondere
abgesehen werden, wenn sie eine nicht erhebliche Tatsache betreffen
oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an
sich abgeht oder – gerade umgekehrt – die betreffende Tatsache aus den
Akten bereits genügend ersichtlich ist (antizipierte Beweiswürdigung: vgl.
BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357, ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, S. 165 Rz. 3.144). Bezüglich der beantragten Einvernahme von
F._______, H._______ sowie I._______ als Zeugen respektive des
Einholens einer Auskunft bei Radio Ténéré ist festzuhalten, dass diese
Beweismittel nicht geeignet wären, die Verfolgungsvorbringen des
Beschwerdeführers als glaubhaft beziehungsweise asylrelevant
erscheinen zu lassen, da es keine Gewähr für die Richtigkeit der
Ausführungen in der Auskunft respektive der Aussagen der beantragten
Zeugen gäbe. Aufgrund der Bekanntschaft zwischen dem
Beschwerdeführer und F._______, H._______ sowie I._______ wären
allfällige Absprachen beziehungsweise Gefälligkeitsaussagen nicht von
der Hand zu weisen. Ebenso wenig wären allfällige Narben auf dem
Körper des Beschwerdeführers geeignet, seine Verfolgungsvorbringen
glaubhaft zu machen, zumal nicht belegt wäre, dass diese Verletzungen
im Zusammenhang mit den geltend gemachten Asylvorbringen stehen.
Auch die beantragte Handschriftenprobe wäre nicht tauglich, die
Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen.
Aufgrund des Gesagten durfte die Vorinstanz in antizipierter
Beweiswürdigung auf die Abnahme der vom Beschwerdeführer
beantragten Beweismittel verzichten, weshalb – entgegen der
Behauptung in der Rechtsmittelschrift – auch keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vorliegt.
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Seite 9
3.5.
3.5.1. Bezüglich der Rüge des Beschwerdeführers in der
Rechtsmittelschrift, wonach die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung in ungenügender Weise auf seine Ausführungen in der
Stellungnahme zur Botschaftsantwort eingegangen sei, ist festzustellen,
dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die verfügende
Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und
ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich
entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl.
Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Ferner soll die
Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich
sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die
verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich
dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und
den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in
die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche
geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls – eine sorgfältige
Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., EMARK
2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256).
3.5.2. Im vorliegenden Fall führt die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung im Rahmen der Sachverhaltszusammenfassung die
wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auf. Diese Aufzählung
ist als vollständig zu bezeichnen, weshalb diesbezüglich keine Hinweise
auf ein allfälliges Übersehen von Sachverhaltselementen oder auf eine
selektive Prüfung derselben durch das BFM bestehen. In seinen
Erwägungen setzt sich das Bundesamt sodann ausführlich mit den
Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander und kommt zum
Schluss, dass diese weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung
von Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3
AsylG zu genügen vermöchten. Insgesamt ist die Begründung des BFM
als ausreichend dicht zu bezeichnen. Sie erlaubt es, die Beweggründe,
welche zur Abweisung des Asylgesuches geführt haben, in einer Weise
nachzuvollziehen, die eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung
möglich macht. Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des
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rechtlichen Gehörs – in seinen Teilaspekten der sorgfältigen Prüfung der
Vorbringen sowie der Begründung der Verfügung – nicht festzustellen.
3.6. Hinsichtlich der Rüge, wonach sich die Vorinstanz zur allgemeinen
Situation in Niger und zur heutigen Tätigkeit von Timidria und den damit
nach wie vor verbundenen Gefahren ungenügende Abklärungen
vorgenommen beziehungsweise sich im Wesentlichen auf eine Übersicht
im Internetlexikon Wikipedia gestützt habe, ist zu bemerken, dass die
diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz zwar knapp, aber dennoch
ausreichend ausgefallen sind; sie erlauben eine sachgerechte
Anfechtung.
3.7. Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die
angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb
das Begehren des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung des
BFM sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Abklärung des
Sachverhalts und insbesondere zur Durchführung der angebotenen
Befragungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.
4.
4.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM in casu das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
4.2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 11
4.3. Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid im
Wesentlichen einerseits mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der
Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers (Art. 7 AsylG) und
verzichtete auf eine Prüfung der Asylrelevanz derselben; andererseits
verneinte es die Asylrelevanz der geltend gemachten Mitgliedschaft bei
Timidria respektive bei der "Parti Nigerien pour la Democratie et le
Socialisme".
4.4. Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der
vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG),
kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen,
dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen (Motivsubstitution).
Diese Möglichkeit der Motivsubstitution ist im Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet (vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 181 Rz. 3.197). Im
vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine
Motivsubstitution im erwähnten Sinne vor und würdigt nachstehend die
Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nicht unter dem
Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit, sondern unter demjenigen der
Asylrelevanz.
4.5. Vorab ist festzuhalten, dass zur Bestimmung der
Flüchtlingseigenschaft – als Grundvoraussetzung der Asylgewährung –
grundsätzlich diejenige Situation relevant ist, wie sie sich im Zeitpunkt
des Entscheides darstellt. Veränderungen der objektiven Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und
zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl.
BVGE 2007/31 E. 5.3, BVGE 2008/4 E. 5.4, EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b S.
20).
4.6. Am 18. Februar 2010 putschten Militäroffiziere gegen den
zunehmend autoritär regierenden Präsidenten Mamadou Tandja, der
verhaftet wurde. In der Folge setzten die Putschisten den "Conseil
Suprême pour la Restauration de la Démocratie" (CSRD) unter der
Leitung des Militäroffiziers Salou Djibo ein. Im April 2010 setzte dieser
den "Conseil Consultatif National", eine beratende Kommission,
bestehend unter anderem aus Mitgliedern der Zivilgesellschaft, unter
Leitung von Marou Amadou ein. Marou Amadou ist ein
Menschenrechtsaktivist und war noch 2009 unter Präsident Tandja
mehrfach inhaftiert worden. Die dem Putsch folgende Transitionsphase
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Seite 12
und die folgenden Wahlen haben zu einer Verbesserung der politischen
Lage im Niger, inklusive der Lage der Zivilgesellschaft (NGOs etc.)
geführt: Im Oktober 2010 wurde ein Verfassungsreferendum abgehalten
und im November 2010 die neue Verfassung ausgearbeitet. Im Januar
2011 wurden Lokal und Regionalwahlen sowie Legislativ und
Präsidentschaftswahlen durchgeführt. Die zweite Runde der
Präsidentschaftswahlen fand im März 2011 statt, wobei Mahamadou
Issoufou zum neuen Staatspräsidenten gewählt wurde. Alle diese
Massnahmen, welche gewaltlos und unter Einbezug der Zivilgesellschaft
geschahen, wurden von einer Kommission der EU als eine Rückkehr zur
Demokratie gewürdigt. Neben der Lage der lokalen NGOs hat sich auch
die Lage der Medienschaffenden verbessert. Das US Department of
State erwähnt im aktuellen Menschenrechtsbericht betreffend Niger keine
Übergriffe auf AntiSklavereiAktivisten oder Mitglieder anderer lokaler
NGOs. Nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen
können in Niger ohne Restriktionen arbeiten (vgl.
[zuletzt besucht
am 19. Juli 2011]). Verhaftungen von Menschenrechtsaktivisten und
anderen Mitgliedern der Zivilgesellschaft geschahen unter der
Präsidentschaft von Mamadou Tandja, etwa die Verhaftung eines
Korruptionsbekämpfers 2009. Gemäss Amnesty International wurden vor
dem Militärputsch im Februar 2010 zwei Menschenrechtsaktivisten
verhaftet, welche sich kritisch gegen die damalige Regierung äusserten.
Seit dem Militärputsch hat Amnesty International keine Verhaftungen von
Regierungskritikern und Menschenrechtsaktivisten registriert (vgl.
2011 [zuletzt besucht am
19. Juli 2011]). Auch in anderen Quellen existieren keine Hinweise, dass
seit der politischen Wende in Niger im Februar 2010 Angehörige lokaler
NGOs verhaftet wurden. Der Präsident von Timidria, F._______, wurde
2005 verhaftet und der Verbreitung von falschen Informationen über
Sklaverei beschuldigt, wurde aber nicht verurteilt und wieder freigelassen.
2010 war Timidria als lokale NGO mit Projekten auch im Bereich der
Nahrungsmittelsicherheit tätig und arbeitete unter anderem mit der
grossen britischen Hilfsorganisation Oxfam zusammen. Im Juni 2010
empfing der Präsident des "Conseil Consultatif National", Marou Amadou,
Mitglieder der Organisation Timidria, darunter deren Präsidenten
F._______.
4.7. Aufgrund des soeben Ausgeführten ist – entgegen der Behauptung in
der Rechtsmittelschrift – nicht davon auszugehen, dass in Niger
Mitglieder von Timidria, die sich öffentlich gegen die Sklaverei einsetzen,
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zum heutigen Zeitpunkt von den Behörden in Niger noch asylrelevante
Nachteile zu befürchten haben. Daher ist auch nicht anzunehmen, dass
der Beschwerdeführer wegen seiner Mitgliedschaft bei Timidria
beziehungsweise wegen seiner angeblichen früheren Tätigkeiten für
diese Organisation respektive dem geltend gemachten Radiointerview
vom 25. Dezember 2005 zum heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr in
sein Heimatland von deren Behörden asylrelevante Nachteile zu
befürchten hat. Dasselbe gilt für die von ihm vorgebrachte Mitgliedschaft
in der "Parti Nigerien pour la Democratie et le Socialisme". Mangels
Asylrelevanz kann daher verzichtet werden, die vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Asylvorbringen unter dem Gesichtspunkt der
Glaubhaftigkeit zu prüfen.
4.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
konnte. Er vermag mit seinen Beschwerdevorbringen und den
eingereichten Beweismitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise zu
führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Die
Vorinstanz hat demnach im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/51 E. 5.1).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
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Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2.
6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10.
Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
6.2.2. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Niger ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Niger dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
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Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28.
Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht
gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Niger lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3.
6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.3.2. In Bezug auf die allgemeine Sicherheits und Menschenrechtslage
in Niger kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss,
dass in Niger keine Kriegs oder Bürgerkriegssituation und auch keine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht und ein Vollzug der Wegweisung
grundsätzlich nicht unzumutbar erscheint.
6.3.3. Vorliegend sind den Akten auch keine Anhaltspunkte für
individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Der – soweit den
Akten zu entnehmen ist – gesunde, ledige Beschwerdeführer hat bis zu
seiner Ausreise im Mai 2006 immer in Niger gewohnt. Er hat zudem eine
sehr gute Ausbildung (insbesondere Besuch der Universität) und spricht
neben Französisch und Djerma auch etwas Hausa und Englisch.
Überdies verfügt der Beschwerdeführer über Berufserfahrung als (…)
sowie als (…), weshalb anzunehmen ist, er könne sich in seiner Heimat
wieder wirtschaftlich integrieren. Ausserdem ist davon auszugehen, dass
seine Mutter sowie Freunde von früher nach wie vor in Niger leben,
weswegen der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein soziales
Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern
dürfte. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in
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Niger ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über
Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312).
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und
wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im
Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar
zu bezeichnen.
6.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
9.1. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung befreit die
Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung
der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.
9.2. Aus der Datenbank des "Zentralen Migrationsinformationssystems"
des BFM (ZEMIS, vgl. ZEMISVerordnung vom 12. April 2006
[SR 142.513]) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit November
2010 erwerbstätig ist, weshalb er nicht als bedürftig zu erachten ist.
Mangels Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
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9.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: