Abtei lung IV
D-8061/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
und deren Kinder
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 23. November 2009 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8061/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, begleitet
von ihren vier Kindern, den Heimatstaat im Juli 2006 und gelangte am
3. Oktober 2008 unkontrolliert in die Schweiz, wo sie noch gleichen-
tags ein Asylgesuch im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
M._______ einreichte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom
8. Oktober 2008 im EVZ M._______ und der direkten Anhörung vom
11. November 2009 machte die Beschwerdeführerin zur Begründung
ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei Tigrinerin und
habe vor ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat in N._______ gelebt.
Seit dem Jahre 1985 habe sie im Sudan gelebt und sei im Jahre 2004
mit ihren drei Kindern nach Eritrea zurückgekehrt. Demgegenüber sei
ihr Ehemann, der bei der ELF (Eritrean Liberation Front) aktiv
gewesen sei, im Sudan zurückgeblieben. Ihr Ehemann habe sie auf
ihren Wunsch hin Anfang 2005 besucht und sei bei dieser Gelegenheit
festgenommen worden. In der Folge habe sie lange nichts mehr von
ihrem Ehemann gehört. Erst im Dezember 2005 hätten ihr die Ge-
schwister des Ehemannes mitgeteilt, ihr Ehemann sei verstorben.
Deshalb habe sie sich bei der Verwaltung nach dem Schicksal des
Ehemannes erkundigt. Die Behörden hätten ihr jedoch keine Auskunft
gegeben, sondern sie vielmehr unter Druck gesetzt und weggeschickt.
Etwas später habe man ihr eine Vorladung zukommen lassen,
woraufhin sie sich zur Ausreise entschlossen habe. Im Juli 2006 sei sie
in den Sudan gelangt, wo sie sich erneut in Khartum niedergelassen
habe. Im April 2008 habe sie mit ihren Kindern ein Fahrzeug be-
stiegen, welches sie nach O._______ gebracht habe. Von dort seien
sie weiter nach Tripolis (Libyen) weiter gereist. Im September 2008
seien sie auf einem Boot nach Sizilien gelangt. Von dort aus seien sie
nordwärts gereist und am 3. Oktober 2008 in der Schweiz an-
gekommen.
B.
Mit Verfügung vom 23. November 2009 – eröffnet am folgenden Tag –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete
es die Wegweisung aus der Schweiz an, schob indessen den Vollzug
der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme auf. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen
fest, anlässlich ihrer Anhörung habe die Beschwerdeführerin vor-
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gebracht, sie sei aus Eritrea ausgereist, weil man ihr eine Vorladung
zugestellt habe, gemäss welcher sie sich bei der Verwaltung hätte
melden müssen. Weil sie Angst vor Massnahmen seitens der Be-
hörden gehabt habe, sei sie tags darauf mit ihren Kindern aus Eritrea
ausgereist. Anlässlich der BzP habe sie dieses Vorbringen dagegen
mit keinem Wort erwähnt. Auf entsprechenden Vorhalt hin habe sie
dann erklärt, sie sei im EVZ M._______ nur ganz kurz befragt worden,
und man habe sie auf die spätere Anhörung verwiesen. Dieses
Vorbringen vermöge jedoch nicht zu überzeugen, dürfe man doch mit
Fug und Recht erwarten, dass die Beschwerdeführerin eine allfällige
Vorladung – gemäss ihren Ausführungen bei der Anhörung das
unmittelbare Ausreisemotiv - bereits anlässlich der BzP prominent
erwähnt hätte, wenn das Vorbringen den Tatsachen entspräche. Des
Weiteren habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung
geltend gemacht, man habe sie als Landesverräterin beschimpft, als
sie sich nach dem Tod ihres Mannes bei der Verwaltung gemeldet
habe. Auch dieses Vorbringen habe sie bei der BzP nicht erwähnt.
Stattdessen habe sie zu Protokoll gegeben, sie habe "immer wieder
bei der Verwaltung nachgefragt"; man habe sie jedoch weggeschickt
und ihr gesagt, sie solle "nie wieder kommen". Auf Vorhalt hin habe die
Beschwerdeführerin dann wiederum vorgebracht, sie habe schon im
EVZ die Beschimpfung als Landesverräterin erwähnt. Die ent-
sprechende Bemerkung sei wohl nicht übersetzt worden. Auch diese
Erklärung vermöge nicht zu überzeugen. Es sei vielmehr offensichtlich,
dass die Beschwerdeführerin bei der Anhörung Vorbringen nach-
geschoben habe, um ihrem Asylgesuch mehr Nachdruck zu verleihen.
Die Vorbringen müssten daher als unglaubhaft eingestuft werden.
Ferner habe die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Verfahrens zu
ihrem Reiseweg unterschiedliche Angaben gemacht. Im Übrigen seien
Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus-
gesetzt zu sein, nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur
Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. In
diesem Zusammenhang habe die Beschwerdeführerin geltend ge-
macht, ihr Ehemann sei für die ELF politisch tätig gewesen und aus
diesem Grund zu Beginn des Jahres 2005 mitgenommen worden. Im
Dezember 2005 habe sie von dessen Tod erfahren. Sie befürchte, dass
auch sie wegen ihres Ehemannes inskünftig von Verfolgungsmass-
nahmen betroffen sein könnte. Indessen habe sich die Beschwerde-
führerin nach der Meldung, wonach ihr Ehemann getötet worden sei,
noch rund sechs Monate zu Hause aufgehalten. Wie bereits oben
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dargelegt, habe sie nicht glaubhaft machen können, dass man sie
während dieser Zeit ernsthaft verfolgt respektive vorgeladen habe. Ihr
Vorbringen, wonach man sie weggeschickt und angewiesen habe, nie
mehr zu kommen, stelle angesichts der geringen Eingriffsintensität
keinen ernsthaften Nachteil im oben dargelegten Sinn dar. Angesichts
dessen bestehe kein Grund zur Annahme, dass die Behörden die Be-
schwerdeführerin inskünftig, d.h. in absehbarer Zukunft und mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit wegen ihres Ehemannes verfolgen
würden. Ihre Furcht vor Verfolgung müsse daher als unbegründet im
Sinne des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ein-
gestuft werden.
C.
C.a Mit Eingabe vom 23. Dezember 2009 (Poststempel vom
24. Dezember 2009) liess die Beschwerdeführerin die Aufhebung der
Dispositivziffern 1 – 3 der angefochtenen Verfügung beantragen. Es
sei ihr Asyl zu gewähren und (eventualiter) die Unzulässigkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Schliesslich beantragte sie in
prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
C.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerde-
führerin eine "gesetzliche Vorladung" vom 7. Juli 2006 nebst Über-
setzung zu den Akten.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2010 wies der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) ab und forderte die Beschwerdeführerin
auf, bis zum 20. Januar 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
D.b Die Beschwerdeführerin leistete den einverlangten Kostenvor-
schuss am 11. Januar 2010.
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D.c Mit Eingabe vom 18. Februar 2010 reichte die Beschwerdeführerin
ein Schreiben vom 20. Januar 2010 der ELF, versehen mit einer Foto
der Beschwerdeführerin, zu den Akten, wonach ihr Ehemann bis zu
seinem Tod im Jahre 2005 ein treuer Gefolgsmann der ELF gewesen
sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 105 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerde-
führerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
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ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihrer Be-
schwerdeschrift im Wesentlichen geltend, sie habe anlässlich der
direkten Anhörung mit einem Dolmetscher zu tun gehabt, der manche
Worte und Ortschaften nicht gekannt habe. Die von der Vorinstanz
angeführten, angeblichen Widersprüche habe demnach nicht sie zu
vertreten, sondern der Dolmetscher. So wäre es beispielsweise ein
Ding der Unmöglichkeit gewesen, mit ihren kleinen Kindern die
Strecke von der sudanesischen Grenze bis nach P._______ zu Fuss
zu gehen. Sie sei aber schon hin und wieder vom Esel abgestiegen
und manchmal kurze Strecken zu Fuss gegangen. Aber sie habe nicht
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die ganze Strecke von der Grenze bis nach P._______ zu Fuss
zurückgelegt. Die von der Vorinstanz erwähnten Widersprüche seien
eher auf eine mängelbehaftete Kommunikation zwischen ihr und dem
Dolmetscher zurückzuführen. Ihre Vorbringen seien in den
wesentlichen Punkten substanziiert und übereinstimmend ausgefallen,
weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit genügten. Die
Beschwerdeführerin habe begründete Furcht vor Verfolgung in ab-
sehbarer Zukunft, habe sie doch zum einen eine behördliche Vor-
ladung erhalten, zum anderen habe sich ihr Ehemann stark gegen die
eritreische Regierung engagiert und sei deshalb festgenommen und
zum Verschwinden gebracht worden. Demnach sei der Beschwerde-
führerin Asyl in der Schweiz zu gewähren.
5.2 Wie sich aus den Akten ergibt, gab es für die Beschwerdeführerin
zu keinem Zeitpunkt Anlass, sich über die Qualität der Kommunikation
zu beklagen. Vielmehr hielt die Beschwerdeführerin regelmässig fest,
sie habe den Dolmetscher gut verstanden (A1/8 S. 5, A9/5 S. 5,
A13/26 S. 1). Zudem wurden ihr die Protokolle vom 8. Oktober 2008
und vom 11. November 2009 nach Abschluss der Befragung be-
ziehungsweise der Anhörung in ihre Muttersprache (Tigrinisch) rück-
übersetzt, bei welcher Gelegenheit sie allfällige Unstimmigkeiten hätte
bemerken und beanstanden müssen. Bezüglich der vom BFM auf-
geführten Unstimmigkeiten und Widersprüche unterliess es die Be-
schwerdeführerin, den rückübersetzten Protokollinhalt zu be-
anstanden. Bei dieser Sachlage hat sich die Beschwerdeführerin bei
ihren Erklärungen, wie sie in die Protokolle Eingang gefunden haben,
behaften zu lassen.
5.3 Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, verstrickte sich die Be-
schwerdeführerin bereits bezüglich ihrer Reise in die Schweiz in zahl-
reiche Widersprüche. Die diesbezüglichen Vorbringen in der Be-
schwerdeschrift sind nicht geeignet, zu einer veränderten Be-
trachtungsweise zu führen, ist doch beispielsweise davon auszugehen,
die Beschwerdeführerin hätte sich bereits anlässlich der BzP im EVZ
M._______ darüber im Klaren sein müssen, ob sie die Strecke von der
Grenze des Sudans bis nach P._______ zu Fuss zurückgelegt hat
(A1/8 Ziff. 16 S. 5), oder ob dies umgekehrt gar nicht möglich gewesen
wäre, wie sie später behauptete (A13/26 F92, F96 S. 9). Desgleichen
hätte sie wissen müssen, ob sie diese Strecke mit einem grossen oder
kleinen Eselskarren oder im Automobil eines Schleppers bewältigt hat
(A9/5 S. 4 oben). Bereits derartige Unstimmigkeiten im Zusammen-
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hang mit der Schilderung des Reisewegs lassen praxisgemäss Rück-
schlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Ver-
folgungssituation zu (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b
S. 150). Dies bestätigt sich denn auch in casu, beispielsweise ange-
sichts ihrer Schilderungen von wesentlichen Begleitumständen der
angeblichen Verfolgungssituation. So soll der Ehemann der Be-
schwerdeführerin bereits eine Stunde nach seiner Rückkehr zur Be-
schwerdeführerin verschleppt worden sein (A9/5 S. 4). Demgegenüber
sei er nach einer anderen Version zum Zeitpunkt der Verschleppung
noch keine Woche bei ihr gewesen (A1/8 S. 4), nach einer weiteren
Version aber volle sieben Tage (A13/26 F148 S. 15, F161 S. 16).
Zudem will sich die Beschwerdeführerin nach dem Tode ihres Ehe-
mannes "immer wieder" (A1/8 S. 4, A13/26 F134 S. 13) bei der Ver-
waltung in N._______ nach dem Schicksal ihres Mannes erkundigt
haben, doch war sie nicht in der Lage, anhand von Fotos ein Hotel
dieser Stadt von besagtem Verwaltungsgebäude zu unterscheiden
(A13/26 F163 S. 16, F170 S. 17). Bezüglich des Inhalts der Vorladung
machte sie schliesslich geltend, sie sei darin aufgefordert worden, ihre
vier Kinder irgendwo zu lassen und am nächsten Tag um 12.00 Uhr
"bei ihnen" zu erscheinen (A13/26 F127 S. 13). Indessen ist dem von
der Beschwerdeführerin eingereichten Original der angeblichen Vor-
ladung vom 7. Juli 2006 beziehungsweise deren Übersetzung kein
derartiger Inhalt zu entnehmen. Darüber hinaus ist darin nicht einmal
eine Zeitangabe für das erwünschte Erscheinen der Beschwerde-
führerin eingetragen. Dementsprechend erbringt dieses von ihr ein-
gereichte Dokument zwar keinen Beweis für ihre Vorbringen, umso
mehr jedoch für die problemlose Beschaffbarkeit eritreischer
Dokumente beliebigen Inhalts. Im Übrigen erweckte die Beschwerde-
führerin, welche bereits 40 Jahre alt ist, im Zusammenhang mit dieser
Vorladung nie den Eindruck, sie habe sich vor einer allfälligen Ein-
berufung in den Nationaldienst (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.3 S. 32)
gefürchtet. Auch der Beschwerdeschrift ist nichts derartiges zu ent-
nehmen, weshalb es sich erübrigt, auf ihre Vorbringen unter dem Ge-
sichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe näher einzugehen, dies
umso weniger, als den Vorbringen der Beschwerdeführerin eine ge-
wisse Kenntnis den Nationaldienst betreffend zu entnehmen ist
(A13/26 F24 S. 3). Was schliesslich das am 18. Februar 2010 ein-
gereichte Bestätigungsschreiben vom 20. Januar 2010 der ELF betrifft,
auf dem eine Foto der Beschwerdeführerin angebracht ist, so ergeben
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sich aus diesem Dokument keine Hinweise auf irgendeine Gefährdung
der Beschwerdeführerin.
5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen besteht kein Anlass, auf
die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzu-
gehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berück-
sichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin
keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnte. Das Bundesamt hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Diese drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind al-
ternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere An-
wesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6, E. 4.2, S. 54 f.;
EMARK 2001 Nr. 1, E. 6a, S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wie-
derum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl.
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre
dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Voll-
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zugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem
Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27,
S. 205 ff.) zu prüfen.
7.3 Nachdem vorliegend bereits das BFM in seiner angefochtenen
Verfügung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der
Schweiz anordnete, entfällt die Prüfung allfälliger weiterer Weg-
weisungshindernisse.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
11. Januar 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem am 11. Januar 2010 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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