Abtei lung IV
D-806/2010/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A.__________, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (...)
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
5. Januar 2010 / D-7857/2009.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-806/2010
Sachverhalt:
A.
Das BFM lehnte das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 25. Oktober
2009 mit Verfügung vom 16. November 2009 ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das Bundesver-
waltungsgericht wies die gegen diese Verfügung gerichtete Be-
schwerde vom 16. Dezember 2009 mit Urteil vom 5. Januar 2010 ab.
Für den Inhalt des ordentlichen Asylverfahrens ist auf die ent-
sprechenden Akten zu verweisen.
B.
Mit Revisionsgesuch vom 11. Februar 2010 (Poststempel; Faxeingang:
10. Februar 2010) liess der Gesuchsteller beantragen, das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Januar 2010 sei aufzuheben und
das Beschwerdeverfahren sei wieder aufzunehmen. Im neu zu er-
gehenden Beschwerdeentscheid sei der Gesuchsteller als Flüchtling
anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventuell sei er in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde
um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Vollzugsaussetzung) sowie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Eingabe lagen folgende Beweismittel bei: ein Bestätigungs-
schreiben von O. K. vom 29. Januar 2010 (inkl. deutsche Über-
setzung), Reisedokumente von M. B., drei Meldungen in Wochen-
berichten des Türkeiforums Deutschland aus dem Jahr 2007 sowie ein
Bericht von EurasiaNet vom 5. April 2007 (publiziert in RefWorld /
UNHCR).
C.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2010 wies der Instruktions-
richter sowohl das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs
als auch die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und
forderte den Gesuchsteller auf, bis zum 2. März 2010 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 1'200.-- einzuzahlen, andernfalls auf das Revisions-
gesuch nicht eingetreten werde.
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D.
Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 25. Februar 2010 einbe-
zahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des
Asyls gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM.
Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in
seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21
E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bun-
desverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer-
deentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision
(Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die
Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwer-
deverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisions-
grund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im
Sinne von Art. 124 BGG darzutun (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3
VwVG).
2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG (neue Tatsachen und Beweismittel) geltend und behauptet
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ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens. Nachdem der
erhobene Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt wurde, ist demnach
auf das im Übrigen form- und fristgerecht (vgl. Art. 67 Abs. 3 i.V.m
Art. 52 VwVG, Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) eingereichte Revisions-
gesuch einzutreten.
3.
Im Revisionsgesuch wird im Wesentlichen geltend gemacht, es sei
dem Gesuchsteller nun gelungen, das bereits im ordentlichen Be-
schwerdeverfahren in Aussicht gestellte Bestätigungsschreiben von
O. K. zu beschaffen, welches die im Beschwerdeverfahren als un-
glaubhaft erachteten Vorbringen des Gesuchstellers belegen könne.
Es sei nicht möglich gewesen, dieses Schreiben eher zu beschaffen,
da sich die Kontaktaufnahme mit O. K. schwierig gestaltet habe. Das
fragliche Schreiben sei mit Hilfe eines in der Schweiz wohnhaften
Freundes des Gesuchstellers, M. B., welcher ferienhalber in die Türkei
gereist sei, beschafft worden. Neben dem Bestätigungsschreiben von
O. K. würden auch die Reiseunterlagen von M. B. sowie Unterlagen zur
Person von O. K. als Beweismittel eingereicht. In seinem Schreiben
erkläre O. K., wie das Oberkommando der Armee den gewählten
Stadtrat der Demokratik Toplum Partisi (DTP) auf illegale Weise aus
dem Amt entfernt habe. Andere Parteimitglieder seien auf den Gendar-
merie-Posten gebracht und mit dem Tod bedroht worden. O. K. be-
stätige, dass sich auch der Gesuchsteller unter diesen Personen be-
funden habe. Diese Darstellung decke sich mit den Aussagen des Ge-
suchstellers und sei daher geeignet, deren Glaubhaftigkeit zu unter-
mauern. Seine Flüchtlingseigenschaft sei daher zumindest als glaub-
haft zu erachten. Eventuell sei der Vollzug der Wegweisung mit Blick
auf die nun belegten Ereignisse als unzulässig und unzumutbar zu
erachten.
4.
4.1 Die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann gemäss Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich
erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auf-
findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter
Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Ent-
scheid entstanden sind.
4.2 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass es dem neu ein-
gereichten Bestätigungsschreiben von O. K. entgegen der im Gesuch
vertretenen Auffassung namentlich an der Voraussetzung der Erheb-
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lichkeit fehlt: Das fragliche Schreiben besteht lediglich aus äusserst
vagen und unpräzisen Floskeln; es werden insbesondere weder die
genauen Personalien des Gesuchstellers noch die Daten der angeb-
lichen Festnahmen und Drohungen genannt. Angesichts dessen ist
davon auszugehen, dass es sich um ein blosses Gefälligkeits-
schreiben handelt. Im Übrigen ist zu bezweifeln, dass es tatsächlich
O. K. war, welcher dieses Schreiben verfasst hat; denn das Dokument
enthält keinerlei Kontaktinformationen der ausstellenden Person
(Telefonnummer, Adresse etc.). Derartige Informationen sind indessen
ein essentieller Teil von Bestätigungsschreiben. Werden sie weg-
gelassen, muss davon ausgegangen werden, dass der Aussteller nicht
kontaktiert werden will, was wiederum darauf schliessen lässt, dass
der tatsächliche Verfasser nicht mit dem angeblichen Verfasser (vor-
liegend O. K.) identisch ist. Seitens des Gesuchstellers wird denn auch
in keiner Art und Weise glaubhaft gemacht, dass es sich bei der
Person, welche das Bestätigungsschreiben unterzeichnet hat, tatsäch-
lich um den in den dem Revisionsgesuch ebenfalls beigelegten
Presseberichten genannten O. K. handelt.
4.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sind das Be-
stätigungsschreiben von O. K. sowie die zu dessen Legitimierung ein-
gereichten übrigen Unterlagen (Reiseunterlagen von M. B., Presse-
berichte betreffend die Person von O. K.) – ungeachtet der Frage der
Verspätetheit – als revisionsrechtlich unerheblich zu qualifizieren, da
sie aufgrund des Gesagten nicht geeignet sind, die vom Gesuchsteller
im ordentlichen Beschwerdeverfahren vorgebrachten Asylgründe nach-
träglich als glaubhaft erscheinen zu lassen.
4.4 Die neu eingereichten Beweismittel stellen damit keinen Revi-
sionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dar, weshalb das
Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
5. Januar 2010 in Sachen D-7857/2009 abzuweisen ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von
Fr. 1'200.-- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den
im gleichen Umfang geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit die-
sem zu verrechnen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
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