B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-806/2018
Ur t e i l vom 2 3 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
Türkei,
vertreten durch Derya Özgül, AD Consultancy,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Erteilung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des SEM vom 8. Januar 2018 / (...).
D-806/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom (...) 2009 bewilligte das damals zuständige Bun-
desamt für Migration (BFM) B._______ (Mutter des Beschwerdeführers)
auf deren Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung
eines Asylverfahrens.
A.b Mit Verfügung vom (...) 2009 lehnte das BFM ein Gesuch des Be-
schwerdeführers und seiner Schwester C._______ um Erteilung einer Ein-
reisebewilligung in die Schweiz ab. Die dagegen erhobene Beschwerde
hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (...) vom (...) 2010 gut und
wies das BFM an, dem Beschwerdeführer und seiner Schwester die Ein-
reise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilli-
gen. Die Einreise erfolgte am (...) 2010.
B.
B.a Mit Verfügung des SEM vom (...) 2014 wurde der Beschwerdeführer in
die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter einbezogen und ihm in der
Schweiz Asyl gewährt.
B.b Mit Strafbefehl vom (...) 2013 verurteilte die Staatsanwaltschaft
D._______ den Beschwerdeführer wegen (...) sowie (...) zu einer Geld-
strafe von (...) Tagessätzen zu je Fr. (...) und einer Busse von Fr. (...). Mit
Urteil des Bezirksgerichts E._______ vom (...) 2015 wurde er wegen ge-
werbsmässigen (...), mehrfachen (...), mehrfacher (...) sowie betrügeri-
schen (...) zu einer Freiheitsstrafe von (...) Monaten und einer Busse von
Fr. (...) verurteilt, wobei eine ambulante Massnahme angeordnet und der
Vollzug der Freiheitsstrafe nicht aufgeschoben wurde.
B.c Mit Verfügung vom (...) 2016 widerrief das SEM das dem Beschwerde-
führer gewährte Asyl.
C.
C.a Mit Verfügung vom (...) 2017 lehnte das Migrationsamt des Kantons
F._______ (nachfolgend: Migrationsamt) das Gesuch des Beschwerdefüh-
rers um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab, ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz an und hielt fest, dass nach Rechtskraft der
Verfügung dem SEM die Prüfung der vorläufigen Aufnahme beantragt
werde.
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C.b Der dagegen am (...) 2017 erhobene Rekurs wurde von der Sicher-
heitsdirektion des Kantons F._______ mit Entscheid vom (...) 2017 abge-
wiesen und das Migrationsamt beauftragt, dem SEM die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers zu beantragen. Zur Begründung wurde
ausgeführt, aufgrund der Aktenlage beziehungsweise der zur Verfügung
stehenden Informationen könne das Vorliegen von Vollzugshindernissen
nicht zweifelsfrei verneint werden. Dementsprechend habe das Migrations-
amt zu Recht vom Vollzug der Wegweisung abgesehen und sich bereit er-
klärt, beim SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu bean-
tragen. Darauf sei es zu behaften.
C.c Mit Schreiben vom (...) 2017 ersuchte das Migrationsamt das SEM um
Prüfung der Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
C.d Im Rahmen der Prüfung des kantonalen Antrags auf Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme gewährte das SEM dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom (...) 2017 das rechtliche Gehör zu allfälligen Gründen, wel-
che gegen einen Vollzug seiner Wegweisung in die Türkei sprechen könn-
ten.
C.e Mit Eingabe vom (...) 2017 nahm die Rechtsvertreterin unter Beilage
diverser Beweismittel ([…]) zu allfälligen Vollzugshindernissen Stellung.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, ihm sei unter Ein-
bezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Eltern Asyl gewährt worden.
Trotz Asylwiderrufs verfüge er noch über die Flüchtlingseigenschaft. Daher
sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig. Dieser sei auch unmöglich,
weil sich der Beschwerdeführer einer (...)therapie unterziehe. Schliesslich
lebten alle Familienmitglieder als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz,
weshalb ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung mit Wegweisung für die
Familie bedeuten würde, dass sie sich nicht mehr sehen könnten. Es wäre
unzumutbar, wenn die Familie auf ihr Asyl verzichten müsste, um den Be-
schwerdeführer in der Türkei besuchen zu können.
D.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2018 – eröffnet am 11. Januar 2018 – wies
das SEM den Antrag des Migrationsamts auf Anordnung der vorläufigen
Aufnahme des Beschwerdeführers vom (...) 2017 ab.
E.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung
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Seite 4
des SEM vom 8. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass jetzt und in na-
her Zukunft eine Wegweisung des Beschwerdeführers weder zulässig
noch zumutbar sei nach Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie gegen Art. 2, 3 und 8
EMRK verstosse, eventualiter sei das SEM anzuweisen, auf das Gesuch
einzutreten und dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen, eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklä-
rungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde
die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Sis-
tierung des Vollzugs der Wegweisung beantragt. Zudem wurde um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Seiner Rechtsmitteleingabe legte der Beschwerdeführer nebst der ange-
fochtenen Verfügung, einer Vollmacht, eines Leistungsentscheids der So-
zialhilfebehörde der (...) und einer Honorarrechnung verschiedene Unter-
lagen ([…] sowie mehrere im Internet veröffentlichte Berichte betreffend die
Lage in der Türkei) in Kopie bei.
F.
Am 19. Februar 2019 (Eingang BVGer) liess das SEM dem Bundesverwal-
tungsgericht eine Kopie seiner Verfügung vom 15. Februar 2019 betreffend
Antrag des Migrationsamts vom (...) 2018 auf Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme für die Schwester des Beschwerdeführers, C._______, zukom-
men. Darin hielt es fest, dass deren Wegweisung zurzeit wegen Unzuläs-
sigkeit nicht vollzogen werde, und schob den Vollzug zugunsten einer vor-
läufigen Aufnahme als Flüchtling auf.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2018 trat der damals zuständige In-
struktionsrichter auf die Anträge, der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung sei zu sistieren, nicht
ein, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und lud die
Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
H.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 12. März 2018 die
Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte
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Seite 5
insgesamt keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine
Änderung seines Entscheids rechtfertigen könnten. Es seien ebenfalls
keine Elemente vorgebracht worden, die nicht bereits Gegenstand des Ent-
scheids gewesen seien.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 14. März 2018 zur
Kenntnis gebracht.
I.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren am
7. Januar 2019 zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal übertra-
gen.
J.
Am 27. September 2019 liess das Migrationsamt dem Bundesverwaltungs-
gericht sämtliche Strafakten des Beschwerdeführers in Kopie zukommen.
K.
Am 2. Dezember 2019 (Eingang BVGer) liess das Migrationsamt dem Bun-
desverwaltungsgericht das Dispositiv eines Urteils des Bezirksgerichts
G._______ vom (...) 2019 betreffend den Beschwerdeführer samt Ankla-
geschrift der Staatsanwaltschaft G._______ vom (...) 2019 in Kopie zukom-
men. Der Beschwerdeführer wurde wegen gewerbsmässigen (...), mehrfa-
cher (...), mehrfachen (...) sowie versuchten (...) zu einer unbedingten Frei-
heitsstrafe von (...) Monaten (unter Anrechnung von […] Tagen in Untersu-
chungs- und Sicherheitshaft sowie im vorzeitigen Straf- und Massnahmen-
vollzug) verurteilt. Des Weiteren wurde eine stationäre therapeutische
Massnahme ([…]behandlung) angeordnet, weshalb der Vollzug der Frei-
heitsstrafe aufgeschoben wurde. Zudem wurde er im Sinne von Art. 66a
Bst. c StGB für (...) Jahre des Landes verwiesen.
L.
Am 17. Januar 2020 liess das Migrationsamt dem Bundesverwaltungsge-
richt vom Beschwerdeführer erwirkte Polizeiakten vom (...) 2019 in Kopie
zukommen.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1–4 und 7 sowie Art. 96 AIG) ist un-
verändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Nachfolgend wird daher
die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet
auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
1.3 Der Beschwerdeführer kann zwar die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme als Ersatzmassnahme für einen nicht durchführbaren Wegwei-
sungsvollzug nicht selbst beantragen (vgl. Art. 83 Abs. 6 AIG). Er wurde
jedoch vom SEM mit Schreiben vom (...) 2017 über den Antrag des Migra-
tionsamts informiert und eingeladen, dazu Stellung zu nehmen. Mit Ein-
gabe vom (...) 2017 machte er von seinem Äusserungsrecht Gebrauch und
beantragte die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und die vorläu-
fige Aufnahme als Flüchtling. Er ist deshalb durch die angefochtene Verfü-
gung, mit welcher das SEM den Antrag des Wohnsitzkantons auf Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme abgewiesen hat, unmittelbar betroffen und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 17 E. S. 139 f.). Der Be-
schwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 112
Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 VwVG).
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und –
sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat –
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).
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1.5 Das Urteil des Bezirksgerichts G._______ vom (...) 2019 (vgl. vorste-
hend Bst. K.) ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Somit erübrigen sich
in Bezug auf die dort erkannte Landesverweisung (vgl. Art. 83 Abs. 9 AIG)
weitere Ausführungen.
2.
2.1 Nach Art. 83 Abs. 6 AIG kann die vorläufige Aufnahme von kantonalen
Behörden beantragt werden. Nur die Migrationsbehörde verfügt über ein
Antragsrecht, nicht aber die betroffene Person (vgl. RUEDI ILLES, in: Caroni
et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010,
Art. 83 N 47 ff.).
2.2 Das SEM verfügt die vorläufige Aufnahme eines Ausländers oder einer
Ausländerin, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich,
nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Art. 83 Abs. 1 AIG). Der Vollzug ist
nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder
in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht
werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völ-
kerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländi-
schen Person in ihren Heimatstaat, ihren Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug kann insbesondere nicht
zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefähr-
dung darstellt (Art. 83 Abs. 4 AIG). Die vorläufige Aufnahme wegen Unzu-
mutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 4
und 2 AIG) wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die weg- oder
ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder
Ausland verurteilt wurde (Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG) oder wenn sie erheblich
oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet (Art. 83
Abs. 7 Bst. b AIG).
3.
3.1 Vor dem Hintergrund der entsprechenden Ausführungen im Rekursent-
scheid der Sicherheitsdirektion des Kantons F._______ vom (...) 2017 (vgl.
Sachverhalt Bst. C.b) ersuchte das Migrationsamt das SEM mit Schreiben
vom (...) 2017 um Prüfung der Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
3.2 Diesen Antrag wies das SEM in der angefochtenen Verfügung mit der
Begründung ab, die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers seien nicht erfüllt. Im Einzelnen führt es aus, das Ver-
bot der Rückschiebung gemäss nach Art. 5 Abs. 1 AsylG finde seine
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Schranke in Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung. Demnach dürfe eine aus-
ländische eine Person, welche die Sicherheit der Schweiz gefährde oder
die als gemeingefährlich einzustufen sei, weil sie wegen eines besonders
schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden sei
und weiterhin als gemeingefährlich beziehungsweise als Gefahr für die öf-
fentliche Sicherheit der Schweiz gelte, in den Verfolgerstaat zurückge-
schafft werden, sofern das öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung das
Schutzinteresse überwiege. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei als
absolute Schranke Art. 3 EMRK für die Zulässigkeit des Refoulements zu
beachten, welcher im Gegensatz zu Art. 5 Abs. 1 AsylG jede ausländische
Person schütze. Dies gelte selbst dann, wenn ein Ausländer gemäss
Art. 1 F des Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) von der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlos-
sen oder in Anwendung von Art. 5 Abs. 2 AsylG in die Heimat zurückge-
schickt werden dürfe. Die absolute Schranke von Art. 3 EMRK verbiete den
Vollzug der Wegweisung selbst bei überwiegendem öffentlichem Interesse.
Unter der Annahme, dass eine Person die anderen Voraussetzungen für
eine Wegweisung gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG erfülle, müsste demnach ge-
prüft werden, ob ihr bei einer Rückkehr in die Türkei Folter oder eine un-
menschliche und erniedrigende Behandlung nach Art. 3 EMRK drohen
würde.
Das Asyl des Beschwerdeführers, der sich seit dem (...) 2010 in der
Schweiz befinde und der am (...) 2014 gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG
derivativ als Flüchtling anerkannt worden sei, sei aufgrund von dessen De-
linquenz am (...) 2016 widerrufen worden. In der Verfügung betreffend Asyl-
gewährung habe das BFM festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine
Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG geltend gemacht habe und daher
gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ins Asyl seiner Mutter einbezogen worden sei.
Er habe gemäss seinen Angaben, insbesondere in der BzP, nie Probleme
mit den türkischen Behörden geltend gemacht. Somit bestehe kein soge-
nanntes "real risk". Zum heutigen Zeitpunkt drohe ihm gemäss der Akten-
lage keine Folter oder unmenschliche und erniedrigende Behandlung im
Sinne von Art. 3 EMRK. Diese absolute Schranke stehe einem Wegwei-
sungsvollzug nach Art. 5 Abs. 2 AsylG daher nicht entgegen und letzterer
sei somit zulässig.
Durch seine Straffälligkeit habe er den Asylstatus und seine Aufenthaltsbe-
willigung verloren. Deshalb könne er sich auch aufgrund von Art. 83 Abs. 7
AIG nicht auf die Unzumutbarkeit oder die Unmöglichkeit der Wegweisung
berufen.
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Er habe die ersten (...) Lebensjahre in der Türkei verbracht und habe dort
Familienangehörige. Er habe auch berufliche Erfahrungen sammeln kön-
nen. Auch wenn er mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen habe,
werde ihm eine Reintegration – zwar unter erschwerten Bedingungen –
zumutbar sein. Es sei nachvollziehbar, dass ein Leben im westlichen Eu-
ropa für einen Menschen in der Situation des Beschwerdeführers leichter
zu gestalten sei. Trotzdem sei seine Rückkehr als verhältnismässig zu be-
trachten.
Zusammenfassend kam das SEM zum Schluss, dass der Vollzug der Weg-
weisung zulässig sei. der Beschwerdeführer könne sich nicht auf die Un-
zumutbarkeit und die Unmöglichkeit berufen.
3.3 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwer-
deführer sei oft von türkischen Sicherheitsdiensten gefragt worden, wo sich
seine Eltern befänden. Dabei verwies er auf das BzP-Protokoll vom (...)
2010. Deshalb bestünde die Gefahr, dass er in diesem Zusammenhang
belästigt werden könnte. Damit sei die Erwägung der Vorinstanz, "er habe
nie Probleme mit den türkischen Behörden geltend gemacht," unkorrekt.
Die Familie A._______ und vor allem der Vater des Beschwerdeführers
seien politisch immer sehr und für die türkischen Behörden wahrnehmbar
aktiv gewesen. Die Eltern des Beschwerdeführers seien anerkannte
Flüchtlinge. Der Vater habe aufgrund von mehreren Verurteilungen wegen
politischer Tätigkeiten langjährige Gefängnisstrafen abgesessen. Es sei
notorisch, dass die türkischen Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer
nach Kenntnis einer Rückkehr und Niederlassung in der Türkei nach sei-
nen Eltern fragen würden. Er würde in den intensiven Fokus der Sicher-
heitskräfte geraten, sei es doch unüblich und auffällig, dass ein (...)-Jähri-
ger den Militärdienst beziehungsweise die Wehrpflicht nicht angetreten
habe. Aufgrund der aktuellen politisch ausgesprochen angespannten Lage
könnten Behelligungen seitens der türkischen Sicherheitskräfte Art. 3
EMRK verletzen. Sodann wurde auf BVGE 2010/9 verwiesen. Anlässlich
der Gewährung des rechtlichen Gehörs vor dem Asylwiderruf habe das
SEM dem Beschwerdeführer am (...) 2015 mitgeteilt, dass er weiterhin als
Flüchtling gelte und dem Non-Refoulement-Gebot unterstehe, weshalb ein
Wegweisungsvollzug in jedem Fall unzulässig sei. In der Folge habe es mit
Entscheid vom (...) 2016 das Asyl infolge der Straffälligkeit widerrufen,
ohne dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen,
und dabei ausgeführt, dass er als Flüchtling auch weiterhin über den Non-
Refoulement-Schutz gemäss Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG
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verfüge. Seither habe sich der Beschwerdeführer nur positiv verhalten und
entwickelt, sei er doch im (...) 2017 vorzeitig aus der Haft entlassen wor-
den. In diesem Zusammenhang verwies er auf das Schreiben des Amts für
(...) vom (...) 2018 und den Kurzbericht der (...) vom (...) 2017. Auch auf-
grund der allgemeinen Lage in der Türkei sei die Wegweisung nicht zuläs-
sig. Die dortige verschlechterte Menschenrechtssituation mache eine Ver-
folgung wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer habe begründete Furcht,
wegen seines kurdischen Hintergrunds und seiner politischen Anschauun-
gen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt zu
werden. In der Schweiz habe er an verschiedenen organisierten prokurdi-
schen und/oder Anti-Erdogan-Anlässen und Demonstrationen teilgenom-
men. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung wegen der gesundheit-
lichen Probleme des Beschwerdeführers und wegen Krieges und allgemei-
ner Gewalt in der Türkei unzumutbar. Der Beschwerdeführer befinde sich
wegen (...) in Behandlung. Er sei noch lange nicht gesund und brauche
auch ein Familiennetz, ansonsten mit einem Rückfall zu rechnen sei. Er sei
sehr jung in die Schweiz eingereist. Er wohne hier zusammen mit seiner
Mutter und sehe seinen Vater regelmässig. Mehrere Familienangehörige
mütterlicherseits wohnten in der Schweiz, während in seiner Heimat nur
noch seine pflegebedürftige Grossmutter lebe. Durch eine Wegweisung
würden die familiären Beziehungen gestört. Er habe in seiner Heimat keine
Lebensgrundlage, weil seine Eltern Hab und Gut verkauft hätten. Die fami-
liären Interessen überwögen die gegenüberstehenden öffentlichen Interes-
sen. Er befürchte auch, dass er im Militärdienst einer äusserst schlechten
Behandlung ausgesetzt werden würde.
4.
Der Klarheit halber ist vorab festzuhalten, dass die Frage der Flüchtlings-
eigenschaft im vorliegenden Verfahren nicht zu thematisieren ist. Zu prüfen
ist einzig, ob das SEM den Antrag auf vorläufige Aufnahme zu Recht ab-
gelehnt hat. Massgebend sind dabei grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse im Urteilszeitpunkt (vgl. BVGE 2014/1 E. 2. m.H.)
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
D-806/2018
Seite 11
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 und Art. 4 EMRK darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unter-
worfen werden.
Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass unter der An-
nahme, der Beschwerdeführer erfülle den Tatbestand von Art. 5 Abs. 2
AsylG, Art. 3 EMRK als absolute Schranke für die Zulässigkeit des Refou-
lements zu prüfen sei.
In diesem Zusammenhang ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK respektive Art. 3 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
etwa Urteil des EGMR A.A. gegen die Schweiz vom 5. November 2019,
3218/17 39ff. m.H., unter anderen auf Urteil des EGMR Saadi gegen Italien
vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.).
Hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter ist der Anwendungsbereich von
Art. 3 EMRK enger als derjenige des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
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Seite 12
ment-Prinzips, zumal er nur den Schutz vor drohender Folter, unmenschli-
cher Behandlung oder Strafe und anderen schwerwiegenden Verletzungen
der körperlichen oder psychischen Integrität einer Person sowie un-
menschliche Strafen als Folge gemeinrechtlicher Delikte umfasst.
Die Anforderungen, welche die europäischen Organe an den Nachweis
drohender unmenschlicher Behandlung stellen, sind als relativ hoch zu be-
zeichnen. Die bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Asylge-
setz gestellten Anforderungen genügen hier nicht. Zwar wird kein eigentli-
cher Beweis gefordert, doch wird eine Rückschiebung nur dann für unzu-
lässig erachtet, wenn "konkrete und ernsthafte Gefahr" besteht, dass die
betroffene Person eine schwere Menschenrechtsverletzung erleiden wird
(vgl. Urteil Saadi gegen Italien, a.a.O.; EMARK 1996 Nr. 18 S. 186 f.). Der
Gerichtshof hielt hierzu fest, die blosse Möglichkeit einer Misshandlung
führe nicht zur Verletzung von Art. 3 EMRK. Es müssten stichhaltige
Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betroffene Person im Fall einer
Auslieferung einem realen Risiko ausgesetzt sei, im betreffenden Staat
Folter, unmenschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen zu sein (vgl.
Urteil des EGMR Soering gegen Vereinigtes Königreich vom 7. Juli 1989,
14038/88; seither ständige Praxis; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer
E-7121/2013 vom 27. Januar 2014 E. 7.4.1).
5.2.2 Weder aus den Aussagen des aus der Provinz H._______
stammenden Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich An-
haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat-
staat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer nannte anlässlich der BzP vom (...) 2010 als
Gründe, warum er sein Heimatland verlassen habe und in die Schweiz ge-
kommen sei, dass sein Militärdienst genaht und er im (...) 2010 ein Aufge-
bot für die Musterung erhalten habe. Deshalb ersuchte er um Einbezug in
die Asylgesuche seiner Eltern. Zudem sei er bei Identitätskontrollen auf der
Strasse durch die Polizei oft nach seinem Vater und auch nach seiner Mut-
ter gefragt worden. Im Jahr 2005, bevor die Familie für (...) Jahre nach
I._______ umgezogen sei, sei er von der Polizei einmal mitgenommen wor-
den, weil er keine Identitätskarte mit sich geführt habe. (...) Monate vor
seiner Ausreise sei er wieder nach H._______ zurückgekehrt. Dort sei er
nur ein Mal auf der Strasse kontrolliert und nach seinen Eltern gefragt wor-
den (vgl. act. […]).
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Seite 13
Die militärische Einberufung erfolgt in der Türkei aufgrund der Staatsange-
hörigkeit und des Jahrgangs des Betroffenen. Die ethnische Zugehörigkeit
des Einberufenen spielt dabei keine Rolle (vgl. Urteile des BVGer
D- 3828/2017 vom 26. Januar 2018 E. 5.5; D-572/2018 vom 22. Februar
2018 E. 4.6). Eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion stellt
gemäss konstanter Rechtsprechung grundsätzlich keine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG dar. Es gehört zu den legitimen Rechten eines Staa-
tes, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der
Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen zu verhängen.
Als flüchtlingsrechtlich relevant gilt eine Bestrafung dann, wenn der Wehr-
pflichtige aus einem Grund nach Art. 3 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische An-
schauungen) mit einer höheren Strafe zu rechnen hat (Politmalus), welche
als ernsthafter Nachteil gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG anzusehen ist (vgl.
BVGE 2015/3 E. 5.9; Urteil des BVGer D-4137/2018 vom 18. Februar 2019
E. 5.1). Aufgrund der Aktenlage ist vorliegend nicht von einem solchen Po-
litmalus auszugehen. Bei dieser Sachlage besteht auch keine Grundlage
für die Annahme, der Beschwerdeführer würde wegen einer Dienstverwei-
gerung der konkreten und ernsthaften Gefahr ausgesetzt, eine schwere
Menschenrechtsverletzung und damit eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu
erleiden.
Was die im Zusammenhang mit den Eltern geltend gemachten Probleme
mit den türkischen Behörden anbelangt, gab der Beschwerdeführer zu Pro-
tokoll, dass er nach seiner Rückkehr nach H._______ bei seinem (...) ge-
wohnt habe. Dies sei den türkischen Behörden bekannt gewesen, da er
dort unter der Adresse des (...) auch registriert gewesen sei (vgl. act. […]).
Hätten ihn die Behörden wegen seinen Eltern behelligen wollen, wäre
ihnen dies dort problemlos möglich gewesen. Er erklärte aber, abgesehen
davon, dass er in H._______ anlässlich einer Kontrolle auf der Strasse ein
Mal nach seinen Eltern gefragt worden sei, sei diesbezüglich nichts mehr
passiert (vgl. a.a.O.). Unter diesen Umständen ist die Wahrscheinlichkeit,
dass er in diesem Zusammenhang bei einer Rückkehr in die Türkei einer
gemäss Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt werden könnte,
als sehr gering einzuschätzen. Dasselbe gilt in Bezug auf die geltend ge-
machten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz. Zum einen wurden sol-
che lediglich sehr pauschal vorgebracht. Zum andern erklärte der Be-
schwerdeführer, er habe sich in seiner Heimat politisch nicht engagiert (vgl.
a.a.O.).
D-806/2018
Seite 14
5.2.3 Art. 8 EMRK garantiert jeder Person ein Recht auf Achtung des Pri-
vat- und Familienlebens. Der Beschwerdeführer vermag unter diesem
Blickwinkel aus seinen Ausführungen betreffend seine in der Schweiz
wohnhaften Familienangehörigen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
5.2.4 Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
der Türkei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen (vgl. Urteil D-5408/2018 vom 3. Januar 2019 E. 8.3).
5.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen insgesamt als zulässig zu erachten.
5.4
5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Gemäss dem Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG wird die vorläufige Auf-
nahme nach den Abs. 2 und 4 (wegen Unmöglichkeit beziehungsweise Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) nicht verfügt, wenn die weg- oder
ausgewiesene Person: a) zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In-
oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche
Massnahme in Sinne von Art. 59–61 oder 64 StGB angeordnet wurde; b)
erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in
der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die
innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder c) die Unmöglichkeit im
Vollzug der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht
hat.
5.4.2 Zu trennen von der Frage, ob ein in Art. 83 Abs. 7 AIG umschriebener
Tatbestand erfüllt ist beziehungsweise wie darin formulierte (unbestimmte)
Rechtsbegriffe auszulegen sind, ist die Frage, ob die daran anknüpfende
Nichtgewährung der vorläufigen Aufnahme im Einzelfall eine verhältnis-
mässige Massnahme darstellt. Ausser Zweifel steht, dass das Vorliegen
eines Ausschlusstatbestands von Art. 83 Abs. 7 AIG das öffentliche Inte-
resse am Vollzug einer rechtskräftigen Wegweisung als gewichtig erschei-
nen lässt. Gleichwohl steht in diesem Fall nicht automatisch fest, dass im
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Rahmen der vorzunehmenden Abwägung die privaten Interessen der weg-
gewiesenen Person an einem Weiterverbleib in der Schweiz schwächer ins
Gewicht fallen. So kann etwa bei einer besonders ausgeprägten Gefähr-
dungslage im Heimat- oder Herkunftsland und einem vergleichsweise "ge-
ringfügigen" Fehlverhalten die Interessenabwägung trotz der Verwirkli-
chung eines Ausschlussgrundes zugunsten der privaten Interessen an ei-
nem Verbleib in der Schweiz ausfallen (vgl. MARC SPESCHA/HANSPETER
THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, CONSTANTIN HRUSCHKA, FANNY DE
WECK, Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N 40 zu Art. 83 AIG; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.70). Andererseits darf es gerade nicht darauf
hinauslaufen, dass im Rahmen der Interessenabwägung letztlich trotzdem
eine vollständige Zumutbarkeitsprüfung vorgenommen wird. Im Rahmen
der Interessenabwägung gilt es zu beachten, dass das öffentliche Inte-
resse nicht darauf beschränkt ist, zukünftige Verletzungen der öffentlichen
Ordnung durch die betroffene Person zu vermeiden; über den Einzelfall
hinaus geht es um die Durchsetzung wirkungsvoller Massnahmen zu
Gunsten der Allgemeinheit und darum, die Gemeinschaft vor Gefährdung
zu schützen (vgl. BVGE 2007/32 E. 3.7.3 S. 391).
Der Ausschlussgrund (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) von
Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG setzt voraus, dass eine Person zu einer länger-
fristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde. Das Bundes-
gericht hat den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" i.S. von Art. 62
Bst. b AIG hier (und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83
Abs. 7 Bst. a AIG) dahingehend konkretisiert, dass darunter im Sinne eines
festen Grenzwertes eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu ver-
stehen ist (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2). Unter einer längerfristigen Freiheits-
strafe nach Art. 62 Bst. b AIG (und damit nach Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG)
dürfen zudem kürzere Freiheitsstrafen nicht zusammengerechnet werden:
Das Kriterium ist nur erfüllt, wenn eine sich aus einem einzigen Urteil erge-
bende Strafe die Dauer von einem Jahr überschreitet (vgl. BGE 137 II 297
E. 2.3).
Nach dieser Praxis, welche das Bundesverwaltungsgericht auch im Be-
reich seiner endgültigen Entscheidkompetenz als massgeblich betrachtet
(vgl. Urteile des BVGer D-1972/2009 vom 11. August 2011 E. 4.4 und
D-5522/2009 vom 17. November 2011 E. 4.1.1), ist das Kriterium der Ver-
urteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe vorliegend erfüllt (Verurtei-
lung des Beschwerdeführers durch das Bezirksgericht E._______ vom (...)
2015 wegen gewerbsmässigen […], mehrfachen […], mehrfacher […] und
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betrügerischen […] zu einer Freiheitsstrafe von […] Monaten). Die An-
wendbarkeit des Aufhebungsgrundes von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG ist somit
gegeben.
5.4.3 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme. Dieses
Prinzip wird für den vorliegend relevanten Rechtsbereich durch Art. 96
Abs. 1 AIG spezifisch festgeschrieben, wonach die zuständigen Behörden
bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönli-
chen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und
Ausländer zu berücksichtigen haben. Bei der Prüfung der Verhältnismäs-
sigkeit sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der In-
tegration beziehungsweise die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der
Schweiz sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nach-
teile zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3). Strafrechtlich rele-
vante Vorfälle dürfen für die Beurteilung des Verhaltens des Ausländers
während dessen gesamter Anwesenheit in der Schweiz einbezogen wer-
den, selbst nach deren Löschung im Strafregister; dabei kann weiter zu-
rückliegenden Straftaten in der Regel keine grosse Bedeutung mehr zuge-
messen werden (vgl. Urteil des BGer 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009
E. 3.2.2). Daraus ergibt sich, dass bei der Beurteilung der Verhältnismäs-
sigkeit nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen,
sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen ist.
5.4.4 Der Beschwerdeführer verstiess seit dem Jahr 2013 mehrmals gegen
das Strafgesetz und wurde zwei Mal zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen
verurteilt (zu den Details vgl. dazu Sachverhalt Bst. B.b und K). Dabei fällt
insbesondere die Verurteilung durch das Bezirksgericht E._______ vom
(...) 2015 ins Gewicht, wobei eine ambulante Behandlung im Sinne von
Art. 63 StGB angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht aufge-
schoben wurde. Zu berücksichtigen ist aber auch die Verurteilung durch
das Bezirksgericht G._______ vom (...) 2019, selbst wenn diese erst nach
Erlass der angefochtenen Verfügung des SEM vom 8. Januar 2018 er-
folgte. Mit letzterem Urteil wurde der Beschwerdeführer zu einer unbeding-
ten Freiheitsstrafe von (...) Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Frei-
heitsstrafe wegen Anordnung einer stationären therapeutischen Mass-
nahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB aufgeschoben wurde. Zudem
wurde der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 66a Bst. c StGB für (...)
Jahre des Landes verwiesen.
Demgegenüber sind zugunsten des Beschwerdeführers seine Aufenthalts-
dauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen zu berücksichtigen.
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Seite 17
Der heute über (...)-jährige Beschwerdeführer hält sich seit dem Jahre
2010, mithin seit über (...) Jahren dauerhaft in der Schweiz auf. Er verfügt
in seiner Heimat nach wie vor über ein soziales Beziehungsnetz, wobei
dieses entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde nicht lediglich
aus seiner Grossmutter besteht, sondern noch mehrere weitere Verwandte
umfassen dürfte (vgl. act. […]). Unter diesen Umständen ist der Einwand
der Trennung von seinen Familienangehörigen in der Schweiz nicht als be-
achtlich zu qualifizieren. In beruflicher Hinsicht ist aufgrund der Aktenlage
kaum von einer gelungenen Integration des Beschwerdeführers in der
Schweiz auszugehen. Sodann werden ihm seine in der Türkei gemachten
Erwerbserfahrungen als (...) und (...) von Nutzen sein, auch wenn die Rück-
kehr für ihn anerkanntermassen keine einfache Situation darstellen und mit
einigen Mühen verbunden sein dürfte. Schliesslich ist angesichts der in sei-
ner Heimat bestehenden medizinischen Strukturen grundsätzlich davon
auszugehen, dass er die mit Urteil des Bezirksgerichts G._______ vom (...)
2019 im Sinne einer stationären therapeutischen Massnahme angeordnete
(...)behandlung in der Türkei weiterführen kann. Zudem ist festzustellen,
dass er in der Türkei über Familienangehörige verfügt, auf deren Hilfe er
bei der Reintegration in allen Belangen zählen können dürfte.
5.4.5 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig zu einer län-
gerfristigen Strafe verurteilt wurde, lässt das öffentliche Interesse am Weg-
weisungsvollzug und somit an der Nichterteilung der vorläufigen Aufnahme
(infolge Ablehnung des kantonalen Antrags) per se überaus gewichtig er-
scheinen. Dabei ist darauf zu verweisen, dass er weniger als fünf Jahre
später erneut erstinstanzlich zu einer unbedingten, längerfristigen Frei-
heitsstrafe verurteilt und in diesem Zusammenhang für (...) Jahre des Lan-
des verwiesen wurde.
5.4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das öffentliche Interesse am
Vollzug der Wegweisung die persönlichen Interessen des Beschwerdefüh-
rers am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die Ablehnung des kantonalen
Antrags auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der erhebli-
chen Delinquenz des Beschwerdeführers ist somit verhältnismässig.
5.5 Die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG hält damit der Verhält-
nismässigkeitsprüfung stand, weshalb der Vollzug der Wegweisung unter
dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit und der Möglichkeit nicht mehr zu
prüfen ist.
D-806/2018
Seite 18
5.6 Aufgrund dieser Erwägungen ist – soweit nicht darauf Bezug
genommen wurde – nicht weiter auf die übrigen Ausführungen in der
Beschwerdeschrift und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie
zu keiner anderen Beurteilung führen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischen-
verfügung vom 5. März 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gutgeheissen. Deshalb ist auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer
Versand: