B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-806/2019
Ur t e i l vom 1 7 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Ritsatsang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Januar 2019 / N (…).
D-806/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 17. Februar 2016 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum B._______ um Asyl nach. Am 26. Februar 2016 wurde er
zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen
befragt (Befragung zur Person [BzP]) sowie am 21. November 2017 ein-
lässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er
stamme aus C._______ bei D._______ und habe die Schule mit dem (…)
abgeschlossen. Sein Vater, der bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) gewesen sei, sei im Jahr (…) entführt worden und gelte seither als
verschollen. In der Nähe von ihrem Haus habe es ein Camp der Armee
gehabt. Auf dieses sei im Jahr (…) ein Handgranatenangriff verübt worden,
woraufhin es zu Durchsuchungen im Quartier gekommen sei. Die Behör-
den hätten ihn in diesem Zusammenhang für eine Befragung mitgenom-
men und geschlagen. Nach dem Kriegsende habe das Militär ihn und seine
Mutter immer wieder belästigt und monatlich ihre Namen registriert. Am
(…) respektive (…) Dezember 2015 sei das Militär in ihr Haus eingedrun-
gen und habe gesagt, dass der Vater bei den Rebellen und zuständig ge-
wesen sei, um Sachen zu verstecken. Ihm und seiner Mutter sei unterstellt
worden, dass sie nach wie vor mit dem Vater in Kontakt stünden und wüss-
ten, wo der Vater die Sachen versteckt habe. Weil die Nachbarn gekom-
men seien, habe das Militär ihn nicht mitgenommen. Am (…) Dezember
2015 sei das Militär erneut zu ihm nach Hause gekommen. Zu jenem Zeit-
punkt sei er bei der Tante gewesen. Danach sei er nicht mehr nach Hause
gegangen und im Januar 2016 ausgereist.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte er nebst seiner Identitätskarte
einen Geburtsregisterauszug, eine Vermisstenanzeige und diverse Schrei-
ben von (…) ins Recht.
B.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 – eröffnet am 18. Januar 2019 – stellte
das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an.
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Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die An-
ordnung einer vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht. Ferner sei ein amtlicher Rechtsbeistand zu er-
nennen.
Der Beschwerde wurden nebst der angefochtenen Verfügung in Kopie drei
Online-Zeitungsartikel ohne Übersetzung beigelegt.
D.
Am 21. Februar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2019 stellte die Instruktionsrichterin
fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne, wies indessen sein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG infolge
Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab. Der Beschwerdeführer wurde
aufgefordert, zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten einen
Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu bezahlen.
F.
Am 26. März 2019 wurde der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht
geleistet.
G.
Mit Eingabe vom 9. April 2019 (Datum des Poststempels) reichte der Be-
schwerdeführer sechs Fotografien ein, die belegen würden, dass seine
Mutter politisch aktiv sei und sich durch die Teilnahme an Demonstrationen
exponiere.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. Septem-
ber 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
D-806/2019
Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im We-
sentlichen aus, dass aus den Aussagen an der BzP und der Anhörung kein
nachvollziehbarer, konsistenter Handlungsstrang erkennbar sei. Die Vor-
bringen seien aufgrund reichlicher Inkonsistenzen und Widersprüche mit
starken Glaubhaftigkeitszweifeln behaftet. Es sei aus den Aussagen nicht
ersichtlich, wann das angebliche behördliche Interesse am Beschwerde-
führer angefangen haben soll. Ebenfalls gelinge es dem Beschwerdeführer
nicht, den Vorfall mit dem Dolphin-Fahrzeug zeitlich klar einzuordnen. Im
Weiteren äussere er sich widersprüchlich hinsichtlich des Zeitpunkts, in
welchem er erstmals auf die Verstecke seines Vaters angesprochen, und
des Datums, an welchem er zu Hause aufgesucht worden sei. Die als Be-
weismittel eingereichten Schreiben würden überdies noch grössere Un-
klarheiten verursachen, anstatt dass sie zur Klärung der Inkonsistenzen
beitragen würden. Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer
mehrfach die Gelegenheit gehabt, seine Asylgründe frei wiederzugeben.
Seine Antworten hätten jedoch weniger zur Aufklärung als zu weiteren Un-
stimmigkeiten beigetragen. Die Glaubhaftigkeitszweifel würden dadurch
erhärtet, dass es wenig wahrscheinlich scheine, dass der Beschwerdefüh-
rer nach (…) Jahren nach dem Verschwinden des Vaters aufgrund von
dessen LTTE-Mitgliedschaft verfolgt werde. Es sei nicht nachvollziehbar,
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aus welchen Gründen der Vater angeblich ein solch langfristiges Verfol-
gungsinteresse an den eigenen Familienmitgliedern ausgelöst habe, zumal
er eigenen Angaben zufolge ein einfaches LTTE-Mitglied gewesen sei. Es
sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Vorbringen, von den sri-
lankischen Behörden verfolgt zu werden, glaubhaft zu machen.
Es werde nicht bestritten, dass es (…) oder (…) staatliche Kontrollen ge-
geben habe könnte. Daraus lasse sich jedoch nicht schliessen, dass die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen gegen den
Beschwerdeführer als Person gerichtete Verfolgungsmassnahmen nach
Art. 3 AsylG (SR 142.31) dargestellt hätten. Es gebe auch keine Hinweise,
dass es sich um Massnahmen gehandelt habe, die durch deren Intensität
ein menschenwürdiges Leben in Sri Lanka verunmöglicht hätten. Es seien
vorliegend keine sogenannten Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils
des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 gegeben.
Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die Unglaubhaftigkeit-
selemente aufzuwiegen.
Der Beschwerdeführer stamme aus der Nordprovinz, verfüge über ein so-
ziales Netz sowie eine gesicherte Wohnsituation, weshalb der Wegwei-
sungsvollzug zumutbar sei.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen aus, dass sein Vater im Jahr (…) mit ihm und der Mutter nach
E._______ geflohen und danach untergetaucht sei. Während (…) Jahren
habe er absichtlich nur im Versteckten Kontakt mit ihnen gehalten. Danach
sei der Kontakt abgebrochen und der Verbleib des Vaters sei unbekannt.
Er (der Beschwerdeführer) sei beschuldigt worden, an einem Handgrana-
tenangriff beteiligt gewesen zu sein, weshalb fortan des Öfteren Soldaten
vorbeigekommen seien, um ihn unter anderem auch zu seinem Vater zu
befragen. Aus Angst habe er sich nicht an die Polizei gewendet. Ungefähr
(…) Kilometer von seinem Dorf entfernt, sei ein LTTE-Versteck vermutet
worden, weshalb er glaube, wieder ins Visier der Behörden geraten zu
sein. Einen weiteren Vorfall habe er bisher nicht erwähnt, aus Angst seine
Mutter zu gefährden. Im November 2015 sei er in F._______ von drei Per-
sonen verfolgt worden. Er befürchte, dass seine Flucht aus Sri Lanka bei
einer Rückkehr als Schuldeingeständnis verstanden werde. Der sri-lanki-
sche Staat sehe sich in seinem Verdacht bestätigt, weshalb er bei einer
Rückschaffung erst recht mit Verfolgung rechne. Seine Mutter werde immer
noch regelmässig von den Behörden aufgesucht, weshalb sie punktuell bei
der Tante oder bei einer Pfarrerin lebe. Mehrere Zeitungsberichte würden
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bestätigen, dass sich in seiner Region neue bewaffnete Gruppierungen ge-
bildet hätten. Er rechne damit, dass er im Zusammenhang mit diesen auch
verdächtigt werde. Dieser Verdacht sei nicht unbegründet, da nach Veröf-
fentlichung dieser Publikationen die Behörden bei seiner Mutter vorgekom-
men seien und ihn gesucht hätten. Er sei psychisch angeschlagen.
5.3 In seiner Beweismitteleingabe vom 9. April 2019 führte der Beschwer-
deführer aus, dass seine Mutter politisch aktiv sei und gegen das Ver-
schwindenlassen von Personen demonstriere. Durch ihr Engagement
weise sie darauf hin, dass ihr Ehemann spurlos verschwunden sei, und
dass sie den sri-lankischen Staat dafür verantwortlich mache. Er rechne
deshalb damit, dass durch die aktive Beteiligung seiner Mutter das Inte-
resse des Staates an seiner Person weiter erhalten bleibe. Seine Familie
sei politisch auffällig, so dass sich das Risiko erhöhe, dass jemand aus der
Familie Opfer staatlicher Verfolgung werden könnte. Bei ihm sei das Risiko
besonders hoch, da bereits Anknüpfungspunkte bestünden.
5.4
5.4.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das SEM dem Beschwerdeführer zu Recht die Flüchtlings-
eigenschaft nicht zuerkannt und das Asylgesuch abgelehnt hat.
5.4.2 Insbesondere ist dem SEM beizupflichten, dass es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, seine Vorbringen, von den sri-lankischen Be-
hörden verfolgt zu werden, glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer
äussert sich zur zeitlichen Abfolge sowie zu zentralen Aspekten des Kern-
geschehens unterschiedlich. So geht aus den Schilderungen nicht hervor,
weshalb die Behörden es auf den Beschwerdeführer abgesehen haben
sollten. Diese Einschätzung wird bekräftigt, zumal sich der Beschwerde-
führer in der Anhörung und der Rechtsmitteleingabe zum Verschwinden
seines Vaters widersprüchlich geäussert hat. So brachte der Beschwerde-
führer anlässlich der Anhörung und der BzP vor, dass sein Vater am (…)
vom sri-lankischen Militär entführt worden sei und seither als verschollen
gelte (vgl. act. A5 F7.01; A16 F16), während er in der Beschwerde ausführt,
mit seinem Vater bis zum Jahr (…) heimlich in Kontakt gestanden zu haben
(vgl. Beschwerde S. 2). Dem Hauptvorbringen, aufgrund des Vaters ins Vi-
sier der Behörden geraten zu sein, wird somit die Grundlage entzogen, zu-
mal der Beschwerdeführer geltend machte, sein Vater sei wegen seiner
Verbindungen zu den LTTE entführt worden (a.a.O. F25-28). Auch wenn
grundsätzlich nicht bezweifelt wird, dass der Aufenthaltsort des Vaters des
Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt unbekannt ist (vgl. act. A16
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F17; A22 Nr. 3), bleiben die Umstände seines Verschwindens unklar. Es
kann daher auch nicht geglaubt werden, dass dem Beschwerdeführer vor-
geworfen worden sei, die verschiedenen Verstecke seines Vaters gekannt
zu haben. Sodann sind keine konkreten Hinweise für einen zeitlichen Zu-
sammenhang zwischen dem Aufkommen der bewaffneten Gruppierung im
Heimatort des Beschwerdeführers und den geltend gemachten anschlies-
send eingesetzten Behelligungen ersichtlich.
5.4.3 Soweit der Beschwerdeführer aufgrund seiner politisch aktiven Mut-
ter eine Reflexverfolgung geltend macht, ist festzustellen, dass zu wenig
konkrete Hinweise für das Vorliegen einer solchen bestehen.
5.4.4 Im Weiteren sind auch die Schilderungen zum Handgranatenvorfall
nicht eindeutig. So brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, bis zum
Jahr (…) respektive (…) keine konkreten Probleme mit den Behörden ge-
habt zu haben, gleichzeitig behauptet er aber, im Zusammenhang mit dem
Handgranatenvorfall von Soldaten beschimpft und bei der Befragung mit
einer (…) geschlagen worden zu sein (vgl. act. A5 F7.01; A16 F32 f.).
5.4.5 Bei der Lektüre des Anhörungsprotokolls fällt auf, dass der Be-
schwerdeführer zwar jeweils relativ umfangreiche Antworten gibt und sich
auch die freie Erzählung über knapp zwei Seiten erstreckt. Dennoch muss
festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, seine
Vorbringen konzis und nachvollziehbar zu schildern, so dass die geltend
gemachte Verfolgung insgesamt nicht als glaubhaft gemacht erachtet wer-
den kann.
5.4.6 An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Beweismittel
nichts zu ändern, zumal deren Inhalt – wie auch beim vom Beschwerde-
führer selbst nachträglich als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert be-
zeichneten anwaltlichen Schreiben – auf Hörensagen basiert. Auch die ins
Recht gelegten Fotografien, die offenbar die Mutter des Beschwerdefüh-
rers anlässlich einer Demonstration gegen das Verschwindenlassen von
Personen zeigen, können nicht zu einer anderen Einschätzung führen, zu-
mal die Tatsache, dass der Aufenthaltsort des Vaters des Beschwerdefüh-
rers zum heutigen Zeitpunkt unbekannt ist, wie vorstehend ausgeführt, vom
Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen wird.
5.4.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus dem
Heimatstaat asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
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Seite 9
5.5 Im Folgenden ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob dem Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr aufgrund der Erfüllung von bestimmten Fakto-
ren eines entsprechenden Risikoprofils Gefahr drohe.
5.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden
nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive
der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer
ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien
(vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Ri-
sikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile zu werden, an ver-
schiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein
einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Ver-
bindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen
Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lanki-
schen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen
oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (stark risikobegründende Fakto-
ren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 – 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt
und geprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die er-
forderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangs-
weise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internatio-
nale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie
Personen mit gut sichtbaren Narben (schwach risikobegründende Fakto-
ren, vgl. a.a.O., E.8.4.4. – 8.4.5.).
5.5.2 Wie vorstehend ausgeführt, gibt es keine Hinweise dafür, dass der
Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert worden sein könnte be-
ziehungsweise ihm seitens der Behörden eine solche Eigenschaft zuge-
schrieben wird. Zwar wird auch von der Vorinstanz nicht bestritten, dass es
staatliche Kontrollen gegeben haben könnte, jedoch bleiben die genauen
Umstände dieser Zusammentreffen – wie vorstehend ausgeführt – bis zu-
letzt unklar. Selbst wenn die Mutter des Beschwerdeführers an Demonst-
rationen teilnimmt und das Verschwinden des Vaters den sri-lankischen
Behörden zurechnet, ist nicht ersichtlich, inwiefern die sri-lankischen Be-
hörden dem Beschwerdeführer respektive seiner Familie eine separatisti-
sche Gesinnung unterstellen würden. So gibt es nämlich keinerlei Anzei-
chen dafür, dass der Beschwerdeführer bestrebt wäre, den tamilischen Se-
paratismus wiederaufleben zu lassen. Es liegen daher keine Hinweise vor,
dass der Beschwerdeführer das Profil erfüllt, um als Bedrohung für den sri-
lankischen Einheitsstaat wahrgenommenen zu werden. Die Herkunft aus
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Seite 10
dem Norden sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit temporä-
ren Reisedokumenten aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren
würde, reichen für sich allein betrachtet nicht aus, um die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen.
5.6 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
asylrechtlich relevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat dem Beschwerdeführer zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und sein Asylgesuch ab-
gelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
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Seite 11
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
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Seite 12
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Im Urteil E-1866/2015 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine ak-
tuelle Lagebeurteilung vor (a.a.O. E. 13.2-13.4). Betreffend die Nordpro-
vinz, Distrikt D._______, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, hielt
es zusammenfassend fest, dass der Wegweisungsvollzug zumutbar ist,
wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbeson-
dere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungs-
netzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsitu-
ation – bejaht werden kann (a.a.O. E. 13.3.3).
7.3.3 Der Beschwerdeführer kann auf ein ausreichendes und tragfähiges
soziales Beziehungsnetz zurückgreifen. Nebst seiner Mutter leben auch
zwei Tanten und ein Onkel sowie weitere Verwandte mütterlicherseits in
der Nordprovinz beziehungsweise in Sri Lanka. Ferner hat der Beschwer-
deführer die (…) Klasse und das (...) absolviert und konnte anschliessend
in verschiedenen Bereichen Arbeitserfahrungen als (…), (…), (…) sowie
als (…) sammeln. Zum geltend gemachten angeschlagenen Gesundheits-
zustand lässt sich festhalten, dass dieser bis dato nicht durch medizinische
Berichte untermauert worden ist. Auch sonst sind den Akten in medizini-
scher Hinsicht keine allfälligen Wegweisungsvollzugshindernisse zu ent-
nehmen. In Anbetracht dieser Faktoren und der persönlichen Vorausset-
zungen ist davon auszugehen, dass ihm die soziale und wirtschaftliche
Wiedereingliederung in seinem Heimatland gelingen und er höchstwahr-
scheinlich nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Vor die-
sem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumut-
bar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Seite 13
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Ritsatsang
Versand: