Abtei lung IV
D-8062/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
Nigeria,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2008 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8062/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer Nigeria gemäss eigenen Angaben Ende
Juli 2008 verliess und am 12. August 2008 in die Schweiz gelangte, wo
er gleichentags ein Asylgesuch stellte,
dass er dazu am 27. August 2008 in _______ summarisch befragt wur-
de,
dass die Vorinstanz am 2. Dezember 2008 in _______ eine Anhörung
durchführte,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, aus
_______ zu stammen und katholischen Glaubens zu sein,
dass seine Freundin muslimischen Glaubens sei,
dass deren Eltern aus religiösen Gründen mit ihrer Verbindung nicht
einverstanden gewesen seien,
dass er aus diesem Grund _______ im Dezember 2007 verlassen
habe und zu seinen Eltern zurückgekehrt sei,
dass aber auch sein eigener Vater, welcher jüdischen Glaubens sei,
die Beziehung nicht gebilligt habe,
dass ihn dieser entsprechend nicht bei sich aufgenommen habe und er
zwei Wochen später wieder nach _______ gereist sei,
dass er dort durch den Vater seiner Freundin aufgefordert worden sei,
den muslimischen Glauben anzunehmen, was er indes abgelehnt
habe,
dass er durch deren Angehörige im ersten Halbjahr 2008 zweimal be-
droht beziehungsweise angegriffen und sein Ladenlokal verbrannt wor-
den sei,
dass er die erste Attacke der Polizei gemeldet habe, welche indes
nicht zu seinen Gunsten tätig geworden sei,
dass er deshalb den zweiten Angriff den Behörden nicht mehr zur
Kenntnis gebracht habe,
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dass seine von ihm schwangere Freundin Mitte Juli 2008 eine Abtrei-
bung vorgenommen und man ihm gesagt habe, sie sei wegen des me-
dizinischen Eingriffs verstorben,
dass er aus religiösen Gründen im Juli 2008 ferner gezwungen gewe-
sen sei, den wieder aufgebauten Laden aufzugeben,
dass er in Anbetracht der geschilderten Situation ins Ausland geflohen
sei,
dass er später erfahren habe, dass seine Freundin doch noch am Le-
ben sei,
dass er keine Identitätsdokumente zu den Akten gab,
dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 10. Dezember
2008 - eröffnet am 13. Dezember 2008 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
dass das Amt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen an-
führte, aufgrund von widersprüchlichen, realitätsfremden und auswei-
chenden Ausführungen des Beschwerdeführers zu Identitätsbelegen
und zu den Reisemodalitäten müsse davon ausgegangen werden, er
habe seine Identität nicht offengelegt und die verwendeten Reisepa-
piere nicht eingereicht, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre,
dass entsprechend keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosig-
keit vorlägen,
dass das BFM weiter festhielt, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass es in diesem Zusammenhang erwog, er habe im Verlaufe der An-
hörung die bisher geltend gemachte Gefährdung relativiert und keine
Furcht mehr vor ernsthaften Nachteilen im Heimatland geäussert,
dass die allfälligen Nachstellungen durch Dritte überdies durch den ni-
gerianischen Staat grundsätzlich geahndet würden,
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dass seine Aussagen ausserdem zahlreiche Unglaubhaftigkeitsmerk-
male aufwiesen,
dass im Weiteren der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage
als zulässig, zumutbar und möglich erscheine,
dass in Nigeria aktuell nicht eine Situation allgemeiner Gewalt herr-
sche und auch keine in der Person des Beschwerdeführers liegenden
Gründe dem Vollzug entgegenstünden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Dezember 2008 (Da-
tum der Postaufgabe) diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt anfocht und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung,
eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung samt
Entbindung von der Vorschusspflicht beantragte (Art. 65 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]),
dass er zur Begründung ausführte, es bestünden entschuldbare Grün-
de für das nicht rechtzeitige Beibringen von Identitätsbelegen,
dass mithin die Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 3 AsylG erfüllt seien
und das BFM gehalten gewesen wäre, auf sein Asylgesuch einzutre-
ten,
dass sein Führerschein aus Nigeria nach Weihnachten in der Schweiz
eintreffen werde,
dass er eine Bestätigung für seine Bedürftigkeit einreichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Dezember 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG,
SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat,
dass er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass aufgrund der abschliessenden Beschwerde ein Entscheid
während laufender Beschwerdefrist möglich ist (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1997 Nr. 13),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche Beschwerde handelt, weshalb der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurtei-
lungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Über-
prüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
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dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des
Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen
Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es,
weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie
offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG
aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass unter den Begriff „Reise und Identitätspapiere“ gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, wel-
che die Identität zweifelsfrei und fälschungssicher belegen, namentlich
Reisepässe und Identitätskarten (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2007/7
E. 4-6),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Identitätsdo-
kumente einreichte und dafür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft
machen konnte,
dass seine Vorbringen zu Identitätsbelegen und zu den Reisemodalitä-
ten wiederholt realitätsfremd und konstruiert anmuten,
dass beispielsweise seine Aussage, es sei ihm durch Vorzeigen seines
Führerscheins die Einreise nach _______ gelungen, in dieser Form
kaum zutreffen dürfte (A 1/9, S. 6),
dass seine Darlegungen, der (abgelaufene) Reisepass befinde sich
noch in Nigeria und der Führerschein sei in _______ verloren gegan-
gen, überaus stereotyp wirken,
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dass seine angeblichen Bemühungen, den Führerschein aus Nigeria
durch Vermittlung seiner Schwester zu beschaffen, entsprechend nicht
nachvollzogen werden können, da sich das Dokument ja gar nicht dort
befinden soll und sein Erklärungsversuch, dies sei mit einer offenbar
vor Ort vorhandenen Quittung für das Dokument möglich, nicht über-
zeugt (A 13/13, Antworten 4 ff.),
dass in der Beschwerde keine stichhaltigen Argumente, welche die Pa-
pierlosigkeit allenfalls als plausibel erscheinen lassen würden, vorhan-
den sind,
dass es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abga-
be der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten
Papiere geht, weshalb auch allfällig noch nachgereichte Belege an der
vorliegenden Einschätzung nichts ändern würden (vgl. EMARK 1999
Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.),
dass demnach der Eingang des vom Beschwerdeführer in Aussicht ge-
stellte Führerscheins – unbesehen der Frage der Tauglichkeit des Do-
kuments als Identitätsbeleg – nicht abzuwarten ist,
dass die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen nach einer
Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeinga-
be als insgesamt zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung
von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3
BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG),
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Doku-
mente seine Identität nicht feststeht,
dass - wie bereits erwähnt - bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwer-
deverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das
offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige
Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und
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sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann
(vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht
als offensichtlich nicht asylrelevant qualifiziert hat,
dass die geltend gemachten Nachstellungen durch Angehörige seiner
Freundin gemäss der zutreffenden vorinstanzlichen Sichtweise vorlie-
gend keine relevante Verfolgung ausmachen und grundsätzlich auf
eine hinreichende Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der nigeriani-
schen Behörden geschlossen werden kann,
dass der Beschwerdeführer angab, die Behörden hätten auf seine An-
zeige hin versprochen, tätig zu werden (A 13/13, Antwort 65),
dass seine Behauptung, es sei in der Folge nichts geschehen, auch im
Falle ihrer Wahrheit lediglich das allfällige Ungenügen einer lokalen
Polizeidienststelle belegen würde, was bei einer vorgesetzten Behörde
rügbar wäre,
dass mithin nicht davon ausgegangen werden muss, er habe als allfäl-
liges Opfer lokaler Gewalt keinen effektiven und zumutbaren Zugang
zu einer grundsätzlich funktionierenden Schutz-Infrastruktur vor Ort
gehabt (vgl. EMARK 2006 Nr. 18),
dass er überdies angab, aufgrund der aktuellen persönlichen Situation
im Osten seines Heimatlandes keine Verfolgung gewärtigen zu müs-
sen und eine Rückkehr in Erwägung zog (A 13/13, Antworten 85 und
89),
dass seine Vorbringen ferner kaum Realkennzeichen aufweisen, mit
Stereotypien behaftet sind und in ihrer wiederholt vagen Art ohnehin
nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem
vermitteln,
dass er sich zudem in widersprüchliche Darlegungen verwickelte,
wobei wiederum auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen
werden kann,
dass in der Beschwerde diesbezügliche Gegenargumente, welche al-
lenfalls eine andere Einschätzung als die vorgenommene rechtfertigen
würden, vollständig fehlen,
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dass aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 2. Dezember
2008 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und -
wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug
der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen andererseits nach dem Gesagten gleichermassen offensichtlich
waren,
dass auch keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind,
das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als
bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche
sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu
BVGE 2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.),
dass das BFM demnach korrekterweise Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ange-
wendet hat und auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs
oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Auf-
enthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1]) und sich der
Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch be-
rufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimat-
land unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschen-
rechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlings-
konvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5
Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
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zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen dro-
hen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht,
dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Ni-
geria kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung herleiten lässt,
dass im Übrigen selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Men-
schenrechtslage für die Annahme einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK nicht genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122 mit
zahlreichen Hinweisen),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass aktuell nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt und einer
konkreten Gefährdung der Bevölkerung in Nigeria ausgegangen wer-
den kann,
dass der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer
über ein soziales Netz vor Ort, eine gute Ausbildung und Arbeitserfah-
rung verfügt, weshalb er nach seiner Rückkehr nicht in eine existenz-
bedrohende Situation geraten wird (A 1/9, S. 2 f.; A 13/13, Antworten
33 ff.),
dass sich aus den Akten mithin auch keine Hinweise auf individuelle
Gefährdungsmomente des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat
ergeben, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2
AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
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chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
wird,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzulehnen und die Kosten von
Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs.1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein
und angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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