Abtei lung IV
D-8063/2008/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . M a i 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A._______, geboren (...), Irak,
vertreten durch Monica Capelli,
c/o Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
14. November 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8063/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 25. November 2007 in der
Schweiz um Asyl nach. Am 27. November 2007 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zu seinen Personalien,
zu seinem Reiseweg und – summarisch – zu seinen Asylgründen
befragt.
Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter – er sei 17 1/2 Jahre alt
und somit noch minderjährig – wurde nicht in Zweifel gezogen, wes-
halb das BFM auf eine Handknochenanalyse verzichtete.
Ebenfalls noch im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______
wurde der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2007 gemäss Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) im
Beisein einer Vertrauensperson eingehend zu seinen Asylgründen
angehört.
A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie vom Stamm der C._______ und stamme aus Mosul (Provinz
Ninawa, Nordirak), wo er mit seiner Familie im Quartier D._______
beziehungsweise E._______ gewohnt habe.
Er und seine Angehörigen hätten nie Probleme mit den Behörden ge-
habt. In D._______ sei es – wie auch in anderen Quartieren Mosuls –
wiederholt zu Terrorrangriffen gekommen. Aus Angst, ebenfalls Opfer
eines Anschlages zu werden, habe er sich zur Ausreise aus dem Irak
entschlossen. Am 15. November 2007 habe er mit Hilfe eines
Schleppers zu Fuss die Grenze in die Türkei überquert und sei an-
schliessend – in einem Lastwagen versteckt – durch ihm nicht
namentlich bekannte Länder bis in die Schweiz gereist.
A.c Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde
der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2007 dem Kanton F._______
zugewiesen.
A.d Am 21. Dezember 2007 reichte der Beschwerdeführer den
Schweizer Asylbehörden eine aus der Türkei übermittelte Identitäts-
karte zu den Akten.
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A.e Der inzwischen volljährig gewordene Beschwerdeführer, welcher
bereits am 23. Mai 2008 am Bahnhof G._______, von Paris her-
kommend, bei der Wiedereinreise in die Schweiz angehalten worden
war, verliess am 23. August 2008 erneut die Schweiz und reiste per
Zug via H._______ nach I._______. Nachdem er am 25. August 2008
in I._______ von der Polizei aufgegriffen worden war, wurde er am
26. August 2008 von den deutschen Behörden in die Schweiz zurück-
geschafft.
A.f Die Fachstelle LINGUA führte am 2. Oktober 2008 mit dem Be-
schwerdeführer zwecks Erstellung einer Herkunftsanalyse ein 44
Minuten dauerndes Telefongespräch. Mit Schreiben des BFM vom
17. Oktober 2008 wurde dem Beschwerdeführer beziehungsweise
dessen am 31. Januar 2008 bestellter Vertreterin zum Ergebnis der
Analyse (der Beschwerdeführer stamme mit Sicherheit nicht aus
Mosul, vielmehr sei aufgrund der Sprachanalyse davon auszugehen,
dass er aus der Region Dohuk stamme; das Abklärungsresultat werde
dadurch erhärtet, dass die eingereichte irakische Identitätskarte
Fälschungsmerkmale aufweise) die Gelegenheit zur Stellungnahme
gewährt. Diese ging am 31. Oktober 2008 beim BFM ein.
B.
Mit Verfügung vom 14. November 2008 – eröffnet am 17. November
2008 – lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, in den
drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya, wo der
Beschwerdeführer herkomme, herrsche keine Situation allgemeiner
Gewalt. Zudem sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Be-
schwerdeführers. Die eingereichte irakische Identitätskarte wurde ge-
stützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG als Fälschung eingezogen.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seine Vertreterin beim
Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 16. Dezember 2008, es
sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihm "das Asyl oder
die vorläufige Aufnahme zu gewähren"; von einer Wegweisung sei ab-
zusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche
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Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Stützung dieser Anträge – für deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – wurden, jeweils im Original, ein Auszug aus dem Geburts-
register von Mosul, eine Bestätigung betreffend den Schulbesuch in
Mosul sowie drei Fotos, welche die Eltern des Beschwerdeführers in
Mosul zeigen sollen, eingereicht. Die in der Rechtsmitteleingabe in
Aussicht gestellte, am 19. Dezember 2008 vom J._______ verfasste
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ging am 23. Dezember 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2008 verzichtete der zu-
ständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung beziehungsweise um Er-
lass allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt.
E.
E.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2010
die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere könnten auch die
auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel die Herkunft des
Beschwerdeführers aus Mosul nicht belegen. Es sei allgemein
bekannt, dass derartige Dokumente in der Heimat des Beschwerde-
führers ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten. Der
Geburtsregisterauszug wie auch die Bestätigung über den Schul-
besuch wiesen verschiedene Ungereimtheiten auf; überdies habe der
Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung zu Protokoll gegeben,
nie eine Schule besucht zu haben. Die drei Fotos vermöchten eben-
falls nicht zu belegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus
Mosul stamme. Der kurdische C._______-Stamm, dem der
Beschwerdeführer angehöre, sei primär in der Region K._______
beheimatet.
E.b Der Beschwerdeführer nahm durch seine Vertreterin am 8. März
2010 zur Vernehmlassung des BFM vom 22. Februar 2010 Stellung. Er
machte dabei geltend, tatsächlich während rund zwei Jahren in Mosul
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zur Schule gegangen zu sein. Auf der eingereichten Bestätigung sei im
Übrigen der Name der Schule sehr wohl angegeben, wie auch auf
dem Geburtsregisterauszug die Stadt Mosul als sein Geburtsort ver-
merkt sei. Schliesslich sei auf den eingereichten Fotos die Stadt Mosul
eindeutig erkennbar.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Be-
reich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
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Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch ausschliesslich mit
der Situation in der Stadt Mosul, wo das Leben aufgrund der wieder-
holten Terrorangriffe für ihn unerträglich geworden sei.
4.1 Gestützt auf das Ergebnis der am 2. Oktober 2008 durchgeführten
Herkunftsanalyse stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer könne
gar nicht aus Mosul stammen. So besitze er fast keine Kenntnisse über
seine angebliche Heimatstadt. Er wisse nichts über die dortigen geo-
grafischen Begebenheiten, nenne eine Schule, die er besucht haben
solle, die es gar nicht gebe, und kenne weder das allgemeine
Bildungswesen im Zentralirak noch das Transportwesen der Stadt
Mosul. Er wisse auch nichts über seinen angeblichen Stamm. Sodann
kenne er weder die vor 2003 benutzte zentralirakische Währung noch
die kulinarischen Spezialitäten seiner angeblichen Heimatregion und
habe immer wieder ausweichende Antworten auf spezifische Fragen
gegeben. Des Weiteren spreche er nicht den kurdischen Dialekt, der in
Mosul gesprochen werde, und könne kaum Arabisch, was für einen
Bewohner der Stadt Mosul, der angeblich als Gemüseverkäufer ge-
arbeitet habe und somit Kontakt mit den Einwohnern der Stadt gehabt
haben müsse, sehr unüblich sei.
4.1.1 In der Stellungnahme vom 30. Oktober 2008 wurde geltend ge-
macht, der Beschwerdeführer sei noch sehr jung und während des
telefonischen Interviews "sehr aufgewühlt, nervös und durcheinander"
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gewesen. In der Rechtsmitteleingabe vom 16. Dezember 2008 (vgl.
S. 3) wurde erneut darauf hingewiesen, die telefonische Anhörung
habe für den Beschwerdeführer einen grossen Stress bedeutet; er sei
eingeschüchtert gewesen und habe sich nicht konzentrieren können.
Im Weiteren wurde gerügt, die Vertreterin sei nicht über die Durch-
führung des Sprach- und Ländertests informiert worden.
4.1.2 Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Schreiben vom
22. September 2008 zwecks Durchführung weiterer Abklärungen auf
den 2. Oktober 2008 vorgeladen. Durch den Umstand, dass die Ver-
treterin des Beschwerdeführers vorgängig vom BFM nicht persönlich
über die Durchführung der Herkunftsanalyse informiert wurde, wurde
der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Entsprechend der
Natur des in kurdischer Sprache geführten Telefongesprächs zwischen
dem volljährigen Beschwerdeführer und dem Sprachexperten kam
eine persönliche Anwesenheit der Vertreterin gar nicht in Frage.
Zudem wurde der Vertreterin des Beschwerdeführers seitens des BFM
mit Schreiben vom 17. Oktober 2008 das rechtliche Gehör zum Er-
gebnis der Herkunftsanalyse gewährt.
Sodann kann der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, der Be-
schwerdeführer, der während der direkten Bundesanhörung problem-
los mehr als drei Stunden lang Auskunft gegeben habe, müsse fähig
gewesen sein, auch in einem Telefoninterview über die Stadt, in der er
sein ganzes Leben verbracht haben solle, Auskunft zu geben.
Nervosität hätte – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend be-
merkt wurde – möglicherweise zu einem stockenden Redefluss, aber
nicht zu falschen Angaben zu praktisch allen aufgegriffenen Themen
und erst recht nicht dazu geführt, dass der Beschwerdeführer nicht
den in Mosul, sondern den in Dohuk gesprochenen Dialekt spricht.
4.1.3 In Bezug auf die Rüge, der Beschwerdeführer sei gemäss
seinen Angaben am 2. Oktober 2008 in Badini befragt worden, welche
Sprache jedoch nicht unter den analyserelevanten Sprachkenntnissen
der sachverständigen Person erscheine (vgl. Stellungnahme vom
30. Oktober 2008), ist festzuhalten, dass unter den Sprachkenntnissen
des Sachverständigen vorab Kurmanji angegeben wurde, welcher
kurdische Dialekt – aufgrund des Umstandes, dass er ursprünglich
insbesondere von der Bevölkerung der im Süden der Türkei gelegenen
Region Bahdinan gesprochen wurde – auch Badini oder Bahdini ge-
nannt wird.
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4.1.4 Angesichts der nur sehr rudimentären und teilweise auch
falschen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen
Heimatstadt Mosul sowie angesichts des Umstandes, dass der Be-
schwerdeführer nicht den dort gesprochenen kurdischen Dialekt und
kaum Arabisch spricht, äusserte das BFM berechtigterweise starke
Zweifel an der von ihm behaupteten Herkunft.
4.2 Diese Zweifel werden dadurch erhärtet, dass die vom Be-
schwerdeführer eingereichte irakische Identitätskarte sowohl im Druck
als auch im Inhalt verschiedene Fälschungsmerkmale aufweist und
daher – nachdem dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen
Vertreterin, entgegen der in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 3) ver-
tretenen Auffassung, mit Schreiben vom 17. Oktober 2008 das recht-
liche Gehör gegeben worden war – in Anwendung von Art. 10 Abs. 4
VwVG zu Recht eingezogen wurde.
4.3 Schliesslich sind auch die auf Beschwerdeebene eingereichten
Beweismittel nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sach-
verhaltes zu führen.
Es ist durchaus denkbar, dass es sich bei dem auf den drei Fotos ab-
gebildeten Paar um die Eltern des Beschwerdeführers handelt. Die im
Hintergrund der einen Foto erkennbare Moschee ist sodann wohl tat-
sächlich die unvollendete "Saddam-Moschee" von Mosul. Dessen un-
geachtet vermögen die drei Fotos nicht zu belegen, dass die Familie
des Beschwerdeführers wirklich aus Mosul stammt beziehungsweise
in Mosul wohnhaft ist.
Was die beiden zu den Akten gegebenen Dokumente – eine Be-
stätigung über den Schulbesuch und ein Geburtsregisterauszug – be-
trifft, so wies das BFM in seiner Vernehmlassung vom 22. Februar
2010 zutreffend darauf hin, derartige Papiere könnten im Irak ohne
weiteres käuflich erworben werden. Im Übrigen wiesen beide
Dokumente diverse Ungereimheiten auf. So sei auf dem Geburts-
registerauszug lediglich die Geburtsprovinz (Ninive beziehungsweise
Ninawa), nicht aber der Geburtsort oder der Bezirk angegeben. Auf
der Bestätigung über den Schulbesuch – welche auf Wunsch des
Beschwerdeführers im Jahre 2001 ausgestellt worden sein solle und in
welchem von einem bloss einjährigen Schulbesuch (im Schuljahr
1997/1998) die Rede sei – würden lediglich die Provinz und das
Quartier, aus dem der Beschwerdeführer stammen solle, aufgeführt.
Der Name der Schule, die der Beschwerdeführer besucht haben solle,
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fehle ebenso wie die Stadt, in der sich die Schule befinde. Auch werde
kein Grund für das Verlassen der Schule erwähnt. Im Irak unter
Saddam Hussein – und auch in Mosul – habe Schulpflicht geherrscht,
weshalb der Beschwerdeführer nicht ohne weiteres hätte die Schule
verlassen können. Wie das BFM in seiner Vernehmlassung ebenfalls
zutreffend bemerkte, behauptete der Beschwerdeführer anlässlich der
Erstbefragung, nie eine Schule, auch keine Koranschule besucht zu
haben; er wisse nicht, wieso sein Vater ihn nie zur Schule geschickt
habe (vgl. Vorakten A1 S. 2 und 3). Anlässlich der Bundesanhörung
erklärte er demgegenüber, während zwei oder drei Jahren die
Primarschule namens L._______ besucht zu haben (vgl. A9 S. 9).
Auch in der Herkunftsanalyse war von einem etwa zweijährigen
Schulbesuch die Rede, wobei er aber nicht nur einen ganz anderen
Namen für die Schule angab, sondern auch Schulfächer nannte, die es
in dieser Form gar nicht gibt. Hätte der Beschwerdeführer zudem
tatsächlich während zweier Jahre in Mosul die Schule besucht, müsste
er über relativ gute Arabischkenntnisse verfügen, was jedoch nicht der
Fall ist.
Die in der Stellungnahme vom 8. März 2010 gemachte Aussage, der
Beschwerdeführer habe während rund zwei Jahren die Schule be-
sucht, doch sei dies eine sehr schwierige und unruhige Zeit gewesen,
vermag die zahlreichen Ungereimheiten nicht zu beseitigen. Was die
Behauptung, Ninive sei ein anderer Name für Mosul, betrifft, so ist
festzuhalten, dass Mosul lediglich in der aramäischen Sprache Ninewa
genannt wird. In der arabischen und in der kurdischen Sprache heisst
die Stadt jedoch Mosul beziehungsweise Musil, die Provinz hingegen
Ninive oder Ninawa.
4.4 Nachdem die Herkunft des Beschwerdeführers aus Mosul nicht
glaubhaft erscheint, sind seine Vorbringen, das Leben dort sei für ihn
wegen der wiederholten Terrorangriffe unerträglich geworden, nicht
glaubhaft, weshalb sich eine Prüfung der Asylrelevanz derselben er-
übrigt.
Das Asylgesuch wurde vom BFM nach dem Gesagten zu Recht ab-
gelehnt.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Wie vorstehend eingehend dargelegt wurde, erscheint die vom Be-
schwerdeführer behauptete Herkunft aus Mosul nicht glaubhaft.
Grundsätzlich ist es in solchen Fällen nicht Sache der Asylbehörden,
nach allfälligen Wegweisungshindernissen in weiteren hypothetischen
Herkunftsländern oder -regionen zu forschen. Nachdem jedoch ge-
stützt auf die Herkunftsanalyse vom 2. Oktober 2008 davon auszu-
gehen ist, der Beschwerdeführer stamme aus Dohuk, ist im Folgenden
die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Weg-
weisung in den kurdisch verwalteten Nordirak zu prüfen.
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Seite 10
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten
Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Das ist vorliegend jedoch nicht
der Fall, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen als
Ausreisegrund nur die schwierigen Lebensumstände in seiner angeb-
lichen Heimatstadt Mosul nannte. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. UK Home
Office, Country of Origin Information Report vom 16. September 2009
über die Kurdistan Regional Government of Iraq, Ziffern 11-21, und
Country of Origin Information Report Iraq vom 10. Dezember 2009,
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Ziffern 7-19; zur Sicherheitslage im Nordirak vgl. Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 6
S. 40 ff.).
6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden
Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen
Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den
drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine
Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden
müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus
Europa und den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element
der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem
Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt
haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Partei-
beziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und
für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der
Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dagegen
grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und ins-
besondere E. 7.5.8 S. 65 ff.).
Die Darlegungen in der Rechtsmitteleingabe vom 16. Dezember 2008
(vgl. S. 5 f.) beschränken sich auf die Behauptung, der Wegweisungs-
vollzug von Kurden aus Mosul und Kirkuk erscheine fraglich, da ihnen
von den Behörden der Kurdischen Regionalregierung (KRG) "aus
Seite 12
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demografischen Gründen" das Bleiberecht verweigert werden könne,
und vermögen daher an der erwähnten Lageeinschätzung nichts zu
ändern.
Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit der Publikation des
erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit
der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen
sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation
beschrieben (vgl. die beiden vorstehend unter E. 6.1.3 erwähnten Be-
richte des UK Home Office). Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe
(SFH) spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008 von einer
"vergleichsweise friedlichen und stabilen Situation" in den kurdischen
Provinzen. Die 2007 begonnene und 2008 fortgesetzte türkische
Militäroffensive gegen PKK-Stellungen im Nordirak sowie grenzüber-
schreitende Bombenangriffe des iranischen Militärs hätten die all-
gemeine Sicherheitslage jedenfalls nicht beeinflusst (MICHAEL KIRSCHNER,
SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, vom 14. August 2008, Ziff.
3.1, S. 9).
6.3.2 Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers er-
geben sich keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen
liessen, der junge, alleinstehende und soweit aktenkundig gesunde
Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr nach Dohuk oder in
eine andere Provinz des kurdisch verwalteten Nordirak aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine seine Existenz bedrohende Situation. Der Beschwerde-
führer verfügt gemäss eigenen Angaben über eine rudimentäre
Schulbildung sowie über mehrjährige Berufserfahrung als Gemüse-
händler (vgl. A1 S. 3 und A9 S. 11 f.). Überdies ist davon auszugehen,
dass er in seiner tatsächlichen Herkunftsregion über ein tragfähiges
Beziehungsnetz verfügt und ihm auch seine Verwandten bei der Re-
integration behilflich sein können.
6.3.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im
Nordirak als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
6.4 Schliesslich bleibt gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG zu prüfen, ob der
Vollzug der Wegweisung möglich ist. Es bestehen direkte Flugver-
bindungen zwischen Europa und dem Nordirak (seit anfangs Februar
2010 etwa mit "Air Berlin" von München nach Erbil und seit Kurzem
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auch nach Suleimaniya). Die Beschaffung der für die Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente obliegt dem Beschwerdeführer (Art. 8
Abs. 4 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich
zu bezeichnen.
7.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als
aussichtslos bezeichnet werden konnte und der Beschwerdeführer
keiner bezahlten Tätigkeit nachgeht (so dass von seiner Bedürftigkeit
ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der Be-
schwerde vom 16. Dezember 2008 gestellten, bis anhin noch nicht be-
handelten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden – in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung – keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Vertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: drei
Fotos, Geburtsregisterauszug und Bestätigung über Schulbesuch)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- die zuständige kantonale Behörde (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
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