Abtei lung IV
D-8064/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______,
Nigeria,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8064/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger und
ethnischer Igbo mit letztem Wohnsitz in B._______ (Anambra State),
sein Heimatland eigenen Angaben zufolge Anfang September 2008
verliess und am 7. Oktober 2008 von ihm unbekannten Ländern
herkommend illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte,
dass er dort am 14. Oktober 2008 summarisch befragt und in der
Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______
zugewiesen wurde,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer am 3. Dezember 2008
gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen befragte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im
Wesentlichen geltend machte, die Gemeinde habe seinen Vater
enteignen wollen, um das Grundstück als Marktplatz zu benutzen,
dass sein Vater von der Gemeinde eine Kompensation verlangt habe,
was diese jedoch abgelehnt habe,
dass die Vorsteher der Gemeinde seinem Vater verboten hätten, sein
Land zu betreten,
dass sich sein Vater jedoch nicht an das Verbot gehalten habe, da er
auf die landwirtschaftlichen Erträge angewiesen gewesen sei,
dass sein Vater deswegen am 20. Mai 2008 auf dem Feld von der
Dorfjugend umgebracht worden sei,
dass die Jugendlichen ausserdem sein Haus in Brand gesetzt hätten,
dass er zu diesem Zeitpunkt bei einem Nachbarn gewesen sei,
dass er sich, als er von dem Vorfall erfahren habe, umgehend bei
seinem Nachbarn eine Waffe geborgt und damit den Anführer der
Dorfjugend sowie zwei weitere Personen erschossen habe,
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dass er anschliessend bei einem anderen Nachbar Schutz gesucht
habe, dieser ihm jedoch aus Angst jegliche Hilfe verweigert habe,
dass er in der Folge von der Dorfjugend angegriffen, schwer verletzt
worden und schliesslich bewusstlos geworden sei,
dass er drei Wochen später im Krankenhaus wieder zu sich gekommen
sei,
dass er im Krankenhaus Besuch von Pastor J. erhalten habe, welcher
ihm gesagt habe, die Dorfältesten und die Dorfjugend planten, ihn im
Krankenhaus aufzusuchen und umzubringen,
dass der Pastor ihn daher nach Lagos gebracht habe und er dort
vorübergehend bei einem Freund des Pastors geblieben sei,
dass dieser seine Ausreise per Schiff organisiert habe und er so in der
ersten Septemberwoche 2008 aus seinem Heimatland ausgereist sei,
dass er gesucht werde, sein Leben in Nigeria in Gefahr sei und er dort
niemanden habe, der ihn schützen könnte,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen
Verfahrens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch anderweitige
Beweismittel zu den Akten reichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 8. Dezember 2008 - eröffnet am 10. Dezember 2008 -
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe für das
Nichteinreichen von Identitäts- oder Reisepapieren vor, zumal das
Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer die Reise von Nigeria bis in
die Schweiz ohne jegliche Ausweispapiere und ohne jemals kontrolliert
worden zu sein, unternommen habe, unglaubhaft sei,
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dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich und
realitätsfremd ausgefallen seien,
dass er ausserdem wesentliche Vorbringen erst in der Direktanhörung
geltend gemacht habe,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht glaubhaft
seien,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2008 an
das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde
erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, es sei auf das Asylgesuch einzutreten, es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell
sei er infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Vollzugs vorläufig aufzunehmen,
dass in prozessualer Hinsicht um eventuelle Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der
vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass ausserdem beantragt wurde, die zuständige Behörde sei
vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des
Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu
unterlassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe den
Beschwerdeführer entsprechend zu informieren,
dass auf die Beschwerdebegründung - soweit wesentlich - in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Sozialdienst des Kantons D._______ eine
Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 16. Dezember 2008
einreichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Dezember 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 21 S. 240 f.),
dass daher auf das Begehren, es sei Asyl zu gewähren, nicht
einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
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dass auf das Gesuch, es sei gegebenenfalls die aufschiebende
Wirkung (der Beschwerde) wiederherzustellen (vgl. Ziff. 5 der
Rechtsbegehren) nicht einzutreten ist, da die Vorinstanz die der
Beschwerde von Gesetzes wegen (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG)
zukommende aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3
und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c),
dass der Beschwerdeführer bis heute keine Identitäts- oder
Reisepapiere zu den Akten gereicht hat,
dass er im Verlauf der Anhörungen erklärte, er besitze weder einen
Reisepass noch eine Identitätskarte und sei ohne jegliche Papiere mit
einem Schiff aus Nigeria ausgereist,
dass diese Aussage stereotyp und realitätsfremd erscheint,
dass auch das Vorbringen, wonach er selber für die Reise nichts habe
bezahlen müssen, realitätsfremd ist,
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dass der Beschwerdeführer im Weiteren zu seiner Reise in die
Schweiz keine substanziierten Angaben machen konnte und
insbesondere nicht in der Lage war anzugeben, durch welche Länder
er gereist sei,
dass es dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen nicht gelungen
ist, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder
Reisepapieren glaubhaft zu machen,
dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon
ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es
bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme
von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses,
dass die Auffassung des BFM, wonach die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers unglaubhaft seien, zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe widersprüchlich
schilderte,
dass er beispielsweise zunächst vorbrachte, er habe nicht selber
gesehen, wie sein Vater umgebracht worden sei, man habe ihm aber
gesagt, er sei mit Macheten getötet worden (vgl. A4, S. 6),
dass er demgegenüber in der Direktanhörung aussagte, er habe
gesehen, wie sein Vater von der Dorfjugend mit Macheten umgebracht
worden sei (vgl. A10, S. 5),
dass er in der Erstbefragung darlegte, als er sein Haus in Flammen
gesehen habe, sei er zu seinem Nachbarn gelaufen, um sich eine
Waffe zu holen (vgl. A4, S. 5),
dass er diesen Sachverhaltsabschnitt in der Direktanhörung indessen
anders schilderte und erklärte, er sei, nachdem er das Haus brennen
gesehen habe, zunächst zum Feld gelaufen, wo er seinen getöteten
Vater gesehen habe,
dass er erst danach zum Nachbarn gegangen sei, um sich eine Waffe
zu beschaffen (vgl. A10, S. 5),
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dass der Beschwerdeführer im Weiteren in der Empfangsstelle
aussagte, die Krankenschwester habe ihm erzählt, wie er ins
Krankenhaus gekommen und was mit ihm geschehen sei (vgl. A4,
S. 5),
dass er in der Direktanhörung dagegen vorbrachte, die Ärzte hätten
ihm dies erzählt (vgl. A10, S. 5),
dass sein Einwand in der Beschwerde, wonach der Dolmetscher seine
Aussagen nicht präzise übersetzt habe, nicht gehört werden kann, da
er bei den Anhörungen jeweils erklärte, er habe den Dolmetscher gut
verstanden, und er ausserdem mit seiner Unterschrift die
Vollständigkeit und Richtigkeit der ihm rückübersetzten Protokolle
bestätigte (vgl. A4, S. 8 sowie A10, S. 2 und 14),
dass der Beschwerdeführer erst in der Direktanhörung - auf
entsprechenden Vorhalt hin - nachschob, er habe zwischen dem
Austritt aus dem Krankenhaus und dem kurzen Aufenthalt in Lagos
zwei Monate im Haus des Pastors verbracht, welches sich in seiner
Heimatstadt befinde (vgl. A10, S. 13),
dass die Verfolgungsvorbringen bereits aus diesen Gründen
zweifelhaft erscheinen,
dass den Aussagen des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, die
Dorfvorsteher respektive die Dorfjugend hätten erst nach ungefähr drei
Wochen von seinem Krankenhausaufenthalt erfahren (vgl. A10, S. 10
und 12),
dass dieses Vorbringen indessen realitätsfremd erscheint, zumal das
Krankenhaus den Angaben des Beschwerdeführers zufolge in seinem
Wohnquartier lag (vgl. A4, S. 5),
dass es im Weiteren nicht nachvollziehbar ist, weshalb der
Beschwerdeführer nicht in Lagos geblieben ist, da aufgrund der
Aktenlage nicht ersichtlich ist, wie die Dorfbewohner ihn in dieser
Grossstadt hätten ausfindig machen können, wenn sie nicht einmal in
der Lage waren, ihn während seines zweimonatigen Aufenthaltes beim
Pastor, welcher ebenfalls in seiner Heimatstadt leben soll, aufzuspüren
(vgl. A10, S. 13),
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dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, gemäss den
in seinem Dorf geltenden Gesetze habe er eine Enthauptung zu
gewärtigen,
dass er anlässlich der Anhörungen indessen nie vorbrachte, er solle
enthauptet werden,
dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers gestützt auf
die vorstehenden Erwägungen offensichtlich unglaubhaft sind,
dass den geltend gemachten Verfolgungshandlungen im Übrigen auch
kein Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt, weshalb
die Vorbringen ohnehin als nicht asylrelevant qualifiziert werden
müssen,
dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
somit ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch keine
zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des
Wegweisungsvollzugs notwendig erscheinen,
dass darauf verzichtet werden kann, auf die weiteren Vorbringen in der
Beschwerde näher einzugehen, da sie an der vorstehenden
Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handelt,
der vor der Ausreise im familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb tätig
war,
dass der Beschwerdeführer (in wenig überzeugender Weise) geltend
macht, er habe keine lebenden Angehörigen mehr,
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dass indessen aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, er
verfüge in seiner Heimatregion über ein Beziehungsnetz, auf welches
er bei Bedarf zurückgreifen kann,
dass er sich beispielsweise bei Bedarf an den Pastor wenden könnte,
welcher ihm bereits bei der Ausreise behilflich war, oder allenfalls auch
die Nachbarn um Unterstützung bitten könnte, bei welchen er seit
seiner Kindheit ein- und ausging (vgl. A10, S. 9 und 10),
dass in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei
verwirrt und benötige einen Arzt,
dass jedoch keine konkreten Hinweise auf das Bestehen ernsthafter
medizinischer Probleme vorliegen, weshalb darauf verzichtet wird, den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers näher abklären zu
lassen,
dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer
würde bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende
Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen
Zeitpunkt insgesamt als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im
Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer befürchteten
Datenweitergabe angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in
der Hauptsache gegenstandslos wird, weshalb darauf nicht einzutreten
ist,
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dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte
Datenweitergabe durch das BFM zu entnehmen sind, weshalb auf das
Gesuch, der Beschwerdeführer sei darüber mittels separater
Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses ebenfalls
nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, da sich die
Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids
in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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