B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8064/2015
Ur t e i l vom 2 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 13. November 2015 / N (…).
D-8064/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben eritreischer Staatsange-
höriger und stammt aus B._______. Er brachte vor, Eritrea Mitte 2013 ver-
lassen zu haben und über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz
gereist zu sein, wo er am 17. Juni 2014 ein Asylgesuch einreichte. Am
15. Juli 2014 fand seine Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ statt, am 22. September 2015 wurde
er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.
B.
Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er
habe die Schule nach der achten Klasse abgebrochen, um seine Mutter zu
unterstützen. Danach habe er mehrere Einberufungen für den Militärdienst
erhalten. Er sei ausgereist, weil er nicht ins Militär habe einrücken wollen.
Zu Fuss habe er mit einem Bekannten nahe D._______ illegal die Grenze
in den Sudan überquert und sich von dort auf den Weg nach Europa ge-
macht.
C.
Mit Verfügung vom 12. November 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch
ab und verfügte die Wegweisung. Der Vollzug wurde jedoch zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme vorübergehend ausgesetzt. Zur Begründung
führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft ma-
chen können, tatsächlich eine Einberufung in den Militärdienst erhalten zu
haben. Seine diesbezüglichen Angaben seien sehr widersprüchlich und
unsubstanziiert ausgefallen. Als unstimmig erachtete die Vorinstanz auch
seine Angaben betreffend die illegale Ausreise aus Eritrea, weshalb das
SEM davon ausging, der Beschwerdeführer habe das Land auf legalem
Wege verlassen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz in
Würdigung aller Umstände jedoch als unzumutbar.
D.
Am 10. Dezember 2015 focht der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter (legitimiert durch Vollmacht vom 24. November 2015) diesen Ent-
scheid betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft an. In pro-
zessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Inhaltlich beschränkt sich die Beschwerdeschrift auf die Umstände rund um
die illegale Ausreise des Beschwerdeführers. Es wird gerügt, die Vor-
instanz habe diesen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und daher den
D-8064/2015
Seite 3
Untersuchungsgrundsatz verletzt. Sie sei auch ihrer Begründungspflicht
nicht nachgekommen. Das SEM habe in unzulässiger Weise aus der Un-
glaubhaftigkeit der Asylvorbringen auf eine legale Ausreise des Beschwer-
deführers geschlossen und ohne weitere Begründung behauptet, er sei
nicht illegal aus Eritrea ausgereist. Dies werde nachdrücklich bestritten.
Das SEM hätte diesbezüglich weitere Abklärungen bei der Vertretung des
UN-Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) vornehmen müssen. Das
Bundesverwaltungsgericht werde im Sinne eines Beweisantrags ebenfalls
aufgefordert, eine Anfrage betreffend den Aufenthalt des Beschwerdefüh-
rers im Flüchtlingslager E._______ an die UNHCR-Vertretung im Sudan zu
richten. Des Weiteren seien die Angaben des Beschwerdeführers betref-
fend seiner Ausreise aus Eritrea entgegen der Einschätzung der Vorinstanz
genügend substantiiert ausgefallen, es sei von der illegalen Ausreise aus-
zugehen und der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen.
E.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie lud die Vorinstanz
innert Frist zur Stellungnahme ein.
F.
Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 30. Dezember 2015 an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Ver-
nehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 5. Januar 2016 zur Kennt-
nis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-8064/2015
Seite 4
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-8064/2015
Seite 5
4.
4.1 Das SEM hielt sowohl die Asylvorbringen betreffend die Einberufung in
den Militärdienst als auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in Be-
zug auf seine Ausreise nicht für glaubhaft. An dieser Stelle ist auf die ent-
sprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen.
4.2 In der Beschwerde wurde zunächst gerügt, die Vorinstanz habe ihre
Untersuchungspflicht aus Art. 12 VwVG verletzt, da sie es versäumte, den
Sachverhalt betreffend die Ausreiseumstände des Beschwerdeführers ge-
nügend abzuklären. Sie habe in unzulässiger Weise und ohne weitere Be-
gründung von dem als unglaubhaft erachteten Asylvorbringen auf eine le-
gale Ausreise des Beschwerdeführers geschlossen und damit auch ihre
Begründungspflicht verletzt. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer Erit-
rea auf illegalem Wege verlassen und dies auch glaubhaft dargelegt. Das
Gericht werde aufgefordert, bei der UNHCR-Vertretung im Sudan entspre-
chende Abklärungen zu treffen. Da der Beschwerdeführer im dienstpflich-
tigen Alter illegal das Land verlassen habe, könne er subjektive Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend machen und sei als Flüchtling
anzuerkennen.
4.3 Betreffend die vorab zu prüfenden Rügen der Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes und der Begründungspflicht ist festzuhalten, dass im
Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gilt
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Die behördliche Untersuchungspflicht
wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mit-
wirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Gesuchsteller insbesondere ihre
Identität offenzulegen und bei der Anhörung der Behörde alle Gründe mit-
zuteilen haben, die für die Asylgewährung relevant sein könnten.
4.4 Bezogen auf den vorliegenden Fall zeigt sich, dass die Vorinstanz der
Untersuchungspflicht in hinreichendem Masse nachgekommen ist. Der Be-
schwerdeführer hatte anlässlich der Anhörung ausführlich Gelegenheit,
sich zu den Umständen seiner Ausreise aus Eritrea äussern (vgl. act.
A17/15, F. 93 – 118). Es ist auffällig, dass seine Angaben zu den Reiseum-
ständen sehr ungenau ausfallen. Er schilderte die Umstände der Flucht
aus Eritrea erst auf wiederholtes Nachfragen etwas konkreter, wobei er
nicht detailliert beschreiben konnte, wie die Route genau verlief, welche
Dörfer er auf dem Weg zur Grenze eventuell passierte, durch welche Ge-
genden ihn die Flucht führte und wo genau er die Grenze in den Sudan
D-8064/2015
Seite 6
überschritten haben will. Bei dieser Ausgangslage gab auch der Sachbe-
arbeiter des SEM dem Beschwerdeführer bereits in der Anhörung zu ver-
stehen, dass er dessen Ausführungen für wenig plausibel halte
(vgl. ebenda, F. 116 – 118). Dem konnte der Beschwerdeführer nichts ent-
gegensetzen. Auch die Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet,
die Einschätzung der Vorinstanz in diesem Punkt zu entkräften. Es ist nicht
zutreffend, dass das SEM in dieser Situation noch weitere Abklärungen
hätte tätigen müssen. In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen,
dass die vom Rechtsvertreter angeregte Abklärung, ob der Beschwerde-
führer im Sudan bei dem zuständigen UNHCR-Büro registriert sei oder
nicht, nicht geeignet ist, dessen illegale Ausreise zu belegen. Auch das Ge-
richt verzichtet auf weitere Abklärungen und lehnt den Beweisantrag ab;
ohnehin erfolgte ist bis zum heutigen Datum diesbezüglich auch keine wei-
tere Eingabe an das Gericht.
Zur Begründung im Entscheid ist anzumerken, dass diese tatsächlich
knapp ausgefallen ist. Sie ist jedoch genügend, schilderte doch der Be-
schwerdeführer selbst seine Reiseumstände nur sehr vage und rudimen-
tär. Zudem hat der Beschwerdeführer sein gesamtes Beschwerdevorbrin-
gen auf diesen Aspekt des Entscheides konzentriert und war in der Lage,
den für ihn durchaus nachvollziehbaren Entscheid der Vorinstanz anzu-
fechten. Die Rüge der mangelhaften Begründung verfängt daher nicht.
5.
5.1 Im seinem Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gelangte
das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea
die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht
ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, wel-
che die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als
missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5 [als Refe-
renzurteil publiziert]).
5.2 Angesichts dieser Rechtsprechung kann auf eine eingehende Glaub-
haftigkeitsbeurteilung der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ohne-
hin verzichtet werden. Sein Fall liefert keine zusätzlichen Anhaltspunkte,
welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person
erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsgefahr führen könnten. In der Beschwerde wurde dieser Einschät-
D-8064/2015
Seite 7
zung der Vorinstanz auch nichts entgegengehalten. Da eine illegale Aus-
reise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung
zu begründen vermag, kann die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen
Ausreise daher offenbleiben.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfol-
gungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer ist im dienstpflichtigen Alter. Ob eine drohende
Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder
des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK re-
levant sein könnte, betrifft die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Da der Beschwerdeführer in der
Schweiz bereits vorläufig aufgenommen wurde, ist diese Frage nicht Ge-
genstand des vorliegenden Verfahrens.
7.3 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.2 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte
vorläufige Aufnahme bleibt davon jedoch unberührt.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements
D-8064/2015
Seite 8
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit
der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 gutgeheissen wurde,
werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
D-8064/2015
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: