B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8064/2016
Ur t e i l vom 3 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nepal,
vertreten durch Peter Weibel, Fürsprecher,
Advokaturbüro Weibel & Wenger,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. November 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat im
Oktober 2013 verliess, nach Indien gelangte und von dort auf dem Luftweg
über diverse Länder mit dem Zug am 21. Oktober 2013 in die Schweiz
einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass die Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) B._______ am 1. November 2013 durchgeführt wurde,
dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
C._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM im Rahmen eines Dublin-Verfahrens am 19. November
2013 die (Land 1) und die (Land 2) Behörden gestützt auf Art. 21 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied-
staat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003; Dublin-
II-VO) um Informationen über den Beschwerdeführer ersuchte,
dass die (Land 2) Behörden am 25. November 2013 und die (Land 1) Be-
hörden am 29. November 2013 das Informationsersuchen des BFM dahin-
gehend beantworteten, der Beschwerdeführer sei weder in (Land 2) noch
(Land 1) bekannt,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Dezember
2013 mitteilte, das Dublin-Verfahren sei beendet und sein Asylgesuch
werde in der Schweiz geprüft,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 4. Juni 2014 zu den Asylgründen
anhörte,
dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, nepalesischer Staatsbürger
zu sein und aus L. zu stammen,
dass er nach Brauch verheiratet sei und ein Kind habe,
dass er die letzten zwölf Jahre in K. gelebt habe, wo er in einem gemein-
samen Haushalt mit seinem Vater, Bruder, seiner Frau und seinem Kind in
einer Mietwohnung gewohnt habe,
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dass er seit dem Jahr 2008 in einer Baufirma als (Funktion 1/Funktion 2)
tätig gewesen sei,
dass die Firma von der Regierung den Auftrag für ein Bauprojekt eines
Spitals erhalten habe,
dass Angehörige der Mafia von der Firma 5% des Projektgewinns verlangt
hätten,
dass der Firmenchef eine entsprechende Bezahlung abgelehnt habe, wo-
rauf die Firma mehrmals von der Mafia bedroht worden sei,
dass er (der Beschwerdeführer) dies nach Absprache mit seinen Arbeits-
kollegen und in seiner Funktion als Bereichsleiter ungefähr am 20. März
2013 der Polizei gemeldet und diese am folgenden Tag das Büro der Firma
vor Mitgliedern der Mafia beschützt sowie sechs bis acht dieser Leute fest-
genommen habe,
dass die Festgenommenen mangels Beweisen zwei bis drei Wochen spä-
ter gegen Kaution freigelassen worden und nach einer Woche bis zehn
Tage nach ihrer Freilassung erneut bei der Firma vorbeigekommen seien
und im Büro alles zerstört und die Mitarbeiter geschlagen hätten,
dass ein Mitarbeiter die Polizei gerufen habe, wobei bei deren Eintreffen
die Leute der Mafia nicht mehr vor Ort gewesen seien,
dass die Polizei in der Folge Untersuchungen vorgenommen und der Fir-
menchef gesagt habe, es sollten nicht mehr alle zur Arbeit kommen,
dass ein paar Tage später fünf bis acht Helme tragenden Angehörige der
Mafia bei ihm zu Hause vorbeigekommen seien und ihn geschlagen hätten,
dass aufgrund seiner Schreie Nachbarn erschienen seien, worauf die Ma-
fialeute gegangen seien,
dass er den Vorfall aus Angst, die Polizei könne ihn nicht schützen, nicht
gemeldet habe und noch gleichentags untergetaucht sei,
dass er zunächst rund zwei Monate bei verschiedenen Verwandten in K.
gelebt habe, ehe er sich zu seinem Onkel in C. begeben habe, wo er bis
zu seiner Ausreise nach Indien gewohnt habe,
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dass er zur Untermauerung der Vorbringen Kopien seines nepalesischen
Staatsbürgerschaftszertifikats und eine Arbeitsbestätigung mit Überset-
zung sowie eine Bestätigung der Polizei mit Übersetzung im Original zu
den Akten reichte,
dass er bei der Anhörung um Änderung seines Geburtsdatums ersuchte,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
24. November 2016 – eröffnet am 28. November 2016 – abwies, die Weg-
weisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete sowie den Antrag auf
Änderung des Geburtsdatums ablehnte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht stand, weshalb auf ein Eingehen
auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Darlegungen verzichtet
werden könne,
dass vorliegend indes ein ausdrücklicher Vorbehalt anzubringen sei, zumal
aufgrund mehrerer Ungereimtheiten durchaus auch Zweifel am Wahrheits-
gehalt der Vorbringen bestehen würden,
dass es sich bei den geltend gemachten Bedrohungen durch Leute der
Mafia nicht um eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der in Art. 3 AsylG
abschliessend aufgezählten Verfolgungsmotive handle,
dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausge-
setzt sein zu können, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner
Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu ge-
währen,
dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil D-1877/2014 vom
15. Oktober 2015 zwar festgehalten habe, eine effektive Schutzgewährung
durch die nepalesische Polizei zum Zeitpunkt der innenpolitischen Krise,
welche von Ende Mai 2012 bis März 2013 gedauert habe, sei zu bezwei-
feln,
dass das Bundesverwaltungsgericht zu früheren Zeitpunkten jedoch vom
Vorhandensein der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der nepalesischen
Behörden ausgegangen sei,
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dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Verfolgungssituation auf ei-
nen Zeitraum ab März 2013 und somit ab Ende der vom Bundesverwal-
tungsgericht erwähnten innenpolitischen Krise zurückgehe,
dass es sich beim Bauprojekt, von welchem die Mafia einen Teil des Ge-
winns verlangt habe, um einen Auftrag der Regierung gehandelt habe,
weshalb davon auszugehen sei, dieser Umstand wirke sich im konkreten
Fall begünstigend zumindest auf die Schutzwilligkeit des Staates aus,
dass der Beschwerdeführer die Bedrohungen durch Leute der Mafia im
März 2013 der Polizei gemeldet habe, woraufhin diese sein Büro beschützt
und mehrere Mafiamitglieder festgenommen habe,
dass die Haftentlassung dieser Leute aus Mangel an Beweisen nach zwei
bis drei Wochen auf Kaution den Behörden nicht vorgeworfen werden
könne,
dass auch beim Vorfall im Zusammenhang mit der Verwüstung des Büros
der Firma die Polizei gerufen worden sei, diese an den Ort des Gesche-
hens gekommen sei und gemäss seinen Informationen nach dem Vorfall
Untersuchungen vorgenommen habe, was zeige, dass die heimatlichen
Behörden die Bedrohungslage durchaus ernst genommen und auch Mas-
snahmen im Rahmen des Möglichen ergriffen, mithin mit ihrer Vorgehens-
weise im konkreten Fall ihren Schutzwillen und ihre Schutzfähigkeit zum
Ausdruck gebracht hätten,
dass er den Vorfall mit den erlittenen Schlägen zu Hause – obschon zahl-
reiche Zeugen zugegen – nicht angezeigt habe und die Polizei aufgrund
dieser Unterlassung in diesem Fall nicht habe tätig werden können,
dass sich die geltend gemachten Nachteile grundsätzlich aus lokal oder
regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden und
demnach gemäss Subsidiaritätsprinzip Personen mit einer innerstaatlichen
Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen seien,
indessen vorderhand auf die Prüfung einer solchen Fluchtalternative ver-
zichtet werde
dass die eingereichten Beweismittel (Arbeitsbestätigung; Bestätigung der
Polizei) an diesen Erwägungen nichts zu ändern vermöchten, da diese Do-
kumente bloss ein Anstellungsverhältnis bei der Baufirma oder ein Ersu-
chen um Schutz bei der Polizei zu belegen vermöchten, was vorderhand
nicht bezweifelt werde,
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dass der Arbeitsbestätigung, welche lediglich als Kopie vorliege, kein Be-
weiswert zukommen könne und der Beweiswert der Polizeibestätigung,
welche abgesehen von einem nicht fälschungssicheren Nassstempel kei-
nerlei Sicherheitsmerkmale enthalte, nur beschränkt sei,
dass hinsichtlich der übrigen Begründung im Einzelnen (II/Ziff. 5 und 6 S. 5
der angefochtenen Verfügung) auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass unter dem Zumutbarkeitsaspekt mit Verweisen auf Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts festgehalten wurde, dass in Nepal keine Situation
allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) bestünde,
dass hinsichtlich allfälliger individueller Wegweisungshindernisgründe auf
diverse begünstigende Faktoren hinzuweisen sei (u.a. Alter; Gesundheit;
Herkunftsort; mehrjähriger Aufenthalt in K. vor der Ausreise; Schulbildung;
mehrjährige Arbeitserfahrung; familiäres und verwandtschaftliches Bezie-
hungsnetz an diversen Orten im Heimatland; allfällige [finanzielle] Unter-
stützung durch den im Ausland lebenden Bruder und Cousin),
dass der Beschwerdeführer ferner keine besonderen aus dem Erdbeben
von 2015 resultierenden Nachteile bei seinen Familienangehörigen geltend
gemacht habe, weshalb von einer gesicherten Wohnsituation auszugehen
sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Dezember 2016 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des Entscheids
des SEM vom 24. November 2016, die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers und die Gewährung von Asyl beantragen
liess,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit
Art. 110a Abs. 1 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchen liess,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Januar 2017 das Original
eines mit der Beschwerde in Kopie eingereichten Dokumentes nach-
reichen liess,
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dass mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2017 die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG, um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen
wurden und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis
zum 30. Januar 2017, erhoben wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, vorab dürfte fest-
zuhalten sein, dass der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt auf
Beschwerdestufe nicht bestritten werde,
dass die Vorinstanz zu Recht die Asylrelevanz der Darlegungen des Be-
schwerdeführers, dessen Identität nicht rechtsgenüglich feststehe, auf-
grund der fehlenden und in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Ver-
folgungsmotive verneint haben dürfte (II/Ziff. 1 S. 3 der angefochtenen Ver-
fügung),
dass entsprechende Ausführungen in diesem Zusammenhang in der Be-
schwerde unterbleiben würden,
dass das SEM in einer nicht zu beanstandenden Weise sodann unter An-
gabe der Fundstellen in den Protokollen aufgezeigt haben dürfte, dass vor-
liegend die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der nepalesischen Behör-
den gegeben sein dürfte (II/Ziff. 2 S. 3 und 4),
dass der vorinstanzlichen Argumentation in der Rechtsmitteleingabe keine
stichhaltigen Gründe entgegengesetzt werden dürften, die die diesbezüg-
lichen Erwägungen entkräften könnten,
dass eine konkrete Auseinandersetzung mit den einzelnen Begründungs-
elementen des SEM unterbleiben und sich die Ausführungen letztlich in
nicht über Allgemeinplätze hinausgehenden und als Mutmassungen, Be-
hauptungen und unbehelfliche Erklärungsversuche zu qualifizierenden
Vorbringen erschöpfen dürften,
dass insbesondere vor dem Hintergrund des seit seiner Einreise in die
Schweiz über Kontakte in seinem Heimatland verfügenden Beschwerde-
führers festzustellen sein dürfte, dass er keinerlei neuen und entscheiden-
den Erkenntnisse ins Verfahren habe einfliessen lassen, welche geeignet
gewesen wären, seinen Sachvortrag respektive die von ihm in der Be-
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schwerde vorgebrachte Begründung zu untermauern (u.a. Angaben im Zu-
sammenhang mit der [aktuellen] Situation rund um die Baufirma, Angaben
zu allfälligen Ermittlungen der Behörden gegen Dritte etc.),
dass er angesichts dieser Sachlage keine zu seinen Gunsten ausfallende
Beurteilung abzuleiten vermöchte und die aus seiner Unterlassung resul-
tierenden nachteilige Konsequenzen der Beweislosigkeit in Eigenverant-
wortung zu tragen haben dürfte,
dass dem in diesem Zusammenhang eingereichten (beglaubigten) Doku-
ment, worin die Sichtweise seiner Ehefrau in Nepal dargelegt werde, auf-
grund des grundsätzlich unverändert gebliebenen Sachverhalts die be-
weisrechtliche Bedeutung abzusprechen und diesem Dokument der Cha-
rakter eines Gefälligkeitsschreibens zuzusprechen sein dürfte,
dass auf die Vorbringen in Art. 4 S. 7 der Beschwerde nicht einzugehen
sein dürfte, habe die Vorinstanz doch explizit auf die Prüfung einer inner-
staatlichen Fluchtalternative verzichtet respektive einen ausdrücklichen
Vorbehalt für eine solche Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt angebracht
(II/Ziff. 3 S. 4),
dass weder die allgemeine Lage in Nepal noch in der Person des Be-
schwerdeführers liegende Gründe gegen einen allfälligen Vollzug der Weg-
weisung in dessen Heimatland sprechen dürften,
dass – nebst den nicht zu beanstandenden Ausführungen des SEM in der
angefochtenen Verfügung zum Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
führers – lediglich der Vollständigkeit halber anzufügen sein dürfte, dass
irgendwelche konkreten Ausführungen zu diesem Sachverhaltselement in
der Rechtsmitteleingabe unterbleiben würden,
dass der mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2017 der verlangte Kos-
tenvorschuss am 23. Januar 2017 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
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welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E.5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
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dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht genügen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägun-
gen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die unverändert wiedergegebenen Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung
herbeizuführen,
dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 13. Ja-
nuar 2017 ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der
Beschwerde – da aussichtslos – keine andere Beurteilung in der Frage der
Asylgewährung zu bewirken vermögen,
dass sich die Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischen-
zeitlich nicht verändert hat,
dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und
auf besagte Zwischenverfügung zu verweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
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beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
dass in der Rechtsmitteleingabe – wie bereits in der Zwischenverfügung
vom 13. Januar 2017 festgehalten – irgendwelche konkreten Ausführungen
zum Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unterbleiben, mithin
die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen
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Verfügung, insbesondere diejenigen unter dem Gesichtspunkt des Zumut-
barkeitsaspekts (vgl. III/Ziff. 2 S. 6), unbestritten geblieben sind,
dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen hierzu erübri-
gen und der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
am 23. Januar 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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