Abtei lung IV
D-8065/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur.
Claudia Zumtaugwald,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
13 November 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8065/2008
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer – ein Kurde
sunnitischen Glaubens – seinen Wohnort B._______ am 5. Oktober
2007 und reiste in einem Auto nach C._______. Anschliessend sei er
über D._______ und E._______ an die türkische Grenze gelangt, die
er zu Fuss passiert habe. Danach sei er mit einem Bus nach
F._______ gefahren, wo er rund zehn Tage geblieben sei. In einem
Lastwagen versteckt, sei er schliesslich durch eine ihm nicht bekannte
Route in die Schweiz gelangt. Er passierte die Schweizer Grenze
illegal am 22. Oktober 2007. Am selben Tag stellte er das Asylgesuch
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...). Der
Beschwerdeführer hat keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht.
B. Am 8. November 2007 fand im EVZ (...) die Erstbefragung statt,
gleichentags gab die Vorinstanz ein Lingua-Gutachten zwecks
Herkunftsabklärung des Beschwerdeführers in Aufrag. Am 5. bezie-
hungsweise 10. Dezember 2007 erfolgte die Anhörung durch das BFM.
Zu seinen Asylgründen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, dass er aus B._______ stamme, wo er auch zur Schule
gegangen sei. Als er 1994 hätte Militärdienst leisten sollen, sei er nach
G._______ geflüchtet. Im Jahre 1996 sei seine gesamte in B._______
ansässige Familie nach H._______ deportiert worden. 2005 sei die
ganze Familie nach B._______ zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer
habe zunächst keine Probleme in der Heimat gehabt. So sei er nie in
Haft oder vor Gericht gewesen und habe auch sonst keine Probleme
mit Behörden gehabt. Im August 2006 habe er sich der linken
Organisation "Bangashaji Azad" angeschlossen. Er habe Sitzungen
besucht, Parolen an die Wände geschrieben und Plakate aufgeklebt.
Am 23. September 2007 sei er nachts, als er gerade mit dem
Befestigen von Plakaten beschäftigt gewesen sei, von Polizisten
beinahe erwischt worden. Es sei ihm jedoch die Flucht gelungen und
danach habe er sich vorübergehend bei der Freundin eines Kollegen
versteckt. Der Generalsekretär der "Bangashaji Azad" habe ihm
geraten, den Irak zu verlassen.
C.
Mit Verfügung vom 13. November 2008 – eröffnet am 17. November
2008 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der
Begründung ab, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art.
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3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wegen
mangelnder Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Im Wesentli-
chen begründete das BFM seinen negativen Asylentscheid damit,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Plakatkle-
beaktion für die "Bangashaji Azad", bei welcher er beinahe durch die
Polizei erwischt worden sei, nicht genügend detailliert ausgefallen sei-
en. So könne er die Organisation und deren Ziele nicht wirklich dar-
stellen (A21, S. 8). Er könne auch nicht glaubhaft machen, dass ihm
bei einer allfälligen Festnahme beim Plakatekleben wirklich Gefahr ge-
droht hätte, da er keine Personen kenne, die bei einer diesbezüglichen
Festnahme durch die Polizei Probleme gehabt hätten (A21, S. 9). Es
sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer, ob-
schon er nur von der Polizei beim Plakatekleben gesehen worden sei,
später auch noch von religiösen Gruppen zuhause gesucht worden
sei.
D.
Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2008 an das Bundesverwaltungs-
gericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Ver-
fügung der Vorinstanz vom 13. November 2008 sei aufzuheben, ihm
sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und es sei ihm Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei auf den Wegweisungsvollzug zu verzichten
und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessrechtli-
cher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren
und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Auf
die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2008 wies der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die sinngemässen
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte
Frist zur Leistung desselben in der Höhe von Fr. 600.--. Dem Be-
schwerdeführer wurde das rechtliche Gehör betreffend das Aktenstück
A25/1 (Schreiben der Föderation irakischer Flüchtlinge vom 19. Okto-
ber 2008) gewährt und er erhielt Gelegenheit, innert Frist eine
Stellungnahme einzureichen.
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F.
Der Kostenvorschuss wurde innert Frist am 7. Januar 2009 einbezahlt.
Trotz telefonischer Mitteilung, er werde eine Stellungnahme zum Ak-
tenstück A25/1 (jedoch ausserhalb der gesetzten Frist) einreichen, ist
dem Bundesverwaltungsgericht bis heute keine solche zugestellt wor-
den.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art.
50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
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eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung unter Angabe
der jeweiligen Fundstellen im Protokoll der Bundesanhörung ausführ-
lich die diversen Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Be-
schwerdeführers dargelegt und vor diesem Hintergrund festgestellt,
dessen Vorbringen genügten den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG
nicht. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung
der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstan-
den. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die diesbe-
züglich zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden (vgl. Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG
und Art. 109 Abs. 3 BGG).
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5.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet,
eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argu-
mentation des BFM werden keine stichhaltigen Gründe entgegen ge-
setzt. Eine Auseinandersetzung mit den dem Beschwerdeführer vorge-
worfenen Unglaubhaftigkeitselementen unterbleibt grundsätzlich. Der
Beschwerdeführer stützt seine Asylvorbringen lediglich auf allgemeine
Ausführungen zur Situation im Irak. Erst auf Beschwerdeebene ist der
Beschwerdeführer in der Lage, Angaben über die Ziele der Organisati-
on "Bangashaij Azad" zu machen und dieses Wissen in einen politi-
schen Kontext zu setzen. Diese Informationen hätte der Beschwerde-
führer indes spätestens anlässlich der Anhörung durch die Bundesbe-
hörden vorbringen müssen, um seine Asylvorbringen glaubhaft darle-
gen zu können. Das politische Wissen ist offensichtlich nachgescho-
ben und deshalb nicht geeignet, die geltend gemachte Verfolgung
glaubhaft erscheinen zu lassen. Weiter versucht der Beschwerdeführer
seine Argumentationsschiene auf Umstände aufzubauen, die nicht ex-
plizit ihn betreffen, sondern sich auf Vorkommnisse in der zentraliraki-
schen Stadt B._______ beziehen, weshalb auch diesbezüglich keine
Verfolgung des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann. Gemäss
Lingua-Gutachten vom 26. November 2007 sind wegen der nur
rudimentären Arabischkenntnisse und den nicht sehr überzeugenden
Ausführungen zu seinem Schulbesuch in B._______ Zweifel am
behaupteten Lebenslauf des Beschwerdeführers angebracht (vgl. A14,
S. 6 beziehungsweise A18, S. 5). Somit ist nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass der Bescherdeführer aus
B._______ stammt, wo er angeblich verfolgt worden sein soll.
Jedenfalls könnte sich der Beschwerdeführer selbst bei
Wahrunterstellung seiner Herkunft aus B._______ den nach eigenen
Aussagen nur auf B._______ beschränkten Verfolgungsmassnahmen
durch eine Übersiedlung nach Sulaymaniya entziehen, wo ihm
keinerlei Verfolgung droht.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit nach einer genauen
Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Ausführungen in der Be-
schwerde nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz zu ent-
kräften. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde näher einzugehen, zumal sie nicht zu einer
anderen Beurteilung zu führen vermögen. Die Vorbringen des Be-
schwerdeführers erfüllen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung
gemäss Art. 7 AsylG nicht, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft
werden muss. Demzufolge hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigen-
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schaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgewie-
sen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
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(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
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7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzurteil
BVGE 2008/5 vom 14. März 2008 ausführlich mit der Frage der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak
befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den drei kurdischen Provin-
zen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt
ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar be-
trachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Eu-
ropa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Ele-
ment der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf
dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus ei-
ner der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein sozia-
les Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Demgegen-
über ist für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie
für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E.
7.5 und insbesondere 7.5.8).
7.4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Weiteren
vor, es treffe zu, dass die Sicherheits- und Menschenrechtslage in den
von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen
Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya im Vergleich zum Rest des
Landes besser sei. Es dürfe jedoch nicht vergessen werden, dass er
und seine Familie dort unfreiwillig während mehrerer Jahre in einem
Flüchtlingscamp gelebt habe und dort niemanden kenne, weshalb er
unter keinen Umständen nach Sulaymaniya zurückkehren wolle. In der
Befragung im EVZ (...) vom 8. November 2007 gab der Be-
schwerdeführer jedoch zu Protokoll, dass er von 1994 bis 2005 in Su-
laymaniya gelebt und schon vorher dort gearbeitet habe und nicht er,
sondern seine Familie nach H._______ deportiert worden sei (A1, S.
2). Da der Beschwerdeführer überdies während der Befragung als
letzte ausgeübte Tätigkeit in seinem Heimatland das Betreiben eines
Schuhgeschäftes in Sulaymaniya angab (A1, S. 3) und er dort schon
vorher mehrere Jahre in einem Restaurant gearbeitet habe, ist von
einem Beziehungsnetz in Sulaymaniya auszugehen.
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7.4.3 Der Beschwerdeführer, von dem keine gesundheitlichen Proble-
me aktenkundig sind, hat während rund elf Jahren (1994 bis Novem-
ber 2005) in der Provinz Sulaymaniya gelebt und gearbeitet. Er ist
demnach mit Sulaymaniya vertraut, spricht Sorani, arbeitete dort
mehrere Jahre in einem Restaurant, hat Erfahrung in der
Geschäftsführung (er führte ein Schuhgeschäft) und Brüder, die ihn in
Sulaymaniya finanziell unterstützen können (vgl. A1, S. 3). Angesichts
des jungen Alters des Beschwerdeführers und seiner beruflichen
Erfahrungen im Irak beziehungsweise in Sulaymaniya ist davon
auszugehen, dass in seiner Heimat eine Reintegration in den
Arbeitsmarkt möglich sein wird. Bei der Wiedereingliederung werden
ihm seine in der Heimat verbliebenen Verwandten behilflich sein
können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in
seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Zudem sind keine
weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter
Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate
im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb
der Vollzug der Wegweisung – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
– auch diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
Seite 10
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über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 7. Januar 2009 in glei-
cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann
Versand:
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