B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8066/2016
Ur t e i l vom 8 . Ma i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung (ohne Vollzug);
Verfügung des SEM vom 29. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein zu diesem Zeitpunkt minderjähriger eritrei-
scher Staatsangehöriger der Ethnie Tigrinya – verliess sein Heimatland ge-
mäss eigenen Angaben am 3. September 2015 und reiste über den Sudan,
Libyen und Italien am 7. August 2016 in die Schweiz ein, wo er gleichen-
tags um Asyl nachsuchte.
B.
Am 12. August 2016 wurde mittels einer radiologischen Untersuchung des
Handknochens ein Knochenalter von (…) Jahren bestimmt.
C.
Am 30. August 2016 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt und
am 16. September 2016 eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er in Bezug auf die vorliegend
im Fokus stehende illegale Ausreise im Wesentlichen geltend, er habe am
Abend des 3. Septembers 2015 seinen Arbeitgeber in B._______ verlas-
sen um auszureisen. Er sei zusammen mit einem Deserteur unterwegs ge-
wesen und sie seien die ganze Nacht marschiert. Am Morgen hätten sie
sich jeweils ausgeruht. Sie hätten den Weg nicht gewusst, aber hätten vom
Hörensagen gewusst, dass sie auf einen Berg zulaufen müssten. Von dort
hätten sie die Lichter C._______ gesehen. Als sie die Grenze passiert hät-
ten, habe ihnen ein Mann mit Kamelen den Weg nach C._______ gezeigt.
C._______ hätten sie dann drei Tage nach Beginn ihrer Ausreise erreicht.
Daraufhin sei er zusammen mit seinem Fluchtgefährten nach Khartum ge-
reist. Dort sei dieser aufgegriffen und nach Eritrea zurückgeschafft worden.
In Bezug auf die weiteren vorgebrachten Ausreisegründe wird auf die Akten
der Vorinstanz verwiesen.
Zur Stützung seiner Asylvorbringen reichte er eine Kopie seines Tauf-
scheins zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 29. November 2016 – eröffnet am 30. November 2016
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf.
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Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM in Bezug
auf die in der Beschwerde angefochtenen Erwägungen bezüglich der ille-
galen Ausreise im Wesentlichen aus, die Behandlung von Rückkehrenden
sei hauptsächlich davon abhängig, ob die Rückkehr nach Eritrea freiwillig
oder mit Zwang erfolgt sei, sowie welchen Nationaldienst-Status die Rück-
kehrenden vor ihrer Ausreise gehabt hätten. Bei freiwillig ausgereisten Per-
sonen würden die eritreischen Straftatbestände nicht zur Anwendung ge-
bracht. Diese Personen könnten straffrei zurückkehren, wenn sie gewisse
Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt hätten. Zwangsweise zu-
rückgeführte Personen könnten ihren Status nicht regeln, wobei bei diesen
Personen bei der Rückkehr der Nationaldienst-Status überprüft werde.
Dieser Status sei das wichtigste Kriterium, die illegale Ausreise spiele nur
eine untergeordnete Rolle. Der Beschwerdeführer habe weder den Natio-
naldienst verweigert, noch sei er desertiert, weshalb er bei einer Rückkehr
keine ernsthaften Nachteile zu gewärtigen hätte. Deshalb seien die Vor-
bringen bezüglich der illegalen Ausreise asylrechtlich unbeachtlich. Seine
Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
standhalten.
E.
Der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – erhob
mit Eingabe vom 28. Dezember 2016 gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte zur Hauptsache die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, in Bezug auf
eritreische Staatsangehörige, die illegal aus ihrem Herkunftsstaat ausge-
reist seien, sei gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu bejahen, da die
illegale Ausreise als Zeichen der politischen Opposition verstanden werde
und deshalb drakonische Massnahmen nach sich ziehe. Dies gelte auch
für minderjährige Personen, wobei immer eine Einzelfallprüfung durchge-
führt werden müsse. Das SEM habe nun seine neue Praxis auch bei ihm
angewendet. Das SEM habe aber die in BVGE 2010/54 aufgestellten Re-
geln, wonach es Praxisänderungen in sogenannten und damit bezeichne-
ten „Pilotverfahren“ in wenigen Fällen abhandeln müsse, missachtet. Es
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liege schon deshalb kein Grund für eine Änderung der Praxis vor, weil
keine neuen, fundierten Herkunftsländerinformationen vorliegen würden,
welche eine solche begründen vermöchten. Die vom SEM dargelegte erit-
reische Praxis, wonach freiwillig rückkehrende Personen straffrei bleiben
würden, wenn gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt
seien, basiere nicht auf gesicherten Erkenntnissen, zumal es an Erfahrun-
gen bei einer dauerhaften Rückkehr fehle. In seinem Fall sei nicht klar, wie
mit Minderjährigen, welche noch nicht dienstpflichtig seien, umgegangen
werde und es würden keine Informationen vorliegen, wie diese Gruppe ih-
ren Status gegenüber dem eritreischen Staat regeln könne. Es gebe aber
zahlreiche Berichte, welche darauf hindeuten würden, dass auch Minder-
jährige für die illegale Ausreise bestraft würden. Die von der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts und dem Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte (EGMR) definierten Standards für Herkunftsländer-
analysen müssten auch bei der Beurteilung des Risikos von illegal ausge-
reisten Personen aus Eritrea angewendet werden. Diese Qualitätsstan-
dards seien von der Vorinstanz bei der Entscheidfindung nicht eingehalten
worden. Der problematischen Menschenrechtssituation in Eritrea werde
von allen europäischen Staaten Rechnung getragen, was unter anderem
die generell hohe Schutzquote aufzeige. In seinem Fall sei mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er wegen illegaler Ausreise
begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung habe.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2018 stellte die zuständige Instruk-
tionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch
um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a
AsylG ab. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, sich zur Sache verneh-
men zu lassen.
G.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2017 reichte das SEM eine Vernehmlassung
zu den Akten.
H.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 27. Januar
2017 die Gelegenheit gewährt, innert Frist eine Replik einzureichen. Diese
Frist liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend han-
delt es sich – aufgrund der in dieser Rechtsfrage in der Zwischenzeit er-
gangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Refe-
renzurteil publiziert]) – im Urteilszeitpunkt um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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4.
Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem
sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.
Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde lediglich die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der illegalen Ausreise aus
Eritrea. Das Bundesverwaltungsgericht kann dementsprechend darauf ver-
zichten, sich mit seinen Vorfluchtgründen auseinanderzusetzen.
6.
6.1 Die Rüge, das SEM habe eine unzulässige Praxisänderung vorgenom-
men, ist als unbegründet zu qualifizieren. Die bis Mitte 2016 geübte Praxis
des SEM betreffend die illegale Ausreise begünstigte die Asylsuchenden
und wurde deshalb in den letzten Jahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt nur in wenigen Urteilen thematisiert (vgl. etwa den im Referenzurteil
D-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April 2010). Die
langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem in der amt-
lichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission, ARK); dies im entscheidenden Gegensatz zu den in
BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das damalige
Bundesamt für Migration (BFM) jeweils einer durch publizierte Koordina-
tionsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschweigend
die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3).
6.2 Schliesslich war die Praxisänderung des SEM – wiederum in auffälli-
gem Gegensatz zur Sachlage in BVGE 2010/54 – dem Gericht vorgängig
kommuniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom
23. Juni 2016 bekannt gemacht worden, was eine umfassende Berichter-
stattung in den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte
(vgl. statt vieler etwa die entsprechenden Berichte in der Neuen Zürcher
Zeitung und im Tagesanzeiger vom 24. Juni 2016 oder die Medienmittei-
lung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 27. Juli 2016). Überdies
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wurde die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea im Beschwer-
deverfahren D-7898/2015, welches zum Koordinationsurteil vom 30. Ja-
nuar 2017 führte, dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlassung vor-
gelegt (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E-71/2017 vom 28. April 2017 E. 7.3 ff, D-5197/2016 vom 14. März 2018
E. 5.6).
7.
In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft infolge der illegalen Ausreise aus
Eritrea ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss
gelangte, im Kontext von Eritrea reiche die illegale Ausreise allein zur Be-
gründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr bedarf es hierzu
zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den
Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen
und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr füh-
ren könnten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 E. 5 [als Referenzurteil publiziert]). Solche zusätzlichen
Anknüpfungspunkte sind im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen.
Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor
einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
8.
8.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.2 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte
vorläufige Aufnahme bleibt dadurch jedoch unberührt.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege mit Verfügung vom 4. Januar 2017 gutgeheissen wurde, werden
keine Verfahrenskosten auferlegt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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