Abtei lung IV
D-8067/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren B._______,
Nigeria,
vertreten durch Elio G. Baumann, C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 10. Dezember 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8067/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge mit der Hilfe ei-
nes Schleppers am 19. Oktober 2008 mit dem Flugzeug aus seinem
Heimatstaat in ein ihm unbekanntes Land ausreiste und am 20. Okto-
ber 2008 versuchte, unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz zu gelangen, vom Grenzwachtkorps in D._______ kontrolliert
und zurückgewiesen wurde,
dass er gleichentags über die Grenze ins E._______ gelangte, wo er
am 21. Oktober 2008 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im E._______ vom 27. Oktober
2008 sowie der direkten Anhörung vom 29. Oktober 2008 zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, seit
2008 der F._______ angehört zu haben,
dass der Vorsitzende der F._______ den G._______ ausgerufen habe
und die F._______ anschliessend eine H._______ im Busch zerstört
hätten,
dass darauf hin die Regierungssoldaten eingegriffen und auf die
F._______ gefeuert hätten,
dass es zum Kampf gekommen sei, bei welchem der Beschwerdefüh-
rer drei Soldaten getötet habe und bei welchem viele F._______ ge-
tötet worden seien,
dass er habe entkommen können und von der Regierung gesucht wer-
de, weshalb er aus seinem Heimatland habe fliehen müssen,
dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland umgebracht würde,
dass dem Beschwerdeführer an der direkten Anhörung das rechtliche
Gehör zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Frankreich ge-
währt wurde,
dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2008 mit – gleichentags eröffne-
ter – Verfügung vom 10. Dezember 2008 nicht eintrat und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe sich vor der Einreise in die Schweiz in Frankreich
aufgehalten, der Bundesrat habe Frankreich als sicheren Drittstaat be-
zeichnet und Frankreich habe einer Rückübernahme zugestimmt,
dass keine Personen, zu denen der Beschwerdeführer eine enge Be-
ziehung habe, und keine nahen Angehörigen in der Schweiz lebten,
dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 3
AsylG zudem nicht offensichtlich zutage trete, da seine Vorbringen
nicht den Tatsachen entsprechen würden und unsubstanziiert seien,
dass insbesondere seine Kenntnisse über Personen und Aktivitäten
der F._______ nicht ausreichend seien, um die von ihm vorgebrachte
Zugehörigkeit zu den F._______ glaubhaft zu machen,
dass auch keine Hinweise darauf bestehen würden, dass Frankreich
keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG biete,
dass der Beschwerdeführer keine Gründe vorgebracht habe, welche
gegen eine Rückkehr nach Frankreich sprechen würden,
dass der Wegweisungsvollzug nach Frankreich zulässig, zumutbar so-
wie möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Dezember 2008
durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, vom
Wegweisungsvollzug nach Frankreich sei abzusehen, der Beschwer-
deführer sei als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei ihm zwecks
Beschaffung rechtsgenüglicher Identitätspapiere bei der Vertretung Ni-
gerias in der Schweiz die vorläufige Aufnahme zu gewähren und die
Wegweisung sei zu annullieren beziehungsweise auszusetzen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung geltend machte, er sei bei
einer Rückkehr angesichts der Vorkommnisse im Zusammenhang mit
den Anschlägen auf eine H._______ und der Ermordung von Soldaten
an Leib und Leben gefährdet, was das BFM in seiner vorinstanzlichen
Würdigung verkenne,
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dass er ferner vorbringt, er würde bei einer Rückführung nach Frank-
reich die Wegweisung nach Nigeria riskieren und sich damit der Ge-
fahr der Verfolgung in Nigeria aussetzen,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage be-
schränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretenstat-
bestand als unrechtmässig erachtet – deshalb einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und deren Vollzugs ma-
teriell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
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dass demnach auf den Antrag auf Anerkennung des Beschwerdefüh-
rers als Flüchtling nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der
Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren
Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in
welchem sie sich vorher aufgehalten haben,
dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten bezeich-
nen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht,
dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses
Artikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsu-
chende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der
Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise
darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c),
dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegend in Bestätigung der
vorinstanzlichen Erkenntnisse erfüllt sind,
dass nämlich der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in
Frankreich aktenkundig und unbestritten ist,
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dass der Beschwerdeführer zudem nie behauptete, er hätte zur
Schweiz enge Beziehungen oder hier nahe Angehörige,
dass Frankreich – zusammen mit allen anderen EU- und EFTA-Staaten
– am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat be-
zeichnet wurde,
dass der Beschwerdeführer, wie vom BFM zutreffend erkannt, in den
sicheren Drittstaat Frankreich zurückkehren kann, da dessen Behör-
den mit nach wie vor gültiger Erklärung vom 1. Dezember 2008 gegen-
über der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben,
dass keine Indizien für die Widerlegung der Vermutung, dass Frank-
reich den Rückschiebungsschutz im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG be-
achtet, ersichtlich sind,
dass unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer persönliche Anknüp-
fungspunkte zu Frankreich hat (Botschaft des Bundesrates zur Ände-
rung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [02.060] S. 6884; vgl.
demgegenüber zur alten Rechtslage der vorsorglichen Wegweisung in
einen Drittstaat EMARK 1994 Nr. 12 und EMARK 1997 Nr. 16),
dass überdies gemäss der Drittstaatenregelung unbeachtlich ist, ob im
Drittstaat ein Asylverfahren hängig oder schon abgeschlossen ist
(a.a.O., S. 6884),
dass bei Anwendung des Nichteintretens-Tatbestands von Art. 34
Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der
gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssiche-
ren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung
vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3
Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den
Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offen-
sichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits
die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls
nicht offensichtlich zutage tritt,
dass sich, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, aus
den Akten keine konkreten Hinweise darauf ergeben, dass der Be-
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schwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und
diesbezüglich auf die betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ver-
wiesen werden kann,
dass in der Beschwerde nichts enthalten ist, das zu einer anderen Be-
trachtungsweise führen könnte,
dass, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, sein Vorbringen, er sei in
seinem Heimatland für die F._______ tätig gewesen, unglaubhaft er-
scheint, da seine Ausführungen unsubstanziiert und tatsachenwidrig
sind,
dass es demnach in der Folge auch nicht glaubhaft erscheint, der Be-
schwerdeführer werde in seinem Heimatstaat gesucht und würde bei
einer Rückkehr wegen seiner Aktivitäten für die F._______ umgebracht
werden,
dass auch hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des BFM verwie-
sen werden kann, zumal der vorinstanzlichen Würdigung in der Be-
schwerdeschrift keine konkreten und substanziierten Ausführungen zur
Begründung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers entge-
gen gehalten werden, sondern darin lediglich das nicht weiter substan-
ziierte Vorbringen wiederholt wird, der Beschwerdeführer sei bei einer
Rückkehr nach Nigeria an Leib und Leben gefährdet,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht
angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
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setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass vorliegend einzig ein Vollzug der Wegweisung nach Frankreich
zur Diskussion steht, nicht aber ein solcher in das Heimatland des Be-
schwerdeführers,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (insbe-
sondere auch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101])
zulässig ist, da der Beschwerdeführer in Frankreich offensichtlich nicht
an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet ist oder eine menschenrechts-
widrige Behandlung zu befürchten hat und er dort zudem – wie bereits
oben erkannt – Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG findet, sofern darum ersucht wird,
dass weder die in Frankreich herrschende allgemeine Lage noch sons-
tige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des
Beschwerdeführers nach Frankreich sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frank-
reich schliesslich möglich ist, da keine konkreten Vollzugshindernisse
ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die französischen Behörden
die Rückübernahme zugesichert haben,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Ein-
schreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, E._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______)
- das Z._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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