Abtei lung IV
D-8068/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8068/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger
tamilischer Ethnie aus B._______, eigenen Angaben zufolge von
Frankreich herkommend am 30. September 2008 illegal in die Schweiz
einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 2. Oktober 2008 sowie der
direkten Anhörung vom 16. Oktober 2008 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe in Frankreich
ein Asylgesuch gestellt, das abgelehnt worden sei,
dass er in der Schweiz gekommen sei, wo er eine (...) habe, um hier
ein Asylgesuch zu stellen,
dass die französischen Behörden am 13. Oktober 2008 einem
Rückübernahmebegehren der Schweiz zustimmten,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 16. Oktober 2008 bezüglich
einer allfälligen Rückkehr nach Frankreich das rechtliche Gehör
gewährte,
dass für weitere Einzelheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers
auf die Protokolle zu verweisen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, mit dem Hinweis,
der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft zu verlassen,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Bundesrat habe Frankreich als sicheren Drittstaat bezeichnet,
dass der Beschwerdeführer sich vor der Einreise in die Schweiz in
Frankreich aufgehalten und ein Asylverfahren durchlaufen habe,
dass Frankreich einer Rückübernahme zugestimmt habe,
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dass seine (...) zwar in der Schweiz lebe, doch habe er weder in der
Befragung zur Person noch in der Anhörung vorgebracht, zu ihr in
besonders enger Beziehung zu stehen,
dass auch die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht offen-
sichtlich zutage trete, zumal der Beschwerdeführer auf
Vertiefungsfragen nicht zu überzeugen vermocht und nie den Eindruck
erweckt habe, im Zentrum des Geschehens gestanden zu haben,
dass trotz der eingereichten Fotos und des Bestätigungsschreibens
seine Vorbringen nicht derartiger Qualität seien, als dass seine
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich wäre,
dass keine Hinweise vorlägen, wonach in Frankreich kein effektiver
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestünde,
dass seine Begründung, weshalb er nicht nach Frankreich
zurückkehren könne, nicht zu überzeugen vermöge,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2008
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei der
Nichteintretensentscheid des BFM vom 8. Dezember 2008 aufzuheben
und auf das Asylgesuch einzutreten, eventuell sei die Sache zur
Prüfung der Zumutbarkeit einer Wegweisung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, Ziffer 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung seien
aufzuheben und vom Vollzug der Wegweisung sei abzusehen,
subeventuell sei bei den französischen Asylbehörden eine
Zusicherung einzuholen, dass der Beschwerdeführer nach allfälliger
Rückführung nach Frankreich nicht nach Sri Lanka ausgeschafft
werde, bis sich die Bürgerkriegssituation normalisiert habe,
dass er in prozessualer Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Dezember 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispo-
sitivs),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das
Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selb-
ständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nicht-
eintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid gestützt
auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass demnach der Einwand in der Beschwerde, die Vorinstanz hätte
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf das Asylgesuch eintreten
und zumindest die vorläufige Aufnahme verfügen müssen, fehl geht
und auf die diesbezüglichen Vorbringen nicht weiter einzugehen ist,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der
Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren
Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in
welchem sie sich vorher aufgehalten haben,
dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind,
dass der Beschwerdeführer in Frankreich unbestrittenermassen ein
Asylgesuch eingereicht beziehungsweise ein Asylverfahren
durchlaufen hat,
dass Frankreich (und ebenso alle anderen EU- und EFTA Staaten) am
14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet
worden ist,
dass die französischen Behörden am 13. Oktober 2008 einer
Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben,
dass demnach mit Bezug auf Frankreich die in Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG vorgeschriebene Rückkehrmöglichkeit gegeben ist,
dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Ar-
tikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsu-
chende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der
Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die
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Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise
darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c),
dass keiner der genannten Gründe vorliegt, welcher die Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 AsylG im vorliegenden Fall ausschliessen würde,
dass der Beschwerdeführer zwar eine (...) in der Schweiz hat und
damit sinngemäss geltend macht, die Voraussetzung von Art. 34 Abs.
3 Bst. a AsylG sei vorliegend erfüllt,
dass als "nahe Angehörige" gemäss konstanter Praxis der schweizeri-
schen Asylbehörden Ehegatten und deren minderjährige Kinder gel-
ten, wobei Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnli-
cher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen den Ehegatten
gleichgestellt werden (vgl. EMARK 2000 Nr. 4 E. 5b S. 41 f. sowie Art.
1 Bst. e der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1], vgl.
dazu auch BBl 2002 S. 6885),
dass die (...) des Beschwerdeführers somit nicht als naher
Angehöriger im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG gilt und zudem
der Beschwerdeführer – wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt –
keine besonders enge Beziehung zur (...) geltend gemacht hat,
dass auch die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen ist, wonach in
Frankreich effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG besteht und keine gegenteiligen Hinweise vorliegen, zu-
mal Frankreich das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und die Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ratifiziert hat,
dass demnach der Subeventualantrag, es sei bei den französischen
Behörden eine Zusicherung beziehungsweise es sei eine
Stellungnahme der französischen Asylbehörde zur Erteilung
vorübergehenden Schutzes in Frankreich gerichtlich einzuholen,
abzuweisen ist,
dass ergänzend anzuführen ist, dass bei Anwendung des neuen Nicht-
eintretenstatbestandes von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat)
und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country
im Sinne von verfolgungssicheres Herkunftsland) nicht zu prüfen ist,
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ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Aus-
nahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach
von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn
die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft
nach dem klassischen ("engen") Verständnis von Art. 3 AsylG erfüllt,
dass das BFM als Folge der Schutzklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b
AsylG nicht das offensichtliche Fehlen der Flüchtlingseigenschaft dar-
zulegen, sondern umgekehrt lediglich aufzuzeigen hat, dass im kon-
kreten Fall die Flüchtlingseigenschaft zumindest nicht offensichtlich
zutage tritt,
dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht vorliegend die
Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich gegeben ist, weshalb
diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung zu verweisen ist,
dass die Beschwerdevorbringen und der eingereichte OFPR-Entscheid
vom 22. Juli 2008 zu keinem anderen Ergebnis führen,
dass das Begehren um Ansetzung einer Frist zur Nachreichung von
Beweismitteln (Bestätigung des Onkels aus D._______) abzuweisen
ist, zumal der angebotene Beweis bei der vorliegenden
Fallkonstellation keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln
vermöchte (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 S. 84),
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass deshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht an-
geordnet wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
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schwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass Frankreich seinen aus der FK und der EMRK erwachsenen Ver-
pflichtungen nachkommt,
dass weder die in Frankreich herrschende allgemeine Lage noch sons-
tige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des
Beschwerdeführers nach Frankreich sprechen,
dass folglich der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat nicht
Prüfungsgegenstand ist und somit das Grundsatzurteil E-2775/2007
vom 14. Februar 2008 (BVGE 2008/2) nicht zur Anwendung gelangt,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frank-
reich schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) und die
französischen Behörden die Rückübernahme zugesichert haben,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung nach Frankreich zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Erlass des
Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, da die Begehren aufgrund
der vorstehenden Erwägungen – unabhängig einer allfälligen
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – als aussichtslos zu bezeichnen
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, EVZ C._______, zu den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier;
in Kopie)
- das (...) des Kantons E._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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