B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8068/2016
Ur t e i l vom 1 0 . Janu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Esther Potztal,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2016 / N (…).
D-8068/2016
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 20. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er ein auf seinen Namen ausgestelltes Busticket für die Strecke (…)
sowie auf seinen Namen lautende Unterlagen von deutschen Behörden auf
sich trug,
dass ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank
durch das SEM ergab, dass er am 4. Februar 2016 in Griechenland aufge-
griffen worden war und am 13. Februar 2016 in Deutschland ein Asylge-
such eingereicht hatte,
dass am 24. Februar 2016 die Befragung zur Person (BzP) stattfand und
dem Beschwerdeführer dabei das rechtliche Gehör zur allfälligen Zustän-
digkeit Deutschlands beziehungsweise Griechenlands für die Durchfüh-
rung des Asylverfahrens und einer Wegweisung dorthin gewährt wurde,
dass er dazu vorbrachte, sein Zielland sei von Anfang an die Schweiz ge-
wesen und er wolle hier bleiben,
dass er gar nicht in Deutschland gewesen sei respektive nicht wisse, in
welchen Ländern er nach Griechenland gewesen sei, bevor er in die
Schweiz gekommen sei,
dass das SEM die deutschen Behörden am 26. Februar 2016 um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
ersuchte,
dass die deutschen Behörden dem SEM am 11. März 2016 mitteilten, zur
Wahrung der Antwortfrist gemäss Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO werde das
Wiederaufnahmeersuchen zunächst abgelehnt; die Beantwortung erfor-
dere weitere Nachforschungen in Deutschland, über deren Ergebnis un-
aufgefordert informiert werde,
D-8068/2016
Seite 3
dass das SEM die deutschen Behörden am 30. März 2016 gestützt auf
Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom
2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig
ist (nachfolgend: Dublin-II-VO) (in der Fassung vom 30. Januar 2014;
Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014; nachfolgend: Durchfüh-
rungsverordnung) um neuerliche Prüfung seines Wiederaufnahmeersu-
chens bat (Remonstrationsverfahren),
dass die deutschen Behörden mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 dem
Übernahmeersuchen des SEM gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO
entsprachen,
dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Dezember
2016 die Gelegenheit einräumte, sich innert Frist (erneut) zur mutmassli-
chen Zuständigkeit Deutschlands zu äussern und allenfalls Gründe zu nen-
nen, die gegen eine Wegweisung und (für) eine andere Zuständigkeit spre-
chen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 im We-
sentlichen vorbrachte, als er aus Afghanistan habe flüchten müssen, sei
sein Ziel gewesen, in die Schweiz zu kommen, der Schlepper habe ihn
aber entgegen der Abmachung über Deutschland geführt,
dass in Deutschland die Polizei von ihm verlangt habe, dass er seine Fin-
gerabdrücke abgebe, ihm aber gesagt habe, diese würden einer polizeili-
chen Überprüfung und nicht dem Asylverfahren dienen,
dass er bereits seit zehn Monaten in der Schweiz wohnhaft sei und sich
die Frage stelle, ob eine allfällige Überstellungsfrist nicht bereits abgelau-
fen sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 – eröffnet am
22. Dezember 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen
Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und ihn auffor-
derte, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen,
D-8068/2016
Seite 4
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Dezember 2016 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und dabei in materieller Hinsicht beantragen liess, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben,
dass festzustellen sei, dass die Schweiz für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, eventualiter sei die Sache zur
erneuten Entscheidung an das SEM zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, als vorsorgliche
Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von seiner Überstellung nach
Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Sus-
pensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe,
dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 29. Dezember 2016
gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einst-
weilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Dezember 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Januar 2017 eine Sozial-
hilfebescheinigung nachreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
D-8068/2016
Seite 5
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
D-8068/2016
Seite 6
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben ist, wenn
die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO eine Verlet-
zung der EMRK bedeuten würde (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Ver-
ordnung, Wien 2014, K2 zu Artikel 17),
dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert
wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung „aus hu-
manitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss
Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
D-8068/2016
Seite 7
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eu-
rodac-Datenbank – wie bereits erwähnt – unter anderem ergab, dass er
am 13. Februar 2016 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass dieser daktyloskopisch erhärtete Nachweis dem (impliziten) Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers, er habe in Deutschland kein Asylgesuch ge-
stellt (vgl. Akten SEM A 5 S. 4 und A 22), entgegensteht,
dass sich im Übrigen auch aus den ihm abgenommenen und auf seinen
Namen lautenden Unterlagen von deutschen Behörden ergibt, dass er in
Deutschland um internationalen Schutz ersucht hatte,
dass sein diesbezügliches Vorbringen anlässlich der BzP, es handle sich
nicht um seine Dokumente respektive sei auf diesen Unterlagen nicht seine
Unterschrift (vgl. A 5 S. 6), angesichts der klaren Zuordnung zu seiner Per-
son als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist,
dass seinem Vorbringen in der Stellungnahme vom 14. Dezember 2016,
es sei in Deutschland von ihm verlangt worden, dass er die Fingerabdrücke
abgebe, entgegenzuhalten ist, dass sich dieses Vorgehen der deutschen
Behörden – wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten – auf
die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Ab-
gleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenab-
wehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und
Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Ab-
gleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebs-
management von IT-Grosssystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit
und des Rechts (Neufassung; ABl. L 180/1 vom 29.6.2013; sog. Eurodac-
Verordnung) stützt,
dass das SEM die deutschen Behörden am 26. Februar 2016 um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO ersuchte und die deutschen Behörden diesem Ersuchen letztlich im
Rahmen des Remonstrationsverfahrens am 1. Dezember 2016 gestützt
auf dieselbe Bestimmung ausdrücklich zustimmten,
D-8068/2016
Seite 8
dass nach Ansicht der Vorinstanz daher die Zuständigkeit Deutschlands für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben ist,
dass sich der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertrete-
rin in der Beschwerdeschrift dagegen auf den Standpunkt stellt, die Zustän-
digkeit für die Prüfung des Asylgesuchs sei nach der ersten negativen Ant-
wort der deutschen Behörden und dem Verstreichen der zweiwöchigen
Antwortfrist innerhalb des Remonstrationsverfahrens bei der Schweiz „ver-
blieben“,
dass zudem die sechsmonatige Überstellungsfrist am 11. September 2016
abgelaufen sei, weshalb gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO eindeutig die
Schweiz zuständig sei,
dass an der Zuständigkeit der Schweiz auch die Antwort der deutschen
Behörden vom 1. Dezember 2016 nichts zu ändern vermöge,
dass die Auffassung der Rechtsvertreterin vom Bundesverwaltungsgericht
nicht geteilt wird,
dass zunächst nicht ersichtlich ist, auf welche Bestimmung des Kapitels III
der Dublin-III-VO sich die angeblich bei der Schweiz „verbleibende“ Zu-
ständigkeit stützt,
dass sich die Zuständigkeit Deutschlands dagegen aus dem – durch den
Eurodac-Treffer belegten – Umstand der ersten Asylgesuchstellung in ei-
nem Mitgliedstaat ergibt (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass die erste Antwort der deutschen Behörden zwar eine formelle Ableh-
nung des Übernahmeersuchens zur Verhinderung einer fiktiven Zustim-
mung im Sinne von Art. 25 Dublin-III-VO enthielt, allerdings darin die Zu-
ständigkeit Deutschlands gerade nicht ausgeschlossen wurde, sondern die
deutschen Behörden ausdrücklich festhielten, die Beantwortung des Über-
nahmeersuchens erfordere weitere Nachforschungen,
dass eine solche „bedingte“ Antwort in der Dublin-III-VO nicht geregelt ist,
jedoch angesichts der nachfolgenden Ausführungen deren Wirkung im vor-
liegenden Verfahren nicht abschliessend zu prüfen ist,
dass jedenfalls auf der Hand liegt, dass eine solche Antwort – entgegen
der in der Beschwerde scheinbar vertretenen Ansicht – nicht die Zustän-
digkeit der Schweiz zu begründen vermochte,
D-8068/2016
Seite 9
dass dies umso mehr gilt, als bei einem Wiederaufnahmegesuch gestützt
auf einen Eurodac-Treffer der Prüfungsspielraum des ersuchten Mitglied-
staates für eine Ablehnung des Gesuchs beschränkt ist (Art. 4 Durchfüh-
rungsverordnung; vgl. auch FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K1 zu Art. 4
Durchführungsverordnung),
dass sich sodann gemäss dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 Durchführungs-
verordnung die für die Antwort auf ein Aufnahme- respektive Wiederauf-
nahmeersuchen (Art. 18 Abs. 1 und 6 sowie Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-
VO) geltenden Fristen nicht ändern,
dass diese Bestimmung so zu interpretieren ist, dass die Remonstration
keine Verlängerung der entsprechenden Fristen zur Folge haben respekti-
ve ein Ablauf dieser (verlängerten) Fristen ohne Antwort des ersuchten Mit-
gliedstaats nicht dessen Zuständigkeit begründen kann (vgl. zur Zustän-
digkeit infolge Verfristung Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO; vgl. FILZWIESER/
SPRUNG, a.a.O., K4 zu Art. 5 Durchführungsverordnung),
dass jedoch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der er-
suchte Mitgliedstaat auch nach verstrichener Antwortfrist gemäss Art. 5
Abs. 2 Durchführungsverordnung einer Übernahme ausdrücklich zustim-
men und damit die eigene Zuständigkeit begründen kann (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D-3321/2015 vom 15. September 2015 E. 5.1
sowie E-1719/2016 vom 4. Mai 2016 E. 4.1),
dass es – wie bereits im erwähnten Urteil D-3321/2015 festgehalten – stos-
send wäre, wenn ein ersuchter Mitgliedstaat, welcher der Übernahme ver-
spätet ausdrücklich zustimmt, aus seinem Fehlverhalten – der nicht frist-
gerechten Antwort auf ein Remonstrationsbegehren – etwas zu seinen
Gunsten ableiten könnte,
dass im Übrigen gemäss dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO ex-
plizit nur die Annahme eines Übernahmeersuchen die sechsmonatige
Überstellungsfrist auslöst,
dass es denn auch unlogisch erscheint, dass eine Frist zur Überstellung in
einen bestimmten Staat bereits zu einem Zeitpunkt zu laufen beginnen soll,
in welchem die Zuständigkeit dieses Staates noch nicht feststeht,
dass somit – entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung –
die sechsmonatige Überstellungsfrist nicht bereits am 11. März 2016, son-
dern erst am 1. Dezember 2016 ausgelöst wurde,
D-8068/2016
Seite 10
dass die in der Beschwerde zitierte Lehrmeinung nicht geeignet ist, eine
Änderung dieser Einschätzung zu bewirken,
dass nach dem Gesagten die Zuständigkeit Deutschlands für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben ist,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wür-
den systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, geschweige denn
ein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die deutschen Behör-
den würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf
internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie
zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
D-8068/2016
Seite 11
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Deutschland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnah-
merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigen-
falls an die deutschen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnah-
mebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Auf-
nahmerichtlinie),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
die übrigen Beschwerdevorbringen – insbesondere die über elfmonatige
Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz – nicht geeignet
sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken,
dass das SEM sodann – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer
gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – zu Recht in An-
wendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet
hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
D-8068/2016
Seite 12
dass bei dieser Sachlage nicht ersichtlich ist, weshalb die Sache – entspre-
chend dem Eventualantrag – zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist,
dass der Eventualantrag im Übrigen in der Beschwerdeschrift nicht begrün-
det wird und sich demzufolge weitere Ausführungen dazu erübrigen,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wie
auch derjenige auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als
gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung unbesehen der ausgewiesenen Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-8068/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: