B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8071/2016
Ur t e i l vom 3 0 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 30. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge reisten die volljährigen Beschwerdeführenden
(nachfolgend: Beschwerdeführende), eine kurdische Familie mit letztem
Wohnsitz in G._______, gemeinsam mit ihren Kindern am 10. August 2015
in die Schweiz ein und reichten am 13. August 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ ein Asylgesuch ein. Am 17. August
2015 fanden im EVZ H._______ die Befragungen zur Person (BzP; SEM-
Akten A9 und A10) statt. Am 8. September 2016 wurden die Beschwerde-
führenden durch das SEM in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AsylG
(SR 142.31) vertieft angehört (SEM-Akten A23 und A24).
Zur Begründung ihrer Asylgesuche gaben die Beschwerdeführenden im
Wesentlichen an, dass sie aufgrund des Krieges aus Syrien ausgereist
seien. Ausserdem würden sie von der Regierung, dem IS und der Al Nusra-
Front verfolgt. Im Jahr 2000 sei der volljährige Beschwerdeführer (nachfol-
gend: Beschwerdeführer) aufgrund seiner Sympathie für die PKK (Partiya
Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistan) für drei Monate festgenom-
men worden. Nach seiner Entlassung habe er sich bis im Jahr 2004 regel-
mässig bei den Behörden melden und Unterschriften leisten müssen. Er
sei seit dem Jahr 1990 aktives Mitglied bei der PYD (Partiya Yekitîya De-
mokrat; Partei der Demokratischen Union) und habe Sitzungen organisiert
und Flugblätter verteilt. Seine Schwester sei Mitglied bei der YPG
(Yekîneyên Parastina Gel; kurdischen Volksverteidigungseinheiten), seine
andere Schwester kämpfe für (…). In der Schweiz würden die Beschwer-
deführenden regelmässig an prokurdischen Demonstrationen und Sitzun-
gen teilnehmen.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Fotos,
auf welchen sie bei politischen Anlässen zu sehen sind, Fotos der bei der
YPG und (…) aktiven Schwestern des Beschwerdeführers und der politisch
aktiven Frauen ihres Dorfes, ein Foto des Beschwerdeführers vor dem
Zentrum der PYD, ein Schreiben mit der Information, dass die Schwester
des Beschwerdeführers im Krieg gefallen sei, Fotos der Trauerfeier in
I._______ und der Beerdigungszeremonie in Syrien sowie eine Bestäti-
gung vom 29. August 2016, dass der Beschwerdeführer Sympathisant der
PYD Sektion Europa sei, zu den Akten.
B.
Mit am 1. Dezember 2016 eröffneter Verfügung vom 30. November 2016
(SEM-Akte A27) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die
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Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden und lehnte die Asylgesuche
ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz an.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass der Beschwer-
deführer seit dem Jahr 2004 mit den Behörden keine Schwierigkeiten mehr
gehabt habe. Aufgrund dieser langen Zeit sei die erfolgte Verhaftung heut-
zutage nicht mehr asylrelevant. Die Teilnahme der Beschwerdeführenden
an prokurdischen Demonstrationen und Kundgebungen in der Schweiz sei
nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begrün-
den. Sie würden sich dadurch nicht wesentlich von zahlreichen anderen
syrischen Staatsangehörigen, welche ihrer Empörung über die Ereignisse
in ihrer Heimat Ausdruck verliehen, unterscheiden. Optisch seien sie zwar
als Regimegegner in Erscheinung getreten, dennoch könnten ihre Tätig-
keiten nicht als qualifiziert eingestuft werden, da ihnen die nötige Brisanz
fehle und sie dabei keine hervorstechende Rolle einnehmen würden.
Weiter seien die Ausführungen des Beschwerdeführers seine politischen
Tätigkeiten in Syrien betreffend unglaubhaft. So habe er anlässlich der BzP
die Frage nach Mitgliedschaften bei einer Partei oder Organisation explizit
verneint. Anlässlich der Anhörung habe er dann angegeben, seit 1990 ak-
tives Mitglied der PYD zu sein und dafür sogar eine Bestätigung nach-
reichen zu können. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs habe er angegeben,
dass er sich anlässlich der BzP kurz habe fassen müssen und deswegen
seine Mitgliedschaft bei der PYD nicht erwähnt habe, was nicht überzeuge.
Aus diesen Gründen müssten seine Aussagen über seine Parteizugehörig-
keit als nachgeschoben betrachtet werden.
C.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2016 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragten die Beschwerdeführenden, es sei die vorinstanzliche Verfü-
gung vom 30. November 2016 unter Kosten- und Entschädigungsfolge auf-
zuheben, es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihre Flüchtlings-
eigenschaft anzuerkennen und sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzu-
nehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie unter Beilage einer Un-
terstützungsbestätigung der J._______ vom 12. Dezember 2016 die un-
entgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde leg-
ten sie verschiedene Fotos der politischen Aktivitäten der Beschwerdefüh-
renden, Fotos der Beerdigungszeremonie bzw. Trauerfeier der Schwester
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des Beschwerdeführers sowie eine CD-ROM, auf der sich ihren Angaben
zufolge Video-Ausschnitte der Beerdigungszeremonie und der Trauerfeier
der Schwester des Beschwerdeführers befinden, bei. Auf die Begründung
ihrer Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden
sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im
Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht und auf unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wird gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zu prüfen ist im Folgenden die Glaubhaftigkeit bzw. die Asylrelevanz
der Ausführungen der Beschwerdeführenden betreffend ihre politischen
Tätigkeiten in Syrien.
5.2 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde geltend, dass
der Beschwerdeführer im Jahr 2000 aufgrund seiner Sympathie für die
PKK für (…) Monate inhaftiert worden sei und dass er seit dieser Verhaf-
tung grosse Angst habe, wieder verhaftet zu werden. Personen, welchen
einmal eine Verbindung zur PKK habe nachgewiesen werden können,
müssten ständig und über lange Zeit mit ernsthaften Konsequenzen sei-
tens der syrischen Regierung rechnen. Zudem sei er in Syrien jederzeit
Verfolgungen und Verhaftungen wegen seiner Zugehörigkeit zu der PYD
ausgesetzt gewesen. Weiter führen die Beschwerdeführenden aus, dass
asylsuchende Personen anlässlich der BzP bei Erwähnungen von zu vielen
Details gestoppt würden, weswegen wichtige Details verloren gehen wür-
den. Diese Unterbrechungen würden für Verwirrung und Unsicherheit sor-
gen.
5.3 Ausschlaggebend für die Beurteilung, inwiefern die einmalige Verhaf-
tung einer nicht politisch aktiven Person die erforderliche Intensität für die
Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung in Sinne von Art. 3
AsylG aufweist, ist unter anderem der zeitliche Zusammenhang zu dem
Konfliktbeginn in Syrien (vgl. Referenzurteil des BVGer D–5779/2013 vom
25. Februar 2015 E. 5.7.1). Der Beschwerdeführer wurde vorliegend auf-
grund seiner von der Regierung attestierten Sympathie zu der PKK im Jahr
2000 inhaftiert, womit die Verhaftung im heutigen Zeitpunkt ungefähr 16
Jahre zurückliegt. Seit dem von ihm geltend gemachten Zeitpunkt im Jahr
2004, seit welchem er sich deswegen nicht mehr bei der Regierung habe
melden müssen, bis zu seiner Ausreise aus Syrien, sind circa 10 Jahre
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vergangen, in welchen die Beschwerdeführenden den Akten zufolge von
der Regierung unbehelligt in Syrien haben leben können. Von Bedeutung
hierbei ist, dass sich die Verhaftung deutlich (über 10 Jahre) vor Ausbruch
des Syrien-Konfliktes ereignet hat (vgl. BVGE 5779/2013 E. 5.8). Es ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer politisch nicht aktiv war
(siehe unten E. 5.4). Weiter hat es seit der Verhaftung über einen langen
Zeitraum keine dem Gericht bekannten Hinweise darauf gegeben, dass
sich die syrischen Behörden speziell für den Beschwerdeführer interessie-
ren würden. Somit stellt seine Verhaftung keine erhebliche Vorverfolgung
dar, bei welcher davon auszugehen wäre, dass er als Regimegegner re-
gistriert wurde. Die diesbezüglichen Vorbringen vermögen somit den An-
forderungen von Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht standzuhalten.
5.4 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Mitgliedschaft bei der
PYD muss nach Prüfung der Akten und der eingereichten Beweismittel, wie
die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, als unglaubhaft gewertet werden.
Der Beschwerdeführer verneinte anlässlich der BzP die Fragen nach der
Zugehörigkeit zu einer Partei oder Organisation sowie nach politischen Ak-
tivitäten in seinem Heimatstaat, was einen klaren Hinweis darauf gibt, dass
seine Aussage anlässlich der Anhörung, seit dem Jahr 1990 Mitglied der
PYD zu sein, mit aller Wahrscheinlichkeit nachgeschoben und unwahr ist.
Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit sind gemäss Recht-
sprechung der damaligen Asylrekurskommission und des Bundesverwal-
tungsgerichts dann relevant, wenn Aussagen der BzP in wesentlichen
Punkten der Asylvorbringen von den späteren Aussagen in der Anhörung
diametral abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtun-
gen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits
in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt wurden (vgl. EMARK 1993/3
E. 3, Urteil des BVGer E-5338/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.1.3). Genau
dies trifft vorliegend zu; zudem hat der Beschwerdeführer seine angebliche
langjährige Parteizugehörigkeit anlässlich der BzP nicht nur nicht erwähnt,
sondern die Frage nach politischen Aktivitäten und Zugehörigkeiten sogar
explizit verneint. Dieser Widerspruch kann nicht mit dem summarischen
Charakter der Kurzbefragung erklärt werden. Auch die eingereichte Bestä-
tigung der PYD betreffend seine Parteizugehörigkeit vermag diese An-
nahme nicht umzustossen. So wird der Beschwerdeführer auf diesem Do-
kument einerseits lediglich als „Sympathisant“ und nicht als „Mitglied“ be-
zeichnet, was seiner anlässlich der Anhörung geäusserten Aussage wider-
spricht. Andererseits belegt dieses Dokument (wenn von dessen Echtheit
ausgegangen wird) nicht die frühere Mitgliedschaft, sondern lediglich die
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Sympathie des Beschwerdeführers für die PYD im Zeitpunkt der Ausstel-
lung des Dokuments im August 2016. Die geltend gemachten politischen
Tätigkeiten in Syrien vermögen daher die Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit nicht zu erfüllen.
5.5 Auch der Hinweis, dass die beiden Schwestern des Beschwerdefüh-
rers politisch aktiv sind und gegen das Regime kämpfen, ist für die Glaub-
haftmachung einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung der Beschwerdefüh-
renden unbehilflich. So wird in der Beschwerde weder ausgeführt, inwie-
fern ihnen aus diesen Gründen eine Verfolgung drohen könnte noch wur-
den die Beschwerdeführenden je wegen der Zugehörigkeit dieser beiden
Frauen zu oppositionellen Parteien bzw. Truppen von der syrischen Regie-
rung behelligt. Folglich sind den Beschwerdeführenden aus diesem Um-
stand keine asylrelevanten Nachteile entstanden.
5.6 Schliesslich muss geprüft werden, ob die Beschwerdeführenden der
syrischen Regierung durch ihr Verhalten nach ihrer Ausreise aus Syrien
Grund für eine zukünftige Verfolgung gegeben haben und deshalb infolge
Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfül-
len.
Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsu-
chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (Art. 54 AsylG).
Die Beschwerdeführenden machten anlässlich der Anhörung sowie in ihrer
Beschwerde geltend, dass sie seit ihrer Einreise in die Schweiz regelmäs-
sig an kurdisch-politischen Veranstaltungen wie Demonstrationen oder Sit-
zungen im kurdischen Zentrum teilnehmen würden. Innerhalb der PYD
habe der Beschwerdeführer „Führungscharakter“ und sein politischer Auf-
stieg sei nicht mehr weit. Er sei demnach ein bekanntes und aktives Par-
teimitglied und werde in der Schweiz weiterhin die Politik und die Praxis
des syrischen Regimes anprangern. Aufgrund ihrer Haltung gegen das Re-
gime und der bereits geschehenen Vorkommnisse könne eine Gefährdung
der Beschwerdeführenden durch zukünftige Verfolgung sowie ein Inte-
resse der Regierung an seiner Person nicht ausgeschlossen werden.
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Das Bundesverwaltungsgericht geht nach ständiger Rechtsprechung da-
von aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheim-
dienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selek-
tiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt
(vgl. z.B. als Referenzurteil publizierter Entscheid des Bundesverwaltungs-
gerichts D-3839/2013 E. 6.3.6 mit weiteren Hinweisen). Die Annahme, die
Beschwerdeführenden hätten die Aufmerksamkeit der syrischen Geheim-
dienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete
Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt,
würde sich deshalb nur rechtfertigen, wenn sie sich in besonderem Mass
exponiert hätten. Dies wäre dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persön-
lichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffent-
lichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecken würden, sie
würden aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahr-
genommen. Eine blosse Teilnahme an politischen Veranstaltungen wie von
den Beschwerdeführenden anlässlich der Anhörung geltend gemacht,
reicht folglich nicht aus, um einen solchen Eindruck zu erwecken. Daran
vermögen auch die eingereichten Fotos, auf welchen die Beschwerdefüh-
renden an Demonstrationen und Sitzungen und der Beschwerdeführer
beim Halten einer Rede an der Trauerfeier seiner Schwester in I._______
zu sehen ist, nichts zu ändern: Auf den Fotos ist nicht ersichtlich, inwiefern
sich die Beschwerdeführenden von anderen Teilnehmern der Veranstaltun-
gen unterscheiden. Weiter bleibt unklar, um was für eine Sitzung es sich
bei den Fotos, auf welchen der Beschwerdeführer an einem Tisch sitzend
gezeigt wird, genau handelt. Auch dass er anlässlich der Trauerfeier für
seine Schwester am Rednerpult steht, ist angesichts seiner nahen Ver-
wandtschaft zu der Verstorbenen naheliegend und kann unter diesen Um-
ständen nicht als aussergewöhnliches politisches Engagement gewertet
werden.
Wie oben bereits ausgeführt (E. 5.4), ist in diesem Zusammenhang eben-
falls von Interesse, inwiefern sich die Aussagen des Beschwerdeführers
seine politischen Aktivitäten betreffend von der BzP über die Anhörung bis
zur Beschwerde kontinuierlich gesteigert haben: Von der Aussage „poli-
tisch nicht aktiv und keiner Partei zugehörig“ (BzP S. 11; SEM-Akte A9)
über die Aussage „einfaches Mitglied der PYD, Teilnahme an Demonstrati-
onen und Sitzungen im kurdischen Zentrum“ (Anhörung S. 6; SEM-Akte
A24) bis hin zu seinen Ausführungen in der Beschwerde „bekanntes und
aktives Parteimitglied mit Führungscharakter und bevorstehendem politi-
schen Aufstieg“ will der Beschwerdeführer seine politische Exponiertheit
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zunehmend verstärkt haben. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass der Be-
schwerdeführer seine politischen Aktivitäten mit der Zeit intensiviert hat.
Mit der reinen Behauptung in seiner Beschwerde, eine Führungsrolle in der
Partei innezuhaben, ist eine besondere Exponiertheit des Beschwerdefüh-
rers jedenfalls noch nicht dargetan, zumal er nicht ansatzweise substanti-
iert hat, worin seine angebliche Führungsrolle genau bestehen soll und
welche Aufgaben er konkret wahrnehmen will. Die geltend gemachten sub-
jektiven Nachfluchtgründe sind demnach nicht geeignet, eine flüchtlings-
rechtlich relevante Furcht vor staatlicher Verfolgung zu begründen, wes-
halb die Beschwerdeführenden auch unter diesem Aspekt nicht als Flücht-
ling anzuerkennen sind.
6.
Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden entgegen der Be-
schwerde nicht gelungen, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im
Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu
Recht verneint sowie das Asylgesuch abgelehnt hat. Demnach sind sie
auch nicht als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Bei ihren weiteren Vor-
bringen handelt es sich um eine allgemeine Gefährdung aufgrund der Bür-
gerkriegslage, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen wurde (vgl. Urteil des
BVGer D-5079/2013 vom 21. August 2015 E.11.4). Somit erübrigt es sich,
auf die weiteren Ausführungen in den auf Beschwerdeebene gemachten
Eingaben und die zu den Akten gereichten Beweismittel näher einzugehen,
da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern
vermögen.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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Seite 10
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Die gestellten Rechtsbegehren haben sich als aussichtslos erwiesen, wes-
halb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unge-
achtet der von den Beschwerdeführenden nachgewiesenen prozessualen
Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1
Bst. a AsylG). Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Irina Wyss
Versand: