B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8072/2015
pjn
Ur t e i l vom 2 0 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Moreno Casasola,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. November 2015 / N (…).
D-8072/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer
Ethnie – ersuchte am 2. August 2012 um die Gewährung von Asyl in der
Schweiz. Am 16. August 2012 wurde er vom SEM zu seiner Person, zu
seinem Reiseweg, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und
summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Bei dieser Gelegenheit
reichte der Beschwerdeführer eine Fotokopie seiner Identitätskarte, das
Original seines Geburtsscheins und verschiedene Beweismittel zu den Ak-
ten (vgl. nachfolgend). Zum Verbleib seines Reisepasses führte er aus,
dieser sei ihm von den heimatlichen Behörden abgenommen worden. Die
Anhörung zu den Gesuchsgründen fand am 25. Februar 2013 statt, wobei
der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten reichte (vgl.
nachfolgend).
B.
B.a Im Rahmen der Befragung zur Person und der Anhörung führte der
Beschwerdeführer zu seinem persönlichen Hintergrund und seinen bishe-
rigen Aufenthaltsorten aus, er stamme aus der Region von B._______, aus
der Ortschaft C._______ (D._______), wo er bis 2004 zur Schule gegan-
gen sei. Seine Schulzeit habe er mit dem A-Level abgeschlossen, einen
Beruf habe er danach nicht erlernt. Aus Furcht vor Nachtstellungen vonsei-
ten der heimatlichen Sicherheitskräfte habe er ab 2005 und noch bis (…)
2010 in Malaysia gelebt, wo er während dieser Zeit auch gearbeitet habe.
Da ihm nach seiner Rückkehr an seinen Heimatort erneut Nachstellungen
gedroht hätten, habe er sich von (…) 2010 bis (…) 2011 in E._______ bei
einem Freund seines Vaters aufgehalten. (…) 2011 sei er, ausgestattet mit
einem Studentenvisum, nach Grossbritannien gegangen, wo er sich bis
(…) 2012 aufgehalten habe. Am (…) 2012 sei er wieder in die Heimat zu-
rückgekehrt, worauf er dort Verfolgungsmassnahmen vonseiten der hei-
matlichen Behörden erlitten habe. Vor diesem Hintergrund habe er seine
Heimat bereits am (…) 2012 wieder verlassen. Seine Eltern, mit welchen
er in Kontakt stehe, lebten mit seinem jüngsten Bruder weiterhin in
C._______. Sein Vater betreibe dort Landwirtschaft und seiner Familie
gehe es wirtschaftlich gut. Zwei weitere Brüder studierten in E._______
und F._______ und sein ältester Bruder lebe in der Schweiz.
B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer das
Folgende aus: Während seinen beiden letzten Schuljahren und der dama-
D-8072/2015
Seite 3
ligen Friedenszeit seien er und andere Schüler von den LTTE zu Hilfeleis-
tungen aufgefordert worden. So habe er etwa beim Reinigen von LTTE-
Friedhöfen helfen müssen. Mit der Begründung, sein ältester Bruder be-
finde sich in der Schweiz, sei er von den LTTE jedoch noch zu weiteren
Hilfestellungen aufgefordert worden. Er habe den LTTE sein Motorrad zur
Verfügung gestellt respektive stellen müssen, welches von diesen zum
Transport von Personen benutzt worden sei, respektive er habe mit seinem
Motorrad selber regelmässig Transportfahrten für die LTTE unternommen.
Den heimatlichen Sicherheitskräften – der Polizei, der Armee und dem CID
– seien seine LTTE-Kontakte aufgefallen, worauf er im November 2004
vom Polizeichef von C._______ persönlich angesprochen und aufgefordert
worden sei, diese Kontakte abzubrechen respektive mit seinen Transport-
diensten aufzuhören. Kurz darauf seien seine Eltern von zwei respektive
drei CID-Beamten aufgesucht worden, welche seine Mutter und seine Brü-
der eingeschüchtert und mit der Wegnahme des Motorrades gedroht hät-
ten, sollte er dieses weiterhin den LTTE zur Verfügung stellen respektive
sollte er damit weiterhin Transportfahrten unternehmen. Vor diesem Hin-
tergrund sei er von seiner Familie 2005 nach Malaysia geschickt worden.
Während seiner Landesabwesenheit, im Jahre 2006, sei sein Freund
G._______ erschossen worden und im Nachgang dazu hätten sich Zivil-
personen nach ihm erkundigt. Vor diesem Hintergrund sei er auf Anraten
seiner Familie weiterhin in Malaysia geblieben. Erst im Februar 2010 sei er
in der Annahme, die Verhältnisse hätten sich nun beruhigt, wieder an sei-
nen Heimatort C._______ zurückgekehrt. Schon drei Wochen nach seiner
Rückkehr seien jedoch zwei Zivilpersonen bei ihnen aufgetaucht, welche
Informationen über ihn gewollt hätten und von welchen er befragt worden
sei, respektive er sei schon am Tag seiner Rückkehr aus Malaysia vom CID
am Flughafen befragt worden und drei Wochen später seien auch noch
CID-Beamte zu ihm nach Hause gekommen, welche ihn nach G._______
befragt und ihm ein Verlassen des Gebiets verboten hätten. Nach diesem
Vorfall hätten seine Eltern wiederum Angst bekommen, worauf sie ihn nach
E._______ geschickt hätten, zu einem Freund seines Vaters, welcher dort
als Friedensrichter amte und als Englischlehrer tätig sei. Während er sich
dort versteckt gehalten habe, zumal er zuhause gesucht worden sei, habe
er bei diesem Mann Englischunterricht genommen. Dieser Mann habe ihm
schliesslich auch ein Studentenvisum für eine Sprachschule in Grossbri-
tannien organisiert. In der Folge sei er (…) 2011, ausgestattet mit dem für
(…) Monate gültigen Studentenvisum und seinem eigenen Reisepass,
über den Flughafen von Colombo nach London gereist, wo er später auch
eine Stelle gefunden habe. Als am 6. Juni 2012 der sri-lankische Präsident
D-8072/2015
Seite 4
Mahinda Rajapaksa nach England gekommen sei, habe ihn seine Gastfa-
milie respektive ein Arbeitskollege zur Teilnahme an einer Demonstration
gegen diesen motiviert. Anlässlich dieser Demonstration hätten sich die ta-
milischen Demonstranten und die singhalesischen Gegendemonstranten
gegenseitig fotografiert und die singhalesischen Mitstudenten an seiner
Sprachschule hätten ihn gewarnt, im Falle seiner Rückkehr werde er an-
hand dieser Fotos von den Behörden identifiziert werden. Seine Gastfami-
lie habe diese Warnung jedoch als unbegründet erklärt. Da er sein Visum
wider Erwarten nicht habe verlängern können, sei er am (…) 2012 auf dem
Luftweg in die Heimat zurückgekehrt. Für die Rückreise habe er aber nicht
seinen eigenen Reisepass benutzt, sondern er sei mit einem italienischen
Pass gereist, welcher ihm von seinem Schlepper respektive von einer in
Italien lebenden, sri-lankischen Familie zur Verfügung gestellt worden sei.
Mit seinem eigenen Pass habe er nicht zurückkehren wollen, da er wegen
der Sache mit der Demonstration gegen Mahinda Rajapaksa Angst bekom-
men habe. Er sei daher mit einem Schlepper nach Sri Lanka zurückge-
kehrt, respektive mit der Familie aus Italien, von welcher er den Pass ihres
Sohnes bekommen habe. Die Angehörigen dieser Familie hätten ihren
Wohnsitz in Mailand, sie hätten sich aber gerade besuchsweise in London
aufgehalten und hätten danach ohnehin besuchsweise nach Sri Lanka wei-
terreisen wollen. Nach seiner Ankunft am Flughafen von Colombo und der
Erledigung der Passformalitäten habe er den verwendeten Pass seinem
Schlepper respektive dieser Familie aus Italien zurückgegeben. Danach –
als er das Flughafengebäude bereits verlassen habe, um seine Eltern zu
treffen, respektive als er im Wartesaal auf seine Mutter gewartet habe – sei
er von zwei respektive drei CID-Leuten angehalten und nach seinen Pa-
pieren gefragt worden. Da er den italienischen Pass zu diesem Zeitpunkt
schon abgegeben habe, habe er seinen eigenen Pass zeigen müssen, wo-
rauf er mitgenommen worden sei. In der Folge seien ihm von diesen CID-
Leuten an einem Computer Fotos und Filmaufnahmen von der Demonst-
ration in London gezeigt worden, auf welchen auch er zu sehen gewesen
sei. Es sei nach den Organisatoren der Demonstration befragt worden und
man habe ihm auch vorgehalten, er habe selber zu diesen gehört, was er
bestritten habe. Er sei im Anschluss daran inhaftiert und am Abend respek-
tive nach zwei Stunden gefesselt und mit verbundenen Augen an einen ihm
unbekannten Ort gebracht worden, wo er von vier bis fünf Leuten respek-
tive von einer ihm unbekannten Zahl von Personen während fünf Tagen
unter dem Vorwurf, er sei ein Tiger, geschlagen und misshandelt worden
sein. Von diesen Misshandlungen trage er immer noch Narben am Rücken
und an beiden Oberarmen. Am (…) 2012 sei er schliesslich freigelassen
worden, indem er in einem singhalesischen Gebiet respektive in
D-8072/2015
Seite 5
H._______ (nördlich von Colombo) aus dem Fahrzeug geworfen worden
sei. Er habe daraufhin seine Eltern respektive über seinen Bruder seine
Mutter kontaktiert, worauf er abgeholt und nach C._______ zurückgebracht
worden sei. Sein Verschwinden sei zu diesem Zeitpunkt von seinen Eltern
respektive von seiner Mutter bereits beim IKRK zur Anzeige gebracht wor-
den. Drei Tage nach seiner Ankunft in C._______ seien drei respektive
zwei respektive doch drei Personen respektive Angehörige des CID bei
ihnen zuhause erschienen, welche nach ihm gesucht hätten. Seine Mutter
habe seine Anwesenheit bestritten und er habe sich unter dem Bett ver-
steckt, worauf er während der Hausdurchsuchung nicht gefunden worden
sei. In der Folge sei jedoch an seiner Stelle sein jüngster Bruder mitgenom-
men worden. Nach diesem Vorfall habe ihn seine Familie noch in der glei-
chen Nacht wieder nach Colombo zurückgebracht. Sein Bruder sei derweil
während der Haft geschlagen, nach ihm befragt und erst nach zwei Tagen
wieder freigelassen worden. Seither unterstehe der Bruder einer Melde-
pflicht. Als Folge dieser Ereignisse habe er umgehend den Schlepper kon-
taktiert, mit welchem er zuvor von London nach Sri Lanka zurückgekehrt
sei, und dieser habe ihn gegen Bezahlung von 1‘500‘000 Rupien am (…)
2012 mit dem italienischen Reisepass über den Flughafen von Colombo
nach Italien gebracht, respektive über einen Onkel habe er jene Familie
aus Italien kontaktiert, mit welcher er nach Sri Lanka zurückgekehrt sei,
und diese habe ihn gegen Bezahlung von 2‘000‘000 Rupien nach Italien
mitgenommen. Von dort sei er am 1. August 2012 in die Schweiz gebracht
worden. Sollte er nach Sri Lanka zurückgeschafft werden, fürchte er, gefol-
tert und getötet zu werden, respektive dürfte er dort erschossen werden.
Daneben gab er auf Frage nach seinem Gesundheitszustand an, nachts
müsse er aus Angst schreien und manchmal habe er Schmerzen auf der
rechten Oberköperseite.
B.c Im Verlauf der Befragung zur Person und der Anhörung reichte der Be-
schwerdeführer als Beweismittel das Original einer Bescheinigung des
IKRK vom 2. Juli 2012 betreffend sein Verschwinden am Flughafen von
Colombo, die Kopie eine Bescheinigung der sri-lankischen Menschen-
rechtskommission betreffend die Tötung eines Mannes in C._______ am
29. September 2006 und einen Auszug aus dem Todesfall-Register sowie
das Original der Geburtsurkunde seines Vaters zu den Akten.
B.d Zwei Wochen nach der Anhörung, mit Eingabe vom 6. März 2013,
sandte der Beschwerdeführer dem SEM die Kopie eines fremdsprachigen
Beweismittels zu, welches den Titel „Extract from the Information Book of
… Police Station“ trägt und vom 12. Oktober 2012 datiert.
D-8072/2015
Seite 6
C.
C.a Mit Schreiben des SEM vom 1. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, innert Frist Beweismittel betreffend den von ihm geltend ge-
machten Aufenthalt in Malaysia von 2005 bis (…) 2010 nachzureichen. In
der Folge ersuchte der Beschwerdeführer am 10. Juni 2015 über seine neu
mandatierte Rechtsvertretung vorab um die Gewährung von Akteneinsicht,
was ihm mit Schreiben des SEM vom 12. Juni 2015 und unter Verweis auf
die Bestimmung von Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG verweigert wurde. Im
Nachgang dazu reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni
2015 mehrere Fotos zu den Akten, welche von 2009 datierten und mit wel-
chen sein Aufenthalt in Malaysia belegt sei.
C.b Aus den Akten geht hervor, dass das SEM schon am 29. Mai 2015 an
die schweizerische Botschaft in Colombo gelangt war und um eine Prüfung
des in Kopie vorgelegten „Extract from the Information Book … Police Sta-
tion“ vom 12. Oktober 2012 ersucht hatte. Nach Konsultation einer Vertrau-
ensanwältin teilte die Botschaft dem SEM mit Schreiben vom 25. Juni 2015
im Wesentlichen mit, bei diesem Beweismittel, bei welchem es sich laut
Text um eine polizeiliche Vorladung handeln solle, handle es sich um eine
Fälschung.
D.
Am 23. Juli 2015 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine ergän-
zende Anhörung durch. Eingangs dieser Anhörung reichte dieser als neue
Beweismittel vier Fotos zu den Akten, mit welchen seine Teilnahme an ver-
schiedenen exilpolitischen Demonstrationen (…) während der letzten
Jahre belegt werde. Daneben verwies er auf die bereits eingereichten Fo-
tos zu seinem Aufenthalt in Malaysia. Im Rahmen der Anhörung wurde der
Beschwerdeführer nochmals zu seinen familiären Verhältnissen befragt,
wobei er anführte, in der Zwischenzeit habe ein weiterer Bruder die Heimat
in Richtung Europa verlassen, ein Bruder befinde sich in Katar und nur
noch sein jüngster Bruder lebe zuhause respektive eigentlich in F._______.
Dazu führte er aus, wegen ihm hätten alle seine Brüder Probleme bekom-
men. In Bestätigung seiner bekannten Vorbringen machte er sodann gel-
tend, er sei weiterhin von Verfolgung bedroht, da den Behörden seine
frühere Unterstützung für die LTTE und seine Teilnahme an der Demonst-
ration in London von 2012 bekannt sei und die Behörden von Sri Lanka
aus Furcht vor einem Wiedererstarken der LTTE gegen alle früheren Un-
terstützer der LTTE vorgehe. Angesprochen auf Widersprüche in seinen
Angaben im Rahmen der Befragung zur Person und anlässlich der ordentli-
chen Anhörung machte er ergänzende respektive weiterführende Angaben
D-8072/2015
Seite 7
zu den von ihm vorgebrachten Sachverhaltselementen. Gleichzeitig hielt
er dafür, wegen den (…) 2012 erlittenen Schlägen auf den Kopf leide er an
Gedächtnislücken. Auf Nachfrage hin beschrieb er im Weiteren die nähe-
ren Umstände der geltend gemachten Haft und vorgebrachten Misshand-
lungen. Auf Nachfrage hin berichtete er ferner über die geltend gemachten
Hilfsdienste für die LTTE in den Jahren 2003 und 2004. Im Verlauf der An-
hörung reichte der Beschwerdeführer sodann das vom 12. Oktober 2012
datierende Dokument „Extract from the Information Book of … Police Sta-
tion“ im Original zu den Akten, wozu er ausführte, dabei handle es sich um
eine Vorladung der Polizei, mit welcher er aufgefordert werde, zu einer Ein-
vernahme zu erscheinen. Den exakten Inhalt der Vorladung, welcher sei-
ner Familie per Post zugestellt worden sei, verstehe er aber nicht, da er
kein Singhalesisch spreche. Abschliessend berichtete er auf Nachfrage hin
über seine Teilnahme an vier Demonstrationen (…) in den Jahren 2013 und
2014, an welchen er aus humanitären Gründen teilgenommen habe. Mit
militanten tamilischen Gruppen habe er nichts zu tun und er gehöre auch
keiner tamilischen Organisation an. Auf die Vorbringen im Rahmen der er-
gänzenden Anhörung wird weiter – soweit wesentlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
E.
E.a Von der Hilfswerkvertretung war zum Schluss der Anhörung im Proto-
koll angemerkt worden, dem vom Beschwerdeführer vorgelegten „Arrest-
Warrant“ vom 12. Oktober 2012 dürfte zentrale Bedeutung zukommen,
weshalb eine Übersetzung von Amtes wegen und eine Echtheitsprüfung
des Dokuments angeregt werde (vgl. act. A22 [letzte Seite]).
E.b Dem Beschwerdeführer wurde vom SEM mit Schreiben vom 26. Au-
gust 2016 der wesentliche Inhalt der vorerwähnten Botschaftsantwort vom
25. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht und festgehalten, bei dem eingereich-
ten Dokument handle es sich um eine Fälschung.
E.c Mit Eingabe vom 21. September 2015 liess der Beschwerdeführer über
seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen mitteilen, das vorgelegte Doku-
ment sei seiner Mutter von unbekannter Seite zugegangen und von ihr an
ihn weitergeleitet worden. Für ihn habe kein Anlass bestanden, an dessen
Echtheit zu zweifeln, zumal er das überwiegend in singhalesischer Spra-
che verfasste Dokument auch gar nicht verstanden habe und in Sri Lanka
behördliche Dokumente generell nicht angezweifelt würden. Im Übrigen
stimme der Inhalt des Dokuments mit seinen Gesuchsvorbringen überein,
weshalb das Dokument bei ihm eine grosse Furcht ausgelöst habe.
D-8072/2015
Seite 8
E.d Am 22. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer vom SEM aufge-
fordert, betreffend die von ihm geltend gemachten, angeblich sichtbaren
Narben, welche er seinen Angaben zufolge aufgrund erlittener Folter trage,
innert Frist einen ärztlichen Bericht nachzureichen, inklusive Fotodoku-
mentation. Dem Staatssekretariat ging in der Folge ein Arztbericht vom
2. November 2015 zu, in welchem der Hausarzt des Beschwerdeführers
umfassend über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie
unter Vorlage von Fotos über die am Rücken des Beschwerdeführers er-
sichtlichen, strichförmigen Narben berichtet. Darauf wird – soweit wesent-
lich – in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Verfügung vom 10. November 2015 (eröffnet am folgenden Tag) stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka an. Gleichzeitig
zog das Staatssekretariat den angeblichen Haftbefehl vom 12. Oktober
2012 als Fälschung ein. In seinem Entscheid erkannte das SEM die Vor-
bringen des Beschwerdeführers über die angeblich ausreiserelevanten Er-
eignisse als insgesamt unglaubhaft, wobei das Staatssekretariat im Rah-
men einer detaillierten Auflistung alle wesentlichen Einzelelemente des
Sachverhaltsvortrages entweder als mit klaren Widersprüchen behaftet,
als unsubstanziiert oder als nicht nachvollziehbar erklärte. Den vom Be-
schwerdeführer vorgelegten, angeblichen Haftbefehl vom 12. Oktober
2012 erkannte das Staatssekretariat zugleich als klare Fälschung. Sodann
gelangte das SEM zum Schluss, weder aufgrund seiner bereits langen
Landesabwesenheit noch aufgrund seines bloss niederschwelligen exilpo-
litischen Engagements in der Schweiz, welches sich auf die Teilnahme an
vier Demonstrationen in den Jahren 2013 und 2014 beschränkt habe,
weise der Beschwerdeführer ein relevantes Gefährdungsprofil auf. Anlass
zur Annahme, er könnte deswegen im Falle einer Rückführung nach Sri
Lanka Verfolgung ausgesetzt sein, bestehe nicht. Daran änderten auch die
vom Beschwerdeführer vorgebrachten Narben nichts, zumal diese bloss
klein seien und nichts dafür spreche, dass diese von Misshandlungen her-
rührten. Den Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erklärte das SEM als
zulässig, zumutbar und möglich. Für die Entscheidbegründung im Einzel-
nen ist – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten
zu verweisen.
G.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 11. Dezember
D-8072/2015
Seite 9
2015 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde. In seiner Eingabe bean-
tragte er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit
oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er
um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvor-
schusspflicht. Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung bekräftigte der
Beschwerdeführer im Rahmen einer umfassenden Rekapitulation seine
bisherigen Sachverhaltsschilderungen. Gleichzeitig brachte er neu vor, er
nehme jeweils an Demonstrationen gegen die sri-lankische Regierung teil
und zu diesem Zweck sei er im September 2015 als aktives Mitglied (…[ei-
ner Organisation]) beigetreten. Dieses Vorbringen stützte er durch Vorlage
von Fotos, welche ihn an einer Veranstaltung (…[dieser Organisation])
zeigten, sowie einer schriftlichen Mitgliedschaftsbestätigung (…) vom 2.
Dezember 2015. Sodann machte er geltend, er leide weiterhin an Rücken-
schmerzen, manchmal wache er nachts schreiend auf und er weise Narben
auf, die von Folterungen herrührten. Im Folgenden ging der Beschwerde-
führer auf die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend das Vorliegen er-
heblicher Widersprüche und Ungereimtheiten in seinem Sachverhaltsvor-
trag ein, welche er aufgrund der Aktenlage als insgesamt nicht stichhaltig
erklärte, zumal sich seine Angaben und Ausführungen aus einer logischen
Perspektive betrachtet keineswegs ausschlössen, sondern vielmehr er-
gänzten. Sodann sei vom SEM eine teils groteske Argumentation verfolgt
und der Sachverhalt teils logisch nicht erfasst worden. Andere Unklarheiten
erklärten sich ohne weiteres aus den besonderen Gegebenheiten vor Ort,
beispielsweise der besonderen Architektur des Flughafens von Colombo.
Schliesslich habe er im Verlauf des Verfahrens überaus detailliert über die
erlittenen Misshandlungen berichtet, wobei er gerade auch seine Sinnes-
empfindungen geschildert habe. Wenn sich das SEM auf eine angeblich
mangelnde Logik seiner Schilderungen berufe, so werde vom Staatssek-
retariat kein Nachweis der Unwahrscheinlichkeit von Verfolgungsmassnah-
men erbracht. Tatsächlich sei er seit seiner Gesuchseinreichung insgesamt
dreimal angehört worden, dennoch habe es das Staatssekretariat nicht zu-
stande gebracht, alle Sachverhaltsmomente durch Nachfragen zu klären,
woraus die Vorinstanz zu Unrecht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Schilde-
rungen schliesse. Zum vorinstanzlichen Vorhalt betreffend die Einreichung
eines gefälschten Beweismittels hielt der Beschwerdeführer fest, die Fest-
stellung des Vorliegens einer Fälschung sei keineswegs über alle Zweifel
erhaben, zumal vom SEM kein entsprechender Nachweis erbracht worden
sei. Daneben merkte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ausführung
zur Sache an, im angefochtenen Entscheid sei ein Aktenstück falsch zitiert
D-8072/2015
Seite 10
worden. Nach seinen Ausführungen zur Frage der Glaubhaftigkeit seiner
Sachverhaltsschilderungen erklärte der Beschwerdeführer seine Gesuchs-
vorbringen und sein exilpolitisches Engagement als asylrelevant. Auf die
diesbezüglichen Beschwerdevorbringen wird – soweit wesentlich – nach-
folgend eingegangen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2015 wurde dem Beschwerde-
führer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten. Gleichzeitig wurde dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
(im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) entsprochen und auf das Erheben ei-
nes Kostenvorschusses (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet. Sodann
wurde das SEM unter Zustellung der Akten zum Schriftenwechsel eingela-
den (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
I.
In seiner Vernehmlassung vom 17. Juni 2016 hielt das SEM an der ange-
fochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Nach Durchsicht der Beschwerdeunterlagen seien keine neuen und erheb-
lichen Tatsachen oder Beweismittel ersichtlich, welche eine Änderung des
bisherigen Standpunktes rechtfertigen könnten. Zwar sei im Entscheid die
Nummer eines Aktenstücks falsch bezeichnet worden, daraus sei dem Be-
schwerdeführer jedoch kein Rechtsnachteil erwachsen.
J.
Die ihm mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2015 angesetzt Frist
zur Stellungnahme liess der Beschwerdeführer unbenutzt verstreichen.
D-8072/2015
Seite 11
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl.
dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Eingabe ist als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-8072/2015
Seite 12
3.
3.1 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung erkennt das SEM den Sach-
verhaltsvortag des Beschwerdeführers nach einer detaillierten Auflistung
von Widersprüchen und Ungereimtheiten als in allen wesentlichen Punkten
unglaubhaft. Darüber hinaus hält das Staatssekretariat fest, vom Be-
schwerdeführer sei zur Stützung seiner Vorbringen ein Beweismittel vorge-
legt worden, welches als Fälschung zu erkennen sei. Der Beschwerdefüh-
rer hält diesen Erwägungen im Wesentlichen entgegen, vom SEM werde
verkannt, dass sich seine Angaben und Ausführungen im Verlauf der Be-
fragung zur Person und der beiden Anhörungen nicht widersprochen, son-
dern vielmehr in einer logischen und insgesamt stimmigen Weise ergänzt
hätten, womit seine Vorbringen im Rahmen einer Gesamtwürdigung als
insgesamt glaubhaft zu erkennen seien. Den Vorhalt der Vorlage eines ge-
fälschten Beweismittels erklärt er als nicht schlüssig, zumal das Vorliegen
einer Fälschung gar nicht bewiesen sei.
3.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen.
Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente
überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn
der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesam-
ten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1;
2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
D-8072/2015
Seite 13
3.3
3.3.1 Aufgrund der Aktenlage ist mit dem SEM darin einig zu gehen, dass
die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers zu den für sein
Gesuch angeblich wesentlichen Sachverhaltselementen einer Gesamtbe-
trachtung auch nicht ansatzweise standhalten. Tatsächlich hat sich der Be-
schwerdeführer im Verlauf der Befragung zur Person, welche als über-
durchschnittlich ausführlich bezeichnet werden darf, sodann der ordentli-
chen Anhörung und schliesslich der ergänzenden Anhörung in ein ganzes
Geflecht von vielfältigen Widersprüchen und Ungereimtheiten verstrickt.
Dies nicht nur in einer ganzen Serie von Nebenpunkten (vgl. dazu im Ein-
zelnen die angefochtene Verfügung), sondern auch in ganz zentralen Be-
reichen (vgl. dazu nachfolgend). Das Beschwerdevorbringen, die Schilde-
rungen würden sich bei einer objektiven Gesamtbetrachtung der Angaben
und Ausführungen im Rahmen der Befragung und der beiden Anhörungen
in ein insgesamt überzeugendes Bild fügen, kann aufgrund der Aktenlage
nicht überzeugen. Die bereits bestehenden Widersprüche konnten vom
Beschwerdeführer im Rahmen der ergänzenden Anhörung keineswegs
ausgeräumt werden, zumal er an dieser Stelle zum Teil gar neue Wider-
sprüche geschaffen hat. Die ausführlichen Erwägungen des SEM zu den
mannigfachen Mängeln im Sachverhaltsvortag – auf welche anstelle einer
Wiederholung zu verweisen ist – sind vor diesem Hintergrund zu bestäti-
gen. Die ebenfalls ausführliche Gegenargumentation des Beschwerdefüh-
rers ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen Schlüsse zu entkräften. Dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers verschiedenste Ungereimtheiten
aufweisen, ergibt sich im Übrigen schon aus der oben stehenden Sachver-
haltszusammenfassung (vgl. oben, Bst. B.b)
3.3.2 Im Rahmen der Bestätigung der vorinstanzlichen Schlüsse betref-
fend die Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen ist namentlich auf fol-
genden Aspekt hinzuweisen: Vom Beschwerdeführer wurde geltend ge-
macht, er sei (…) 2011 ordnungsgemäss mit dem eigenen Reisepass und
ausgestattet mit einem für (…) Monate gültigen Visum über den Flughafen
von Colombo nach Grossbritannien ausgereist, wo er eine Sprachschule
besucht habe. Seine diesbezüglichen Ausführungen erscheinen als weit-
gehend plausibel, da er relativ spontan auch über die Aufnahme einer Er-
werbstätigkeit in London und insbesondere seine schliesslich gescheiter-
ten Bemühungen um eine Verlängerung seines Studentenvisums berichtet
hat (vgl. act. 12 F. 81 und 100 [je erster Teil]). Der Beschwerdeführer will in
der Folge wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt sein, aber nicht mit seinem
eigenen Reisepass, sondern dem Pass eines Dritten. In diesem Zusam-
menhang hat er im Verlauf des Verfahrens ausgeführt, jener Pass sei ihm
D-8072/2015
Seite 14
von einem Schlepper zur Verfügung gestellt worden, wobei ihm der gleiche
Schlepper Ende Juli 2012 gegen die Bezahlung von 1‘500‘000 Rupien und
mit dem gleichen Pass auch wieder zur Ausreise aus Sri Lanka verholfen
habe (vgl. act. A4 Ziffn.5.03 und 7.01), respektive jener Pass sei ihm von
einer sri-lankischen Familie zugänglich gemacht worden, welche zwar in
Italien wohnhaft sei, welche sich damals aber gerade zufällig besuchs-
weise in London aufgehalten habe und welche darüber hinaus auch noch
gerade zufällig besuchsweise nach Sri Lanka habe weiterreisen wollen und
welche ihm schliesslich Ende Juli 2012 gegen die Bezahlung von 2‘000‘000
Rupien mit dem gleichen Pass auch wieder zur Ausreise aus Sri Lanka
verholfen habe (act. A12 F. 100 ff. und F. 165). Diese Ausführungen sind
nicht nur mit offenkundigen Widersprüchen behaftet, sie erscheinen auch
als gänzlich unplausibel und lassen in der vorliegenden Form auf ein ei-
gentliches Sachverhaltskonstrukt schliessen.
3.3.3 In diesem Zusammenhang ist wiederum anzumerken, dass für die
geltend gemachte Rückkehr in die Heimat kein stichhaltiges Beweismittel
vorliegt. Zwar hat der Beschwerdeführer das Original einer Bescheinigung
des IKRK vom (…) 2012 betreffend sein angebliches Verschwinden am
Flughafen von Colombo zu den Akten gereicht. Diese Bestätigung wurde
jedoch vom IKRK offenkundig ausschliesslich gestützt auf die Angaben der
Mutter des Beschwerdeführers ausgestellt. Auch der vorgelegte, angebli-
che Haftbefehl, respektive der „Extract from the Information Book … Police
Station“ vom 12. Oktober 2012, stellt keinen Beweis für einen Aufenthalt in
Sri Lanka dar, zumal dieses Beweismittel in Sinne der vorinstanzlichen Er-
wägungen als Fälschung zu erkennen ist. Zwar hält der Beschwerdeführer
dafür, das Vorliegen einer Fälschung sei vom SEM nicht bewiesen worden.
Aufgrund der diesbezüglichen Feststellungen der schweizerischen Bot-
schaft in Colombo im Rahmen der Botschaftsantwort vom 25. Juni 2015
(vgl. oben, Bst. C.b), deren wesentliche Punkte dem Beschwerdeführer of-
fengelegt wurden und zu welchen er sich hat vernehmen lassen (vgl. oben,
Bst. E.b und E.c), erscheint das Vorliegen einer Fälschung als erstellt. Die
Vorlage eines gefälschten Beweismittels stellt jedoch praxisgemäss ein
schwerwiegendes Indiz für die Unglaubhaftigkeit von Gesuchsvorbringen
dar (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Vorbringen im Rahmen des erstinstanzlichen
Verfahrens, eine etwaige Fälschung sei nicht von ihm zu vertreten, zumal
das Dokument seiner Familie von unbekannter Seite zugegangen sei (vgl.
oben, Bst. E.c), ist als haltlose Schutzbehauptung zu erkennen.
3.3.4 Entgegen den anders lautenden Beschwerdevorbringen weisen im
Übrigen gerade die Schilderungen des Beschwerdeführers zur angeblich
D-8072/2015
Seite 15
(…) 2012 erstandenen Haft keine massgeblichen Glaubhaftigkeitsele-
mente auf. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit
der geltend gemachten Haft an mehreren Stellen über persönliche Detail-
wahrnehmungen berichtet, so auch über Gerüche, Schmutz und Geräu-
sche, worauf in der Beschwerde besonders hingewiesen wird, zumal die
entsprechenden Schilderungen sehr deutlich für die Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen sprächen. Der Bericht des Beschwerdeführers zur angeblich
erstandenen Haft ist indes im Verlauf des Verfahrens nicht nur jeweils gra-
duell leicht anders ausgefallen, was nicht zu bemängeln wäre, sondern klar
unterschiedlich, was in dieser Form als nicht nachvollziehbar erscheint.
Dies unbesehen noch davon, dass der Beschwerdeführer auch die zeitli-
chen Abläufe nicht übereinstimmend dargestellt hat. So hat er im Rahmen
der Befragung zur Person zunächst über erlittene Schläge und Misshand-
lungen berichtet, ohne sich dazu näher zu äussern (vgl. act. A4 Ziff. 7.01).
Im Rahme der ordentlichen Anhörung berichtete er wiederum vor allem
über erlittene Schläge, insbesondere aber auch über Misshandlungen se-
xueller Natur, wozu er ausführte, man habe ihm einen Bleistift rektal einge-
führt und sein Glied mit einen Mittel bestrichen, welches stark gebrannt
habe (vgl. act. A12 F. 130-135). Im Rahmen der ergänzenden Anhörung
berichtete er schliesslich abermals über erlittene Schläge und im späteren
Verlauf der Anhörung auch wieder über Misshandlungen sexueller Natur,
nun aber in der Form, dass man ihm an die Genitalien gefasst, auf die Ho-
den geschlagen und gar in den Mund uriniert habe. Gleichzeitig brachte er
neu vor, auch aufgehängt und insbesondere immer wieder gezielt auf den
Kopf geschlagen worden zu sein (vgl. act. A22 F. 47, 59, 65-69, 82-83 und
85). Diese auffälligen Unterschiede in den Detailschilderungen sprechen
gegen ein tatsächliches Erleben der behaupteten Ereignisse. Wird mitbe-
rücksichtigt, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers auch kaum
einen Ausdruck persönlicher Betroffenheit erkennen lassen, ist das zent-
rale Gesuchsvorbringen als insgsamt unglaubhaft zu erkennen. In diesem
Zusammenhang kann der Beschwerdeführer auch aus dem Bericht seines
Hausarztes vom 2. November 2015 nichts anderes ableiten, da die dort
beschriebenen und mit Fotos dokumentierten, relativ kleinen und strichför-
migen Narben am Rücken auch von etwas ganz anderem stammen kön-
nen, als vom Beschwerdeführer behauptet. Der Beschwerdeführer beruft
sich schliesslich auf das Vorliegen psychischer Probleme seit der angeb-
lich erlittenen Folter. Dem ärztlichen Bericht lässt sich in dieser Hinsicht
jedoch nichts entnehmen, zumal im Bericht ausdrücklich vermerkt worden
ist, es liege keine psychiatrische Diagnose vor.
D-8072/2015
Seite 16
3.4 Nach vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend von insgesamt
konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehen. Aufgrund der Aktenlage
muss geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe seine Sachver-
haltsschilderungen einem groben Konzept folgend – welches er unter er-
kennbarem Widerwillen (vgl. dazu act. A22 F. 40 [am Anfang] und F. 46),
aber bestechend einfach im Rahmen der ergänzenden Anhörung zusam-
mengefasst hat (vgl. dazu act. A22 F. 47) – im Verlauf der Befragung zur
Person und im Rahmen der beiden Anhörungen jeweils situativ entwickelt
und mit Details angereichert, wodurch die vom SEM festgestellten, man-
nigfachen Widersprüche und Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag ent-
standen sind.
4.
4.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
sind in Sri Lanka unter anderem Personen, die verdächtigt werden, mit den
LTTE in Verbindung gestanden zu haben, einer erhöhten Verfolgungsge-
fahr ausgesetzt (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1). Im Urteil D-1470/2014 vom
5. Juni 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Verweis auf Berichte
internationaler Organisationen festgestellt, die Lage in Sri Lanka habe sich
seit dem Ende des Krieges im Jahre 2009 in menschenrechtlicher Hinsicht
nicht verbessert. Ebenso sei keinesfalls von einem abnehmenden Verfol-
gungsinteresse des Staates gegenüber Personen mit vermeintlichen oder
tatsächlichen LTTE-Verbindungen auszugehen (vgl. a.a.O., E. 6.4.4.). Im
Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (Referenzurteil) hat das Bundesver-
waltungsgericht schliesslich festgehalten, es scheine auch heute noch
– mithin sieben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges und nach dem Macht-
wechsel in Sri Lanka vom Januar 2015 – ein wichtiges Ziel des sri-lanki-
schen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatis-
mus im Keim zu ersticken. So sei der drakonische Prevention of Terrorism
Act (PTA) – mit welchem Verhaftungen und Inhaftierungen von Personen
legitimiert werden, welche im Verdacht stehen, Verbindungen zu den LTTE
zu haben – weiterhin in Kraft, obwohl die neue Regierung nach Angaben
von Amnesty International (AI) im September 2015 versprochen habe, den
PTA zu widerrufen und durch ein Anti-Terrorismusgesetz zu ersetzen, das
mit internationalen Standards vereinbar sei. Auch die Präsenz der Sicher-
heitskräfte und die damit einhergehende Überwachung der Bevölkerung im
Norden und im Osten des Landes seien nach wie vor sehr hoch (vgl. a.a.O.
E. 8.5.1). Mit Blick auf diese Umstände wurde sodann festgehalten, eine
geltend gemachte Verbindung zu den LTTE vermöge dann eine relevante
Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen,
D-8072/2015
Seite 17
wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden auf-
grund der Verbindung ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen
Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und die Person von daher als
Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahr-
genommen werde. Davon seien keineswegs nur in besonderem Masse ex-
ponierte Personen betroffen, zumal die sri-lankische Regierung auch sie-
ben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges noch über ein Wiederaufleben
respektive Wiedererstarken der LTTE besorgt sei und jeglichen Verdacht
entsprechender Bestrebungen mit grösster Aufmerksamkeit verfolge. Es
seien jedoch nicht alle Personen, die eine irgendwie geartete tatsächliche
oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE auf-
weisen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr von Verfolgung ausge-
setzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt
seien, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob
dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzu-
erkennen sei, sei daher im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende
Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen
müsse (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.3).
4.2 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer kein relevantes Risikoprofil erkennen lässt. So
besteht zunächst kein Anlass zur Annahme, er wäre jemals aus den be-
haupteten Gründen und in der behaupteten Weise ins Visier der heimatli-
chen Behörden geraten. Gleichzeitig lässt er weder eine nennenswerte
LTTE-Vergangenheit noch ein anderweitiges Profil erkennen, welches für
ein potentielles Verfolgungsinteresse vonseiten der heimatlichen Behörden
sprechen könnte. Lediglich aus seinem Alter von heute (…) Jahren, seiner
Herkunft aus der Gegend von D._______, seiner tamilischen Ethnie und
seinen insgesamt mehrjährigen Auslandaufenthalten in Malaysia, in Gross-
britannien und zuletzt in der Schweiz kann nicht auf eine ernstzunehmende
Gefahr von Verhaftung und Folter geschlossen werden (vgl. zum Ganzen
BVGE 2011/24 und das Referenzurteil E-1866/2015). Daran ändert auch
das Vorhandensein der angeführten Narben nichts, zumal diese wenigen,
bloss kleinen und strichförmigen Zeichen den Beschwerdeführer weder als
Kriegsteilnehmer noch als früheres Folteropfer erscheinen lassen (vgl.
dazu E-1866/2015 E. 8.4.5). Wie nachfolgend aufgezeigt, ist schliesslich
auch nicht von einem nennenswerten exilpolitischen Engagement auszu-
gehen, welches für eine relevante Gefährdung sprechen könnte.
D-8072/2015
Seite 18
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer macht nicht nur angeblich in der Heimat erlit-
tene Verfolgung und ein angebliches Risikoprofil aufgrund vorbestehender
Faktoren geltend, sondern er beruft sich namentlich im Rahmen seiner Be-
schwerde auch darauf, er sei zum heutigen Zeitpunkt in seiner Heimat von
Verfolgung bedroht, da er sich während seines Aufenthalts in Grossbritan-
nien und auch in der Schweiz durch die Teilnahme an Demonstrationen
exilpolitisch exponiert habe. Nachdem er im Verlauf des erstinstanzlichen
Verfahrens noch berichtet hatte, an exilpolitischen Gruppierungen kein In-
teresse zu haben, bringt er auf Beschwerdeebene neu vor, er sei jetzt einer
solchen Gruppierung beigetreten, um noch stärker als bisher aktiv zu sein.
Mit Blick auf dieses Vorbringen ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die
Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund
des von ihm geltend gemachten exilpolitischen Verhaltens und damit auf-
grund von sogenannten subjektiven Nachfluchtgründen erfüllt.
4.3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch exilpolitische
Aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich
somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
AsylG beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
dazu BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 1 E. 6.1; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993).
4.3.3 Wie erwähnt hat der Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene
geltend gemacht, er habe sich einer bestimmten exilpolitischen Gruppie-
rung zugewandt, in deren Rahmen er sich verstärkt politisch engagieren
wolle. Seine diesbezüglichen Vorbringen erweisen sich jedoch als nicht
substanziiert. Der vorgelegten Mitgliedschaftsbestätigung (…) vom 2. De-
zember 2015 lässt sich nichts Konkretes entnehmen. Auf ein massgebli-
ches Engagement, welches das Interesse der heimatlichen Behörden er-
regt haben dürfte, lassen im Weiteren auch die mit Fotos belegten Teilnah-
men an einigen Demonstrationen und an einer Veranstaltung (…) nicht
schliessen. Der Beschwerdeführer lässt damit weder aufgrund seiner An-
gaben und Ausführung noch der vorgelegten Beweismittel ein relevantes
D-8072/2015
Seite 19
Profil im Sinne der massgeblichen Praxis erkennen, zumal er aufgrund sei-
ner doch insgesamt sehr bescheidenen Exposition ohne weiteres als blos-
ser Mitläufer zu erkennen ist (vgl. dazu E-1866/2015 E. 8.5.4).
4.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Aus-
reise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
5.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
[erster Satz] AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Anordnung der Wegweisung ist demnach zu be-
stätigen (vgl. dazu BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
[zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Anzumerken bleibt, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt,
das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
D-8072/2015
Seite 20
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte da-
für, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle ei-
ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. dazu EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich sodann wiederholt
mit der Gefährdungssituation von sri-lankischen Staatsangehörigen tamili-
scher Ethnie befasst und festgestellt, dass nicht generell davon auszuge-
hen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine
unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall anhand ver-
schiedener Aspekte eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl.
dazu EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013,
Nr. 10466/11, § 37 m.w.H.). Das Gericht hat sich im Referenzurteil
E-1866/2015 umfassend mit den massgeblichen Risikofaktoren auseinan-
dergesetzt, worauf verweisen werden kann (vgl. a.a.O. E. 8). Nach vorste-
henden Erwägungen sind im Falle des Beschwerdeführers bei einer Ge-
samtbetrachtung der Aktenlage keine Risikofaktoren ersichtlich, welche so-
wohl einzeln als auch in einer Kombination betrachtet auf eine ernsthafte
Gefährdung schliessen liessen (vgl. a.a.O. E. 12.2). Nachdem der Be-
schwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten muss, bei
einer Rückkehr in die Heimat die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Be-
hörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu zie-
hen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde in Sri Lanka eine
menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig
D-8072/2015
Seite 21
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt oder medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine kon-
krete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In Sri Lanka herrscht zum heutigen Zeitpunkt weder Krieg noch eine Situ-
ation allgemeiner Gewalt, zumal der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-
lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen ist.
Im Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht seine
Rechtsprechung bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug sowohl in die
Nordprovinz (Distrikte Jaffna [offengelassen für das Vanni-Gebiet],
Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya) als auch in die Ostprovinz
(Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) zumutbar ist, wenn das Vor-
liegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz ei-
nes tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussich-
ten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden
kann. Der Beschwerdeführer stammt seinen Angaben zufolge aus einer
Ortschaft in der Region von D._______, wo er bis heute seinen offiziellen
Wohnsitz hat, auch wenn er längere Zeit in E._______ verbracht habe. Die
dort herrschende Sicherheitslage spricht nicht gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. Es liegen sodann auch keine individuellen Gründe
vor, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen wür-
den. Der Beschwerdeführer verfügt an seinem Heimatort mit seinen Eltern
über enge persönliche Anknüpfungspunkte. Zwar hat er nach dem Errei-
chen seines A-Level-Abschlusses keine weitergehende Ausbildung absol-
viert, er dürfte jedoch während seiner Aufenthalte in Malaysia und Gross-
britannien jahrelange Erwerbserfahrung gesammelt haben. Zudem stammt
er eigenen Angaben zufolge aus einer Familie, welche Land besitzt und
wirtschaftlich keine Probleme hat. Mit Blick auf diese Umstände dürfte eine
persönliche und wirtschaftliche Reintegration problemlos möglich sein. Der
Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zumutbar.
6.4 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal nach vorstehenden Erwägungen
Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer verfüge weiterhin
über seinen Reisepass, mit welchem er seine Heimat Ende 2011 ordnungs-
gemäss über den Flughafen von Colombo verlassen hat. Er ist verpflichtet,
D-8072/2015
Seite 22
diesen dem SEM vorzulegen oder sich bei der zuständigen Vertretung sei-
nes Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen (Ersatz-)Reisedo-
kumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens – zufolge Unterliegens – wären
dem Beschwerdeführer praxisgemäss Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Gutheissung des Gesuches um Er-
lass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist indes
von einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-8072/2015
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: