B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8074/2016
Ur t e i l vom 9 . Mä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. November 2016 / N (…).
D-8074/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 15. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl
nach.
Anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ vom 25. Juni 2015 und der Anhörung durch das SEM nach
Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vom 28. Oktober 2016, fortgesetzt am
18. November 2016, machte er im Wesentlichen geltend, er sei sri-lanki-
scher Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus
C._______/D._______ (Nordprovinz), wo er, abgesehen von einem Auf-
enthalt in E._______ von (…) bis (…), immer gelebt habe. Er sei seit dem
Jahr (…) verheiratet und Vater zweier Kinder. Er habe die Schule bis zur
elften Klasse besucht und seither den Lebensunterhalt als (…) verdient. Er
sei Mitglied respektive von Januar bis April 2015 Kassier beziehungsweise
Präsident eines Sportclubs respektive eines Lesesaals gewesen. Dieser
Verein habe ein beziehungsweise zwei Parlamentsmitglieder – M. S. res-
pektive S. und M. V. – zu Vereinsanlässen eingeladen, die er mitorganisiert
habe (Dekoration, Catering). Die Eelam People’s Democratic Party
(EPDP), die mit der sri-lankischen Armee (SLA) kollaboriere, habe dies
nicht gern gesehen. Er sei deshalb einmal von der EPDP in das Parteibüro
in D._______ vorgeladen worden, wobei er die Vorladung nicht befolgt
habe. Abgesehen davon sei nichts passiert und er sei von Seiten der EPDP
nicht anderweitig belästigt oder bedroht worden. Respektive er sei vier bis
fünf Mal von EPDP-Leuten zuhause aufgesucht worden. Von dem Parla-
mentarier S., der an Vereinsanlässen teilgenommen habe, wisse er, dass
dieser Tamile sei, aber nicht, welcher Partei er angehöre, respektive, dass
es sich um ein Mitglied der Tamil National Alliance (TNA) handle. Das Mit-
organisieren von Vereinsanlässen bedeute nicht, dass er (der Beschwer-
deführer) sich politisch betätigt habe. Er sei nie politisch tätig gewesen und
habe keiner politischen Gruppierung angehört oder Arbeiten für eine solche
ausgeführt. Nach einem Besuch der Polizei bei ihm zuhause in seiner Ab-
wesenheit respektive einem Besuch von EPDP-Leuten Ende Mai 2015
habe er seinen Wohnort verlassen und sei zu seiner Schwester bezie-
hungsweise direkt nach Colombo gegangen. Am 13. Juni 2015 sei er in
Begleitung eines Schleppers, der einen falschen Pass für ihn dabei gehabt
habe, von Colombo aus via F._______ nach G._______ geflogen. Von dort
aus sei er am 15. Juni 2015 in die Schweiz gelangt. Für einen Anteil der
Reisekosten sei er selbst aufgekommen, den Rest hätten ein Bruder res-
pektive sein Schwager bezahlt. Seine Ehefrau sei mit den Kindern etwa
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zehn Tage nach seiner Ausreise nach H._______ umgezogen, nachdem
EPDP-Leute einige Wochen nach seiner Ausreise bei ihr in C._______
nach ihm gesucht hätten, beziehungsweise der Umzug sei gegen Ende
Oktober 2015 erfolgt. Der Parlamentarier I._______ bestätige im beiliegen-
den Schreiben vom 9. September 2015, dass er (I._______) auf Anregung
des Beschwerdeführers, der Präsident der Gemeindebibliothek gewesen
sei, notleidende Personen finanziell unterstützt habe und dafür zu Verein-
sanlässen eingeladen worden sei. Der Beschwerdeführer sei von Unter-
stützern der SLA gefragt worden, warum er I._______ ihnen gegenüber
den Vorrang gebe, worauf der Beschwerdeführer Sri Lanka aus Angst um
sein Leben verlassen habe.
Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des
rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und das Beweismit-
tel (Schreiben vom 9. September 2015) bei den Akten verwiesen (vgl. vor-
instanzliche Akten A3, A9, A10 und A12).
B.
Mit Verfügung vom 28. November 2016 – eröffnet am 29. November 2016
– stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Fluchtvorbrin-
gen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Für die detaillierten
Ausführungen der Vorinstanz wird auf die angefochtene Verfügung verwie-
sen.
C.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und um Gewährung des Asyls, eventualiter um
Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht
wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde – unter Verweis auf eine
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 14. Dezember 2016 – um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
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Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2017 stellte die Instruktions-
richterin fest, dass die Beschwerde aussichtlos erscheine, weshalb sie die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Be-
schwerdeführer aufforderte, bis zum 31. Januar 2017 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht
eingetreten werde.
D.b Mit Eingabe vom 30. Januar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um
Ratenzahlung.
D.c Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2017 – eröffnet am 7. Februar
2017 – wies die Instruktionsrichterin das Ratenzahlungsgesuch ab und for-
derte den Beschwerdeführer auf, den Kostenvorschuss innert drei Tagen
ab Erhalt der Verfügung zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht
eingetreten werde.
D.d Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern viel-
mehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realis-
tisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57
E. 2.5, 2010/44 E. 3.4).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wobei diese glaubhaft gemacht ist,
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wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben hält, da die Vorbringen genügend substanziiert, in sich
schlüssig und plausibel sind; unglaubhaft hingegen sind Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
sind (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vor-
bringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sicht-
weise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1,
2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).
5.
5.1 Das SEM erachtete die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genü-
gend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten (vgl. auch nach-
folgend E. 5.2). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu
beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwie-
sen werden. Der Rechtsmitteleingabe vom 28. Dezember 2016 sind keine
stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer wurde
bereits mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2017 dargelegt, weshalb
seine Vorbringen in der Beschwerde keine Änderung in der Frage der
Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (sowie der Wegweisung und des Voll-
zugs) zu bewirken vermögen. Seither wurde keine Veränderung der Sach-
lage dargetan, so dass ebenfalls auf die besagte Zwischenverfügung ver-
wiesen werden kann.
5.2 Wie vom SEM zutreffend festgestellt wurde, vermögen die Ausführun-
gen des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Ereignissen, wo-
nach er aufgrund einer im Rahmen einer Vereinstätigkeit erfolgten Unter-
stützung von TNA-Parlamentariern von EPDP-Mitgliedern gesucht worden
sei, nicht zu überzeugen. Seine diesbezüglichen Schilderungen vermitteln
kein stimmiges Bild, sondern weisen in den wesentlichen Punkten ekla-
tante Widersprüche auf. Auf Beschwerdeebene vermag der Beschwerde-
führer den von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigten Ungereimtheiten
nichts Substanzielles entgegenzusetzen und die Zweifel an der Glaubhaf-
tigkeit seiner Ausführungen nicht auszuräumen. Die Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe vom 28. Dezember 2016 sind nicht geeignet, die
Fluchtvorbringen in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen bezie-
hungsweise eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung asyl-
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beachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Der Ein-
wand des Beschwerdeführers, die ihm in Bezug auf den Verein und seine
dortige Rolle vorgehaltenen Widersprüche würden auf einer falschen Über-
setzung bei der Befragung vom 25. Juni 2015 beruhen, vermag nicht zu
überzeugen. Im Befragungsprotokoll vom 25. Juni 2015 finden sich keine
Anhaltspunkte für die Annahme, es sei zu entsprechenden Übersetzungs-
fehlern oder Verständigungsschwierigkeiten gekommen. Der Beschwerde-
führer hat auf explizite Nachfrage zu Beginn und am Ende der Befragung
angegeben, den Dolmetscher durchgehend gut verstanden zu haben (vgl.
A3 S. 2 und 9). Nach der Rückübersetzung hat er die Richtigkeit seiner
Aussagen, von Januar bis April 2015 Kassier respektive Präsident eines
Sportclubs gewesen zu sein, unterschriftlich bestätigt (vgl. A3 S. 9). Bei
den Anhörungen vom 28. Oktober 2016 und 18. November 2016 hat er
nochmals ausdrücklich bekräftigt, dass seine Aussagen bei der Befragung
vom 25. Juni 2015 richtig seien (vgl. A9 S. 2 F3 und A12 S. 1 F3). Im Übri-
gen setzte er sich mit der Angabe in der Beschwerdeeingabe vom 28. De-
zember 2016, er sei ab 2014 Präsident des fraglichen Vereins und in dieser
Funktion für die Finanzen verantwortlich gewesen, in einen neuerlichen Wi-
derspruch, gab er bei der Befragung vom 25. Juni 2015 doch zu Protokoll,
erst ab Januar 2015 Kassier gewesen zu sein (vgl. A3 S. 8). Auch die Er-
klärung in der Rechtsmitteleingabe für das Nichterwähnen von später bei
den Anhörungen vorgebrachten EPDP-Besuchen, vermag in keiner Weise
zu überzeugen. Der Beschwerdeführer wurde bei der Befragung vom
25. Juni 2015 ausdrücklich gefragt, ob es nebst der geltend gemachten
Übergabe einer Vorladung zu weiteren Belästigungen, Begegnungen oder
Drohungen seitens der EPDP gekommen sei, und er hat dies explizit ver-
neint (vgl. A3 S. 8). Im Übrigen vermag der Einwand, er habe gemeint, er
werde einzig nach Vorfällen vor seinem Weggang aus C._______ gefragt,
nicht zu erklären, weshalb er die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten
Begegnungen mit EPDP-Mitgliedern im September 2014 und April 2015
unerwähnt liess, fanden diese doch statt, bevor er seinen Wohnort verliess.
Gänzlich widersprüchlich sind die Angaben zu Besuchen von EPDP-Mit-
gliedern, die nach dem Weggang des Beschwerdeführers aus C._______
und seiner Ausreise aus Sri Lanka stattgefunden und seine Frau zum Um-
zug nach H._______ bewogen hätten. Die diesbezüglichen Ausführungen
des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift vom 28. Dezember 2016
vermögen die Widersprüche nicht aufzulösen. Die Erklärung, die von ihm
verwendeten Zeitbegriffe „ein paar Wochen“ und „etwa“ seien dehnbar, ist
unbehelflich. Damit bleiben die nicht übereinstimmenden Schilderungen
zum fraglichen Verein, der diesbezüglichen Funktion des Beschwerdefüh-
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rers und der – angeblich durch die Vereinstätigkeit ausgelösten – Verfol-
gung durch die EPDP unerklärlich. Das Schreiben des Parlamentsmitglieds
I._______ vom 9. September 2015 vermag – unabhängig von der Frage
der Echtheit dieses Dokuments – die erheblichen Widersprüche in den
Aussagen des Beschwerdeführers nicht aufzulösen und keine asylrechtlich
relevante Verfolgung aufzuzeigen. Dem Beschwerdeführer, der nie poli-
tisch tätig gewesen sei, kann nicht geglaubt werden, dass er seitens der
EPDP gesucht respektive in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt worden
sei. Bezeichnenderweise hat er – entgegen seiner Ankündigung bei der
Befragung vom 25. Juni 2015 (vgl. A3 S. 8) – die schriftliche Vorladung der
EPDP, die ihm im Mai 2015 ausgehändigt worden sei, nicht eingereicht.
5.3 Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im
Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Mit den
allgemeinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zur Lage der tamili-
schen Bevölkerung im Norden und Osten Sri Lankas nach dem Ende des
Bürgerkriegs vermag der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor
asylrechtlich relevanter Verfolgung seiner Person darzulegen. Das Bun-
desverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri
Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa res-
pektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht gene-
rell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt
seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung
des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von
Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei
handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeint-
lichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teil-
nahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vor-
liegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicher-
weise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbin-
dung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu
werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen
Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zu-
rückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Mig-
ration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sicht-
baren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaub-
haft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der
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betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbeson-
dere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachtei-
len im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Be-
hörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Sepa-
ratismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer, der seinen Angaben zufolge in Sri Lanka nie politisch tätig gewe-
sen sei und keiner politischen Gruppierung angehört oder Arbeiten für eine
solche ausgeführt habe (vgl. vorinstanzliche Akten A3 S. 8 f., A12 S. 4
F31 f.), einer Risikogruppe angehört. Es besteht kein Anlass zur Annahme,
er wäre ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten. Auch lässt er kein
Profil erkennen, welches für ein potentielles Verfolgungsinteresse seitens
der heimatlichen Behörden sprechen könnte.
5.4 Auch das erst auf Beschwerdeebene vorgebrachte exilpolitische Enga-
gement des Beschwerdeführers, wonach er hierzulande zwei Mal an (nicht
datierten) Kundgebungen vor (…) und an den Märtyrertagen vom 27. No-
vember 2015 und 27. November 2016 teilgenommen habe, ist nicht geeig-
net, ein Risikoprofil des Beschwerdeführers im Sinne der massgeblichen
Praxis (vgl. hierzu das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016
E. 8.5.4) und damit eine relevante Gefährdung seiner Person gemäss
Art. 3 AsylG zu begründen. Die eingereichten Fotos lassen keine erhebli-
che Exponierung des Beschwerdeführers erkennen, sondern zeigen ihn
vielmehr als blossen Mitläufer. Auf ein massgebliches Engagement des
Beschwerdeführers, welches das Interesse der heimatlichen Behörden er-
regt haben dürfte, lässt die vorgebrachte Teilnahme an je zwei Kundgebun-
gen und Gedenkveranstaltungen in der Schweiz nicht schliessen. Der Be-
schwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt sub-
jektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
5.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asyl-
rechtlich relevante Verfolgungsgründe gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat die Flüchtlingseigen-
schaft zu Recht verneint und das Asylgesuch entsprechend abgelehnt.
6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
D-8074/2016
Seite 10
an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Besch-
werdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
D-8074/2016
Seite 11
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht auch kein konkreter
Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es
ihm nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung darzulegen. Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Im heutigen Zeitpunkt
herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt
(vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Das Bundesverwaltungsgericht nahm im
Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Lagebeurtei-
lung vor (vgl. dort E. 13.2-13.4). Demzufolge ist für Personen, die aus der
Nordprovinz stammen und diese erst nach Beendigung des Bürgerkriegs
im Mai 2009 verlassen haben, der Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet
in Fortführung der Praxis von BVGE 2011/24 als grundsätzlich zumutbar
zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie auf die
gleiche oder eine gleichwertige Lebenssituation zurückgreifen können, die
im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat.
7.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______/D._______ (Nordpro-
vinz) und hat dieses Gebiet erst sechs Jahre nach Beendigung des Bür-
gerkriegs verlassen. Er hat dort seinen Angaben zufolge bis zu seiner Aus-
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Seite 12
reise im Juni 2015 gelebt und den Lebensunterhalt für sich und seine Fa-
milie als (…) bestritten. Er verfügt sowohl in der Nordprovinz Sri Lankas
(C._______/H._______) als auch im Ausland über ein ihn unterstützendes
verwandtschaftliches Beziehungsnetz und es darf davon ausgegangen
werden, dass er bei einer Rückkehr auf eine gesicherte Wohnsituation –
sei es in seinem Herkunftsort C._______ oder in H._______, wo seine Frau
und Kinder gegenwärtig wohnhaft seien – treffen wird. Zudem kann er eine
elfjährige Schulbildung und langjährige Erwerbserfahrung als (…) vorwei-
sen. Nebst der persönlichen dürfte somit auch die wirtschaftliche Rein-
tegration für ihn möglich sein. Es liegen damit keine Gründe für die An-
nahme vor, der Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Beschwer-
den geltend machte, würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine exis-
tenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung zu werten wäre.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Das SEM hat den Wegweisungsvollzug daher zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-8074/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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