Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8077/2010
law/rep
Urteil vom 9. Februar 2011
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien A._______, geboren am (…),
und dessen Lebenspartnerin
B._______, geboren am (…),
Kolumbien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 7. September 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – kolumbianische Staatsangehörige aus
C._______, Departement Tolima mit aktuellem Wohnsitz in Bogotá –
stellten am 21. September 2008 bei der schweizerischen Vertretung in
Bogotá ein schriftliches Asylgesuch, das sie – auf entsprechende
Zusatzfragen der Schweizer Botschaft in Bogotá vom 8. Oktober 2008 hin
– mit Eingabe vom 31. Oktober 2008 ergänzten.
B.
Mit Begleitschreiben vom 26. Januar 2009 übermittelte die
schweizerische Vertretung in Bogotá die Akten zuständigkeitshalber an
das BFM, wobei sie ergänzend ausführte, eine Befragung der
Beschwerdeführenden sei aus Kapazitätsgründen nicht möglich
gewesen.
C.
Mit Eingaben vom 4. Mai 2009 und vom 22. Dezember 2009 ergänzten
die Beschwerdeführenden ihre früheren Eingaben vom 21. September
2008 beziehungsweise vom 31. Oktober 2008.
D.
Mit am 2. Juni 2010 an die Beschwerdeführenden versandter und diesen
am 26. Juni 2010 zugegangener Zwischenverfügung vom 26. April 2010
teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, es erachte den
entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung
der Asylgesuche und der eingereichten ausführlichen Dokumentation als
erstellt, weshalb eine Anhörung auf der Botschaft nicht notwendig
erscheine. Im Weiteren erwäge das Bundesamt – unter Berücksichtigung
der Akten, der zu beachtenden Aspekte und des ihm zukommenden
weiten Ermessensspielraumes – die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden abzuweisen und ihnen die Einreise in die Schweiz
zu verweigern. Insbesondere erachte es die Möglichkeit einer
anderweitigen Schutzsuche als gegeben. Gleichzeitig räumte das BFM
den Beschwerdeführenden die Gelegenheit ein, sich hierzu innert
30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zu äussern, ansonsten
aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde.
E.
Am 1. Juli 2010 ging der schweizerischen Vertretung in Bogotá eine
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entsprechenden Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 26. Juni
2010 zu.
F.
Der Beschwerdeführer machte in den Eingaben vom 21. September
2008, 31. Oktober 2008, 4. Mai 2009, 22. Dezember 2009 und vom
26. Juni 2010 im Wesentlichen geltend, er habe früher in D._______,
Departement Tolima gelebt. Sein Vater habe bei der Polizei gearbeitet.
Seine Familie besitze in C._______, Departement Tolima eine Finca.
Sein Vater habe sich geweigert, mit der Rebellenorganisation FARC
(Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia, Revolutionäre
Streitkräfte Kolumbiens) zusammenzuarbeiten beziehungsweise
Schutzgelder zu bezahlen. Aus diesem Grunde sei einer seiner (des
Beschwerdeführers) Brüder, E._______, am 1. Mai 1988 von
Angehörigen der FARC ermordet worden. Nachdem die FARC
D._______ am 16. November 1999 eingenommen habe, habe er diesen
Ort endgültig verlassen und sämtliche Verbindungen abgebrochen. Aus
Sicherheitsgründen habe seine Familie die Finca in C._______
verpachtet und nunmehr auch Schutzgelder an die FARC entrichtet. Seit
dem Jahre 2001 lebe er in Bogota. Allerdings würden weiterhin
Drohungen gegen ihn als jüngstes Kind seiner Eltern ausgesprochen, um
dergestalt Druck auf letztere auszuüben. Am 4. September 2008 sei
seine Lebenspartnerin nach Hause gekommen und habe ein auffälliges
Taxi beim Hauseingang wahrgenommen. Nachdem ein Mann dem Taxi
entstiegen und auf sie zugegangen sei, sei sie in Richtung des
nahegelegenen Militärspitals und dort zu einem Wache haltenden
Soldaten gelaufen, worauf der Verfolger in ein Taxi gestiegen und
geflüchtet sei. Da die FARC ihm bereits seinen Tod angekündigt habe,
falls er Repressalien von ihrer Seite bei staatlichen Stellen anzeigen
sollte und die kolumbianischen Behörden ihn und seine Familie ohnehin
nicht beschützen könnten, habe er diesen Vorfall nicht zur Anzeige
gebracht. Zwischen September 2008 und Mai 2009 hätten er und seine
Lebenspartnerin wegen Drohanrufen drei Mal den Wohnort gewechselt.
Auch an seinem Arbeitsplatz habe er anonyme Anrufe erhalten,
woraufhin er seine dortige Stelle gekündigt habe. Am 19. Februar 2009
hätten zwei Männer seine Lebensgefährtin verfolgt, wobei sie diesen
habe entkommen können. Im Juni 2010 habe er nach dem Verlassen
eines Geschäfts bemerkt, dass ihn zwei Männer auf einem Motorrad
verfolgt hätten. Diese hätten in der Folge auf ihn geschossen, ihn aber
nicht getroffen. Einer seiner Brüder lebe in Ecuador. Er und seine
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Lebenspartnerin hätten keine verwandtschaftlichen Beziehungen zur
Schweiz.
G.
Mit via Schweizer Botschaft in Bogotá am 22. September 2010 an die
Beschwerdeführenden versandter und ihnen am 23. September 2010
zugegangener Verfügung vom 7. September 2010 verweigerte das BFM
den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre
Asylgesuche ab. Zur Begründung führte das Bundesamt zunächst in
formeller Hinsicht aus, dass in den vorliegenden Fällen die
Voraussetzungen für ein Absehen von einer Anhörung der
Beschwerdeführenden gegeben seien und sie die Möglichkeit erhalten
hätten, sich dazu zu äussern. In materieller Hinsicht hielt das BFM im
Wesentlichen fest, soweit die Beschwerdeführenden behaupteten,
seitens der Guerillabewegung FARC bedroht worden zu sein, sei
festzuhalten, dass der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine
funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über
einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und
Justizsystem verfüge. Da der kolumbianische Staat die Aktivitäten der
Guerilla im Rahmen des Möglichen bekämpfe, könne dessen
Schutzwilligkeit als gegeben erachtet werden. Schliesslich gelte es
festzuhalten, dass es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller
seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Darüber hinaus kämen
Zweifel daran auf, wie schwerwiegend und aktuell die Verfolgung seitens
der FARC gegen die Beschwerdeführenden tatsächlich sei. So habe der
Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei von der FARC bedroht
worden, weil sein Vater sich geweigert habe, diese zu unterstützen,
weswegen auch sein – des Beschwerdeführers – Bruder im Jahre 1988
umgebracht worden sei. So vermöge nicht zu überzeugen, dass die
FARC ihn allein aufgrund der Weigerungen seines Vaters, Schutzgelder
zu bezahlen, jahrelang verfolgt habe, zumal er gleichzeitig erwähnt habe,
dass seine Familie nunmehr Schutzgeldzahlungen an die FARC leiste.
Auch wenn er das Unterlassen jeglicher diesbezüglicher Anzeigen bei
den Behörden mit der Angst vor weiteren Repressalien beziehungsweise
der fehlenden Schutzfähigkeit des kolumbianischen Staates begründe,
lasse dies im Ergebnis die geltend gemachten Verfolgungshandlungen
als reine Behauptungen erscheinen. Da es sich bei den
Beschwerdeführenden überdies nicht um landesweit bekannte
Persönlichkeiten handle, sei nicht anzunehmen, dass ihre Verfolger sie
an einem beliebigen Ort in Kolumbien ausfindig machen könnten. Die
Beschwerdeführenden hätten zwar geltend gemacht, ihren Wohnort
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mehrmals gewechselt zu haben, würden sich indessen seit dem Jahr
2001 in Bogotá aufhalten. Es wäre für sie auch zumutbar, sich in eine
andere Region Kolumbiens zu begeben, wo sie nicht so leicht ausfindig
gemacht würden und sich somit möglicher Verfolgung durch die FARC
entziehen könnten. Demzufolge seien sie keiner unmittelbaren Gefahr im
Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt und bedürften dementsprechend
auch nicht des Schutzes der Schweizer Behörden. Ferner sei es den
Beschwerdeführenden möglich und zumutbar, gegebenenfalls in einem
anderen Land als der Schweiz um Schutz nachzusuchen, beispielsweise
in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli
1967 ratifiziert hätten; besonders nahe Beziehungen zur Schweiz hätten
die Beschwerdeführenden in ihren Asylgesuchen nicht geltend gemacht.
H.
Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter, am
25. Oktober 2010 dort eingegangener Eingabe vom 22. Oktober 2010
erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des BFM vom
7. September 2010 Beschwerde, welche in der Folge
zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet
wurde (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht am 19. November
2010). Dabei beantragten sie sinngemäss die Aufhebung der Verfügung
des BFM vom 7. September 2010 und die Gewährung von Asyl
beziehungsweise die Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
Zur Begründung brachten sie zunächst in formeller Hinsicht vor, der "Konsularbeamte" sei verpflichtet,
einem Asylsuchenden vorgängig einer ablehnenden Entscheidung die Möglichkeit einzuräumen,
persönlich vorzusprechen, und ihn überdies darüber zu informieren, nach welchen Vorschriften des
Gesetzes das Asyl verweigert werde. So besehen habe für sie keine Möglichkeit bestanden, ihre
Asylgründe in gebührender Form darzulegen. In materieller Hinsicht hielten die Beschwerdeführenden fest,
der "Einwanderungsbeamte" habe den von ihnen vorgebrachten Argumenten und eingereichten
Beweismitteln nicht den gebotenen Respekt und die notwendige Aufmerksamkeit entgegengebracht,
sondern dieser sei vielmehr zum Schluss gelangt, "dass Menschen wie wir nicht über die Eignung verfügen
können, um uns an die Parameter der Schweizer Kultur anzupassen." Eine derartige Aussage sei
"abwertend und beleidigend."
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM
auf dem Gebiet des Asyls; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des
Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies
nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine
Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann
sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten
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Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden
Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit
zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest
schriftlich zu äussern (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E. 5.7).
4.2. Vorliegend wurden die Beschwerdeführerenden von der
schweizerischen Vertretung in Bogotá nicht zu ihrem Asylgesuch befragt.
Sie haben ihre Vorbringen jedoch bereits in ihrem Asylgesuch vom
21. September 2008 und den diesem folgenden Eingaben vom
31. Oktober 2008, 4. Mai 2009 und vom 22. Dezember 2009 schriftlich
dargelegt und dokumentiert. Ausserdem wurde ihnen danach mit
Zwischenverfügung des BFM vom 26. April 2010 das rechtliche Gehör im
Hinblick auf die in Erwägung gezogene Abweisung des Asylgesuchs
gewährt. Sie haben von ihrem diesbezüglichen Recht auf Stellungnahme
in der Folge mit ihrer vom 26. Juni 2010 datierenden Eingabe denn auch
Gebrauch gemacht, und der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint
– wie das BFM sowohl in seiner Zwischenverfügung vom 26. April 2010
als auch in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt – angesichts
der schriftlichen Darlegung und Dokumentierung der Asylgründe soweit
erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. Bei dieser
Sachlage bestand für die schweizerische Vertretung in Bogotá entgegen
den Behauptungen in der Beschwerde keine Veranlassung, die
Beschwerdeführenden vorgängig eines Entscheides zusätzlich persönlich
anzuhören. Darüber hinaus hat das BFM sowohl in seiner
Zwischenverfügung vom 26. April 2010 als auch in seiner Verfügung vom
7. September 2010 hinlänglich zum Ausdruck gebracht, welche Gründe
es dazu verhalten haben, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
abzuweisen beziehungsweise ihnen die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen (vgl. Sachverhalt Bst. D. und G). Das BFM hat den
verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
5.
5.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen.
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5.2. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe
zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin
zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15,
insbesondere S. 131 ff., die angesichts bloss redaktioneller Änderungen
bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit
hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei
die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15
E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet
werden kann.
6.
6.1. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die
Beschwerdeführerenden hätten in ihrem Gesuch keine besonders nahen
Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Gemäss den Angaben der
Beschwerdeführenden in deren ergänzender Eingabe vom 31. Oktober
2008 leben die Eltern des Beschwerdeführers in Kolumbien, ein Bruder
des Beschwerdeführers – F._______ – in Ecuador. Im Weiteren hat das
BFM zu Recht erwogen, dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten
sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (Art. 52
Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien,
Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge als auch des
betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela
wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das
Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein
eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von
Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-
Refoulements von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt
werden muss, dass es in den Grenzgebieten – insbesondere in
denjenigen zu Panama und Venezuela – in den letzten Jahren zu
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unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen
ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen
Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien
Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass
jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den
Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um Asyl nachsuchen und dort
zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt
werden. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführenden praktisch unmöglich
oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat – insbesondere in
einen der Nachbarstaaten Kolumbiens – zu begeben (vgl. EMARK 2004
Nr. 20 und 1997 Nr. 15). Diese Einschätzung wird im Ergebnis gerade
auch durch die Tatsache gestützt, dass ein Bruder des
Beschwerdeführers – F._______ – seit Jahren in Ecuador lebt.
6.2. Bei dieser Sachlage kann im Ergebnis die Frage, ob die
Beschwerdeführenden in Kolumbien tatsächlich einer Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären, offengelassen werden.
6.3. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die
Beschwerdeführenden aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe
zur Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen
Schutzsuche haben. Das BFM hat den Beschwerdeführenden daher zu
Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche
abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt im
Ergebnis richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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(Dispositiv nächste Seite.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und an das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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