B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8078/2015
Ur t e i l vom 3 1 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
vertreten durch Johannes Balthasar Oertle,
Solidaritätsnetz Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug;
Verfügung des SEM vom 9. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 5. August
2015 in die Schweiz, wo er am 7. August 2015 um Asyl ersuchte.
B.
Er wurde am 17. August 2015 zu seiner Person, zum Reiseweg sowie sum-
marisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Am 25. August 2015 wurde er eingehend zu den Gründen seines Asylge-
suchs angehört.
Er begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er in Albanien
in eine Blutrache verwickelt sei. Als Beweismittel reichte er diverse Schrei-
ben über das Committee of Nationwide Reconciliation (nachfolgend: Komi-
tee) sowie – jeweils mit englischer Übersetzung – ein Strafurteil, ein Schrei-
ben des Anwalts des Vaters des Beschwerdeführers, eine Bestätigung der
Invalidität des Vaters, eine notarielle Erklärung des Vaters, ein Bestäti-
gungsschreiben der Blutfehde, ausgestellt vom Komitee am (…) und ein
Schreiben des Dorfvorstehers von B._______ vom (…) ein.
C.
Das SEM ersuchte daraufhin die Schweizerische Botschaft in C._______
(nachfolgend: Botschaft) um nähere Abklärungen. Am 12. Oktober 2015
gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den
Abklärungen der Botschaft. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 äusserte
sich der Beschwerdeführer zu den Ergebnissen.
D.
Mit Verfügung vom 9. November 2015 (Eröffnung frühestens am 10. No-
vember 2015) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
E.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 10. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er
beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern vier und fünf der angefoch-
tenen Verfügung und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Eventu-
aliter sei die Sache zur weiteren Abklärung und erneuten Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei überdies Ein-
sicht in die Botschaftsabklärung zu gewähren. Schliesslich wurde um Ge-
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währung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbei-
ständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31)
ersucht.
Als Beweismittel wurden ein Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers
von B._______ vom (…), inklusive Übersetzung sowie ein angeblich be-
reits an die Vorinstanz gesendetes Schreiben vom 6. November 2015 ein-
gereicht.
F.
Am 15. Dezember 2015 (Poststempel) wurde eine Fürsorgebestätigung
nachgereicht.
G.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2015 (Poststempel) reichte der Beschwer-
deführer ein Bestätigungsschreiben des Komitee vom (…) mit Übersetzung
ins Englische sowie ein Schreiben des Beschwerdeführers, welches das
SEM zur Einsicht in sein Dossier beim Komitee ermächtigt, ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist formgerecht eingereicht. In den vorinstanzlichen
Akten befindet sich kein Rückschein. Die angefochtene Verfügung ist auf
den 9. November 2015 datiert. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
erfolgte die Eröffnung damit frühestens am 10. November 2015, so dass
die am 10. Dezember 2015 eingereichte Beschwerde als fristgerecht zu
erachten ist. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
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teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die vorliegende Beschwerde beschränkt sich auf eine Anfechtung des
angeordneten Wegweisungsvollzugs, während die vorinstanzliche Verfü-
gung betreffend den Asylpunkt sowie die Wegweisung unangefochten in
Rechtskraft erwachsen ist.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Wegweisungsvollzugspunkt nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
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Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.3 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er al-
banischer Staatsangehöriger sei und aus B._______ stamme. Sein Vater
habe (…) 2008 (…) einen Unfall verursacht und dabei einen Passanten
[verletzt], der kurz darauf im Spital seinen Verletzungen erlegen sei. Sein
Vater sei deswegen strafrechtlich belangt worden. Zudem habe die Familie
des Verstorbenen der Familie des Beschwerdeführers Rache geschworen.
Ein Versöhnungsgespräch zwischen dem Ehemann seiner Tante väterli-
cherseits und der Opferfamilie, bei welchem der Dorfälteste als Vermittler
aufgetreten sei, sei erfolglos geblieben. Die Opferfamilie habe das Ange-
bot, die Bestattungskosten zu übernehmen, ausgeschlagen und stattdes-
sen daran festgehalten, sich rächen zu wollen. Nach dem Unfall sei die
Familie des Beschwerdeführers zweimal bedroht worden. Aus Angst sei
der Beschwerdeführer mehrheitlich zu Hause geblieben und habe sein Zu-
hause in der Regel nur in Begleitung eines Onkels mütterlicherseits verlas-
sen. Aus Angst hätten sie die Polizei jedoch nicht eingeschaltet. Im Jahre
2012 habe wiederum ein Versöhnungsgespräch stattgefunden, welches er-
neut erfolglos verlaufen sei. Die Söhne des Opfers seien längere Zeit im
Ausland gewesen, so dass es längere Zeit zu keinen Zwischenfällen ge-
kommen sei. Einer sei jedoch vor etwa einem Jahr zurückgekehrt, wodurch
der Beschwerdeführer nun wieder mehr Angst um sein Leben habe.
4.4 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die vom Beschwer-
deführer geltend gemachte Blutrache nicht glaubhaft sei. Das anlässlich
der Abklärung der Botschaft geführte Gespräch mit der Opferfamilie habe
ergeben, dass die Familie des Opfers nie die Absicht gehabt habe, sich zu
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rächen. Vielmehr würden auch sie von einem Unfall ausgehen und sie hät-
ten der Familie des Beschwerdeführers bereits vergeben. Überdies sei der
Vater des Beschwerdeführers mit dem Opfer verwandt. Die Abklärungen
hätten überdies ergeben, dass es sich beim Schreiben des Komitees mit
grosser Wahrscheinlichkeit um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Der Bür-
germeister von B._______ habe schliesslich ausgesagt, dass nie eine Blut-
fehde bestanden habe. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs
sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diese Feststellungen zu wi-
derlegen.
4.5 Der Beschwerdeführer wendete gegen diese Argumentation auf Be-
schwerdeebene ein, dass ihm die Erkenntnisse der Botschaftsabklärung
nur ungenügend offengelegt worden seien. Es seien keine Gründe ersicht-
lich, welche gegen eine gänzliche Offenlegung des Berichts, allenfalls un-
ter Abdeckung geheimhaltungsbedürftiger Passagen, sprächen.
Es sei im Spital nie zu einem Gespräch zwischen der Opferfamilie und sei-
ner Familie gekommen und somit habe auch keine Versöhnung stattfinden
können. Der Kanun unterscheide zwischen Verzicht und Verzeihung und
nur bei Ersterem würden keine Rachehandlungen stattfinden. Ein solcher
Verzicht liege jedoch nicht vor. Es ist überdies anzunehmen, dass sich die
Opferfamilie anlässlich der Nachfrage der Botschaft nicht zur Racheabsicht
bekannt habe, da Blutrache in Albanien eine schwere Straftat darstelle. Der
Dorfvorsteher habe in zwei Schreiben bestätigt, dass eine Blutfehde be-
stehe. Er könne sich aufgrund seines Amtes eine Falschangabe nicht leis-
ten, insbesondere da er sich dadurch einer Ehrverletzung gegenüber den
namentlich erwähnten Mitgliedern der Opferfamilie schuldig machen
würde. Der Beschwerdeführer könne sich die mündlichen Äusserungen
des Dorfvorstehers gegenüber der Botschaft nur dadurch erklären, dass er
die Blutrache verneint habe, um nicht als eine Art Nestbeschmutzer aufzu-
treten. Den Schreiben des Dorfvorstehers sei daher ein grösseres Gewicht
beizumessen. Schliesslich liege auch ein authentisches Schreiben des Ko-
mitees vor. Solche Schreiben seien nur schwer käuflich zu erwerben. Der
Beschwerdeführer werde sich bemühen, die betreffenden Fallakten beim
Komitee zu beschaffen und nachzureichen.
5.
5.1 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzulegen, dass er auf-
grund einer Blutfehde gefährdet sei. Der Unfall, welcher die Blutfehde an-
geblich ausgelöst haben soll, ereignete sich im Jahre 2008, während der
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Beschwerdeführer seine Heimat erst im Jahre 2015 verliess. Der Be-
schwerdeführer vermochte nicht nachvollziehbar zu erklären, wieso er sich
trotz angeblicher Gefährdung erst sieben Jahre nach dem Unfall zur Flucht
entschlossen habe. Die dafür abgegebene Erklärung, die beiden Söhne
des Getöteten hätten längere Zeit im Ausland gelebt (act. A7 F90), über-
zeugt nicht. Darüber hinaus ergeben sich aus den Akten auch keine glaub-
haften Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer jemals konkret gefähr-
det gewesen wäre. So erschöpfen sich seine Ausführungen zur Gefähr-
dung seiner Person in pauschalen und zum Teil widersprüchlichen Äusse-
rungen (vgl. act. A5 S. 5 f. und act. A7 F43 bis F46, F67 bis F87, F101 bis
F106). Die Ergebnisse der Botschaftsabklärung bestätigen die Unglaub-
haftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Einwände des Be-
schwerdeführers gegenüber diesen Abklärungsergebnissen vermögen
demgegenüber nicht zu überzeugen. Zum Vorwurf, die beteiligten Familien
hätten sich nie im Spital getroffen, so dass es auch zu keiner Versöhnung
habe kommen können, ist zu erwähnen, dass diesbezüglich eine Unge-
nauigkeit in der Formulierung des SEM vorliegt. Auch in der Botschaftsab-
klärung wurde nie explizit ausgeführt, die Familie des Beschwerdeführers
habe diejenige des Opfers im Spital besucht. Der entsprechende Passus
in der Abklärung lautet vielmehr dahingehend, dass die Familie des Be-
schwerdeführers im Zeitraum, als sich beide Väter im Spital befunden hät-
ten, um Vergebung gebeten habe und die Opferfamilie nach dem Ableben
des Opfers vergeben habe. Beim angeblichen Treffen der beiden Familien
im Spital handelt es sich somit lediglich um eine (interpretative) Ungenau-
igkeit im Rahmen des rechtlichen Gehörs, wodurch das Argument des Be-
schwerdeführers ins Leere geht. Der Einwand, die Familie des Opfers hätte
– in der Terminologie des Kanuns gesprochen – auf die Blutrache "verzich-
ten" müssen, überzeugt nicht, zumal aus den Abklärungen – ungeachtet
der verwendeten Terminologie – inhaltlich eindeutig hervorgeht, dass die
Opferfamilie zu keinem Zeitpunkt Rache habe nehmen wollen. Zu den ein-
gereichten Schreiben des Komitees ist ebenfalls auf die Abklärung zu ver-
weisen, worin ausgeführt wurde, dass es sich dabei wohl um Gefälligkeits-
schreiben handeln dürfte. Somit kann den Schreiben nur ein sehr geringer
Beweiswert beigemessen werden, sodass ihnen in Anbetracht der voran-
gehenden gewichtigen Unglaubhaftigkeitsmomente keine ausschlagge-
bende Bedeutung zukommen kann. Gleich verhält es sich mit den Bestäti-
gungsschreiben des Bürgermeisters, zumal er gegenüber der Botschaft
den Schreiben widersprechend ausführte, es bestehe keine Blutfehde.
Wieso er sich – wie vom Beschwerdeführer behauptet – unwahr gegenüber
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der Botschaft äusserte, um nicht als Nestbeschmutzer zu gelten, gleichzei-
tig aber ungeachtet dieser Befürchtung eine schriftliche Bestätigung aus-
stellte, ist nicht nachvollziehbar.
5.2 Zur Rüge, dem Beschwerdeführer sei nur unzureichend Einblick in die
Botschaftsabklärung gewährt worden, ist festzuhalten, dass ihm hinrei-
chend Gelegenheit geboten wurde, sich wirksam zu den Ergebnissen zu
äussern. So wurde ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs sowohl offen-
gelegt, auf welche Quellen sich die Botschaftsabklärung stützt, als auch
welche Ergebnisse aus der Abklärung resultierten. Dem Beschwerdeführer
war es denn auch möglich, sowohl mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 als
auch mit der Beschwerdeschrift zu den Abklärungsergebnissen Stellung zu
nehmen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt somit
nicht vor. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens wie auch des Be-
schwerdeverfahrens bestand zudem genügend Möglichkeit, etwaige wei-
tere Beweismittel hinsichtlich der Blutfehde einzureichen, so dass keine
gesonderte Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel zu setzen ist. Zu-
dem ergibt sich aus der Botschaftsabklärung, dass der Vorsitzende des
Komitees nicht in der Lage war, der Botschaft Unterlagen über den Fall
vorzulegen, sondern darauf hinwies, für weitere Informationen zuerst mit
der Familie des Beschwerdeführers telefonischen Kontakt aufnehmen zu
müssen. Auch deswegen erübrigt sich die Ansetzung einer Frist zur Bei-
bringung weiterer Beweismittel beziehungsweise die Vornahme diesbe-
züglicher Instruktionsmassnahmen.
5.3 Somit sind keine Gründe ersichtlich, dass der Beschwerdeführer für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
5.4 In Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte erweist sich der Vollzug
der Wegweisung ferner auch als zumutbar.
5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Aufgrund obiger Erwägungen ist die Beschwerde als zum vornherein
aussichtlos zu erachten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ist somit abzuwei-
sen.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a
AsylG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: