Abtei lung IV
D-8079/2009
sch/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._________, Geburtsdatum unbekannt,
Staatsangehörigkeit unbekannt,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2009 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8079/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, der angab, Staatsangehöriger von Sierra
Leone und am (...) geboren worden zu sein, sein Heimatland eigenen
Angaben zufolge am 1. Oktober 2009 verliess und am
13. Oktober 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass ein vom BFM beauftragter Arzt am 22. Oktober 2009 beim
Beschwerdeführer ein Handröntgen durchführte, aufgrund dessen er
zum Schluss gelangte, das Knochenalter des Beschwerdeführers
betrage 19 Jahre oder mehr,
dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung im Transitzentrum
Altstätten vom 3. November 2009 und der Anhörung zu den Asyl-
gründen vom 12. November 2009 im Wesentlichen geltend machte, er
habe zeitlebens in B.________ (C.________ Region) gelebt und
stamme von Eltern ab, die von Gambia nach Sierra Leone gekommen
seien,
dass sein Vater während des Krieges im Jahre 1998 ums Leben
gekommen und seine Mutter einige Monate später einer Krankheit
erlegen sei,
dass er nach dem Tod seiner Eltern ein Jahr lang bei einem Freund
seines Vaters gewohnt habe, da er in Sierra Leone keinerlei Verwandte
habe,
dass dieser ihn anschliessend zurück ins elterliche Haus gebracht und
dort sich selbst überlassen habe,
dass er dort einzig von einem Mädchen, mit dem er seit 2003 ein
Liebesverhältnis habe, unterstützt worden sei,
dass die Familie dieses Mädchens indessen gegen ihre Beziehung
gewesen sei und dessen Vater sogar gedroht habe, er werde ihn töten,
falls er nicht von seiner Tochter ablasse,
dass seine Freundin eines Tages zu ihm gekommen sei und ihm ge-
sagt habe, sie sei schwanger,
dass sie einige Tage später in seinem Haus zwecks Abtreibung ein
Medikament eingenommen habe,
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dass sie über Bauchschmerzen geklagt habe und verstorben sei,
dass auf sein Schreien hin Nachbarn erschienen seien, die die Familie
seiner Freundin informiert hätten,
dass er zum Freund seines Vaters geflohen sei, der ihm gesagt habe,
er (der Beschwerdeführer) könne nicht bei ihm bleiben, da er sonst
auch ihn in Gefahr bringen werde, zumal die Familie des Mädchens
überall nach ihm suche,
dass der Freund seines Vaters ihn nach Freetown gebracht habe, wo
er ihn einem Geschäftsmann übergeben habe, der ihn in die Schweiz
gebracht habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Dezember 2009 – eröffnet am
22. Dezember 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe zu seinem Heimatort und Sierra Leone nur un-
genaue, oberflächliche und tatsachenwidrige Angaben gemacht,
dass er die Nachbarorte von B.________ oder die nächstgrössere Ort-
schaft nicht habe bezeichnen können, und die von ihm genannten
Dörfer nicht korrekt seien,
dass B.________ nicht in der C.________ Region beziehungsweise
D.________ Region liege,
dass er keine der grossen Diamantengesellschaften habe bezeichnen
können, obwohl sein Vater Diamantenhändler gewesen sei,
dass er zu seinem Reiseweg von B.________ nach Freetown keine
präzisen Angaben habe machen können,
dass er nicht gewusst habe, welchen Ethnien seine Freundin be-
ziehungsweise der Freund seines Vaters angehörten, obwohl dies für
jeden Sierraleoner aufgrund des Namens klar sei,
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dass er auch die Autokennzeichen von Sierra Leone falsch beschrie-
ben habe,
dass angesichts der kaum vorhandenen Kenntnisse zu Sierra Leone
und B.________ erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Identität
des Beschwerdeführers und seiner Herkunft bestünden,
dass er zudem angeführt habe, nie ein Ausweisdokument besessen zu
haben und auch keines beibringen zu können, da er in Sierra Leone
niemanden kenne, der ihm dabei helfen könne,
dass ein derartiges Desinteresse am Besitz eines Ausweisdokumentes
wenig plausibel erscheine,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe niemanden, der
ihm helfen könne, nicht den Tatsachen entspreche, habe doch der
Freund seines Vaters ihn bis zur Ausreise unterstützt, so dass er sich
an diesen hätte wenden können,
dass die geschilderten Reisemodalitäten ein starkes Indiz für die
Nichtabgabe von Reisepapieren seien, da er weder habe sagen
können, mit welcher Fluggesellschaft er gereist sei noch, wo die
Zwischenlandung stattgefunden habe,
dass er sich hinsichtlich der für die Reise verwendeten Dokumente
widersprüchlich geäussert habe, habe er doch einerseits gesagt, er
habe nie ein Dokument vorgezeigt, andererseits dargelegt, er habe ein
Dokument beim Check-In vorgelegt,
dass seine Aussage, er habe bei der Einreise in den Schengen-Raum
kein Dokument vorweisen müssen, angesichts der strengen EU-Ein-
wanderungsbestimmungen offensichtlich tatsachenwidrig sei,
dass davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe die Um-
stände seiner Reise in die Schweiz sowie seine Identität und Herkunft
bewusst zu verschleiern versucht,
dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe von Reisepapieren
seine Identität nicht feststehe und keine entschuldbaren Gründe für
das Nichteinreichen von Identitäts- oder Reisepapieren bestünden,
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dass durch das Resultat der Knochenanalyse das vom Beschwerde-
führer behauptete Alter zweifelhaft erscheine, die Identitätstäuschung
jedoch praxisgemäss nicht feststehe,
dass aufgrund des Aussehens des Beschwerdeführers, seiner unge-
nauen Angaben zu den Familienverhältnissen, der pflichtwidrigen
Nichtabgabe von Reisedokumenten und der offensichtlich unzu-
treffenden Angaben zum Reiseweg davon auszugehen sei, beim Be-
schwerdeführer handle es sich um eine volljährige Person,
dass die Aussage des Beschwerdeführers, er habe seit 2003 ein
Liebesverhältnis mit seiner Freundin gehabt, ein weiteres Indiz für die
Angabe eines falschen Geburtsjahres sei, würde dies doch bedeuten,
dass er seit seinem 10. Lebensjahr liiert gewesen wäre,
dass der Beschwerdeführer auch widersprüchliche und unplausible
Angaben zu seinen Ausreisegründen gemacht habe,
dass er bei der Anhörung gesagt habe, der Vater seiner Freundin habe
ihm mit dem Tod gedroht, und deren Bruder habe ihn einmal ge-
schlagen,
dass er im Widerspruch dazu angegeben habe, der Bruder seiner
Freundin habe ihn mit zwei seiner Freunde angegriffen und derart ge-
schlagen, dass er eine Woche lang "nur dagelegen sei",
dass er sich schliesslich nicht mehr auf die Strasse getraut habe,
dass sich der Freund seines Vaters nach diesem Angriff zum Vater
seiner Freundin begeben und mit diesem gesprochen habe, wonach
Ruhe geherrscht habe,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zu deren Fest-
stellung oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforder-
lich seien, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom
24. Dezember 2009 (Eingang Bundesverwaltungsgericht:
29. Dezember 2009) gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei
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festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei festzustellen,
dass der Wegweisungsvollzug nicht durchführbar sei und ihm die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines
Kostenvorschusses abzusehen, eventuell sei die aufschiebende Wir-
kung wiederherzustellen,
dass er zudem beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich an-
zuweisen die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu
unterlassen und bei eventuell bereits erfolgter Datenweitergabe sei er
darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen
und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Dezember 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass Amtssprachen des Bundes gemäss Art. 70 Abs. 1 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) das Deutsche, Französische und Italienische sind,
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dass die in englischer Sprache verfasste Beschwerde aufgrund deren
leichter Verständlichkeit ohne präjudizielle Wirkung als rechtsgenüglich
entgegengenommen wird,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass aufgrund des oben Gesagten auf den Antrag, dem Beschwerde-
führer sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass auch auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde sei wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, da der Be-
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schwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und
das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe sinngemäss rügt, er sei
von der Vorinstanz zu Unrecht als volljährig betrachtet worden,
dass er im Rahmen des Asylverfahrens keinerlei Identitätspapiere zu
den Akten gab, mit denen er das von ihm angegebene Geburtsdatum
belegen konnte,
dass er lediglich geltend machte, seine Mutter habe ihm gesagt, er sei
am 17. September 1993 geboren worden (vgl. act. A1/12 S. 1),
dass eine vom BFM in Auftrag gegebene Knochenaltersschätzung er-
gab, das chronologische Alter des Beschwerdeführers liege bei 19
Jahren oder höher,
dass das BFM aufgrund des Aussehens des Beschwerdeführers und
diverser Ungereimtheiten in seinen Aussagen zum Lebenslauf zur Auf-
fassung gelangte, bei ihm handle es sich um eine volljährige Person,
dass durch das Ergebnis der Knochenaltersschätzung zwar nicht
zwingend auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers geschlossen
werden kann, diese aber zumindest ein Indiz für die Annahme der-
selben darstellt (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2 S. 210 f.),
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dass das BFM im Rahmen einer Gesamtbeurteilung aufgrund des
Aussehens, der Erscheinung und der Aussagen anlässlich der Be-
fragung zum Alter, zu den Ursachen der Papierlosigkeit und zum
Reiseweg von der Unglaubhaftigkeit der behaupteten Minderjährigkeit
des Beschwerdeführers ausgehen durfte, zumal gemäss gefestigter
Rechtsprechung die asylsuchende Person in materieller Hinsicht die
Beweislast dafür trägt, dass die geltend gemachte Minderjährigkeit zu-
mindest glaubhaft gemacht wird, da sie aus dieser Tatsache Rechte zu
ihren Gunsten ableiten will (vgl. EMARK 2000 Nr. 19 E. 8b; EMARK
2001 Nr. 22 und 23; EMARK 2004 Nr. 30 E. 4.1; alle unter Verweis auf
Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
[ZGB, SR 210]), ansonsten die asylsuchende Person die Folgen der
Beweislosigkeit trägt,
dass dem Beschwerdeführer während der Erstbefragung vom
3. November 2009 das Ergebnis der Knochenaltersschätzung vom
22. Oktober 2009 mitgeteilt und ihm dazu das rechtliche Gehör ge-
währt wurde (vgl. act. A1/12 S. 9 f.), seine Einwände indessen nicht zu
einer anderen Schlussfolgerung führen können,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass der Feststellung des BFM, welcher der Beschwerdeführer nichts
Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag, aufgrund seiner widersprüch-
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lichen und unsubstanziierten Schilderungen zu den für die Reise be-
nötigten Papieren, den Gegebenheiten zu seiner Herkunftsregion und
den Angaben zu seiner Reise sei davon auszugehen, dass er mit
eigenen Reisepapieren in die Schweiz gereist sei und diese in der
Folge pflichtwidrig den Asylbehörden nicht abgegeben habe (vgl. Art. 8
Abs. 1 Bst. b AsylG), beizupflichten ist,
dass diesbezüglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung zu verweisen ist,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 12. November 2009 präsentierte, unter
Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen
im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen
werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht,
und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine
Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers angesichts der in der
vorinstanzlichen Verfügung dargelegten zahlreichen Widersprüche und
Ungereimtheiten in seinen Aussagen als haltlos erweisen,
dass anstelle von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, zumal der Be-
schwerdeführer diesen nichts Substanzielles entgegenhält,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zu-
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mutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Auslän-
derin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Dritt-
staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu
und Glauben ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden
findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen
(Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein
kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen
Herkunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Her-
kunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es
würden einem Vollzug der Wegweisung in den tatsächlichen Heimat-
staat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG ent-
gegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5 f.),
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dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und – soweit
aktenkundig – um einen gesunden Mann handelt, dem es zuzumuten
ist, sich wieder in seinem Herkunfts- oder Heimatstaat einzugliedern,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache die An-
träge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie
jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen gegenstandslos
werden,
dass den Akten nicht zu entnehmen ist, das BFM habe Daten an die
heimatlichen Behörden weitergeleitet, weshalb der Eventualantrag, der
Beschwerdeführer sei darüber in einer separaten Verfügung zu infor-
mieren, abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) zufolge Aussichtslosigkeit der Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(vorab per Telefax, per Kurier)
- (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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