Abtei lung IV
D-8080/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______ Algerien, (Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. November 2007 /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8080/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein algerischer
Staatsangehöriger arabischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in (Ort),
seinen Heimatstaat im September 2001 auf dem Landweg in Richtung
(Ausland) verliess, von wo er im Dezember 2006 nach einem mehr als
fünfjährigen Aufenthalt auf dem Seeweg nach Italien weiterreiste, und
schliesslich im Oktober 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in
die Schweiz gelangte,
dass er am 27. Oktober 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(Ort) um Asyl nachsuchte, am 9. November 2007 dort zum ersten Mal
befragt und am 14. November 2007 ebenfalls dort in Anwendung von
Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte,
er sei bis zum Jahr 1999 in (Ort) wohnhaft gewesen,
dass seine Mutter gestorben sei, als er zwei Jahre alt gewesen sei,
woraufhin er mit dem Vater und einer Nachbarin zusammengelebt
habe, bis dieser im Jahr 1991 eines natürlichen Todes gestorben sei,
dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt mit
Autoschmuggel und illegalem Zigarettenhandel verdient habe, und
wegen letzterer Tätigkeit im Jahr 1995 zu einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren verurteilt worden sei, wovon er acht Monate verbüsst
habe,
dass er während der Haftzeit zur polizeilichen Zusammenarbeit
aufgefordert worden sei und in der Folge als Informant für die Polizei
gearbeitet habe,
dass im Jahr 1995 vier Terroristen, welche er aus der Schulzeit
gekannt habe, zu ihm gekommen seien und ihn aufgefordert hätten, zu
beten und den Satan zu verdammen, ansonsten er getötet oder
verbrannt würde,
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dass sie ihn auch gedrängt hätten, sie in die Berge zu begleiten, und
ihn dabei mit dem Tod bedroht hätten,
dass er die Namen der vier Terroristen der Polizei bekannt gegeben
habe, woraufhin sie verhaftet worden seien,
dass er nach seiner Heirat im Jahr 1999 nach (Ort) und 20 Monate
später, nach dem Tod seiner Ehefrau, zurück nach (Ort) gezogen sei,
dass im Dezember 2001 aufgrund einer Amnestie des Präsidenten
Bouteflika viele Häftlinge, darunter auch die Bekannten des
Beschwerdeführers, freigelassen worden seien, welche in der Folge
erfahren hätten, dass dieser sie bei den Behörden denunziert habe,
dass ihn die Bekannten aufgesucht, in seinem Auto an einen
unbekannten Ort gebracht und ihn dort geschlagen, gefoltert und ihm
mit einem Messer am Bauch eine Wunde zugefügt hätten,
dass sie, da er sie verraten habe, auch beabsichtigt hätten, ihm die
Zunge abzuschneiden, ihm aber anstelle davon am zehnten Tag seiner
Gefangenschaft, während welcher er für die Terroristen unter anderem
geputzt, gekocht und gebetet habe, ein Stück des kleinen Fingers der
rechten Hand abgeschnitten hätten, welches er erfolglos wieder
anzufügen versucht habe,
dass ihm die Terroristen am folgenden Tag die abgeschnittene
Fingerkuppe mit der Aufforderung ausgehändigt hätten, sie der Polizei
zu übergeben,
dass er die Fingerkuppe vergraben habe, da man bei der
nachträglichen ärztlichen Versorgung darauf verzichtet habe, sie
anzunähen,
dass er - nachdem er den Terroristen (Zahl) Millionen Dinar und
Zigaretten überlassen gehabt habe - mit der Aufforderung zu beten,
ansonsten man ihn wieder finden würde, freigelassen worden sei,
dass er in der Folge nach Oran gezogen sei, wo er im Jahr 2002 von
einer ihm unbekannten Person aufgesucht worden sei, welche ihm
mitgeteilt habe, dass ihn die Terroristen töten würden und er schon tot
sei,
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dass er in der Folge Algerien in Richtung (Ausland) verlassen habe,
von wo er nach einem mehrjährigen Aufenthalt Ende des Jahres 2006
nach Italien gereist sei, wo er während mehrerer Monate gearbeitet
habe, bis er im Oktober 2007 in die Schweiz gelangt sei,
dass er seine Identitätskarte zerstört habe,
dass der Beschwerdeführer, da er bei der Meldung des Asylgesuchs
keine Ausweispapiere abgab, am 26. Oktober 2007 schriftlich
aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen,
verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das
Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. A3/1),
dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom
21. November 2007 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen
Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach
Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb
der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Identitätspapiere eingereicht,
dass sich der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung zu
keinem Zeitpunkt um die Beschaffung von Ausweispapieren bemüht
habe, und seine Behauptung, er habe nichts unternommen, weil er
niemanden anrufen könne, nicht glaubhaft beziehungsweise als reine
Ausrede zu qualifizieren sei, zumal ihm angesichts seiner Aufenthalte
in (Ausland) bewusst gewesen sein müsse, dass man sich in jedem
Gast- beziehungsweise Asylland rechtsgenüglich identifizieren müsse,
dass er zudem anlässlich der Befragungen zu Protokoll gegeben habe,
er habe seine Identitätskarte vernichtet, um einer Ausschaffung aus
Libyen entgegenzuwirken beziehungsweise um eine Ausschaffung zu
verhindern,
dass auch seine realitätsfremden und widersprüchlichen Angaben zu
den Reisemodalitäten deutlich zeigten, dass er nicht gewillt sei, seine
Identität mittels Dokumenten zu belegen,
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dass nicht nachvollziehbar sei, dass er während der gesamten Reise
nie kontrolliert worden sei, umso weniger, als alle Länder der
Europäischen Union im Rahmen des Schengener Abkommens
verpflichtet seien, strenge Visa- und Passkontrollen durchzuführen,
dass er zudem widersprüchliche Angaben in Bezug auf das Datum der
Ausreise aus dem Heimatstaat und die Dauer der Aufenthalte in
(Ausland) gemacht habe,
dass mithin keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es dem
Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass die geltend gemachten Übergriffe und die Entführung durch die
Terroristen als unglaubhaft zu qualifizieren seien, zumal die
diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen
Bereichen widersprüchlich seien,
dass die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Anhörung im Sinne von
Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht habe festgestellt werden können und
aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen
nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2007
(Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen
Entscheid Beschwerde erhob, worin er unter Kosten- und
Entschädigungsfolge beantragte, es sei die Verfügung des BFM
vollumfänglich aufzuheben und Sache zur Prüfung des Asylgesuchs
(Eintreten) an die Vorinstanz anzuweisen,
dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege und der
Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses beantragt wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. November 2007 vollständig
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR
173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der
Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen werden, die
Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder
Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3
und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3
Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die
Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar
2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des
Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen
Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das
offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführer
befinde sich seit etwa sechs Jahren auf der Flucht, zuerst in Libyen,
danach noch etwa acht Monate in Italien, und er habe seine
Identitätskarte aus Angst, von (Ausland) zurückgeschafft zu werden,
zerrissen, wobei er damals eine Kopie davon behalten habe, welche er
schliesslich in (Ausland) vernichtet habe,
dass die Reise nur auf illegalem Weg möglich gewesen sei und die im
erstinstanzlichen Asylverfahren geltend gemachten Gründe die
Papierlosigkeit zu entschuldigen vermöchten,
dass es sich bei diesen Einwänden weitestgehend um eine
Wiederholung seiner Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren handelt,
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dass die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten
und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu
erachten sind, und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf
verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und
Art. 4 VwVG),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, entschuldbare Gründe
für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaubhaft zu
machen,
dass aufgrund der Aktenlage mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe auf der Reise von seinem
Heimatstaat bis in die Schweiz authentische Identitäts- und
Reisepapiere verwendet, welche er in Verletzung seiner gesetzlichen
Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen
Behörden vorenthalten hat,
dass an dieser Einschätzung auch die Beschwerdeausführungen
nichts zu ändern vermögen, umso weniger, als darin entgegen den
bisherigen Aussagen dargelegt wird, der Beschwerdeführer habe
mehrmals versucht, mit Freunden in Kontakt zu treten, was ihm
telefonisch auch gelungen sei,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der
unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG),
dass in der Beschwerde weiter ausgeführt wird, ein Freund zu Hause
würde sich am 1. Dezember ins Spital begeben, um herauszufinden,
welcher Arzt den Beschwerdeführer nach der Entführung behandelt
habe,
dass er den Namen des Arztes vergessen habe, doch seit der
damaligen Behandlung Medikamente benötige, und ihm der Arzt ein
Arztzeugnis zukommen lassen könnte, welches seine Glaubwürdigkeit
untermauern würde,
dass er - um eventuell eine Bestätigung einzureichen - auch versucht
habe, den Polizisten B._______ von der Polizeistation (Ort) zu
kontaktieren, mit dem er als Informant am Intensivsten
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zusammengearbeitet habe, dieser jedoch aus nicht bekannten
Gründen selbst inhaftiert sei,
dass mit dem Beschwerdeentscheid etwas zuzuwarten sei, da der
Beschwerdeführer raschmöglichst versuchen würde, die erwähnten
Beweismittel einzureichen,
dass - wie bereits erwähnt - seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im
Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der
Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und sich die
Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE
2007/8 E. 5.6.6),
dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, er habe im Zeitraum von
1995 bis 1999 als Informant für die Polizei gearbeitet, und Präsident
Bouteflika vier Jahre, nachdem er im Jahr 1999 an die Macht
gekommen sei, damit angefangen habe, Terroristen zu amnestieren,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei von vier von ihm
namentlich genannten, amnestierten Terroristen entführt und
misshandelt worden, wobei er dieses Ereignis anlässlich der
Erstbefragung auf den Januar 1999 datierte, wogegen er laut seinen
Aussagen anlässlich der direkten Anhörung im Dezember 2001
entführt worden sei,
dass bereits aufgrund dieser in zeitlicher Hinsicht mehrfach
widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers die von ihm
geltend gemachte, mit Misshandlungen verbundene Entführung als
nicht glaubhaft zu qualifizieren ist,
dass er zudem anlässlich der direkten Anhörung erklärte, einer der
vier von ihm genannten Terroristen sei bereits im April oder Mai 1995
getötet worden, während die anderen drei vom Jahr 1995 bis zum Jahr
2001 inhaftiert gewesen seien, und nicht in der Lage war, diesen
Widerspruch plausibel zu erklären,
dass er auch das Verhalten der Polizei, nachdem er sich nach der
angeblichen Entführung an sie gewandt habe, in widersprüchlicher
Weise schilderte,
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dass unter den soeben dargelegten Umständen im Rahmen des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens keine Veranlassung zu einer
weiter gefassten Erhebung des Sachverhalts besteht,
dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse
ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, die
Ausführungen insbesondere nicht geeignet sind, die festgestellten
Widersprüche zu entkräften, weshalb auf die allfällige Nachreichung
von Beweismitteln verzichtet werden kann,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der
Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV1; vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen,
unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis
nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20)
über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht
(Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin sprechen,
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dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den
Heimatstaat unzumutbar wäre,
dass der Beschwerdeführer dort ein verwandtschaftliches
Beziehungsnetz (Cousins und Cousinen väterlicherseits) besitzt,
welches er reaktivieren könnte,
dass er nach Abschluss der Sekundarschule unter anderem im
Zigarettenhandel erwerbstätig war und es auch nach der Ausreise aus
dem Heimatstaat verstand, seinen Lebensunterhalt im Ausland zu
bestreiten,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist,
der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in eine Existenz ver-
nichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der
zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 14a Abs. 4
ANAG),
dass der Vollzug der Wegweisung als grundsätzlich möglich (Art. 14a
Abs. 2 ANAG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich
um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere
zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren abzuweisen ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf das Erheben eines
Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird,
weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos
darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
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173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben, vorab per Telefax; Beilage:
Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen
(vorab per Telefax; Ref.-Nr. N 502 151)
- das Ausländeramt des Kantons St. Gallen ad SG ELAR
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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zom/wid
EMPFANGSBESTÄTIGUNG
A._______, Algerien,
Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2007
Ort:
Datum:
Unterschrift:
Unterschrift verweigert:
* * * * * *
Für die eröffnende Behörde:
Diese Empfangsbestätigung ist nach der Unterzeichnung an das Bundesverwaltungsge-
richt zurückzusenden
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