B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8080/2010
D-8081/2010
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
sowie deren Töchter
B._______, geboren (…),
und
C._______, geboren (…),
Iran,
alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 14.Oktober 2010 / N (...)
und N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerinnen sind iranische Staatsbürger. Bis zu ihrer Aus-
reise lebten sie in X._______, Iran. Sie reisten am 8. September 2010 in
die Schweiz ein, wo sie noch am selben Tag im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchten.
B.
Beide Beschwerdeführerinnen wurden im EVZ am 20. September 2010
zu ihrer Person sowie zu ihren Asylgründen kurz befragt (Befragung zur
Person [BzP]). Am 5. Oktober 2010 wurden sie vom BFM eingehend zu
den Gründen ihrer Asylgesuche angehört. Anlässlich der durchgeführten
Befragungen reichten die Beschwerdeführerinnen ihre Identitätskarten
ein. Für die Dauer des Verfahrens wurden sie dem Kanton Y._______ zu-
gewiesen.
C.
Anlässlich der Anhörungen gab die Beschwerdeführerin A._______ zu
Protokoll, dass sie einer regimekritischen Familie angehöre. Im Anschluss
an die Präsidentschaftswahl im Juni 2009 habe sie an diversen Demonst-
rationen teilgenommen, wobei sie an einer Kundgebung von Sicherheits-
leuten verprügelt worden sei. Anschliessend sei sie am (Datum) zusam-
men mit ihrer Tochter, C._______, zuhause verhaftet und im Anschluss
mehrfach verhört und misshandelt worden. Am (Datum) seien beide Be-
schwerdeführerinnen gegen Kaution aus der Haft entlassen worden.
Noch am selben Tag hätten sie sich zur Flucht aus X._______ entschlos-
sen. So hätten sie sich in ein nahegelegenes Dorf namens Q._______
begeben, wo sie sich rund sechseinhalb Monate versteckt gehalten hät-
ten. Am (Datum) seien sie über W._______ in die Türkei gelangt und von
dort – versteckt in einem LKW-Container – weiter in die Schweiz gereist.
D.
Die Beschwerdeführerin C._______ machte in ihren Anhörungen geltend,
dass sie sich bereits als Studentin politisch engagiert und zusammen mit
ihrer Mutter an den Protestaktionen im Anschluss an die Präsident-
schaftswahl vom Juni 2009 teilgenommen habe. Auch sie sei am (Datum)
verhaftet worden und bis zu ihrer provisorischen Entlassung am (Datum)
mehrfach verhört und misshandelt worden. Schliesslich sei sie zusam-
men mit ihrer Mutter geflohen.
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Seite 3
E.
Mit Verfügungen vom 14. Oktober 2010 (Eröffnung am 20. Oktober 2010)
stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Zur Begründung wurde
im Wesentlichen ausgeführt, dass die Schilderungen der Beschwerdefüh-
rerinnen über die Haft im Anschluss an die Festnahme vom (Datum) nicht
glaubhaft seien und dass keine Gründe gegen die Wegweisung und de-
ren Vollzug sprechen würden.
F.
Mit zwei separaten Eingaben vom 18. November 2010 (Poststempel) er-
hob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen gegen diese beiden
Entscheide Beschwerde. In beiden Beschwerden wurde beantragt, die
vorinstanzlichen Verfügungen seien aufzuheben, die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und den Beschwerdeführerinnen Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit
der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragt.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2010 vereinigte der zuständige
Instruktionsrichter die beiden Verfahren D-8080/2010 und D-8081/2010.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 (VwVG, SR 172.021) wurde gutgeheissen und auf einen Kos-
tenvorschuss verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abge-
wiesen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2010 hielt das BFM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerden.
I.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2011 wurde die Vernehmlassung des BFM
den Beschwerdeführerinnen zur Kenntnisnahme zugestellt.
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Seite 4
J.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2011 teilten die Beschwerdeführerinnen mit,
dass sie seit November 2010 exil-politisch aktiv seien, und reichten ihre
beiden Mitgliederausweise der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlin-
ge (DVF) sowie diverse Flugblätter und Internetauszüge von Fotos von
Kundgebungen ein.
K.
Mit Eingabe vom 25. März 2011 wurden weitere Flugblätter und Fotos zu
den Akten gereicht.
L.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2011 wurden wiederum Flugblätter und
Computerausdrucke von Kundgebungen eingereicht.
M.
Schliesslich wurden mit einer letzten Eingabe von 19. Juni 2012 weitere
Fotos und Flugblätter von Kundgebungen ins Recht gelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden
legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin A._______ macht folgenden Sachverhalt gel-
tend: Ihr Ehemann sei bis zum (Jahresangabe) (Behördenfunktion) ge-
wesen. Da er sich geweigert habe, Schmuggelgut durchgehen zu lassen,
sei er als Koranlästerer und Anti-Islamist beschuldigt und zu einem Jahr
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Haft verurteilt worden und habe seine Arbeitsstelle verloren. Diese Vor-
kommnisse seien ausschlaggebend für das regimekritische politische En-
gagement ihrer Familie gewesen.
Bei den Präsidentschaftswahlen vom 12. Juni 2009 habe die ganze Fami-
lie für Mussawi gestimmt. Nach der Wiederwahl Ahmadinejads habe
A._______ zusammen mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter C._______
regelmässig an Demonstrationen gegen die Wahlresultate teilgenommen.
Am 28. Dezember 2009 hätten sie sich gegen Mittag den Demonstranten
angeschlossen. Während der Demonstration hätten Ordnungskräfte ver-
sucht, die demonstrierende Menge auseinander zu treiben. Sie selbst sei
gestolpert und hingefallen. Ihr Ehemann sei ihr zu Hilfe geeilt, wobei die
Beamten dies zu verhindern versucht hätten, indem sie mit Schlagstö-
cken und Fusstritten auf ihn und auch die Beschwerdeführerin selbst ein-
geschlagen hätten. Schliesslich hätten sie sich mit der Hilfe anderer Leu-
te aus der Situation retten können und seien nach Hause gegangen.
(Datum), seien die Beschwerdeführerinnen in ihrem Haus verhaftet wor-
den. Während des Zugriffs hätten die Beamten das Haus auf den Kopf
gestellt. Beide Beschwerdeführerinnen seien dann getrennt in eine Haft-
anstalt verbracht worden, wo beide gemeinsam verhört worden seien.
Anschliessend seien sie zu einem Gerichtsgebäude gefahren worden.
Dort seien sie von einem Untersuchungsrichter verhört worden. Nachdem
sie zwei Tage an diesem Ort in einer Zelle festgehalten worden seien,
seien sie ins (Gefängnis) verlegt worden, wo sie in getrennten Zellen ein-
gesperrt worden seien. A._______ sei mehrmals verhört und verprügelt
worden. Während der Verhöre habe sie eine weibliche Stimme gehört, die
um Hilfe gefleht habe. Ihr sei gesagt worden, dass dies ihre Tochter sei,
welche vergewaltigt werde, und dies erst aufhöre, wenn sie gestehe, mit
welcher oppositionellen Gruppe sie zusammenarbeiten würde. Des Wei-
teren sei ihr auch mit ihrer Hinrichtung gedroht worden.
Allerdings habe ihr Schwager sie ausfindig machen können. Er habe sie
einmal im Gefängnis besucht, jedoch nur durch eine Trennscheibe mit ihr
reden können. Schliesslich sei es dem Schwager gelungen mittels Hinter-
legung (Kaution) am (Datum) die provisorische Entlassung der Be-
schwerdeführerinnen erwirken zu können, wobei eine wöchentliche Mel-
depflicht bestanden habe. Dieser seien sie aber nie nachgekommen. Sie
persönlich hätten jedoch keine Entlassungspapiere bekommen. Da sie in
X._______ nicht mehr sicher gewesen seien, hätten sie sich in ein kleines
Dorf namens Q._______ begeben, wo sie sich bei einem Freund ihres
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Mannes versteckt gehalten hätten. Am (Datum) hätten sie Q._______
schliesslich verlassen. Über die Türkei seien sie in einem Container in die
Schweiz gereist. Vom Ehemann fehle seit dem (Datum) jede Spur.
4.2 Die Beschwerdeführerin C._______ machte betreffend ihre eigenen
Erlebnisse während der Haft im (Gefängnis) geltend, dass ihr mit Verge-
waltigung gedroht und sie geschlagen worden sei. Überdies habe ein Be-
suchsverbot bestanden.
Sie sei bereits in ihrer Studentenzeit politisch aktiv gewesen. Sie habe
politische Versammlungen und Demonstrationen organisiert sowie den
Dozenten politische Fragen gestellt. Deswegen sei sie aktenkundig ge-
wesen und habe sich gegenüber dem Islamischen Rat der Universität
verpflichten müssen, politische Aktivitäten in Zukunft zu unterlassen. Dies
sei etwa zwei Monate vor ihrer Festnahme gewesen.
4.3 Das BFM begründete seine ablehnenden Asylentscheide im Wesent-
lichen damit, dass die Flüchtlingseigenschaft durch die Beschwerdeführe-
rinnen nicht glaubhaft dargelegt worden sei, da ihre Vorbringen an we-
sentlichen Stellen ungenaue und unplausible Angaben enthalten würden.
Zwar könne der politische Aktivismus der Tochter an der Universität sowie
die Teilnahme der Beschwerdeführerinnen an den Ashura-Unruhen am
28. Dezember 2009 und die Festnahme vom (Datum) noch als glaubhaft
gelten, doch fehle es bei den Schilderungen der darauffolgenden Ereig-
nisse an der gebotenen Differenziertheit und Logik.
C._______ habe nicht darlegen können, wie die Anklageschrift gegen sie
gelautet habe, aufgrund welcher sie inhaftiert worden sei. Beide Be-
schwerdeführerinnen hätten die mehrwöchige Haftzeit nicht detailliert
schildern können; die blosse Angabe, Tag und Nacht in einer Zelle einge-
sperrt gewesen zu sein und nur zweimal täglich Brot und Suppe erhalten
zu haben, reiche nicht aus. Sie hätten auch nicht sagen können, wie oft
sie verhört worden seien.
C._______ vermöge weder das Eintritts- noch das Austrittsprozedere
nachvollziehbar zu beschreiben. A._______ habe weder angeben kön-
nen, wann ihr Schwager zu Besuch gewesen sei noch wie und von wem
genau er vom Haftort der Beschwerdeführerinnen erfahren habe.
Den Fragen über den Beleg für die Haftentlassung und die Kautionshin-
terlegung seien die Beschwerdeführerinnen ausgewichen und hätten rigo-
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ros erklärt, dass jene nicht beschafft werden könnten. In Anbetracht des-
sen, dass die Beschwerdeführerinnen Verwandte in (Staat) hätten, über
welche sie problemlos in Kontakt mit dem Schwager bzw. Onkel oder den
eigenen Familienmitgliedern im Iran treten könnten, müsse die Weigerung
als Hinweis darauf gedeutet werden, dass keine diesbezüglichen Bewei-
se vorlägen, da die Haft nicht den Tatsachen entspreche.
Unglaubhaft sei auch, dass die Beschwerdeführerinnen nichts über den
Verbleib des Ehemannes bzw. Vaters wüssten. Wenn er – wie die Be-
schwerdeführerinnen ausgeführt hätten – wohl untergetaucht sei, so sei
unverständlich, wieso er sich nicht bei seiner Ehefrau und bei seiner
Tochter gemeldet habe. Nicht klar sei auch, wieso der Schwager den Auf-
enthaltsort der Beschwerdeführerinnen habe ausfindig machen können,
dies aber beim Ehemann nicht möglich gewesen sein solle. Unglaubhaft
sei auch, dass die Eltern bzw. Grosseltern die Beschwerdeführerinnen in
Q._______ nie besucht hätten, sowie auch der Umstand, dass der Name
des Besitzers des Hauses, in dem sie sich versteckt gehalten hätten,
nicht habe genannt werden können.
4.4 In den Beschwerdeschriften wird dagegen Folgendes eingewendet:
Der Vorwurf, C._______ habe den Inhalt der Beschwerdeschrift nicht
wiedergeben können, sei unbegründet, da aus dem Protokoll hervorgehe,
dass sie anfangs die Frage nicht verstanden habe, anschliessend aber
habe erklären können, dass ihr eine Unterstützung der Monarchisten oder
Mujaheddin unterstellt worden sei. Die "Gerichtsverhandlung", welche die
Beschwerdeführerin beschreibe, könne im Übrigen nicht mit einer Ge-
richtsverhandlung nach schweizerischem Verständnis gleichgesetzt wer-
den.
Der Vorwurf, beide Beschwerdeführerinnen hätten den Haftalltag zu un-
detailliert beschreiben können, gehe fehl, da sich dieser verständlicher-
weise weit weniger ins Gedächtnis der Beschwerdeführerinnen einge-
brannt habe als die Verhöre und die darin angewandten Foltermethoden,
welche sehr detailliert beschrieben worden seien. Es sei überdies zu be-
rücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin A._______ seit längerem
psychische Beschwerden habe.
Es sei auch verständlich, dass die Beschwerdeführerinnen die exakte An-
zahl der Verhöre nicht nennen könnten, da sie die Vernehmungen wohl
nicht gezählt hätten. Dennoch hätten sie erklären können, dass sie zwar
nicht täglich, aber doch einige Male verhört worden seien.
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Der Vorwurf, C._______ habe das Ein- und Austrittsprozedere nicht be-
schreiben können, erscheine gesucht. So habe sie sehr wohl ausgeführt,
dass ihr während der Eintrittsphase ständig die Augen verbunden gewe-
sen seien, was auch der Grund dafür sei, dass keine genauere Beschrei-
bung erwartet werden könne. Auch das Austrittsprozedere habe sie nach-
vollziehbar beschreiben können. Betreffend den Vorwurf, dass sich
A._______ nicht an das genaue Datum des Besuchs des Schwagers ha-
be erinnern können, wird vorgebracht, dass eine diesbezügliche exakte
Angabe nach einer mehrwöchigen Haftdauer nicht erwartet werden kön-
ne.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen nicht hätten erklären
können, wie und durch wen der Schwager resp. Onkel vom Haftort der
Beschwerdeführerinnen erfahren habe, könne mit der Sicherheitslage im
Iran erklärt werden: Er habe diesbezüglich nichts erzählt, da er seine In-
formanten nicht in Schwierigkeiten habe bringen wollen.
Den Fragen über die Entlassungspapiere und die Kautionshinterlegung
seien die Beschwerdeführerinnen nicht ausgewichen, sondern sie wüss-
ten schlicht nicht, ob ihr Schwager bzw. Onkel, der sich darum geküm-
mert habe, solche Papiere überhaupt erhalten habe. Eine Kontaktauf-
nahme mit ihm würde diesen möglicherweise in Gefahr bringen, was die
Beschwerdeführerinnen verständlicherweise vermeiden möchten. Es sei
zwar in der Tat so, dass der in (Staat) wohnhafte Bruder von A._______
mit deren Eltern Kontakt aufgenommen und diese informiert habe, dass
die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz seien. Aus Sicherheitsüberle-
gungen, aber auch wegen des Umstands, dass die Eltern von A._______
den Schwager resp. Onkel oder andere Verwandten des Ehemannes
bzw. Vaters nicht kennen und in einer anderen Stadt leben würden, sei
die Beschaffung der Papiere – sofern sie überhaupt existieren – sehr
schwierig. Aufgrund der aktuellen Lage sei nachvollziehbar, dass die Be-
schwerdeführerinnen niemanden im Iran um die Beschaffung der Papiere
bitten wollten.
Dem Vorhalt, es sei unglaubhaft, dass die Beschwerdeführerinnen nichts
über den Verbleib des Ehemannes resp. Vaters wüssten, wird entgegnet,
der Umstand, dass es dem Schwager gelungen sei, die Beschwerdefüh-
rerinnen ausfindig zu machen, bedeute nicht automatisch, dass ihm das
beim Ehemann bzw. Vater auch möglich sein müsse. Schliesslich wisse
man schlicht nicht, wo sich der Ehemann aufhalte und ob sich dieser
nicht in Haft befinde bzw. überhaupt noch am Leben sei.
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Auch die Ausführungen zum Aufenthalt in Q._______ seien glaubhaft.
Während dieser Zeit hätten die Beschwerdeführerinnen keinen Kontakt
zur Aussenwelt gepflegt und es in der Befragung nicht für nötig gehalten,
diesen monotonen Alltag detaillierter zu beschreiben. Die Eltern bzw.
Grosseltern hätten von der Haft und auch vom Untertauchen der Be-
schwerdeführerinnen nichts gewusst. Diese strenge Geheimhaltung sei
wiederum auf Sicherheitsgründe zurückzuführen.
4.5 Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass das politische
Engagement von C._______ an der Universität sowie die Teilnahme an
diversen Demonstrationen und insbesondere an den Ashura-Unruhen
und die Verhaftung und Befragung am (Datum) glaubhaft geschildert
wurden.
4.6 Allerdings ist das Gericht – wiederum in Übereinstimmung mit dem
BFM – der Ansicht, dass die Kernvorbringen des Asylgesuchs, nämlich
die mehrwöchige Haft im (Gefängnis) und die Vernehmungen unter Fol-
teranwendung nicht glaubhaft geschildert wurden. So sind die für die
Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG geltenden Kriterien (vgl. et-
wa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c/aa sowie 1996 Nr. 28 E. 3a) nicht
als erfüllt zu erachten. Eine wahrheitsgemässe Schilderung ist demnach
gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision
und innere Übereinstimmung. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit
geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung
bezüglich des wesentlichen Sachverhalts, Substantiiertheit und Plausibili-
tät der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen die
Beschwerdeführerinnen sprechen. Glaubhaftigkeit setzt dabei ein Über-
wiegen der positiven Elemente voraus. Es genügt daher nicht, wenn der
Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, die Gesamtbeurteilung aber we-
sentlich und überwiegend gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstel-
lung spricht (EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die überzeugenden Ausfüh-
rungen des BFM verwiesen werden. Einige Aspekte sind jedoch heraus-
zugreifen: Die Beschreibung der mehrwöchigen Haftzeit fiel äusserst
oberflächlich aus: Angaben zu den Haftbedingungen und etwa zur Aus-
stattung der Einzelzelle fehlen genauso wie eine Beschreibung des Haft-
Alltags.
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Wie auch die Vorinstanz bereits ausführte, konnte das Fehlen von Entlas-
sungspapieren sowie der Belege für die hinterlegte Kaution nicht plausi-
bel erklärt werden. C._______ gab an, dass sie bei der Entlassung eine
Verpflichtung hätten unterschreiben müssen, sich täglich zu melden. Vor
diesem Hintergrund erscheint der Umstand, dass im Zuge dieser Formali-
täten keinerlei Papiere an die Beschwerdeführerinnen ausgehändigt wor-
den seien, realitätsfremd. Auch wird den Fragen nach den Papieren aus-
gewichen. So führte C._______ aus, dass sie selber nichts erhalten habe
und sie auch nicht wisse, ob der Onkel irgendwelche Papiere bekommen
habe. Eine Kontaktaufnahme sei nicht möglich, da sie die Telefonnummer
nicht auswendig kenne (Aussage C._______, act. A7/12 F59 bis 66).
A._______ gab demgegenüber an, dass wohl ihr Schwager die Papiere
erhalten habe und sie grundsätzlich niemanden im Iran kontaktiere (Aus-
sage A._______, act. A7/15 F69 bis F74). Der Eindruck, dass den Fragen
ausgewichen wurde und somit keine Papiere bestehen, weil die Be-
schreibungen der Beschwerdeführerinnen nicht dem tatsächlich Erlebten
entsprechen, lässt sich auch nicht durch den Einwand in den Beschwer-
deschriften entkräften, dass man aus Sicherheitsgründen die Dokumente
nicht beschaffen könne. Unerklärlich ist ferner die Aussage von
C._______, dass mangels Telefonnummer eine Kontaktaufnahme nicht
möglich sei. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass (Verwandte) in
(Staat) leben, mit deren Hilfe eine Kontaktaufnahme sicherlich möglich
gewesen wäre. Im Zusammenhang mit dem Verbleib der Papiere bzw.
der Frage, ob solche überhaupt existieren ist auch wenig verständlich,
dass der Schwager diese nicht an die Beschwerdeführerinnen übergab
bzw. dass im Rahmen der Fluchtplanung nicht einmal über die Existenz
solcher Papiere gesprochen wurde.
Schliesslich fallen auch die Ausführungen zum Versteck in Q._______
nicht plausibel aus. Dass der Name des Hausbesitzers – immerhin ein
Freund des Ehemannes resp. Vaters der Beschwerdeführerinnen – nicht
genannt werden konnte, sowie der Umstand, dass auch hier eine Be-
schreibung des Alltags komplett fehlt, lässt sich lediglich gestützt auf die
in den Beschwerdeschriften vorgebrachten Sicherheitsüberlegungen nicht
überzeugend erklären.
Schwer verständlich ist auch, dass die Beschwerdeführerinnen nichts
über den Verbleib des Ehemannes resp. Vaters wüssten, nicht einmal, ob
er überhaupt noch am Leben sei. Dies lässt sich wiederum nicht vollends
durch die Sicherheitsbedenken der Beschwerdeführerinnen erklären.
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Zusätzlich zu diesen bereits vom BFM festgestellten Unglaubhaftigkeits-
elementen enthalten die Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch zwei
weitere, wenn auch nur kleine Ungereimtheiten. So führte A._______ bei
der eingehenden Anhörung im Rahmen des freien Erzählens der Asyl-
gründe aus, dass sie und ihre Tochter der wöchentlichen Meldepflicht
nachgekommen seien, indem sie sich wöchentlich in die Anwesenheitslis-
te eingetragen hätten (Aussage A._______, act. A7/15 F14 S. 5). Später
im Rahmen der Anhörung wurde dann jedoch ausgeführt, dass sie der
Meldepflicht kein einziges Mal nachgekommen seien (a.a.O. F76). Eine
weitere Widersprüchlichkeit ergibt sich aus dem Besuch des Schwagers
gegen Ende der Haft und der Aussage von C._______, dass während der
Haft für beide Beschwerdeführerinnen ein Besuchsverbot bestanden ha-
be (Aussage C._______, act. 7/12 F23 S. 5).
4.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aufgrund der Ge-
samtwürdigung der Aussagen der Beschwerdeführerinnen deren Asyl-
gründe im Zusammenhang mit der Haft im (Gefängnis) nicht glaubhaft
dargelegt werden konnten.
4.8 Die als glaubhaft betrachteten Vorbringen der Teilnahme an den As-
hura-Unruhen, die darauf folgende Festnahme und das unmittelbar er-
folgte Verhör ist mangels Intensität jedoch nicht geeignet, die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerinnen reichten im Laufe des Beschwerdever-
fahrens eine Fülle von Beweismitteln zu ihren exilpolitischen Tätigkeiten
ein. Sie machten geltend, diese Beweismittel seien im Rahmen subjekti-
ver Nachfluchtgründe in das Verfahren einzubeziehen. Die dokumentier-
ten Aktivitäten in der Schweiz umfassen die DVF-Mitgliedschaft und rund
17 Teilnahmen an Anlässen in Schweizer Städten im Zeitraum vom No-
vember 2010 bis Juni 2012.
5.2 Bei der Prüfung, ob eine exilpolitisch aktive Person aus dem Iran in
ihrem Heimatland im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet ist und sie als Fol-
ge ihrer Exiltätigkeit im heutigen Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft er-
füllt, ist festzuhalten, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche
Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Straf-
rechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Iranische Sicherheitsdienste
pflegen die politischen Aktivitäten ihrer Bürger im Ausland, insbesondere
diejenige von führenden Mitgliedern regierungskritischer Organisationen,
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Seite 13
zu beobachten und zu erfassen. Umfang und Intensität der Überwachung
sind jedoch nur schwer abzuschätzen; sie scheint aber seit den Unruhen
im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen 2009 eher zugenommen zu
haben. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Be-
hörden heute technisch auch möglich sein, die im Internet vorhandenen
grossen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand in einem gewissen
Ausmass zu überwachen (vgl. FIORENZA KUTHAN, Iran: Illegale Ausrei-
se/Situation von Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivitäten im Exil, Aus-
kunft der SFH-Länderanalyse, 16. November 2010, S. 10 ff.; MICHAEL
KIRSCHNER, Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder
exilpolitischer Organisationen – Informationsgewinnung iranischer Behör-
den, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 4. April 2006, S. 9 f.).
Die iranischen Geheimdienste scheinen sich heute auf die Erfassung von
Personen zu konzentrieren, die über die massentypischen und niedrig
profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktio-
nen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse
der mit dem Regime Unzufriedenen besonders herausheben und gleich-
zeitig als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen
lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mit-
glieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Par-
teien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende
an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate
tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Ver-
anstaltungen und Personen, die Büchertische betreuen und Informations-
und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, allerdings keiner
allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden (vgl. da-
zu BVGE 2009/28 E.7.4.3). Keine Rolle spielt dabei die Quantität der
exilpolitischen Aktivitäten, entscheidend ist vielmehr deren Qualität: So
sind insbesondere exponierte Positionen in exilpolitischen Gruppen und
Vereinigungen (Führungs- und Funktionsaufgaben) sowie die Form (z.B.
gewaltsame Proteste) und der Einfluss (öffentliche Wirkung) von Aktionen
bei der Beurteilung der Gefährdung einer Person von Bedeutung (vgl.
KIRSCHNER, a.a.O., S. 7 f.).
5.3 Mit den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten und dokumentierten
exilpolitischen Tätigkeiten erreichten die Beschwerdeführerinnen keinen
Bekanntheitsgrad, bei dem angenommen werden müsste, dass die irani-
schen Behörden auf sie aufmerksam geworden seien beziehungsweise
darüber hinaus in ihnen Personen erkennen, die das politische System
gefährden könnten. Bis auf die dokumentierten Tätigkeiten und die Mit-
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gliedschaft bei der DVF scheint keine zusätzliche ausserordentliche Prä-
senz in der Öffentlichkeit erfolgt zu sein. Die dokumentierten Aktivitäten
waren auch mehrheitlich auf einen kleineren Rahmen beschränkt und
fanden in den nationalen und internationalen Medien kein grosses Echo.
Die Beschwerdeführerinnen vermittelten als Demonstrationsteilnehmerin-
nen nie das Bild zweier gegen das iranische Regime aus der Masse der
üblichen Demonstrierenden herausgehobener aktiver und ernstzuneh-
mender Personen, die eine Tatkraft entwickelt hätten oder in der Zukunft
über eine solche verfügen könnten, die für das Regime zur Gefahr wer-
den könnte. Daran ändern die bei den Demonstrationsteilnahmen mitge-
führten Plakate mit markigen Slogans nichts. Schliesslich sind den Aus-
sagen der Beschwerdeführerinnen keine besonderen Hinweise darauf zu
entnehmen, dass die iranischen Behörden tatsächlich auf sie aufmerk-
sam geworden wären und sie Verfolgungshandlungen der iranischen Be-
hörden zu befürchten hätten. Mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpoliti-
schen Tätigkeit können sie nicht als besonders engagierte und exponierte
Regimegegnerinnen qualifiziert werden.
Daran ändert nichts, dass beide Beschwerdeführerinnen bereits im Iran
an Demonstrationen teilgenommen haben und C._______ als Studentin
politisch aktiv war. Letztere ist dabei nicht ins Rampenlicht einer breiten
Öffentlichkeit getreten und war aufgrund dieser Tätigkeit nebst einer Ab-
mahnung durch den Islamischen Rat der Universität und dem Umstand,
dass ihre kritischen Fragen durch die Dozenten nicht beantwortet worden
sind, keinen politischen Verfolgungshandlungen ausgesetzt (Aussage
C._______, act. F31).
5.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin-
nen die Flüchtlingseigenschaft auch unter den Aspekten der subjektiven
Nachfluchtgründe nicht erfüllen.
6.
Die Feststellung des BFM, die Beschwerdeführerinnen erfüllen die Flücht-
lingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Das BFM hat
die Asylgesuche daher zu Recht und mit zutreffender Begründung abge-
lehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
D-8080/2010 und D-8081/2010
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den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
8.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
9.
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
9.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
9.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
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SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführe-
rinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
9.5 Da die Vorbringen der Haft im (Gefängnis) und die damit verbunde-
nen Folterungen nicht als glaubhaft zu erachten sind, ergeben sich weder
aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten An-
haltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Hei-
matstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Be-
schwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.
10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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10.2 Die allgemeine Lage im Iran spricht nicht gegen die Zumutbarkeit
des Vollzuges der Wegweisung. Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug
auch aus individuellen Gründen als zumutbar zu erachten, weil keine An-
haltspunkte dafür bestehen, die Beschwerdeführerinnen wären bei einer
Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt. So verfü-
gen sie in X._______ insbesondere über ein intaktes soziales Bezie-
hungsnetz, was ihnen eine relativ rasche Reintegration ermöglichen soll-
te. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung dem-
nach auch als zumutbar.
10.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
10.4 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügun-
gen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerden sind nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwi-
schenverfügung vom 9. Dezember 2010 gutgeheissen, so dass keine
Kosten zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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