B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8080/2015
Ur t e i l vom 2 1 . Jun i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniele Cattaneo,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 26. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 13. August 2015 in der Schweiz um
Asyl nach.
Am 8. September 2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ zur Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Gesuchs-
gründen befragt (vgl. vorinstanzliche Akten A4). Im Anschluss wurde ihr
das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der
Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn gewährt, das gemäss Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich
für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig sei (vgl. A5).
B.
Mit Verfügung vom 26. November 2015 – eröffnet am 4. Dezember 2015 –
trat das SEM in Anwendung von Art 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
nach Ungarn an und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zugleich
stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid
keine aufschiebende Wirkung zukommt, und verfügte die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, ein Abgleich mit der euro-
päischen Fingerabdruck-Datenbank habe ergeben, dass die Beschwerde-
führerin am 29. Oktober 2014 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht habe.
Gemäss Dublin-III-VO sei daher Ungarn für die Durchführung des Asylver-
fahrens zuständig, in dessen Rahmen die Beschwerdeführerin ihre Asyl-
gründe werde vorbringen können. Die Behauptung, nach der Asylgesuch-
stellung in Ungarn in den Irak zurückgekehrt und erst im Juli 2015 wieder
in den Dublin-Raum eingereist zu sein, vermöge die Beschwerdeführerin
mit dem eingereichten Schreiben der Gemeinde C._______ – einem leicht
fälschbaren Dokument – nicht zu belegen, weshalb nicht von einem Erlö-
schen der Zuständigkeit Ungarns gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO aus-
gegangen werden könne. Auch die Anwesenheit einer (Verwandten) der
Beschwerdeführerin in der Schweiz vermöge die Zuständigkeit Ungarns
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nicht zu widerlegen. Ungarn sei Signatarstaat der EMRK und des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich das
Land nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und kein kor-
rektes Asyl- und Wegweisungsverfahren durchführen würde. Es seien
auch keine Gründe ersichtlich, um gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO einen Selbsteintritt zu verfügen. Hinsichtlich
der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin
([…]) sei darauf hinzuweisen, dass Ungarn über eine ausreichende medi-
zinische Infrastruktur verfüge und als zuständiger Dublin-Staat verpflichtet
sei, die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es lägen
keine Hinweise vor, wonach Ungarn der Beschwerdeführerin eine benö-
tigte medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern
würde.
C.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und um Eintreten auf das Asylgesuch ersucht
wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht.
Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, ihr Ziel sei es gewesen,
in die Schweiz zu gelangen. Sie sei jedoch am 29. Oktober 2014 in Ungarn
festgenommen worden. Nach der Freilassung sei sie umgehend in den Irak
zurückgeflogen. Das bereits bei der Vorinstanz eingereichte Bestätigungs-
schreiben und das beiliegende ärztliche Schreiben vom 6. August 2015
würden ihre Rückkehr in den Irak belegen. Nach einem rund neunmonati-
gen Aufenthalt im Irak sei sie am 12. August 2015 in die Schweiz einge-
reist. Das Flugticket könne sie nicht vorweisen, da der Schlepper dieses
weggeworfen habe. Da sie das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten mehr als
drei Monate verlassen habe, sei die Zuständigkeit Ungarns gemäss Art. 19
Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen. Im Übrigen würden Asylsuchende in Un-
garn menschenunwürdig behandelt und auch sie müsste dort mit einer sol-
chen Behandlung rechnen. Zudem fürchte sie sich vor einer Auslieferung
von Ungarn in die D._______, wo sie gesucht werde.
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D.
Am 14. Dezember 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug
der Überstellung einstweilen aus.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2015 – eröffnet am 21. Dezem-
ber 2015 – räumte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung ein und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert
sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Fürsorgeabhängigkeitsbestäti-
gung einzureichen.
F.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine
Beschwerdeergänzung ein.
G.
Mit Eingabe vom 24. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine
vom 22. Dezember 2015 datierende Bestätigung der Fürsorgeabhängig-
keit ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2016 bewilligte das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
I.
Auf entsprechende Einladung (Instruktionsverfügung vom 18. März 2016)
beantragte das SEM in seiner Vernehmlassung vom 1. April 2016 die Ab-
weisung der Beschwerde.
J.
Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 21. April 2016.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff.1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai
2017 die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend
analysiert; insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach
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Ungarn überstellt werden. In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhanden-
sein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt,
welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbrin-
gung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat
sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungari-
schen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur Ver-
schärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen
Grenze“ befasst und festgestellt, dass die Umsetzung dieses Akts, der
rückwirkend auf sämtliche laufenden Asylverfahren anwendbar ist und eine
wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe,
zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich ziehe. Es könne daher
namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die
nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen
angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben
würden, oder ob sie asylsuchende Personen betrachtet würden, deren Ge-
suche in den Transitzonen zu behandeln seien. Angesichts der zahlreichen
Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrens-
zugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht hat, sei es dem
Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht
möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächli-
chen Gefahren („real risk“), denen Asylsuchende bei einer Überstellung
nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folg-
lich hat es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur
neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstin-
stanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutra-
gen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien. Es
sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Ab-
klärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit
einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene
Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbe-
sondere Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13 [zur Publikation als
Referenzurteil vorgesehen]).
4.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht mög-
lich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stel-
lenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich auf-
zuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Angesichts der Be-
schwerdegutheissung erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevor-
bringen näher einzugehen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
7.
Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechts-
vertreter reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer sol-
chen wird verzichtet, da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt
(Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehen-
den Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zu-
lasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 650.– zuzu-
sprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung vom 26. November 2015 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 650.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniele Cattaneo Susanne Burgherr
Versand: