B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-808/2015
Ur t e i l vom 2 6 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien
vertreten durch Ozan Polatli, Advokat,
Advokatur Gysin + Roth,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl) zugunsten von
B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…),
alle Syrien (nachfolgend: Gesuchstellende);
Verfügung des SEM vom 6. Januar 2015 /
(…)+(…)+(…)+(…).
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Sachverhalt:
A.
An einem nicht mehr eruierbaren Datum – frühestens am 17. Oktober 2014
(das im diesbezüglichen Schriftstück enthaltene Datum vom 17. Septem-
ber 2014 kann nicht zutreffen) – wies das schweizerische Generalkonsulat
in F._______ die am 16. Oktober 2014 gestellten Visagesuche der Gesuch-
stellenden ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es
könne nicht festgestellt werden, dass die Gesuchstellenden vor Ablauf des
Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen würden.
B.
Mit Einsprache vom 21. November 2014 liess die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen ausführen, die Gesuchstellenden würden sich noch immer in
Syrien befinden, dort tobe weiterhin Bürgerkrieg und das Leben werde im-
mer schwieriger. Die Gesuchstellerin B._______ habe ihr Leben riskieren
müssen, um am 29. Oktober 2014 die Visaentscheide persönlich in
F._______ entgegenzunehmen, die anderen Gesuchstellenden seien zu
Hause geblieben. Die Beschwerdeführerin sei die Schwester der Gesuch-
stellerin und bereit, für die Finanzierung des Aufenthalts zu sorgen. Eine
Rückkehr nach Syrien stehe momentan wegen des Bürgerkriegs aus-
serhalb der Diskussion, das Kindeswohl gebiete es ebenfalls, den Gesuch-
stellenden die Einreise in die Schweiz zu gewähren. Die Kinder könnten in
Syrien seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs nicht mehr zur Schule gehen
und ein weiterer Aufenthalt in Syrien sei nicht mehr zumutbar. Auch könne
ihnen nicht zugemutet werden, in den G._______ zu flüchten, da die
Flüchtlingslager überfüllt seien und das Leben dort niemandem zugemutet
werden könne. G._______ habe ohnehin im Vergleich zur Schweiz bereits
sehr viele Flüchtlinge aufgenommen.
C.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2015 – eröffnet am nächsten Tag – wies das
SEM die dagegen erhobene Einsprache vom 21. November 2014 ab. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach den länderspezifi-
schen Kenntnissen des SEM sei es den Gesuchstellenden zuzumuten, in
den G._______ zu flüchten und sich dort, wie über eine Million andere sy-
rische Flüchtlinge, vor den kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien
zu schützen. Im G._______ herrsche weder Bürgerkrieg noch eine Situa-
tion landesweiter allgemeiner Gewalt. Zwar sei der G._______ von politi-
schen und religiösen Spannungen geprägt, das Land verfüge jedoch über
ein pluralistisches Parteiensystem, eine demokratisch gewählte Regierung
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und über ein funktionierendes Polizei- und Justizsystem. Grundsätzlich sei
die humanitäre Lage syrischer Flüchtlinge im G._______ als befriedigend
einzustufen. Der Umstand, dass sich die Gesuchstellenden zurück in den
Verfolgerstaat (Syrien) begeben hätten, stelle grundsätzlich ein starkes In-
diz dafür dar, dass die geltend gemachte Gefährdung an Leib und Leben
dort aktuell nicht mehr unmittelbar und konkret bestehe. Es sei den Ge-
suchstellenden gegebenenfalls als möglich zu erachten, den im
G._______ gegenüber der Verfolgungsgefahr in Syrien bestehenden
Schutz in Anspruch zu nehmen. Es lägen somit keine humanitären Gründe
vor, welche die Erteilung von Einreisevisa rechtfertigen liessen.
D.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2015 (Poststempel) beantragte die Beschwer-
deführerin beim Bundesverwaltungsgericht, die Verfügung des SEM vom
6. Januar 2015 sei aufzuheben und den Gesuchstellenden seien Visa zur
Einreise in die Schweiz zu erteilen. Gegenüber allfälligen Stellungnahmen
des SEM sei das Replikrecht einzuräumen. Gleichzeitig ersuchte sie um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der Rechtsverbei-
ständung durch den rubrizierten Rechtsvertreter sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Begründung wurde unter Beilage von verschiedenen Fotoaufnahmen
in Kopie sowie eines Berichts von Amnesty International vom 4. Februar
2015 über syrische Flüchtlinge im Wesentlichen ausgeführt, das SEM wei-
che in vorliegendem Fall nicht nur ohne triftigen Grund, sondern unter Ver-
letzung des Willkürverbots und des Grundsatzes von Treu und Glauben
von der Weisung vom 4. September 2013 ab. Die katastrophale Lage in
Syrien werde nicht angemessen berücksichtigt. Die Empfehlung, ins Nach-
barland G._______ zu flüchten, erscheine aufgrund des Flüchtlingsstro-
mes dorthin als nicht zumutbar. Auf das Kindeswohl werde im Einsprache-
entscheid überhaupt nicht eingegangen. Selbst wenn die Gesuchstellen-
den nicht mehr unter die Weisung des SEM fielen, müsste ihnen ein huma-
nitäres Visum erteilt werden. In Syrien herrsche immer noch Krieg und ein
Verbleib in Syrien könne ihnen nicht zugemutet werden. Es bleibe sodann
unklar, woher das SEM seine länderspezifischen Kenntnisse herhabe, so
stehe die Einschätzung im Widerspruch zu allgemeinen Berichten namhaf-
ter NGOs wie beispielsweise Amnesty International. Der Behauptung des
SEM, wonach die die geltend gemachte Gefährdung an Leib und Leben
der Gesuchstellenden nicht vorliege, da sie sich nach wie vor in Syrien
aufhalten würden, werde entgegengehalten, dass die Lage in Syrien nicht
verharmlost werden könne. Laut Carla del Ponte sei die Lage in Syrien
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schlimmer als alles, was sie zuvor je gesehen habe. Es herrsche seit vier
Jahren Krieg und das Land sei zerstört. Die Rückkehr nach Syrien sei ein
starkes Indiz, dass die Gesuchstellenden bereit seien, nach Ablauf des hu-
manitären Visums beziehungsweise nach einer allfälligen vorläufigen Auf-
nahme in ihre Heimat zurückzukehren. Die Gesuche um unentgeltliche
Prozessführung sowie um Erlass des Kostenvorschusses wurden im We-
sentlichen damit begründet, die Gesuchstellenden verfügten nicht über die
notwendigen Mittel um für die Verfahrens- und Anwaltskosten aufkommen
zu können.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2015 wies der Instruktionsrichter die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin unter Androhung
des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, bis am 17. März 2015 einen
Kostenvorschuss von Fr. 700.– einzuzahlen.
Der Kostenvorschuss wurde am 16. März 2015 geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Darunter fallen unter
anderem Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines
Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist in der Rolle als Gastgeberin der Gesuch-
stellenden zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutre-
ten (Art. 50 und 52 Abs.1 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die vorliegend angefochtene Ver-
fügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige
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Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit
hin (Art. 49 VwVG).
3.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 e contrario VwVG wurde im vorliegenden Ver-
fahren auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, mit weite-
ren Hinweisen).
4.2 Als syrische Staatsangehörige können sich die Gesuchstellenden nicht
auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen. Vielmehr un-
tersteht die Beurteilung ihrer Gesuche dem Anwendungsbereich der
Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schen-
gen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechts-
akte übernommen hat. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli-
chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Ein-
reise beziehungsweise Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet,
die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seine Aus-
führungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schen-
gen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthal-
ten (Art. 2 Abs. 2–5 AuG).
4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums
für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum
einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum
Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen,
bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumspflicht befreit sind (nachfolgend: VO Nr. 539/2001). Im Weiteren
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müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Visums den
Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und
hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie
zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer
des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre frist-
gerechte Ausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun-
gen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und
Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32
[geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März
2010, ABl. L 85 vom 31. März 2010, S. 1–4]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c und
Art. 21 Abs. 1 Visakodex).
4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationa-
len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder-
lich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige gemäss
Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visums-
pflicht für den Schengen-Raum. Aufgrund der gesamten Umstände kann
nicht darauf geschlossen werden, dass die Gesuchstellenden nach Ablauf
des Visums fristgerecht aus dem Schengen-Raum ausreisen würden. Zwar
wird in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, die Rückkehr der Ge-
suchstellenden nach Syrien sei ein starkes Indiz, dass sie nach Ablauf des
humanitären Visums beziehungsweise nach Aufhebung einer allfälligen
vorläufigen Aufnahme in ihre Heimat zurückkehren würden. Mangels hin-
reichend konkreter Anhaltspunkte kann aus diesem als Indiz bezeichneten
Umstand jedoch nicht auf eine Ausreise nach Ablauf des Visums geschlos-
sen werden. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten
Schengen-Raum fällt daher nicht in Betracht. Der Vollständigkeit halber
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bleibt anzufügen, dass die Weisung des SEM vom 4. September 2013 be-
treffend erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienan-
gehörige bereits am 29. November 2013 aufgehoben wurde und somit vor-
liegend keine Anwendung finden kann. Die auf Beschwerdeebene ange-
brachte Kritik, wonach die Aufhebung der Weisung willkürlich sei und ge-
gen den Grundsatz von Treu und Glauben verstosse, ist nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf dieses Vorbringen nicht weiter
einzugehen ist. Im Folgenden ist daher einzig zu prüfen, ob das SEM zu
Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären
Gründen abgelehnt hat.
6.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter
anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus
dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen
werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung
geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und
um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaf-
fen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreise-
visum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober
2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen
in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das
unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten zu verlassen.
Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer
Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausge-
gangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittel-
bar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene
Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein be-
hördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines
Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Er-
eignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren
individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksich-
tigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffe-
nen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prü-
fen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel
davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevo-
raussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei
den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurück-
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haltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft des Bun-
desrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010
4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM vom
28. September 2012 betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen
[zu finden auf der Internetseite des SEM]; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-4783/2011 vom 29. Mai 2013 E. 3.2).
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung humanitä-
rer Visa nicht erfüllt sind. Die entsprechenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung erweisen sich als zutreffend und es kann zur Vermei-
dung von Wiederholungen vollumfänglich darauf verwiesen werden. Die
Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanz-
lichen Einschätzung zu bewirken.
7.2 Das Vorbringen, wonach sich die Gesuchstellenden nach Einreichung
der Visa wieder nach Syrien begeben hätten, erscheint schon deshalb nicht
als nachvollziehbar, weil sie sich im G._______ in relativer Sicherheit be-
funden haben und es sich bei Syrien um ein vom Bürgerkrieg beherrschtes
Land handelt. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Gesuchstel-
lenden im Hinblick auf die allgemeine Lage, mit der sich syrische Flücht-
linge im G._______ konfrontiert sehen, in einer besonderen Notlage befun-
den hätten. Der pauschale Verweis, wonach ihnen ein Aufenthalt im
G._______ aufgrund des grossen Flüchtlingsstromes beziehungsweise
der überfüllten Lager nicht zugemutet werden könne, ändert nichts an die-
ser Einschätzung. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitä-
ren Visums wären deshalb bereits bei einem Verbleib im G._______ nicht
erfüllt gewesen.
7.3 Sollten sich die Gesuchstellenden – wie geltend gemacht – tatsächlich
in Syrien aufhalten, ist festzuhalten, dass sie das Land zur Einreichung der
Gesuche verlassen konnten und keine Probleme bei der Wiedereinreise
geltend machten. Die Gesuchstellerin B._______ begab sich gemäss Aus-
führungen in der Einsprache erneut in den G._______, um die Visaent-
scheide entgegenzunehmen. Eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete
Gefährdung für Leib und Leben der Gesuchstellenden ist vorliegend nicht
ersichtlich, zumal sie die Möglichkeit hätten, sich in den G._______ zu be-
geben, was sie bereits einmal getan haben. Das Anrufen des Kindeswohls
führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Kinder befinden sich in der
Obhut ihrer Eltern, welche es vorziehen, trotz der Möglichkeit, sich in den
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G._______ zu begeben, in Syrien zu bleiben. Die Verweigerung der Aus-
stellung von Visa durch das schweizerische Generalkonsulat in F._______
und die Vorinstanz erweist sich demnach auch unter der Annahme, die Ge-
suchstellenden würden sich nach wie vor in Syrien aufhalten, als rechtmäs-
sig.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist mithin abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kos-
ten von Fr. 700.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 16. März
2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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