B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-808/2016/mel
Ur t e i l vom 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
und dessen Sohn
B._______,
geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (Mehrfachgesuch) und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. Januar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das erste Asylgesuch vom 27. August 2008 des Beschwerdeführers
A._______, seiner damaligen Ehefrau und des rubrizierten Sohnes durch
die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. November 2011 abgewiesen, die
Wegweisung verfügt sowie deren Vollzug angeordnet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erho-
bene Beschwerde vom 18. Dezember 2011 mit Urteil D-6826/2011 vom
14. Januar 2013 abwies,
dass die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers die Schweiz am
29. April 2013 unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe verliess und frei-
willig in den Iran zurückkehrte,
dass die Beschwerdeführer am 27. Dezember 2013 ein zweites Asylge-
such einreichten, auf welches die Vorinstanz in Anwendung von aArt. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG (SR 142.31) mit Verfügung vom 30. Januar 2014 nicht
eintrat,
dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass die Beschwerdeführer am 8. April 2015 bei der Vorinstanz ein Wie-
dererwägungsgesuch betreffend den Vollzug der Wegweisung einreichten,
welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. April 2015 abwies,
dass eine dagegen erhobene Beschwerde vom 3. Juni 2015 mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-3534/2015 vom 13. August 2015 abgewie-
sen wurde,
dass die Beschwerdeführer mittels Eingabe des rubrizierten Rechtsvertre-
ters vom 28. Dezember 2015 beim SEM ein drittes Asylgesuch respektive
ein Mehrfachgesuch einreichten,
dass das SEM am 29. Dezember 2015 den Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführer einstweilen aussetzte,
dass das SEM mit Verfügung vom 7. Januar 2016 – eröffnet am 8. Januar
2016 – feststellte die Beschwerdeführer würden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, deren Mehrfachgesuch vom 28. Dezember 2015 abwies und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug verfügte,
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dass die Beschwerdeführer mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
8. Februar 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und dabei beantragen, die vorinstanzliche Verfügung
sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len und es sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs anzuordnen; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme in-
folge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu gewähren,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG sowie um Befreiung von der Bezahlung eines Kostenvor-
schusses ersucht wird,
und erwägt:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren eingereichte Ge-
suche um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft als neue Asylgesuche
unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG zu prüfen sind (BVGE
2014/9 E. 4.6),
dass in der Eingabe an das SEM vom 28. Dezember 2015 um Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft ersucht und dazu hauptsächlich geltend ge-
macht wurde, infolge des in der Schweiz erfolgten Bekenntnisses des Be-
schwerdeführers zum Christentum sowie dessen Teilnahme an Kundge-
bungen im Zusammenhang mit dem Thema der Religionsfreiheit im Iran
würde er bei einer Rückkehr in sein Heimatland als Gefahr für die muslimi-
sche Gesellschaft eingestuft und daher mit dem Tode bedroht,
dass er überdies auch aufgrund seines fortdauernden exilpolitischen En-
gagements bei einer Rückkehr in den Iran einer Verfolgung ausgesetzt
würde,
dass sich der Beschwerdeführer damit auf subjektive Nachfluchtgründe
(vgl. nachstehend) und somit auf Vorbringen beruft, welche die Frage der
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG betreffen,
dass deshalb die Vorinstanz das Gesuch zu Recht als Mehrfachgesuch
gemäss Art. 111c AsylG entgegengenommen und, da dieses die formellen
Voraussetzungen dieser Norm (schriftliche, begründete Eingabe innert fünf
Jahren nach Eintritt der Rechtskraft, vgl. dazu: BVGE 2014/9 E. 4.3 und
E. 5.5) erfüllte, behandelt hat,
dass bei Mehrfachgesuchen wie dem vorliegenden grundsätzlich in einem
Aktenverfahren ohne weitere Anhörung der gesuchstellenden Person ent-
schieden wird, mithin Art. 29 AsylG (Anhörung zu den Asylgründen) nicht
zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3 und Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-4083/2015 vom 30. Juli 2015 E. 6.2),
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dass aufgrund der vorliegenden Akten denn auch zu schliessen ist, der Be-
schwerdeführer habe sich in seiner schriftlichen Gesuchsbegründung voll-
ständig zu seinen Gesuchsgründen äussern können, womit von einem hin-
reichend erstellten Sachverhalt auszugehen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss,
dass diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, wobei insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, unglaub-
haft sind (Art. 7 AsylG),
dass, wer sich darauf beruft, erst durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat sei eine Gefährdungssituation ge-
schaffen worden, subjektive Nachfluchtgründe geltend macht (vgl. Art. 54
AsylG), welche zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
begründen, jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls füh-
ren, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden,
dass zunächst festzuhalten ist, dass mit Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-6826/2011 vom 14. Januar 2013 sowohl eine Vorverfolgung des
Beschwerdeführers im Heimatstaat als auch ausgeschlossen wurde, dass
er anhand seiner damaligen exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz ins
Blickfeld der iranischen Behörden geraten wäre (vgl. a.a.O E. 4 und 5), und
diese Feststellungen in Rechtskraft erwuchsen,
dass insofern in der Beschwerde unter anderem davon gesprochen wird,
gemäss dem ärztlichen Zeugnis halte die Ärztin im Gegensatz zu den
Asylbehörden eine Inhaftierung im Iran für glaubhaft, auf dieses Vorbringen
im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht weiter einzugehen ist,
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dass diesbezüglich nämlich auf das erwähnte rechtskräftige Urteil
D-6826/2011, mit der dieses Vorbringen für nicht glaubhaft befunden
wurde, zu verweisen ist, zumal das eingereichte Arztzeugnis offensichtlich
nicht genügt, eine neue Beurteilung zu begründen und entsprechendes
auch nicht geltend gemacht wird,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten der An-
sicht des SEM anschliesst, wonach weder die vom Beschwerdeführer an-
geführten exilpolitischen Tätigkeiten noch der erfolgte – und vom SEM be-
zweifelte – Glaubenswechsel in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht relevant sind
respektive subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu be-
gründen vermögen,
dass dem SEM beizupflichten ist, dass der Beschwerdeführer mit der blos-
sen Teilnahme an einer Kundgebung für die Religionsfreiheit respektive der
Rechte von Konvertiten im Iran vom April 2014 (erneut) kein signifikantes
Profil aufzuweisen vermag, mit welchem er das Interesse der iranischen
Behörden wecken würde,
dass nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von ei-
ner allgemeinen, allein an das Bekenntnis zum Christentum anknüpfenden
Verfolgungssituation im Iran ausgegangen werden kann,
dass eine christliche Glaubensausübung durch eine asylsuchende Person
aus dem Iran in der Schweiz gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich rele-
vante Massnahmen seitens der iranischen Behörden auslösen kann, wenn
die Person ihren Glauben in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen
praktiziert, so dass im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass
das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionie-
rende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt,
dass, sollten nämlich die Familienangehörigen fanatische Muslime sein,
über diese ein Übertritt respektive Hinwendung zum Christentum durch De-
nunzierung bei den iranischen Sicherheitsdiensten zu Verfolgung führen
kann, zumal der Übertritt zum Christentum immer auch als "Hochverrat,
Staatsverrat, Abfall von der eigenen Sippe und dem eigenen Stamm" ge-
sehen werden kann (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.3 ff., vgl. auch Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5.1
und E-1137/2015 vom 28. September 2015 E. 6.3.2),
dass vorliegend – wie vom SEM zutreffend erwogen – indes nicht davon
auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei respektive werde aufgrund der
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von ihm dargelegten religiösen Aktivitäten in der Schweiz in den Fokus der
iranischen Behörden geraten, da diese nicht als exponierende oder gar
missionierende Tätigkeiten zu qualifizieren sind,
dass ungeachtet der Frage danach, ob es sich bei den vom Beschwerde-
führer eingereichten Dokumenten und Schreiben (vgl. act. D2 Nr. 1 ff.) –
wie vom SEM angenommen – um Gefälligkeitsschreiben handelt, diesen
in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht keine Relevanz zukommt, zumal ihnen
keine wesentliche exponierte oder missionierende Tätigkeit entnommen
werden kann,
dass dem SEM ebenso zuzustimmen ist, dass es sich bei der Angabe des
Beschwerdeführers, seine ehemalige Frau "dürfte" bei der Scheidung als
Grund seine Konversion zum Christentum angegeben haben (vgl. act.
D1/7 S. 7), als blosse Behauptung zu erachten ist,
dass diese Vermutung weder belegt noch aber ein plausibler Grund dafür
ersichtlich ist, weshalb die Ex-Frau nach ihrer freiwilligen Rückkehr in den
Iran ihren ehemaligen Ehemann – und damit wohl auch den mit diesem
zusammenlebenden Sohn, welcher angeblich im Wissen der Mutter an den
christlichen Treffen in der Schweiz zugegen war (vgl. act. D1/7 S. 4) – bei
Verwandten oder Behörden verraten haben sollte,
dass die Ex-Frau ihren Aussagen zufolge– ebenso wie angeblich auch ur-
sprünglich der Beschwerdeführer – konfessionslos war (vgl. act. A3/10
S. 2, act. A2/10 S. 2),
dass es sich bei ihr auch deshalb nicht etwa um eine "fanatische" Muslime
handeln kann, da sie ansonsten kaum – wie im Gesuch vom 28. Dezember
2015 erwähnt – bloss ihr Desinteresse für den christlichen Glauben bekun-
det, sondern vielmehr die Teilnahme ihres Ex-Ehemannes und ihres Soh-
nes an den christlichen Treffen missbilligt hätte (vgl. act. D1/7 S. 4),
dass auch die Ausführungen in der Rechtsmittelschrift nicht geeignet sind,
eine nach aussen sichtbare, aktive und durch die iranischen Behörden
wahrnehmbare, christliche Tätigkeit des Beschwerdeführers aufzuzeigen,
da sich diese hauptsächlich darin erschöpfen, die im Gesuch vom 28. De-
zember 2015 aufgeführten Gründe zu wiederholen,
dass insoweit in der Rechtsmittelschrift ausserdem von einer aus Verzweif-
lung erfolgten Rückkehr der ehemaligen Ehefrau in den Iran und einer da-
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mit verbundenen schmerzlichen und ungewollten Trennung der Familie ge-
sprochen wird, sich diese Angaben nicht mit erwähnter Vermutung, wonach
die Ehefrau als Scheidungsgrund eine Konversion des Ehemannes ange-
geben habe, in Einklang bringen lassen,
dass, wären die iranischen Behörden tatsächlich durch die Ex-Ehefrau von
einer Konversion des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt worden, zu-
dem nicht einleuchten würde, weshalb diesem gemäss dem Scheidungs-
urteil dennoch das Sorgerecht über den gemeinsamen Sohn zugestanden
wurde,
dass ungeachtet der Prüfung der Frage nach der Glaubhaftigkeit des vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Bekenntnisses zum Christentum,
dieses somit auch unter Berücksichtigung der Ausführungen auf Be-
schwerdeebene in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht keine Relevanz zu entfal-
ten vermag,
dass daher nicht von Belang ist, ob der Beschwerdeführer – wie vom SEM
in der Verfügung angedeutet – versuchen sollte, sich mittels dem Vorbrin-
gen der Hinwendung zum christlichen Glauben (erneut) ein Aufenthalts-
recht in der Schweiz zu erwirken, weshalb diesbezüglich nicht weiter auf
den der Beschwerde beigelegten fachärztlichen Bericht vom 21. Dezember
2015, der unter anderem ein solches Vorgehen widerlegen soll, einzuge-
hen ist,
dass demzufolge die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjekti-
ven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt sind,
dass das Staatssekretariat daher das Folgegesuch der Beschwerdeführer
zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wes-
halb das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar sind, und den Akten
auch im Übrigen nichts entnommen werden kann, das auf eine Unzuläs-
sigkeit des Vollzugs der Wegweisung hindeuten könnte (Art. 83 Abs. 3
AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erscheint, da die all-
gemeine Lage im Iran weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Si-
tuation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist und sich den Akten keine
Hinweise auf individuelle, in den Personen der Beschwerdeführenden lie-
gende Vollzugshindernisse entnehmen lassen (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer aufgrund des ärztlichen Zeugnisses zwar der-
zeit psychisch angeschlagen ist, das aufgezeigte Krankheitsbild (posttrau-
matische Belastungsstörung, mittelgradige depressive Episode) indes mit-
hin auf der unsicheren Aufenthaltssituation in der Schweiz basiert und bei
Bedarf auch im Iran eine psychiatrische Versorgung und Behandlungsmög-
lichkeiten bestehen,
dass auch die Beachtung des Kindeswohls zu keinem anderen Ergebnis
zu führen vermag, zumal sich die Mutter im Iran aufhält,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Heimat-
staat somit zulässig, zumutbar und schliesslich auch möglich ist, da keine
entsprechenden Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und
es den Beschwerdeführern obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepa-
piere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34
E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
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AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die Begeh-
ren der Beschwerdeführer als aussichtslos zu bezeichnen sind und damit
eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG nicht gegeben ist,
dass deshalb sowohl das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege als auch jenes um Gewährung der unentgeltlichen Verbei-
ständung abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit dem vorliegenden direkten Entscheid in der Sache gegenstandslos ge-
worden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Claudia Jorns Morgenegg
Versand: