B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-808/2018
lan
Ur t e i l vom 1 8 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Claudia Cotting-Schalch
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch E._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 11. Januar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge ungefähr im (…) und gelangten über den Iran und die Türkei nach
Griechenland. Von dort reisten sie via Balkanroute per Zug und Bus weiter
und erreichten am 12. Oktober 2015 die Schweiz, wo sie gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ ein Asylgesuch stell-
ten. Am 15. Oktober 2015 wurden der Beschwerdeführer sowie die Be-
schwerdeführerin im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu ihren
persönlichen Umständen, zum Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asyl-
gründen befragt. Die Beschwerdeführerin brachte am (…) den Sohn,
D._______, zur Welt. Am 29. Juni 2017 wurden der Beschwerdeführer und
die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asylgründen angehört.
B.
B.a Im Rahmen ihrer Befragungen machten die Beschwerdeführenden im
Wesentlichen geltend, sie seien Ismailiten, gehörten der Ethnie der Hazara
an und hätten in G._______ in der (…) Provinz gewohnt. Der Vater des
Beschwerdeführers habe in der Küche eines Camps der Amerikaner am
Flughafen G._______ gearbeitet. In ihrer Nachbarschaft hätten Paschtu-
nen gelebt, welche Verbindungen zu den Taliban gehabt hätten. Von diesen
Nachbarn seien sie als Ungläubige bezeichnet und diskriminiert worden,
weil sie Ismailiten seien und weil der Vater für die Amerikaner gearbeitet
habe. Eines Tages hätten sie auch einen Brief erhalten mit der Aufforde-
rung, der Vater solle seine Arbeit aufgeben. Als sie nicht darauf reagiert
hätten, seien diese Leute zu ihnen nach Hause gekommen. Die Mutter des
Beschwerdeführers habe ihnen geöffnet und man habe ihr gesagt, der Va-
ter müsse an einem bestimmten Tag zu Hause sein; falls er nicht da sei,
würde man seinen Sohn – den Beschwerdeführer – mitnehmen. Kurz da-
rauf hätten die Taliban mehrere Distrikte rund um G._______ eingenom-
men und die Stadt selbst habe gedroht, in die Hände der Taliban zu fallen.
Der Vater des Beschwerdeführers habe ihnen deshalb geraten, auszurei-
sen. Die Situation in G._______ sei allgemein sehr unsicher gewesen, es
habe Krieg geherrscht und man habe zu keinem Zeitpunkt gewusst, ob
nicht die Taliban an die Tür klopfen und ins Haus eindringen würden. Die
Beschwerdeführenden seien deshalb ausgereist, wobei ein Bruder des Be-
schwerdeführers ebenfalls mitgekommen sei, während die Eltern, zwei
weitere Brüder und eine Schwester in der Heimat verblieben seien.
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B.b Als Beweismittel reichten der Beschwerdeführer und die Beschwerde-
führerin je ihre Taskara im Original ein. Weiter wurden folgende Unterlagen
zu den Akten gegeben:
- Ausdruck einer Zugverbindung von München nach Zürich
- Arztbericht aus Österreich vom 9. Oktober 2015, da die Beschwer-
deführerin dort von einem Auto angefahren worden sei
- Schulzeugnis des Beschwerdeführers
- Diplom des Beschwerdeführers für einen englischen Sprachkurs
- Brief des Centre Culturel Ismaelien vom 15. Juni 2017 mit der Be-
stätigung, dass die Familie Angehörige der Ismailiten seien
- Bestätigung der Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers für die
Amerikaner vom 3. Juli 2013
C.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre
Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Da der
Vollzug der Wegweisung jedoch als unzumutbar erachtet wurde, ordnete
sie eine vorläufige Aufnahme an.
D.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2018 erhoben die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Sie be-
antragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung
ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung sowie
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventualiter wurde
beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur wei-
teren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als
Beschwerdebeilagen wurden die angefochtene Verfügung, diverse Doku-
mente aus dem vorinstanzlichen Verfahren sowie eine Vollmacht zuguns-
ten von E._______ eingereicht.
E.
Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführenden mit Zwischen-
verfügung vom 13. Februar 2018 auf, entweder eine Fürsorgebestätigung
nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. Die Beschwerde-
führenden reichten mit Eingabe vom 22. Februar 2018 die verlangte Unter-
stützungsbestätigung nach. Daraufhin hiess das Gericht den Antrag auf
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unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 28. Februar 2018 hielt das SEM an seinem
Entscheid sowie seinen Erwägungen vollumfänglich fest. Die Vernehmlas-
sung wurde den Beschwerdeführenden am 2. März 2018 zur Kenntnis zu-
gestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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3.
Das SEM hat in seiner Verfügung vom 11. Januar 2018 die Wegweisung
aus der Schweiz verfügt, gleichzeitig aber die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
angeordnet. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren
auf die Frage, ob die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen
sind und ihnen Asyl zu gewähren ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung im Wesentlichen
damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten. Es werde vorgebracht, die Taliban
hätten ihnen gesagt, wenn der Vater des Beschwerdeführers sich ihnen
nicht zur Verfügung halte, werde der Beschwerdeführer als sein Sohn an
dessen Stelle mitgenommen. Es könne jedoch nicht geglaubt werden, dass
Verfolgungsmassnahmen sozusagen angekündigt und die Betroffenen
dadurch gewarnt würden, so dass sie Schutzmassnahmen ergreifen könn-
ten. Genau dies hätten sie mit dem Verlassen von G._______ und der Aus-
reise denn auch getan. Das Vorbringen erscheine deshalb konstruiert. Zu-
dem erscheine es nicht plausibel, dass man den Beschwerdeführer an
Stelle des Vaters habe belangen wollen, diesen – und somit die eigentlich
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zu treffende Person – aber unbehelligt gelassen hätte. Auch der Umstand,
dass der Vater weiterhin in G._______ wohne, obwohl er als Mitarbeiter
der amerikanischen Streitkräfte stärker bedroht wäre als der Beschwerde-
führer, spreche für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Daran könne auch
das Argument, der Vater verstecke sich und halte sich nur gelegentlich zu
Hause auf, nichts ändern. Sodann hätten die Beschwerdeführenden als
Grund für ihre Ausreise die befürchtete Einnahme von G._______ durch
die Taliban genannt. Dies betreffe jedoch alle Einwohner dieses Gebiets
und stelle einen Nachteil dar, welcher auf eine Kriegssituation respektive
eine Lage allgemeiner Gewalt zurückzuführen und damit nicht asylrelevant
sei. Die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft somit
nicht und ihr Asylgesuch sei abzulehnen. Weil sich der Vollzug der Weg-
weisung aber im jetzigen Zeitpunkt als unzumutbar erweise, seien sie in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
5.2 In der Beschwerdeschrift machten die Beschwerdeführenden geltend,
sie seien insbesondere wegen ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara
sowie der Religionsgemeinschaft der Ismailiten von den Taliban als „Un-
gläubige“ angesehen worden. Die afghanischen Sicherheitsbehörden hät-
ten ihnen keinen Schutz bieten können. Im Gegenteil gingen die Sicher-
heitskräfte teilweise selbst brutal gegen die eigene Bevölkerung vor, wes-
halb sie sich vor diesen ebenfalls nicht sicher gefühlt hätten. Die Taliban
hätten mittlerweile weitgehend die Kontrolle über den Distrikt G._______
und grosse Teile der Stadt erlangt, sodass für ihre ganze Familie eine exis-
tenzielle Bedrohungslage entstanden sei. Sodann sei nicht nachvollzieh-
bar, weshalb das SEM die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen in Frage ge-
stellt habe. Die Taliban würden „Sippenhaft“ systematisch anwenden, um
damit eine Zielperson, welche sie momentan nicht greifen könnten, zu tref-
fen. Die Drohung, man werde den Sohn anstelle des Vaters mitnehmen,
habe bei den Taliban Methode und es werde damit bezweckt, die Betroffe-
nen auch psychisch zu zermürben. Zwar treffe es zu, dass sie von den
Taliban quasi gewarnt worden seien. Dies habe ihnen aber nichts genützt,
weil es keine Möglichkeit gegeben habe, vor Ort Schutzmassnahmen zu
ergreifen. Es sei auch völlig unverständlich, dass das SEM davon spreche,
der Vater als eigentliche Zielperson wäre nicht belangt worden, da es wohl
kaum etwas Schlimmeres gäbe für einen Vater, als den Sohn in den Hän-
den der Taliban zu wissen. Weiter spreche der Umstand, dass der Vater
noch in G._______ lebe, nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen.
Vielmehr habe er in erster Linie angestrebt, seine Kinder in Sicherheit zu
bringen. Die Eltern des Beschwerdeführers lebten in ständiger Furcht um
ihr Leben, könnten aber derzeit nicht fliehen, da alle Transitrouten von den
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Taliban kontrolliert würden. Diese hätten auch die Infrastruktur und Tech-
nologie für Fingerabdruck-Scans unter ihre Kontrolle gebracht und könnten
damit Kollaborateure wie den Vater des Beschwerdeführers – dessen Fin-
gerabdrücke für seine Arbeitstätigkeit registriert worden seien – identifizie-
ren. Für ihn würde dies wohl den sicheren Tod bedeuten, und auch für die
ganze Familie stelle es eine grosse Gefahr dar. Dieser Aspekt sei im Asyl-
entscheid mit keinem Wort erwähnt worden. Weiter halte die Vorinstanz in
ihrer Verfügung fest, die Beschwerdeführerin mache keine eigenen Flucht-
gründe geltend. Dies treffe jedoch nicht zu. Ihr sei von den Taliban unter
Todesdrohung verboten worden, weiterhin die Schule zu besuchen, was
ebenfalls relevant sei für die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft. Be-
richte von Organisationen wie Amnesty International und Human Rights
Watch würden die schlechte Menschenrechtslage in Afghanistan belegen
und insbesondere auch von der dort verbreiteten Sippenhaft sowie der Dis-
kriminierung der Ethnie der Hazara berichten. Auch Angehörige der Religi-
onsgruppe der Ismailiten seien generell – insbesondere durch den zuneh-
menden religiösen Extremismus – gefährdet. Diese Bedrohungslage habe
keinen vorübergehenden Charakter, sondern sei grundsätzlicher Natur. Es
sei im Übrigen verharmlosend, wenn in diesem Zusammenhang von „Dis-
kriminierung“ gesprochen werde, da eine Eskalation der Lage einen Geno-
zid zur Folge haben könne. Gewisse Religionsführer bezeichneten diesen
sogar als erklärtes Ziel. Auch den „UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des
Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender“ liesse sich das ganze Spekt-
rum der Fluchtgründe der Beschwerdeführenden sowie sämtliche Facetten
ihrer Bedrohungssituation entnehmen; diese würden dort als Kriterien für
die Feststellung der Schutzbedürftigkeit aufgelistet. Ihre Gefährdungslage
in Afghanistan sei vielschichtig und insbesondere durch ihre Zugehörigkeit
zur Ethnie der Hazara und der religiösen Minderheit der Schiiten (Ismaili-
ten) sowie der Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers bei den ameri-
kanischen Streitkräften geprägt. Sämtliche dieser Faktoren seien für die
Taliban ein Grund, sie zu töten. Es sei weder nachvollziehbar noch ver-
ständlich, dass das SEM die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben in Zweifel ge-
zogen habe sowie dass ihre verzweifelte Lage den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten solle und ihr Asylbegehren des-
halb abgelehnt worden sei.
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sine von Art. 7 Abs. 2 AsyG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
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Beschwerdeführenden. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge-
macht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie
aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die
Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erleb-
nisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und kon-
krete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung
plausibel erscheinen. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei
wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen
Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Be-
schwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber
reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vor-
bringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände we-
sentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1).
6.2 Die Beschwerdeführerin beschrieb die fluchtauslösenden Ereignisse
dahingehend, dass sie durch in der Nachbarschaft lebende Paschtunen,
welche Kontakte zu den Taliban gehabt hätten, bedroht worden seien. Sie
hätten bei ihnen einmal einen Drohbrief eingeworfen und seien ein anderes
Mal an die Haustür gekommen. Dabei hätten sie gesagt, ihr Schwiegerva-
ter müsse seinen Job bei den Amerikanern aufgeben; wenn er dies nicht
mache, würden sie noch einmal kommen und seinen Sohn – den Be-
schwerdeführer – mitnehmen. Der Schwiegervater sei deshalb gezwungen
gewesen, seinen Job aufzugeben. Vier der umliegenden Distrikte der Stadt
G._______ seien damals bereits in den Händen der Taliban gewesen, wes-
halb ihr Schwiegervater ihnen geraten habe, auszureisen und sich in Si-
cherheit zu bringen (vgl. Akten SEM A32, F5). Der Beschwerdeführer schil-
derte die Verfolgungssituation vor der Ausreise so, dass die paschtuni-
schen Nachbarn zu ihnen an die Tür gekommen seien. Sie hätten seiner
Mutter gesagt, dass der Vater an einem bestimmten Tag zu Hause sein
müsse, ansonsten würden sie seinen Sohn mitnehmen. In der Folge seien
vier Distrikte um die Stadt G._______ von den Taliban eingenommen wor-
den und sein Vater habe ihnen zur Ausreise geraten. Auf die Frage, ob sein
Vater noch am Flughafen arbeite, erklärte er, dieser habe seinen Job auf-
gegeben, kurz bevor G._______ (…) worden sei. Den Zeitpunkt, wann der
Vater seinen Job aufgegeben habe, könne er jedoch nicht benennen, da
sie ja geflohen seien (vgl. Akten SEM A31, F10 f. und F16). Die Darstellun-
gen sind insofern nicht übereinstimmend, als daraus nicht klar hervorgeht,
ob der Vater des Beschwerdeführers der Aufforderung der benachbarten
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Paschtunen, er solle seine Arbeit für die Amerikaner aufgeben, nachge-
kommen war. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin hat er dies
getan, womit eigentlich keine Gefahr mehr bestanden hätte, dass der Be-
schwerdeführer an Stelle des Vaters mitgenommen werde. Den Ausführun-
gen des Beschwerdeführers dagegen lässt sich entnehmen, dass der Vater
seine Arbeitsstelle im Zeitpunkt der Ausreise noch nicht aufgegeben hatte.
Seine Angaben zu den Drohungen der Nachbarn sind jedoch generell sehr
vage ausgefallen; namentlich geht daraus nicht hervor, welche Konse-
quenzen gedroht hätten, wenn sie sich nicht an die Aufforderung der Nach-
barn gehalten hätten und an dem „bestimmten Datum“ weder der Vater
noch die Söhne anwesend gewesen wären. Die sich teilweise widerspre-
chenden Angaben der Beschwerdeführenden sowie der Umstand, dass sie
die Drohungen durch die Nachbarn nur sehr allgemein gehalten schildern
konnten, lassen erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass diese tatsäch-
lich in der beschriebenen Form stattgefunden haben. In der Beschwerde
wird zwar zutreffend festgehalten, dass eine Drohung von Seiten der Tali-
ban gegenüber Familienmitgliedern nicht als unplausibel angesehen wer-
den könne. Tatsächlich kommt es immer wieder vor, dass die Taliban damit
drohen, Familienmitgliedern etwas anzutun, wenn eine Zielperson sich
nicht an ihre Instruktionen hält. Es ist denn auch davon auszugehen, dass
der Vater sehr wohl in erheblichem Mass getroffen worden wäre, wenn die
Taliban seinen Sohn mitgenommen hätten. Aus den Befragungsprotokollen
der Beschwerdeführenden geht jedoch hervor, die Nachbarn hätten sie als
„Ungläubige“ beschimpft und bedroht sowie verlangt, dass der Vater des
Beschwerdeführers aufhöre, für die Amerikaner zu arbeiten. In diesem Zu-
sammenhang ist anzumerken, dass die Familie – als Hazara und Ismailiten
– seit der Geburt des Beschwerdeführers an derselben Adresse in
G._______ und somit in paschtunischer Nachbarschaft gewohnt hatte (vgl.
Akten SEM A6, Ziff. 2.01). Auch war der Vater schon seit mehreren Jahren
für die Amerikaner tätig (vgl. die eingereichte Arbeitsbestätigung vom 3. Juli
2013, Akten SEM A33 Beweismittel 5). Wann genau die dargelegten Dro-
hungen begonnen haben und welchen konkreten Inhalts diese gewesen
seien, lässt sich den Angaben der Beschwerdeführenden nicht entnehmen.
Der Beschwerdeführer führte jedoch aus, dass sie als Ismailiten von den
Nachbarn stets diskriminiert worden seien und dass diese seinen Vater
aufgefordert hätten, nicht mehr für die Amerikaner zu arbeiten. Sie hätten
solche Aussagen jedoch ignoriert (vgl. Akten SEM A31, F10). Die Bedro-
hungssituation durch die Nachbarn dürfte somit über einen längeren Zeit-
raum hinweg bestanden haben, bildete bis im (…) aber keine ausreichende
Veranlassung zur Ausreise.
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Erst vor dem Hintergrund der drohenden Invasion von G._______ durch
die Taliban haben die Beschwerdeführenden schliesslich den Entschluss
gefasst, ihre Heimat zu verlassen. Dies deutet darauf hin, dass weder die
Anfeindungen respektive unbestimmten Drohungen von Seiten der Nach-
barn – die einerseits auf ihre ethnische und religiöse Zugehörigkeit, and-
rerseits auf die Arbeitstätigkeit des Vaters zurückzuführen seien – den ei-
gentlichen Grund für die Ausreise gebildet haben. Vielmehr entschieden
sie sich angesichts des wachsenden Einflusses der Taliban und den be-
fürchteten kriegerischen Auseinandersetzungen im Kampf um die Stadt
G._______ dazu, Afghanistan zu verlassen. Der eigentliche Auslöser für
die Ausreise scheint somit nicht eine konkrete Drohung gegen die Person
des Beschwerdeführers gewesen zu sein, sondern vielmehr die allgemein
unsichere Lage, der sich G._______ zu jenem Zeitpunkt ausgesetzt sah.
Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin erklärten,
sie seien auf Anraten ihres Vaters beziehungsweise Schwiegervaters aus-
gereist, nachdem vier der umliegenden Distrikte der Stadt von den Taliban
eingenommen worden seien und die Gefahr bestanden habe, dass sie die
Kontrolle über die Stadt selbst übernehmen würden. Auch der Umstand,
dass zwei der jüngeren Brüder sowie der Vater des Beschwerdeführers
vorerst in G._______ verblieben sind – obwohl ihnen von Seiten der Nach-
barn respektive der Taliban nicht weniger Gefahr gedroht haben dürfte –
lässt darauf schliessen, dass die Beschwerdeführenden ihre Heimat nicht
aufgrund einer konkret gegen sie gerichteten Drohung verlassen haben,
sondern weil sie befürchteten, G._______ könnte von den Taliban einge-
nommen werden. Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin und des Be-
schwerdeführers in der BzP zu ihren Asylgründen weisen in diese Rich-
tung. Beide nannten damals als Fluchtgrund den Krieg in Afghanistan und
erkärten, der Vater des Beschwerdeführers sei wegen seiner Arbeit bei den
Amerikanern Drohungen ausgesetzt gewesen (vgl. Akten SEM A7,
Ziff. 7.01 und A6, Ziff. 7.01). Sie erwähnten beide keine konkreten, gegen
sie selbst gerichteten Drohungen.
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden
Afghanistan wegen der schlechten Sicherheitslage sowie der drohenden
Einnahme von G._______ durch die Taliban verlassen haben.
7.
7.1 Die Anerkennung als Flüchtling setzt voraus, dass die erlittenen oder
drohenden ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG gezielt
gegen die asylsuchende Person gerichtet sind und insbesondere nicht auf
eine (Bürger-)Kriegssituation oder eine Lage allgemeiner Gewalt, von der
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Seite 11
sämtliche Einwohner eines bestimmten Gebiets betroffen sind, zurückzu-
führen ist. Im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführenden war die
Lage in der Stadt G._______ sehr angespannt, nachdem die Taliban im
(…) mit einer Offensive auf G._______ begonnen hatten und im Laufe des
Jahres verschiedene Kämpfe rund um die Stadt stattfanden. Dabei gewan-
nen die Taliban in erheblichem Ausmass an Stärke und übernahmen zu-
mindest teilweise die Kontrolle über die umliegenden Distrikte. Vor diesem
Hintergrund präsentierte sich die Lage für sämtliche Einwohner von
G._______ als prekär, da die Gefahr eines Angriffs der Taliban auf die Stadt
und den damit verbundenen Kampfhandlungen für alle eine Bedrohung
darstellte. Die Gefechte rund um G._______ sowie die (…) betrafen denn
auch eine grosse Anzahl von Personen. Gemäss einem Bericht des UNO-
Generalsekretärs führte die Eskalation des Konflikts in G._______ zur Ver-
treibung von rund (…) Familien, zur Schliessung von Gesundheitseinrich-
tungen und Schulen sowie zur Beeinträchtigung der Versorgung mit Was-
ser, Strom und Kommunikationsdiensten (Report of the Secretary-General:
The situation in Afghanistan and its implications for international peace and
security, […]). Der Machtgewinn der Taliban sowie die Kriegshandlungen
rund um G._______ stellten keine gezielt gegen die Beschwerdeführenden
gerichteten Massnahmen dar und vermögen somit auch keine Asylrele-
vanz zu entfalten. Derartige Umstände könnten gegebenenfalls zur Unzu-
lässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und damit zu ei-
ner vorläufigen Aufnahme führen. Unter dem Aspekt der Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft sowie der Asylgewährung sind sie jedoch – trotz ih-
rer möglicherweise gravierenden Auswirkungen auf das Leben und die Si-
cherheit der betroffenen Personen – nicht relevant.
7.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie seien besonders ge-
fährdet gewesen, da sie der Religionsgruppe der Ismailiten angehörten
und hazarischer Ethnie seien. Sie würden von den Taliban als Ungläubige
angesehen und seien somit im ganzen Land an Leib und Leben gefährdet.
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch eine gezielte in-
dividuelle Verfolgung voraus, was bei einer generellen Bedrohungslage für
Hazara und Ismailiten gerade nicht der Fall ist. Von dieser Voraussetzung
wird unter Umständen dann abgesehen, wenn eine bestimmte Gruppe von
Personen (Kollektiv) als solche verfolgt ist. An das Vorliegen einer soge-
nannten Kollektivverfolgung stellt die Rechtsprechung jedoch sehr hohe
Anforderungen (vgl. vgl. BVGE 2013/12 E. 6, BVGE 2013/11 E. 5.4.2). Im
Falle von Hazara in Afghanistan sind diese Anforderungen nicht erfüllt und
es ist nicht davon auszugehen, dass afghanische Asylsuchende aufgrund
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Seite 12
ihrer Zugehörigkeit zur hazarischen Ethnie per se einer asylrelevanten Ver-
folgung ausgesetzt sind (vgl. Urteil des BVGer E-3701/2017 vom 25. Juli
2017 E. 8.1 sowie E-5136/2016 vom 11. Januar 2017 E. 6.3.2 [betreffend
Hazara in der Provinz Ghazni]). Auch in Bezug auf die Religionsgruppe der
Ismailiten – eine Minderheit, die sich zu den schiitischen Muslimen zählt –
kann nicht von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden. Der von
den Beschwerdeführenden zitierte Bericht des ACCORD (Austrian Centre
for Country of Origin and Asylum Research and Documentation) beschreibt
zwar eine erhöhte Gefährdung von Ismailiten aufgrund des zunehmenden
religiösen Extremismus (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan:
Sicherheitslage für Ismailiten in der Provinz Baghlan; Berichte über gezielte
Angriffe durch die Taliban oder Hezb-e Islami, 03.04.2015,
, zuletzt abgerufen am
27.06.2018). Daraus ergibt sich jedoch noch nicht, dass sich die Ismailiten
als Kollektiv einer Verfolgung in einem Ausmass ausgesetzt sehen, wel-
ches die Anforderungen der Rechtsprechung an eine Kollektivverfolgung
erfüllen würde (vgl. Urteil des BVGer E-5515/2012 vom 15. Januar 2013
E. 4.2). Somit vermag weder die Zugehörigkeit zu den Ismailiten noch jene
zur Ethnie der Hazara zur Anerkennung der Beschwerdeführenden als
Flüchtlinge zu führen.
7.3 In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, der Umstand, dass die Tali-
ban über „Fingerabdruckmaschinen“ verfügen würden, welche den Vater
des Beschwerdeführers als Kollaborateur identifizieren könnten, sei exis-
tenziell wichtig und werde im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort
erwähnt. Einerseits ist unklar, woher der Beschwerdeführer die Information
gehabt haben will, dass die Taliban Zugriff auf eine Fingerabdruck-Daten-
bank hätten, in welcher die Abdrücke seines Vaters gespeichert seien. Es
bleibt auch offen, in welcher Hinsicht daraus eine Gefährdung der Be-
schwerdeführenden resultiert haben könnte, zumal nicht davon auszuge-
hen ist, dass auch deren Abdrücke registriert worden wären. Im Wohnquar-
tier war es nach Angaben des Beschwerdeführers ohnehin bekannt, dass
sein Vater für die Amerikaner gearbeitet hatte. Inwiefern sich aus dem an-
geblichen Zugang der Taliban zu Fingerabdruck-Systemen eine Gefähr-
dung für die Familie respektive die Beschwerdeführenden ergeben haben
könnte, geht aus den Angaben in der Beschwerdeschrift nicht hervor.
7.4 Sodann wird auf Beschwerdeebene geltend gemacht, dass die Be-
schwerdeführerin entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch eigene
Fluchtgründe geltend mache. Es sei ihr von den Taliban unter Todesdro-
hung verboten worden, weiterhin zur Schule zu gehen. Diese Aussage
D-808/2018
Seite 13
lässt sich dem Anhörungsprotokoll der Beschwerdeführerin jedoch an kei-
ner Stelle entnehmen. Sie führte lediglich aus, sie habe eine Burka tragen
müssen und unter ständiger Angst die Schule besucht; die (paschtuni-
schen) Nachbarn hätten immer gesagt, Frauen dürften nicht oder nur in
eine religiöse Schule gehen. Als die Taliban die umliegenden Distrikte ein-
genommen hätten, habe sie nicht mehr zur Schule gehen können (vgl. Ak-
ten SEM A32, F8 ff.). Aus dieser Sachverhaltsdarstellung lässt sich keine
spezifische Verfolgung der Beschwerdeführerin ableiten. Vielmehr handelt
es sich um eine Einschränkung, welche auf die gewaltsamen Auseinander-
setzungen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften
sowie auf die gesellschaftlichen Strukturen zurückzuführen sind. Von die-
sen Umständen waren sämtliche weiblichen Personen in G._______ zum
damaligen Zeitpunkt im gleichen Ausmass betroffen.
7.5 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
renden infolge der drohenden Einnahme von G._______ durch die Taliban
den Entschluss fassten, ihre Heimat zu verlassen. Die Lage in G._______
im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführenden war jedoch für alle
Einwohner bedrohlich, da bevorstehende Kampfhandlungen in der Stadt
selbst und eine Kontrollübernahme durch die Taliban zu befürchten waren.
Eine solche Situation ist zweifelsohne belastend, es handelt sich dabei
aber nicht um gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichtete Verfol-
gungsmassnahmen, sondern um eine allgemein prekäre Sicherheitslage.
Von dieser war eine grosse Anzahl von Personen betroffen, die zufällig je-
nes Gebiet bewohnten. Auch die Zugehörigkeit zur hazarischen Ethnie so-
wie zur Religionsgruppe der Ismailiten führten in diesem Zusammenhang
nicht zu einer massgeblich höheren Gefährdung. Ebenso wenig vermögen
diese Zugehörigkeiten für sich allein genommen dazu zu führen, dass – im
Sinne einer Kollektivverfolgung – aufgrund dessen von einer asylrelevan-
ten Verfolgung der Beschwerdeführenden auszugehen wäre. Das SEM hat
somit zutreffend festgestellt, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllen, und ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
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solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die beantragten weite-
ren Abklärungen im Hinblick auf die Gefährdung von Ismailiten erübrigen
sich, nachdem weder von einer gezielten asylrelevanten Verfolgung auf-
grund der Religionszugehörigkeit noch von einer Kollektivverfolgung der
Ismailiten in Afghanistan auszugehen ist.
9.2 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit verfügte vorläufige Auf-
nahme bleibt durch den vorliegenden Entscheid unberührt.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Nachdem je-
doch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruktionsverfügung vom 26. Februar
2018 gutgeheissen wurde, sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu
erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
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