Abtei lung IV
D-8083/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._______ Äthiopien,
B._______
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2009 / N______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8083/2009
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 22. Juli 2009 ohne Einreichung von
Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte und dabei
unter anderem angab, am C._____ geboren und somit noch min-
derjährig zu sein,
dass das BFM, da es unter anderem aufgrund der physischen
Gesamterscheinung erhebliche Zweifel am geltend gemachten Alter
hatte, am 11. August 2009 eine Knochenaltersanalyse durchführen
liess, gemäss welcher die Beschwerdeführerin 18 Jahre sei, wobei es
ihr im Rahmen einer ergänzenden Befragung vom 17. August 2009
das Ergebnis der Analyse zur Kenntnis brachte (vgl. A12, S. 5),
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs an
ihrer Altersangabe festhielt und im Weiteren geltend machte, ihre El-
tern hätten ihr gesagt, wie alt sie sei,
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dass das BFM im Rahmen der Befragung vom 17. August 2009 die Be-
schwerdeführerin darauf hinwies, gestützt auf die veranlasste Kno-
chenaltersanalyse, die physische Gesamterscheinung sowie aufgrund
der nicht belegten Identität und der unbestimmten Angaben zu den fa-
miliären Verhältnissen sei im Rahmen des Asylverfahrens von ihrer
Volljährigkeit auszugehen,
dass beim BFM am 18. August 2009 beim BFM ein Taufschein der Be-
schwerdeführerin und drei Fotografien und am 22. September 2009 ein
Schulzeugnis eingereicht wurden,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung vom
3. August 2009 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 4 AsylG vom
3. September 2009 im D._______ur Begründung ihres Asylgesuches
unter anderem angab, vor sechs Jahren vom Sohn der Vermieterin
vergewaltigt worden zu sein,
dass im Weiteren ihr Bruder E_______., von Beruf Polizist, im Jahre
2007 festgenommen worden sei,
dass sich der Gesundheitszustand ihrer an Bluthochdruck leidenden
Mutter nach der Verhaftung von E.______ zusehends verschlechtert
habe und diese eine Woche später gestorben sei,
dass später auch ihr Bruder E._____ im Gefängnis einer schweren
Krankheit erlegen sei,
dass sie am 16. Juli 2009 von der Festnahme ihres Ehemannes und
der Flucht von F.______. während ihrer Abwesenheit erfahren habe,
dass sie aus Furcht, wegen F._______ als nächste verhaftet zu
werden, am 18. Juli 2009 auf dem Luftweg von Addis Abeba an einen
ihr unbekannten Ort gelangt sei,
dass für weitere Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung und die
vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann (vgl. Art. 109
Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 und Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass das BFM mit - am 18. Dezember 2009 eröffnetem - Entscheid
vom 17. Dezember 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat,
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dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Dezember 2009 an
das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde
erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und
um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Dezember 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eingingen,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass daher auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin sei gutzuheissen, nicht einzutreten ist,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass vorab festzuhalten ist, dass das BFM die Beschwerdeführerin zu
Recht als volljährig eingestuft und in der Folge darauf verzichtet hat,
ihr anlässlich seiner Befragung zu den Asylgründen eine Vertrauens-
person beizuordnen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] / EMARK 2004 Nr. 30
S. 2004),
dass die Beschwerdeführerin nämlich zur Stützung ihres Vorbringens,
minderjährig zu sein, ohne plausible Gründe bis zum heutigen Zeit-
punkt keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente (vgl. BVGE
2007/7 E. 6), sondern lediglich einen Taufschein und ein Schulzeug-
nis einreichte,
dass ihre Angaben zur Identität teils widersprüchlich, teils realitäts-
fremd ausgefallen sind,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen und
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann, zumal in der Beschwerde im Wesentli-
chen lediglich die bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend ge-
machten Vorbringen wiederholt werden,
dass auch der nachträgliche Erklärungsversuch der Beschwerdeführe-
rin, sie sei von ihrer Patentante aufgenommen worden, weil ihre Fami-
lie kaum Geld gehabt habe, nichts an der vom BFM festgestellten Tat-
sache zu ändern vermag, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der
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Anhörungen keine Gründe genannt hatte, warum sie seit dem fünften
Lebensjahr bei ihrer Patentante gelebt habe,
dass schliesslich eine am 11. August 2009 durchgeführte Röntgenana-
lyse der Handknochen der Beschwerdeführerin Hinweise auf ein Alter
von achtzehn Jahren ergaben, auch wenn letztere Feststellung keine
wissenschaftlich zuverlässige Aussagen betreffend Volljährigkeit zu-
lässt (vgl. EMARK 2001 Nr. 23),
dass indessen die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit
der Minderjährigkeit zu tragen hat (vgl. EMARK 2001 Nrn. 22 und 23),
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs zur Knochenaltersanalyse vom 11. August 2009 Gele-
genheit hatte, sich zu den genannten begründeten Zweifeln an der gel-
tend gemachten Minderjährigkeit zu äussern, jene indessen nichts
Substanzielles zur Glaubhaftmachung der von ihr geltend gemachten
Minderjährigkeit beizutragen vermochte,
dass das Bundesamt im Weiteren offensichtlich zu Recht zum Schluss
gelangt ist, die Beschwerdeführerin mache keine entschuldbaren
Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten gel-
tend,
dass die Beschwerdeführerin angab, keine Identitätskarte besessen zu
haben, da diese erst ab dem Alter von achtzehn Jahren ausgestellt
werde (vgl. A1, S. 7), sich indessen deren Behauptung, noch minder-
jährig zu sein, als nicht glaubhaft erwiesen hat,
dass im Weiteren die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Rei-
seweg realitätsfremd ausgefallen sind,
dass das Bundesamt schliesslich zu Recht und mit zutreffender Be-
gründung die Vorbringen der Beschwerdeführerin mangels Substanzi-
ierung als teils nicht glaubhaft und hinsichtlich der geltenden gemach-
ten Vergewaltigung als nicht asylrelevant erachtet hat,
dass hinsichtlich der weiteren Begründung zur Vermeidung von Wie-
derholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden kann, zumal in der Beschwerde-
schrift auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen nicht nä-
her eingegangen wird,
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dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG not-
wendig erscheinen,
dass das Bundesamt daher zu Recht auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführe-
rin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes we-
gen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdefüh-
renden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substan-
ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden
sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen,
dass auch ausgehend von den Angaben der Beschwerdeführerin de-
ren Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als zulässig, zumutbar und
möglich zu erachten ist,
dass somit die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
fällt,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass die Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos erschien, wes-
halb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 VGKE) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs.1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, zu den Akten Ref.-Nr. N______
(in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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