B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8083/2010
U r t e i l v o m 1 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
sowie deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Serbien,
alle vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech und Notar,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. November 2010 / N (…).
D-8083/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ethnischer Rom aus F._______ (Kosovo), und die
Beschwerdeführerin, ethnische Romni aus G._______ (Serbien), beide
mit letztem Wohnsitz in H._______ (Serbien), verliessen ihren Herkunfts-
staat mit ihren drei Kindern eigenen Angaben zufolge am 17. Oktober
2010 und reisten am 19. Oktober 2010 in die Schweiz ein, wo sie glei-
chentags ihre Asylgesuche stellten. Sie wurden im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) I._______ am 22. Oktober 2010 summarisch be-
fragt und am 9. November 2010 durch das BFM eingehend zu ihren Asyl-
gründen angehört. Für die Dauer des Asylverfahrens wurden sie dem
Kanton J._______ zugewiesen.
Zur Begründung der Asylgesuche wurde im Wesentlichen geltend ge-
macht, dass der Beschwerdeführer von Angehörigen der UCK verprügelt
und die Häuser seiner Familie in Brand gesteckt worden seien, sodass er
im Jahr 1999 respektive 2000 aus dem Kosovo nach Serbien habe flie-
hen müssen. Eine Zeitlang habe er sich parallel bei seiner Schwester in
K._______ (Kosovo), in G._______ und in H._______ (Serbien) aufgehal-
ten, wo er seit 2000 sodann auch zusammen mit seiner Frau und seinen
Kindern gelebt habe. Doch auch in Serbien habe es Probleme gegeben.
Im Spital sei ihnen mitgeteilt worden, dass ihre Tochter nach der Geburt
gestorben sei; ihren toten Körper hätten sie aber nie zu Gesicht bekom-
men und einen Totenschein hätten sie auch nicht erhalten. Ihre Wohnung
in H._______ sei mit Steinen beworfen und schliesslich in Brand gesetzt
worden, sie seien ständig beschimpft worden und hätten keine Bewe-
gungsfreiheit gehabt. Sie seien immer wieder aufgefordert worden, in den
Kosovo zurückzukehren. Bei der Geburt hätten ihre Kinder keine Papiere
erhalten. Sie hätten sich wegen dieser Probleme mehrmals an die Polizei
gewandt, diese habe jedoch nichts unternommen. Schliesslich sei der
Beschwerdeführer im Frühjahr 2009 nach Österreich gereist und habe
dort ein Asylgesuch gestellt („Eurodac-Treffer“ vom 11. Mai 2009). Die
Beschwerdeführerin sei in der Zwischenzeit zu ihrem alkoholkranken Va-
ter nach G._______ gezogen. Dieser habe sie misshandelt und wegge-
schickt, weshalb sie den Beschwerdeführer gebeten habe, zurückzukeh-
ren. Der Beschwerdeführer sei Ende 2009 von L._______ nach
M._______, Kosovo, geflogen und habe sich zwei Wochen bei seiner
Schwester in K._______ aufgehalten. Dort sei er jedoch zweimal von den
Dorfbewohnern gesucht worden, weshalb er den Kosovo habe verlassen
müssen. Er sei nach H._______ zu seiner Familie zurückgekehrt.
D-8083/2010
Seite 3
Aus Geldmangel habe er sich von einem Serben 700 Euro geliehen. Da
er das Geld und die anfallenden Zinsen – insgesamt 1'500 Euro – nicht
innerhalb der vereinbarten Frist von 15 Tagen habe zurückbezahlen kön-
nen, sei er von Personen um diesen Gläubiger observiert, überfallen und
immer wieder zusammengeschlagen worden. Auch die Beschwerdeführe-
rin sei in diesem Zusammenhang einmal geohrfeigt worden. Aus Angst
hätten sie sich jedoch nicht an die Polizei gewandt. Etwa vier Wochen vor
der Ausreise – Mitte oder Ende Oktober 2010 – seien diese Leute ein
letztes Mal zu ihnen nach Hause gekommen, hätten den Beschwerdefüh-
rer verprügelt und ihm eine Frist von fünf Tagen zur Bezahlung seiner
Schulden eingeräumt, ansonsten seine Familie umgebracht würde. Am
darauffolgenden Tag seien sie deshalb von H._______ nach G._______
geflohen, von wo aus sie nach weiteren fünf Tagen via Ungarn und unbe-
kannte Länder nach I._______ gelangt seien. Bei einer Rückschiebung
nach Serbien würden sie ermordet werden. Zudem seien die Beschwer-
deführerin und ein Kind krank.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden zwei
fremdsprachige und grösstenteils unleserliche Arztberichte, beide vom
18. Juli 2010 datierend, zu den Akten, wonach der Beschwerdeführer in-
folge einer Gehirnerschütterung und einer Prellung des Schädels unge-
fähr 30 Minuten ohnmächtig gewesen sei. Des Weiteren wurden die ser-
bische Identitätskarte der Beschwerdeführerin sowie der serbische Ge-
burtsschein und die serbische Nationalitätsbescheinigung des Beschwer-
deführers beigebracht.
B.
Mit Verfügung vom 16. November 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 34
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der
Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis. Zur Begründung wurde im Wesentlichen aus-
geführt, dass Serbien ein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2
lit. a AsylG sei und sich den Akten keinerlei Hinweise entnehmen liessen,
die die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit umzustossen
vermöchten. Ferner seien die von den Beschwerdeführenden geltend
gemachten Probleme aufgrund ihrer ethnischen Herkunft nicht glaubhaft,
da sie weitgehend unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen seien.
Den beiden eingereichten Arztzeugnissen komme keine Beweiskraft zu,
da die genannten Diagnosen ganz andere Ursachen als die angeblichen
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Übergriffe durch Dritte haben könnten. Den Ausführungen des Beschwer-
deführers zu seinen Problemen im Kosovo seien keine Hinweise auf eine
Verfolgung zu entnehmen, da sie mindestens zehn Jahre zurücklägen
und sich nicht in einem Land ereignet hätten, in welchem der Beschwer-
deführer seither gelebt habe.
Schliesslich würden sich den Akten auch keinerlei Hinweise entnehmen
lassen, die gegen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs sprechen würden. Die Beschwerdeführenden hätten zahlreiche
Verwandte und Bekannte und verfügten somit über ein tragfähiges sozia-
les Netz in Serbien. Die angeblichen gesundheitlichen Probleme der
Tochter ([…]) und der Beschwerdeführerin ([…]) seien als unglaubhaft zu
qualifizieren, da Abklärungen ergeben hätten, dass die Tochter einzig we-
gen (…) und die Beschwerdeführerin im Rahmen einer routinemässigen
Kontrolle (…) zum Arzt haben gehen müssen. Ihre angeblichen medizini-
schen Probleme habe die Beschwerdeführerin selber ja auch nirgends
geltend gemacht. Ausserdem sei der Vollzug technisch möglich und prak-
tisch durchführbar.
C.
Mit Eingabe vom 18. November 2010 erhoben die Beschwerdeführenden
unter Kosten- und Entschädigungsfolge Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragten die Aufhebung der Verfügung des BFM vom
16. November 2010, die pflichtgemässe Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft und den Erlass einer neuen Verfügung. Zudem wurden Ausführun-
gen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemacht. In prozessua-
ler Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
D.
Mit Verfügung vom 23. November 2010 hielt der zuständige Instruktions-
richter fest, dass die Beschwerdeschrift den Anforderungen von Art. 52
Abs. 1 VwVG nicht genüge, da sie, obschon gemäss Wortlaut vollumfäng-
lich angefochten, bloss Ausführungen allgemeiner Natur zum Vollzug der
Wegweisung enthalte, ohne auf die konkrete Situation der Beschwerde-
führenden Bezug zu nehmen. Die Beschwerdeführenden wurden aufge-
fordert, innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdever-
besserung einzureichen, ansonsten auf ihre Beschwerde nicht eingetre-
ten werde.
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Seite 5
E.
Die Beschwerdeführenden reichten fristgerecht eine Beschwerdeverbes-
serung zu den Akten und führten im Wesentlichen aus, dass sie als Roma
in Serbien konstant diskriminiert, bedroht und geschlagen worden seien.
Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin sehr krank und müsse sich in
den nächsten Wochen einer Operation unterziehen. Zur Stützung ihrer
Vorbringen reichten sie eine Kopie eines Arztzeugnisses vom
12. November 2010 des Universitätsspitals I._______ zu den Akten, wo-
nach die Beschwerdeführerin während den nächsten drei bis vier Wochen
keine längeren Reisen unternehmen dürfe und in den kommenden zwei
Wochen ein Spitalaufenthalt angezeigt sei.
F.
Mit Verfügung vom 30. November 2010 hielt der Instruktionsrichter fest,
dass sich die Beschwerde demnach auf die Frage des Vollzugs der
Wegweisung beschränke, und die Verfügung des BFM vom 16. Novem-
ber 2010, soweit sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch betreffe, in
Rechtskraft erwachsen sei; auch die Anordnung der Wegweisung als sol-
che sei grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Den Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens bilde somit lediglich die Frage, ob die Wegwei-
sung zu vollziehen oder ob eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei.
Dabei lasse das eingereichte Arztzeugnis vom 12. November 2010 die
notwendige Klarheit vermissen, da dieses insbesondere keine Diagnose
des Krankheitsbildes der Beschwerdeführerin enthalte. Die Beschwerde-
führerin werde deshalb aufgefordert, bis zum 15. Dezember 2010 die gel-
tend gemachten gesundheitlichen Probleme mit einem aktuellen ärztli-
chen Bericht zu belegen, ansonsten aufgrund der Aktenlage entschieden
werde. Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
G.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2010 (Poststempel) reichten die Be-
schwerdeführenden einen provisorischen Operationsbericht des Universi-
tätsspitals I._______, vom 3. Dezember 2010 datierend, und eine Erklä-
rung über die Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweige-
pflicht zu den Akten. Demzufolge leide die Beschwerdeführerin an (…),
weshalb sie sich am 19. November 2010 einer Operation habe unterzie-
hen müssen. Eine Kontrollsonographie und ein Röntgen seien am
22. November 2010 durchgeführt worden; im Verlauf sei eine sekundäre
(…) angezeigt.
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Seite 6
H.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 wurde der Vorinstanz Gelegen-
heit eingeräumt, bis zum 29. Dezember 2010 eine Vernehmlassung ein-
zureichen.
I.
Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 29. Dezember
2010 die Abweisung der Beschwerde. Dem eingereichten Operationsbe-
richt könne entnommen werden, dass der Eingriff und die nachfolgende
Kontrolluntersuchung bereits in der zweiten Hälfte des Novembers 2010
durchgeführt worden seien – die im Arztzeugnis vom 22. November 2010
angesprochene, postoperative drei bis vierwöchige Behandlungs- und
Schonzeit der Beschwerdeführerin sei mithin abgelaufen. Die nach wie
vor ausstehende (…) könne, gemäss gesicherten Kenntnissen, auch in
Serbien durchgeführt werden, da praktisch flächendeckend alle gängigen
Behandlungen angeboten würden, und die medizinische Grundversor-
gung in Serbien für die gesamte Bevölkerung gewährleistet sei. Folglich
würden keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Weg-
weisung der Beschwerdeführenden sprechen.
J.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2011 wurde den Beschwerdeführenden Ge-
legenheit eingeräumt, bis zum 19. Januar 2011 eine Replik einzureichen.
K.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2011 nahm der neu mandatierte Rechtsver-
treter innert erstreckter Frist Stellung und führte im Wesentlichen aus,
dass die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2011 zwar einen Arzttermin
gehabt habe, aber kein ausführlicher Bericht verfasst worden sei. Sie sei
an das Kantonsspital N._______ überwiesen worden und werde in den
nächsten Tagen einen Operationstermin erhalten. Ein hinsichtlich der
Frage des Wegweisungsvollzugs aussagekräftiger Bericht könne erst
nach der Operation ausgestellt werden, weshalb um Fristerstreckung bis
zum 18. März 2011 ersucht werde. Ferner werde, im Rahmen einer provi-
sorischen Stellungnahme, bestritten, dass die Beschwerdeführerin in
Serbien adäquat behandelt werden könne, da – entgegen den Ausfüh-
rungen der Vorinstanz – der Zugang zur Grundversorgung in Serbien nur
gegen Entgelt offenstehe. Darüber hinaus erscheine es sinnlos, die Be-
schwerdeführerin so kurz vor dem geplanten Eingriff in ihre Heimat zu-
rückzuschicken. Eine daraus resultierende Verzögerung der medizini-
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schen Heilbehandlung würde denn auch gegen Art. 3 EMRK verstossen,
weshalb die Operation und deren Ergebnis abgewartet werden müssten.
Des Weiteren gelte es zu beachten, dass der Beschwerdeführer ur-
sprünglich aus dem Kosovo stamme. Es sei notorisch, dass die Albaner
im Kosovo die Roma als Feinde betrachteten, da diese häufig – wie der
Vater des Beschwerdeführers – mit der serbischen Polizei zusammenge-
arbeitet hätten. Der Beschwerdeführer habe deshalb aus dem Kosovo
fliehen müssen. Serbien seinerseits sei auch nicht bereit, Roma aus dem
Kosovo aufzunehmen, und versage ihnen jeglichen Schutz und medizini-
sche Versorgung. So sei den Beschwerdeführenden im Anschluss an die
Geburt ihrer Tochter gesagt worden, das Kind sei gestorben, ohne ihnen
Gelegenheit einzuräumen, sich zu verabschieden oder einen Totenschein
zu erhalten. Es dränge sich die Vermutung auf, dass das Kind an adopti-
onswillige Serben verkauft worden sei.
In Bezug auf die geltend gemachten Fluchtgründe sei festzuhalten, dass
ein neues Beweismittel in Form eines übersetzten Schreibens der serbi-
schen Anwältin des Beschwerdeführers – vom 14. Januar 2011 datierend
und durch einen ständigen Gerichtsdolmetscher am 13. Januar 2011
(sic!) übersetzt – vorliege, welches den von den Beschwerdeführenden
vorgebrachten Sachverhalt bestätige; der Beschwerdeführer habe 2006,
als es um Drohungen der Gläubiger gegangen, und 2009, als er verprü-
gelt worden sei, um Rat von ebendieser Anwältin ersucht. Aus Angst um
sich und seine Familie habe er sich jedoch nicht an die Polizei gewandt.
Damit sei belegt, dass der Beschwerdeführer durch den serbischen Staat
keinen Schutz erhalte, da er als aus dem Kosovo stammender Rom nicht
zur Polizei gehen könne, weshalb eine Rückschiebung eine unmenschli-
che Behandlung darstellen würde. Die Aussagen der Beschwerdeführerin
betreffend sei schliesslich noch darauf hinzuweisen, dass sie nie eine
Schule besucht habe und Analphabetin sei, was zu allfälligen wider-
sprüchlichen Aussagen geführt habe.
Abschliessend bleibe festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein ser-
bischer Staatsangehöriger sei. Aus dem Umstand, dass Serbien den Be-
schwerdeführer möglicherweise als solchen anerkenne, könne die
Schweiz nichts ableiten. Folge der Anerkennung des Kosovos durch die
Schweiz sei, dass der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger des Ko-
sovos – und nur des Kosovos – zu gelten habe. Demgegenüber sei die
Beschwerdeführerin serbische Staatsangehörige. Folglich sei es nicht
möglich, den Beschwerdeführer mit kosovarischen Ersatzreisepapieren
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Seite 8
nach Serbien oder die Beschwerdeführerin mit serbischen Ersatzreisepa-
pieren in den Kosovo auszuschaffen, weshalb sich der Vollzug der Weg-
weisung nicht nur als unzumutbar, sondern auch unmöglich erweise.
Zur Stützung ihrer Vorbringen wurden die Vollmachten, eine Einladung
des Kantonsspitals N._______ vom 20. Januar 2011 für einen Arztbesuch
am 26. Januar 2011 sowie das oben erwähnte Schreiben der serbischen
Anwältin vom 14. Januar 2011 mit beglaubigter Übersetzung vom 13. Ja-
nuar 2011 (sic!) zu den Akten gereicht.
L.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2011 lehnte der Instruktionsrichter das er-
neute Fristerstreckungsgesuch ab und forderte die Beschwerdeführenden
auf, bis zum 21. Februar 2011 Unterlagen hinsichtlich eines allfällig statt-
findenden Operationstermins einzureichen.
M.
Mit Eingabe vom 2. März 2011 (Poststempel) hielt der Rechtsvertreter
fest, dass die Beschwerdeführerin bereits am 10. Februar 2011 operiert
worden, sich der Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens jedoch nicht
bewusst gewesen sei, weshalb sie vergessen habe, ihn zu informieren.
Zur Stützung der Vorbringen wurden drei Schreiben des Kantonsspitals
N._______ – alle vom 28. Januar 2011 datierend und den Spitaleintritt
sowie eine vorgängige Röntgenuntersuchung und Anästhesiesprechstun-
de betreffend – eingereicht. Im Weiteren wurde eine übersetzte Bestäti-
gung der Gemeinde O._______, Kosovo, vom 3. Februar 2011 datierend,
zu den Akten gereicht, wonach das Haus der Beschwerdeführenden voll-
ständig zerstört und nicht mehr bewohnbar sei. Und schliesslich wurde
noch einmal darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer kein serbi-
scher Staatsangehöriger und die Beschwerdeführerin keine Kosovarin
seien, weshalb eine Rückkehr weder nach Serbien noch in den Kosovo
möglich sei.
N.
Mit Eingabe vom 7. April 2011 reichte der Rechtsvertreter eine Bestäti-
gung zweier Nachbarn, vom 15. März 2011 datierend, zu den Akten, wo-
nach der Beschwerdeführer aus der kosovarischen Gemeinde O._______
stamme und gezwungen gewesen sei, aus dem Kosovo nach Serbien zu
fliehen. Die Erklärung sei unter "materieller und strafbarer Verantwortung"
erfolgt, weshalb ihr eine erhöhte Beweiskraft zukomme. Damit sei erstellt,
dass der Beschwerdeführer kein serbischer Staatsangehöriger sei. Die
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Staatsangehörigkeit der Kinder bleibe unklar. Aufgrund der unterschiedli-
chen Staatsangehörigkeiten der Beschwerdeführenden sei der Vollzug
der Wegweisung weder nach Serbien noch in den Kosovo möglich.
Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend wurde noch fest-
gehalten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Ausschaffung nach
Serbien mit massiven Problemen konfrontiert wäre, da er sich als Rom
nicht registrieren lassen könne und vom Arbeits- und Wohnungsmarkt,
aber auch von der Sozialhilfe und vom Gesundheitssystem ausgeschlos-
sen wäre. Diese Umstände seien durch den beigelegten Auszug aus dem
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 28. Februar 2011 zur
sozialen Lage vertriebener Personen in Südserbien belegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
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Seite 10
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 30. November 2010 festgestellt,
richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten
Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylge-
such) und 2 (Wegweisung aus der Schweiz) des Dispositivs der Verfü-
gung des BFM vom 16. November 2010 sind somit mangels Anfechtung
in Rechtskraft erwachsen. Die verfügte Wegweisung als solche, welche
die Regelfolge bei Nichteintritt auf ein Asylgesuch bildet (Art. 44 Abs. 1
AsylG), kann nur dann aufgehoben werden, wenn ein Anspruch auf Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung besteht (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21). Aufgrund der Akten ergibt sich nach wie vor kein solcher An-
spruch. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet so-
mit lediglich die Frage, ob allenfalls wegen Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]
4.
Vorweg ist festzuhalten, dass gemäss dem serbischen Gesetz über die
Staatsbürgerschaft Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004 eine Person als
serbischer Staatsbürger anerkannt wird, wenn sie serbischer Abstam-
mung ist oder auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien
geboren wurde, wobei beides mittels Eintrag in einem Geburtsregister zu
belegen ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsge-
richts [BVGE] 2010/41 E. 6.4.2 S. 580 ff.).
Die serbische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ist mit der zu
den Akten gereichten serbischen Identitätskarte erstellt. Der Beschwerde-
führer ist in F._______, in der Provinz Kosovo der Republik Serbien der
damaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien geboren,
was durch den zu den Akten gereichten Geburtsschein belegt ist. Des
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Seite 11
Weiteren hat er seine serbische Nationalitätsbescheinigung abgegeben,
womit auch seine serbische Staatsangehörigkeit erstellt ist. Ihre drei ge-
meinsamen Kinder sind somit serbischer Abstammung und gemäss den
Angaben der Eltern auf serbischem Territorium geboren, womit sie eben-
falls als serbische Staatsbürger gelten. Übereinstimmend mit dem BFM
ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden als
Staatsangehörige von Serbien zu betrachten sind (vgl. BVGE 2010/41
E. 6.4.2.). Der von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Einwand,
wonach die Kinder bei ihrer Geburt keine Papiere erhalten hätten, findet
in den Akten keine Stütze und ist als unbewiesene Tatsachenbehauptung
nicht geeignet, etwas an den eben gemachten Feststellungen zu ändern.
Die Unabhängigkeitserklärung von Kosovo vom 17. Februar 2008 ändert
daran nichts, da Kosovo von Serbien nicht als unabhängiger Staat aner-
kannt wird, sondern vielmehr das Gebiet der ehemaligen jugoslawischen
beziehungsweise serbischen Provinz Kosovo in der geltenden serbischen
Verfassung vom 8. November 2006 ausdrücklich als integraler Bestand-
teil Serbiens bezeichnet wird, was dazu führt, dass Kosovo-Serben durch
den serbischen Staat grundsätzlich weiterhin als serbische Staatsange-
hörige betrachtet werden (vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4.2 S. 580 ff.). Auf-
grund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
und die drei Kinder neben der serbischen auch die kosovarische Staats-
angehörigkeit besitzen. Als ehemaliger Staatsangehöriger von Jugosla-
wien hatte der Beschwerdeführer am 1. Januar 1998 seinen Wohnsitz in
F._______, Kosovo, womit er gemäss der Unabhängigkeitserklärung von
Kosovo vom 17. Februar 2008 auch kosovarischer Staatsbürger ist. Die
drei Kinder erhalten als direkte Nachkommen eines Kosovaren ebenfalls
die kosovarische Staatsbürgerschaft (vgl. das kosovarische Gesetz über
die Staatsbürgerschaft Nr. 03/L-034 vom 20. Februar 2008; vgl.
BVGE 2010/41 E. 6.4.1 S. 579 f.). Daran ändert auch die Tatsache nichts,
dass Serbien – im Gegensatz zu Kosovo – eine doppelte Staatsbürger-
schaft an sich nicht anerkennt. Denn durch den expliziten Ausschluss der
Unabhängigkeit Kosovos in Form eines eigenen, unabhängigen Staates
gelangt die entsprechende Bestimmung des erwähnten serbischen
Staatsbürgerschaftsgesetzes von Vornherein nicht zur Anwendung (vgl.
BVGE 2010/41 E. 6.4.1 S. 579 f.).
Dem Beschwerdeführer und den drei Kinder steht, wie soeben dargelegt,
neben der kosovarischen auch die serbische Staatsangehörigkeit zu,
währenddem die Beschwerdeführerin lediglich die serbische Staatsange-
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Seite 12
hörigkeit besitzt. Die Beschwerdeführenden können sich somit nach Ser-
bien begeben, wo sie auch bis zu ihrer Ausreise ihren Wohnsitz hatten.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
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Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi ge-
gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen).
Im Zuge des demokratischen Wandels hat sich die Situation der ethni-
schen Minderheiten in Serbien entspannt. Am 25. Februar 2002 ist das
Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten,
welches auch für die anerkannte Minderheit der Roma Geltung bean-
sprucht, in Kraft getreten. Es bestehen Bemühungen, gegen diskriminie-
rendes Verhalten gegenüber Roma vorzugehen; unter anderem wurde
angestrebt, Roma als Polizeiangestellte anzustellen und den Dialog zwi-
schen Polizei und Romagemeinschaften zu fördern (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts D-7710/2006 vom 20. Februar 2009 und
E-2444/2007 vom 2. Juli 2010 mit weiteren Hinweisen). Vereinzelte Über-
griffe durch Drittpersonen gegen Roma können aber weiterhin nicht aus-
geschlossen werden. Der serbische Staat billigt oder unterstützt solche
Übergriffe jedoch nicht, sondern erweist sich grundsätzlich als schutzwillig
und schutzfähig und verfolgt die Vorfälle strafrechtlich. Bei den von den
Beschwerdeführenden geltend gemachten Übergriffen und Drohungen
handelt es sich um Straftaten, die auf Anzeige hin durch die serbischen
Behörden zu verfolgen wären. Straftaten, die den Behörden nicht zur
Kenntnis gebracht werden, können von diesen indessen nicht geahndet
werden. Da aus den Anhörungsprotokollen hervorgeht, dass die Be-
schwerdeführenden aufgrund der angeblichen Nachteile, welche sie we-
gen der nichtbezahlten Schulden erlitten haben wollen, nicht zur Polizei
gegangen sind, kann den heimatlichen Behörden nicht unterstellt werden,
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sie hätten nichts zum Schutz der Beschwerdeführenden unternommen.
Dasselbe hat auch hinsichtlich des von den Beschwerdeführenden be-
strittenen angeblichen Todes ihrer Tochter im Spital und der Zerstörung
ihrer Wohnung zu gelten. Falls die Beschwerdeführerenden der Ansicht
gewesen sind, dass der Sachverhalt nicht richtig untersucht oder die Un-
tersuchung verfrüht eingestellt worden sei, hätten sie sich – bevor sie um
subsidiären internationalen Schutz ersuchen – an die Polizei respektive
die höheren Instanzen in Serbien wenden müssen. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.3.2 Hinsichtlich der heutigen Lage in Serbien kann nicht von einer Situ-
ation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähn-
lichen Verhältnissen gesprochen werden, wobei festzustellen ist, dass
zwar Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teil-
weise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausge-
schlossen werden können, indessen diese im Allgemeinen nicht ein Aus-
mass erreichen, das den Wegweisungsvollzug in jedem Fall als unzumut-
bar erscheinen liesse. Die Rückkehr der zur Volksgruppe der Roma zu-
gehörigen Beschwerdeführenden nach Serbien ist demnach grundsätz-
lich zumutbar.
Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die den Vollzug
der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen würden. Aus den Ak-
ten ergibt sich, dass etliche Verwandte der Beschwerdeführenden (Eltern,
zahlreiche Geschwister und weitere Verwandte) in Serbien leben (act.
A 1/9 S. 3; act. A 2/8 S. 3), womit sie über ein familiäres Beziehungsnetz
in diesem Land verfügen. Bei der Integration werden die Beschwerdefüh-
renden im Bedarfsfall auf die (finanzielle) Unterstützung ihrer zahlreichen
nahen Verwandten zählen können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz, die sie
unter gewissen Bedingungen auf Antrag erhalten können (Art. 93 AsylG),
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wird ihnen den Wiedereinstieg in Serbien ebenfalls erleichtern (vgl.
Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August
1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass blosse
soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Be-
völkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefähr-
dung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34
E. 11.2.2).
Hinsichtlich der Ausführungen zum vollständig zerstörten Haus des Vaters
des Beschwerdeführers in F._______ bleibt anzumerken, dass diese nicht
geeignet sind, etwas an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu
ändern, da sich der gemeinsamen Haushalt der Beschwerdeführenden in
H._______, mithin nie in ebendiesem Haus befunden hat. Die von den
Beschwerdeführenden erwähnten gesundheitlichen Probleme der Be-
schwerdeführerin wurden gemäss der vorliegenden Aktenlage weitestge-
hend fertig behandelt und sind – sollten weitere (…) Kontrollen oder Un-
tersuchungen nötig sein – in Serbien behandelbar, weshalb einer Rück-
kehr keine medizinischen Gründe entgegenstehen, zumal die medizini-
sche Grundversorgung in Serbien flächendeckend gewährleistet ist. Soll-
ten Probleme auftreten, ist es ihr überdies zumutbar, sich für Unterstüt-
zung an die entsprechenden staatlichen Stellen oder an die vorhandenen
privaten Organisationen zu wenden. Weitere Ausführungen zu den an-
geblichen medizinischen Problemen der jüngsten Tochter erübrigen sich,
da diese gemäss Aktenlage lediglich wegen (…) in medizinischer Be-
handlung war; für die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten (…) der
Tochter findet sich in den Akten keine Stütze. Schliesslich besteht auch
die Möglichkeit medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Es
ist demnach nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Probleme der
Beschwerdeführerin würden im Falle des Vollzugs der Wegweisung nach
Serbien mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkei-
ten eine drastische Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach
sich ziehen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung – trotz der
wirtschaftlich schwierigen Lage in Serbien, insbesondere für Angehörige
der Ethnie der Roma – auch als zumutbar.
5.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
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auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führerenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese stellten in ihrer
Beschwerde jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhe-
bung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die er-
forderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerdevorbringen nicht aus-
sichtslos erscheinen. Zwar ist die Bedürftigkeit bis anhin nicht belegt.
Aufgrund der Akten und der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden
keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, ist jedoch insgesamt von ihrer Bedürf-
tigkeit auszugehen. Nach dem Gesagten waren die Begehren auch nicht
als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen und es
sind keine Kosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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