B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid angefochten beim BGer
Abteilung IV
D-8083/2016, D-7606/2016
Ur t e i l vom 1 8 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zü-
rich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
sowie
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS)
Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 25. August
2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte.
B.
Am 26. August 2016 wurde ihm vom SEM mitgeteilt, dass er dem Testbe-
trieb im Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen worden sei.
C.
Der Beschwerdeführer wurde am 14. September 2016 zu seiner Person,
dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen seines Asylgesuchs
befragt (Befragung zur Person [BzP]). Das SEM änderte aufgrund der BzP
die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auf „unbekannt“. Am
21. September 2016 lud es ihn zu einer Altersabklärung vor.
D.
Mit Schreiben vom 21. September 2016 teilte der Beschwerdeführer dem
SEM unter Einreichung diverser Beweismittel mit, dass er mit der Änderung
der Staatsangehörigkeit nicht einverstanden sei und dass eine Altersabklä-
rung unverhältnismässig sei, zumal er sich um Beibringung von Beweisen
bemühe.
E.
Aufgrund von Zweifeln am angeblichen Alter des Beschwerdeführers ([…])
gab das SEM eine Altersabklärung beim Institut für Rechtsmedizin der Uni-
versität B._______ in Auftrag. Der entsprechende Bericht vom 28. Septem-
ber 2016 kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet habe.
F.
Am 30. September 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass
sein Geburtsdatum aufgrund der Altersabklärung auf den (…) geändert
werde. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
zum Alter, zur Mitwirkungspflichtverletzung und zu einem allfälligen Nicht-
eintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien ge-
währt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
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(nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asyl-
gesuchs zuständig sei.
G.
Mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2016 äusserte sich der Beschwerde-
führer zur Mitwirkungspflichtverletzung sowie zur Altersabklärung und hielt
daran fest, dass er am (…) geboren sei. Zudem beantragte er, dass die
Änderung des Geburtsdatums in Form einer anfechtbaren Verfügung erge-
hen solle und im ZEMIS ein Bestreitungsvermerk anzubringen sei. Als Be-
weismittel reichte er eine Kopie der Identitätskarte seines Vaters und einen
Auszug aus dem Deutschen Ärzteblatt ein.
H.
Am 17. Oktober 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO.
Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25
Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet.
I.
Im Schreiben vom 28. Oktober 2016 an das SEM hielt der Beschwerdefüh-
rer fest, dass bisher hinsichtlich der Altersänderung keine Verfügung erlas-
sen worden sei, was einer formellen Rechtsverweigerung gleichkomme.
Sofern als Geburtsdatum nicht wieder der (…) erfasst werde, sehe er sich
gezwungen, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen.
J.
Daraufhin teilte das SEM dem Beschwerdeführer per E-Mail vom 7. No-
vember 2016 mit, dass die Staatsangehörigkeit auf „Eritrea“ geändert
werde. Allerdings sehe das SEM keinen Grund, am Ergebnis der Altersab-
klärung zu zweifeln. Da das Asylgesuch des Beschwerdeführers im be-
schleunigten Verfahren behandelt werde, sehe sich das SEM nicht veran-
lasst, eine separate Verfügung zu erlassen. Vielmehr werde die Datenän-
derung in absehbarer Zeit zusammen mit dem Asylentscheid verfügt,
wodurch er die Möglichkeit zur Anfechtung erhalte. In der Zwischenzeit ent-
stünden ihm keine Rechtsnachteile.
K.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 gelangte der Beschwerdeführer ans
Bundesverwaltungsgericht (Verfahrensnummer D-7670/2016). Darin be-
antragte er eine Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (…).
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Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Datenänderung rechts-
genüglich zu verfügen, bei einer allfälligen Weiterbehandlung derselben
vor Rechtskraft die ursprünglichen Daten zu verwenden und die Rechte
des Beschwerdeführers als unbegleiteten Minderjährigen zu wahren.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Als Beweismittel reichte
er Auszüge aus den vorinstanzlichen Akten, eine Literaturliste einer Alters-
abklärung, eine Stellungnahme der Deutschen Ethikkommission, einen Ar-
tikel aus der „ZEIT“ vom 4. Februar 2016 (Die Spur des Piraten), je einen
Artikel aus dem Deutschen Ärzteblatt vom 29. Januar 2016 (Gutachten zur
Altersschätzung), der Zeitschrift International Legal Med vom 6. Februar
2004 (Forensic Age Estimation in Living Subjects: The Ethnic Factor in Wis-
dom Tooth Mineralization) und der Zeitschrift Rechtsmedizin von 2001 (Der
Einfluss der Ethnie auf die bei strafrechtlichen Altersschätzungen unter-
suchten Merkmale) sowie eine Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft für
Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedi-
zin (AGFAD) ein.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2016 (D-7670/2016) teilte das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass es sich beim
E-Mail des SEM vom 7. November 2016 wohl nicht um eine anfechtbare
Verfügung handle, so dass sich die Beschwerde diesbezüglich als unzu-
lässig erweise. Hinsichtlich der Rechtsverzögerungsbeschwerde wurde
festgehalten, dass sich die Beschwerde in diesem Punkt als aussichtslos
erweise und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung daher abzuweisen sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer –
unter Androhung des Nichteintretens – zur Leistung eines Kostenvorschus-
ses aufgefordert.
M.
Am 19. Dezember 2016 übermittelte das SEM dem Beschwerdeführer den
Verfügungsentwurf betreffend einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) zur Stellungnahme,
welche der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2016 einreichte.
N.
Schliesslich trat das SEM mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 (Eröff-
nung am 21. Dezember 2016) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht ein und verfügte die
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Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behand-
lung seines Asylgesuchs zuständig sei. Das SEM ordnete den Vollzug der
Wegweisung nach Italien an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde
gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Gleichzeitig wurde das Gesuch um Berichtigung der Personendaten abge-
lehnt und mitgeteilt, dass das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) laute.
Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer
gemäss Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentral-
einheit Eurodac) am 7. Juli 2016 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der
Dublin-Staaten eingereist sei. Die italienischen Behörden hätten zum Über-
nahmeersuchen keine Stellung genommen, wodurch die Zuständigkeit zur
Durchführung des Asylverfahrens auf Italien übergegangen sei. Der Be-
schwerdeführer habe gegen die Überstellung lediglich eingewendet, dass
er minderjährig sei. Die medizinische Altersabklärung habe jedoch erge-
ben, dass der Beschwerdeführer wahrscheinlich über (…)-jährig sei und
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Altersjahr vollen-
det habe. Er habe ferner keine Identitätspapiere eingereicht. Seine Aus-
sage, am (…) geboren zu sein, stehe im Widerspruch zur Altersabklärung.
Entgegen der Behauptung der Rechtsvertretung sei es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen, sein Alter glaubhaft zu machen. Da es sich bei der
Altersabklärung um ein wissenschaftliches Gutachten handle und dieses
sich nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers vereinbaren lasse,
liege kein Zweifelsfall vor. Das SEM sehe keinen Anlass, das klare Resultat
der Untersuchung anzuzweifeln oder deren Aussagewert – im Sinne der
Kritik der Rechtsvertretung an der Qualität der Abklärung wie auch bezüg-
lich einer einseitigen Bewertung der Indizien – zu relativieren. Der Um-
stand, dass das Gutachten nicht jede von der Rechtsvertretung aufgewor-
fene Frage zum Vorgehen beantworte, vermöge keine Zweifel am grund-
sätzlich korrekten und wissenschaftlichen Vorgehen eines offiziellen uni-
versitären Fachinstituts zu begründen. Die italienischen Behörden seien im
Übernahmeersuchen auf die geltend gemachte Minderjährigkeit hingewie-
sen worden. Da sie diesem stillschweigend zugestimmt hätten, sei davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Italien als volljährige Person
registriert worden sei.
Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Italien sich nicht an seine
völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und kein korrektes Asylverfahren
durchführen würde, oder der Beschwerdeführer in Italien in eine existenzi-
elle Notlage geraten könnte, so dass keine systemischen Mängel im Sinne
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von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vorlägen. Ferner seien auch keine Gründe
ersichtlich, gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO einen Selbsteintritt vor-
zunehmen. Schliesslich lasse sich auch aus der Souveränitätsklausel in
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Zuständigkeit der
Schweiz ableiten. Insbesondere würden sich allfällige gesundheitliche
Probleme auch in Italien behandeln lassen.
Betreffend den Antrag des Beschwerdeführers, die Änderung des Alters im
ZEMIS sei unmittelbar und in Form einer anfechtbaren Verfügung vor dem
Entscheid über das Asylgesuch zu erlassen, sei zu bemerken, dass es sich
vorliegend um ein beschleunigtes Verfahren handle, und der Beschwerde-
führer im Rahmen des Endentscheids die Möglichkeit erhalten habe, die
Datenänderung und die damit verbundene Wegweisung nach Italien anzu-
fechten. Somit ergäben sich keine Rechtsnachteile und das SEM sehe kei-
nen Anlass, die Änderung der ZEMIS-Daten in einer separaten Verfügung
zu erlassen.
O.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 29. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an
(Verfahrensnummer D-8083/2016). Er beantragte die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung, verbunden mit der Anweisung an die Vorinstanz,
auf das Asylgesuch einzutreten. Überdies sei das SEM anzuweisen, das
im ZEMIS erfasste Geburtsdatum auf den (…) zu berichtigen. Eventualiter
sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und erneuten Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei ein
superprovisorischer Vollzugsstopp zu erlassen. Zudem sei dem Beschwer-
deführer die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
zu gewähren. Als Beweismittel wurden die bereits im Verfahren
D-7606/2016 eingereichten Dokumente beigelegt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, Streitgegenstand des vorliegenden
Verfahrens sei, ob das Alter des Beschwerdeführers im ZEMIS zu Recht
geändert worden sei. Im Asylverfahren und im Datenschutzrecht würden
unterschiedliche Beweismassstäbe gelten. Im Asylverfahren müsse das Al-
ter, der allgemeinen Beweisregel in Art. 7 AsylG folgend, glaubhaft ge-
macht werden. Ausserdem habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil
A-1987/2016 vom 6. September 2016 festgehalten, dass im Asylverfahren
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im Zweifel von der Minderjährigkeit auszugehen sei, was zum einen auf
den Willen des Bundesrates zurückgehe, und zum andern auch deshalb
zu gelten habe, da eine unrechtmässige Feststellung der Volljährigkeit mit
erheblichen Rechtsnachteilen (etwa Wegfall der prioritären Behandlung
des Asylgesuchs, der höheren Anforderungen an Unterbringung und Be-
treuung sowie der erschwerten Rückschaffung oder des Verzichts darauf
im Rahmen des Dublin-Verfahrens) verbunden sein könne. Gemäss daten-
schutzrechtlichen Grundsätzen sei ausschlaggebend, ob mehr für die
Richtigkeit der ursprünglich eingetragenen oder der geänderten Daten
spreche. Das Bundesverwaltungsgericht habe festgehalten, bei der Fest-
legung des Alters in einem Dublin-Verfahren seien die asylrechtlichen Be-
weisregeln anwendbar mit der Begründung, die Anwendung des Daten-
schutzrechts sei aus rechtlicher Sicht weder notwendig noch opportun (Ur-
teil E-6883/2016), während es betreffend die Festlegung des Alters im na-
tionalen Verfahren die Beweisregeln des Datenschutzrechts für massge-
blich erklärt habe (Urteil A-1987/2016). Dieses Vorgehen sei widersprüch-
lich und die Begründung für die Anwendung der asylrechtlichen Bestim-
mungen überzeuge nicht, da es sich dabei um eine praktische Argumenta-
tion und nicht um eine rechtliche handle. Lediglich aus Praktikabilitätsgrün-
den eine Beweisregel vorzuziehen sei unzulässig, denn der Wortlaut von
Art. 19 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem
vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) halte unmissver-
ständlich fest, dass die datenschutzrechtlichen Beweisregeln massgeblich
seien.
Vorliegend stelle sich die Frage, welcher Beweiswert dem Altersgutachten
beizumessen sei. Betreffend die datenschutzrechtlichen Beweisregeln
stelle dieses Gutachten keine ausreichende Grundlage für eine Datenän-
derung dar, da keine eindeutige Aussage zum statistisch wahrscheinlichs-
ten Geburtsjahr getroffen werde. Ein alleiniges Abstellen auf das Altersgut-
achten vermöge auch den asylrechtlichen Beweisregeln nicht zu genügen,
zumal eine Gesamtwürdigung aller Indizien vorzunehmen sei. Ferner stelle
sich die Deutsche Ethikkommission auf den Standpunkt, bei Zweifeln am
Lebensalter müsse von der Minderjährigkeit ausgegangen werden.
Die Vorinstanz klammere die Aussagen des Beschwerdeführers in ihrer
Verfügung aus. Allerdings habe das SEM in seinem Schreiben vom
30. September 2016 dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe unge-
naue Angaben zu seinen Familienverhältnissen und der Altersdifferenz zu
seinen Geschwistern gemacht. Diese Vorwürfe seien unzutreffend. Der Be-
schwerdeführer habe seine Familienverhältnisse detailliert dargelegt. Er
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habe die Namen, den Aufenthaltsort seiner Eltern, die Namen, das Alter
und die Aufenthaltsorte seiner Geschwister sowie die Aufenthaltsorte der
ihm bekannten Onkel und Tanten angeben können. Dass er nicht alle On-
kel und Tanten habe aufzählen können, sei nachvollziehbar. Die angege-
benen Altersdifferenzen bezüglich seiner Geschwister seien – ausgehend
vom Geburtsdatum (…) – korrekt. Die Aussagen des Beschwerdeführers
zu seinem Alter seien somit widerspruchsfrei und es würden keine Hin-
weise für seine Volljährigkeit vorliegen. In Anbetracht dessen stelle sich
bereits die Frage, inwiefern die Ankündigung eines Altersgutachtens zum
Zeitpunkt der Erstbefragung gerechtfertigt gewesen sei, insbesondere da
dem Beschwerdeführer keine angemessene Frist zur Beschaffung von
Identitätsdokumenten gewährt worden sei.
Die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung
mit dem Vorwurf konfrontiert, er habe nur spärliche Erinnerungen an seine
Kindheit und seine Familienverhältnisse und er habe keine Dokumente vor-
weisen können, obwohl er sämtliche Fragen betreffend die Herkunft richtig
beantwortet habe. Die Erstbefragung entspreche folglich nicht den Anfor-
derungen einer Befragung von Minderjährigen.
Das Altersgutachten sei nicht schlüssig. Es gewichte die Ergebnisse der
Zahnentwicklung stärker als diejenigen der Handknochenanalyse. Das
Gutachten halte zudem fest, dass der Beschwerdeführer den Grossteil sei-
nes Lebens in Eritrea verbracht habe und deshalb eine mögliche Retardie-
rung des Knochenalters vorliege, was mit dem tiefen medizinisch-ökono-
mischen Status zusammenhänge. Zudem könne auch eine hormonelle Er-
krankung zu einer verspäteten Pubertät geführt haben. Gleichzeitig sei je-
doch festgehalten worden, dass keine Hinweise auf eine krankhafte Ent-
wicklungsstörung vorlägen, weshalb eine Altersschätzung ohne Einschrän-
kung möglich sei. Da der Beschwerdeführer bereits mit sieben Jahren aus
Eritrea ausgereist sei und den Grossteil seines Lebens im Sudan verbracht
habe, beruhe das Gutachten auf falschen Annahmen. Das Gutachten gehe
offenbar davon aus, dass der Beschwerdeführer an einer hormonellen Er-
krankung gelitten habe, was einer der Gründe für die stärkere Gewichtung
der Zahnbefunde darstelle. Dies sei nicht nachvollziehbar, da den Akten
keine Hinweise auf eine hormonelle Erkrankung entnommen werden könn-
ten und zu Beginn des Gutachtens das Gegenteil festhalten worden sei,
namentlich, dass keine Hinweise auf krankhafte Entwicklungsstörungen
vorlägen. Gemäss Handknochenanalyse liege das minimale Alter bei (…)
Jahren. Gemäss Fachliteratur belege ein nicht ausgereiftes Handskelett
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mit hoher Wahrscheinlichkeit die Minderjährigkeit. Das Gutachten beant-
worte nicht, weshalb die Zähne massgeblicher sein sollen, obwohl gemäss
Gutachten die ethnischen Einflüsse bei der Zahnentwicklung in der Litera-
tur kontrovers diskutiert würden. Gemäss Fachliteratur gebe es Hinweise,
dass die Mineralisation der Weisheitszähne je nach Ethnie unterschiedlich
schnell verlaufe. So gebe es Anzeichen, dass das Mindestalter bei einem
Mineralisationsstadium H der Weisheitszähne bei südafrikanischen Pro-
banden (…) Jahre betrage.
In den Verfahrensakten D-6422/2016 liege ein Altersgutachten, welches
das Mindestalter der Zähne ohne Berücksichtigung der Ethnizität auf (…)
Jahre festlege und diese Aussage mit zwei Literaturhinweisen stütze. Vor-
liegend betrage das Mindestalter des einzigen Weisheitszahns (…) Jahre,
ohne dass dafür eine Referenz gegeben werde. Es scheine, als ob das
Ergebnis im vorliegenden Verfahren eindeutiger sei, obwohl der Beschwer-
deführer im Verfahren D-6422/2016 vier Weisheitszähne im Mineralisati-
onsstadium H habe. Es scheine, dass in beiden Gutachten die europoide
Population als massgebend erachtet worden sei, ohne auf die Unter-
schiede zur afrikanischen Population einzugehen.
Die Methodik der Universität B._______ sei nicht mit den „Empfehlungen
für die Altersdiagnostik bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus-
serhalb des Strafverfahrens“ der AGFAD zu vereinbaren. Diesen sei zu
entnehmen, dass die Variationsmöglichkeiten, wie abweichende geneti-
sche-geographische Herkunft, im Rahmen des Gutachtens zu diskutieren
seien.
Es bestünden zudem Diskrepanzen zwischen Gutachten des Rechtsmedi-
zinischen Instituts der Universität C._______ und demjenigen von
B._______. So habe Ersteres in einem ähnlich gelagerten Fall festgehal-
ten, dass aufgrund der grossen Streuung der Untersuchungsergebnisse –
Mineralisation der Weisheitszähne H und offene Handknochen – eine Al-
tersschätzung nicht möglich sei, da es sich um eine Normvariante handeln
könnte oder die anthropometrischen Masse ein Hinweis auf eine Entwick-
lungsstörung sein könnten. Gleichzeitig sei jedoch festgehalten worden,
dass bei der körperlichen Untersuchung keine Hinweise auf eine Entwick-
lungsstörung festgestellt worden seien (N […]).
Schliesslich würden bei der angewandten Methodik Probanden bevorteilt,
deren Handknochen verschlossen seien, weil in solchen Fällen zusätzlich
eine Computer-Tomografie (CT) des Schlüsselbeins durchgeführt werde
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und die Untersuchungsergebnisse am Ende präziser seien beziehungs-
weise die Zahnbefunde nicht mehr so massgeblich seien. So habe in einem
anderen Gutachten (N […]) bei einem Probanden mit verschlossenen
Handknochen – obschon die Weisheitszähne das Mineralisationsstadium
H erreicht hätten – aufgrund der Untersuchung der Schlüsselbein- und
Brustbeinknochen die Volljährigkeit nicht nachgewiesen werden können.
Zusammenfassend lasse sich somit sagen, dass das Altersgutachten keine
verwertbare Aussage zum wahrscheinlichsten Alter treffe und nicht einzige
Grundlage für die Festlegung des Alters sein dürfe. In einer Gesamtschau
und in Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers sowie der
Schwankungen der Methoden zur Altersschätzung sei die Minderjährigkeit
für glaubhaft zu erachten. Das vom SEM erfasste Alter sei somit nicht wahr-
scheinlicher als das ursprünglich eingetragene Geburtsdatum. Daher sei
der ZEMIS-Eintrag zu berichtigen.
P.
Am 3. Januar 2017 ordnete das Bundesverwaltungsgericht einen super-
provisorischen Vollzugsstopp an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das Verfahren
richtet sich nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37
VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Hinsichtlich des Nichteintretenseintscheids entscheidet das Gericht
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Die Beschwerde vom 29. Dezember 2016 ist frist- und formgerecht ein-
gereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
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(Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Bezüglich der ZEMIS-Beschwerde ist die Beschwerdefrist noch nicht
abgelaufen. Über Rechtsmittel kann jedoch vor Ablauf der Beschwerdefrist
befunden werden, wenn die Rechtsmitteleingabe eindeutig als abschlies-
send zu verstehen und der Sachverhalt vollständig erstellt ist (EMARK
1997 Nr. 13 E. 1; EMARK 1996 Nr. 19 E. 3a und b). Dies ist im vorliegenden
Fall zu bejahen.
1.5 Die Beschwerdeverfahren D-8083/2016 und D-7606/2016 sind auf-
grund ihrer Konnexität zu vereinigen. Im Verfahren D-7606/2016 verlangte
der Beschwerdeführer den Erlass einer anfechtbaren Verfügung sowie die
Änderung der ZEMIS-Eintragung. Durch den Erlass der Verfügung des
SEM vom 29. Dezember 2016 betreffend die ZEMIS-Eintragung, welche
nun Gegenstand des Verfahrens D-8083/2016 ist, ist das Beschwerdever-
fahren D-7606/2016 gegenstandslos geworden. Letzteres ist folglich abzu-
schreiben.
2.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintre-
tensentscheid betreffend das Asylgesuch als auch gegen die ZEMIS-Ein-
tragung.
3.
3.1 Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft
die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich un-
richtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung – sowie auf Angemes-
senheit hin (Art. 49 VwVG).
3.3 In Anwendung von Art. 37 VGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 111a AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels ver-
zichtet.
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Seite 12
4.
4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
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(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.4 Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist bei unbegleiteten Minderjährigen
derjenige Staat zuständig, in welchem der Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
4.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der
Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden
ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstent-
scheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen,
den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusam-
menführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen
Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2
Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
5.
5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das
ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer-
und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes
über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der ZEMIS-Verordnung näher
geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte
der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Lö-
schungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung be-
sonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz
(DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
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5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver-
gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga-
nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass
unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25
Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein
absoluter und uneingeschränkter Anspruch (Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGer] A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2 und
A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil
des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1).
Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor,
dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
5.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die
Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be-
streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen-
daten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012
E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. De-
zember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den
massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen,
wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass
keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen
nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Be-
hörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt
grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuch-
stellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet,
an dessen Feststellung mitzuwirken (zum Ganzen Urteile des BVGer
A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. Au-
gust 2015 E. 4.3 und A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.).
5.4 Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Be-
richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen
Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen
noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies
ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten
zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet
werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Ge-
burtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der
Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren
Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die
Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die
Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei
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mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zu-
nächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem der-
artigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben wei-
terhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätz-
lich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also
die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder
zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit
einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist je-
weils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein ent-
sprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen Urteile des BVGer
A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4, A-3555/2013 vom 26. März
2014 E. 3.4 und A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 7.1, je m.w.H.; vgl.
ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).
6.
6.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob das
SEM zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen
ist respektive zu Recht eine Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS vor-
genommen hat. So wurde die Beschwerde einzig damit begründet, dass
das SEM zu Unrecht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus-
gehe.
6.2 Die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob im asylrechtlichen Ver-
fahren betreffend das Alter der asylsuchenden Person die Beweisregeln
des Datenschutzrechts zu gelten hätten, kann vorliegend offenbleiben, da
das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum respektive seine
angebliche Minderjährigkeit weder nach asylrechtlichen noch nach daten-
schutzrechtlichen Beweisregeln rechtsgenüglich erstellt ist.
6.3 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit – der allgemeinen asylrechtli-
chen Beweisregel folgend – von der beschwerdeführenden Person zumin-
dest glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer E-6883/2016 vom 28. No-
vember 2016 E. 2.3). Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Ge-
samtwürdigung zu befinden.
6.4 Gegen die Minderjährigkeit spricht insbesondere die forensische Al-
tersschätzung, welche zu einem eindeutigen Fazit gelangt, wonach der Be-
schwerdeführer mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit das
18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe.
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Der Einwand des Beschwerdeführers, dieser Alterseinschätzung sei (jegli-
cher) Beweiswert abzusprechen, erweist sich grösstenteils als unbegrün-
det. Die Altersabklärung basiert auf den Empfehlungen der AGFAD für Al-
tersschätzungen und die Gutachter sind gemäss eigenen Angaben durch
die AGFAD zertifiziert. Im Gutachten wird einleitend auf den Einfluss der
ethnischen Zugehörigkeit auf die untersuchten Altersmerkmale eingegan-
gen und festgehalten, dass sich aufgrund der aktuellen Literatur keine An-
haltspunkte für gravierende interethnische Differenzen im zeitlichen Verlauf
der Skelettreifung und der sexuellen Reifeentwicklung ergäben. Ein mögli-
cher Einfluss sei durch die medizinische und ökonomische Modernisierung
einer Population gegeben. Bei geringem Modernisierungsstand komme es
zu einer Altersunterschätzung. Ethnische Einflüsse auf die gesamte Zahn-
entwicklung würden kontrovers diskutiert; sofern dies von Relevanz sei,
werde darauf eingegangen.
Im auf Beschwerdeebene eingereichten Übersichtsreferat (SCHMELING A.,
OLZE A., REISINGER W., GESERICK G: Der Einfluss der Ethnie auf die bei
strafrechtlichen Altersschätzungen untersuchten Merkmale. In Rechtsme-
dizin 2001 - 11) wird dargelegt, dass für alle ethnischen Hauptgruppen Os-
sifikationsstudien vorlägen. Die Skelettreifung vollziehe sich in identischen,
definierten Stadien. In der relevanten Altersgruppe (der Jugendlichen und
jungen Erwachsenen; Anmerkung des Gerichts) habe die ethnische Zuge-
hörigkeit offenbar keinen nennenswerten Einfluss auf die Ossifikationsge-
schwindigkeit. Diese werde eher durch den sozioökonomischen Status ei-
ner Population bestimmt. Geringerer sozioökonomischer Status führe zu
einer Entwicklungsverzögerung und damit zu einer Altersunterschätzung.
Bei der Zahnentwicklung sei zwischen Zahndurchbruch und Zahnminerali-
sation zu unterscheiden, wobei der dritte Molar (Weisheitszahn; Anmer-
kung des Gerichts) für die forensische Altersschätzung eine Sonderstel-
lung einnehme. Für den Durchbruch der dritten Molaren seien zum Teil be-
trächtliche Populationsunterschiede beschrieben worden. Die wenigen
aussagekräftigen Studien zur Weisheitszahnmineralisation seien meist auf
die frühen Entwicklungsstadien beschränkt. Aus diesen könne geschlos-
sen werden, dass die frühen Stadien der Weisheitszahnmineralisation bei
schwarzen US-Amerikanern etwa ein Jahr früher erreicht worden seien –
bei den späten Stadien seien die Unterschiede geringer ausgefallen. Eine
Studie bei schwarzen und weissen US-Amerikanern im Alter von 14,1 bis
24,9 Jahren habe keine signifikanten Unterschiede im zeitlichen Verlauf
der Weisheitszahnmineralisation feststellen können. So wurde im Fazit in
Ziffer 4 denn auch festgehalten, dass sich auf der Grundlage des vorlie-
genden Schrifttums in der relevanten Altersgruppe keine Anhaltspunkte für
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gravierende interethnische Differenzen im zeitlichen Ablauf der Weisheits-
zahnmineralisation ergäben.
Die Gutachter haben vorliegend dargelegt, dass der radiologische Befund
des linken Handskeletts einem medianen Alter von (…) Jahren entspreche
und somit knapp unter der Volljährigkeit liege. Aufgrund der Mineralisation
der Weisheitszähne ergebe sich unter Berücksichtigung der Ethnizität ein
Mindestalter von (…) Jahren. Das Durchschnittsalter liege bei (…) Jahren
und ein Alter zwischen (…) und (…) Jahren oder älter sei aus forensisch-
odontologischer Sicht wahrscheinlich. Die Gutachter gehen davon aus,
dass der in Eritrea tiefere medizinische und sozioökonomische Status zu
einer Verzögerung der Knochenreifung geführt haben könnte, was zu einer
Altersunterschätzung führe. Da die Zahnentwicklung davon weitgehend
unabhängig sei, erachteten sie den Zahnbefund im vorliegenden Fall als
massgeblicher. Diese Beurteilung lässt sich in Übereinstimmung mit der
beigezogenen rechtsmedizinischen Literatur bringen. Die aufgrund einer
Panoramaschichtaufnahme des Gebisses vorgenommene zahnärztliche
Altersschätzung ergibt unter Berücksichtigung der Ethnizität ein Mindestal-
ter das deutlich über der Volljährigkeit liegt.
Die Argumentation im Gutachten, die Verzögerung der Knochenreifung
könne auf einen tieferen medizinischen und sozioökonomischen Status zu-
rückzuführen sein, ist plausibel, zumal der Beschwerdeführer angab, Hun-
ger gelitten zu haben (vgl. act. A16 S. 12). Ob dieser tiefere medizinische
und sozioökonomische Status auf einen Aufenthalt in Eritrea oder einen
Aufenthalt im Sudan zurückgeht, ist unerheblich, so dass sich der Einwand,
das Gutachten gehen von falschen Prämissen aus, da der Beschwerde-
führer nicht lange in Eritrea gelebt habe, unbegründet ist.
Einzig betreffend das Argument, das Gutachten äussere sich widersprüch-
lich zu etwaigen Entwicklungsstörungen, sind die Einwände in der Be-
schwerdeschrift berechtigt. Hinsichtlich des Arguments, in einem vergleich-
baren Fall (N […]) habe eine Altersschätzung aufgrund der Diskrepanzen
zwischen dem Knochenalter und dem Zahnalter nicht vorgenommen wer-
den können, ist zu bemerken, dass Altersabklärungen einzelfallspezifisch
erfolgen und sich die Aussage des einen nicht unbesehen auf das andere
übertragen lässt. Zudem lag das vom betreffenden Asylsuchenden im Ver-
fahren N (…) angegebene Alter – im Gegensatz zum Beschwerdeführer –
nur wenige Monate unterhalb der Volljährigkeit und es wurde zudem eine
Untersuchung des Schlüsselbeins vorgenommen, so dass sich die beiden
Fälle kaum vergleichen lassen. Diese Einwände sind zwar geeignet, die
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Aussagekraft des Gutachtens in gewisser Weise zu relativieren, ohne je-
doch dem Gutachten gänzlich den Beweiswert absprechen zu können. So-
mit stellt das Gutachten durchaus ein Indiz für die Volljährigkeit des Be-
schwerdeführers dar.
In der Beschwerde wird berechtigterweise darauf hingewiesen, dass das
Resultat des Altersgutachtens nur eines der Elemente bei der Beurteilung
der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit ist. Es trifft
zwar zu, dass sich der Beschwerdeführer in der BzP widerspruchsfrei zu
seinem Alter und den Altersunterschieden zu seinen Geschwistern äus-
serte. Auch dieser Umstand ist jedoch lediglich als ein Indiz zu würdigen,
und lässt nicht per se auf die Minderjährigkeit schliessen. Denn es gilt
ebenfalls zu beachten, dass der Beschwerdeführer bis anhin keine Beweis-
mittel für sein angebliches Alter eingereicht hat. Der Beschwerdeführer hat
ausgeführt, dass er mit seinen Angehörigen in Kontakt stehe und dass er
sich um die Beibringung von Beweismitteln bemühe. Es kann zudem auch
davon ausgegangen werden, dass etwa im Zusammenhang mit seinem
Schulbesuch Dokumente bestehen, aus welchen sein Alter ersichtlich ist.
So gab er anlässlich der BzP zu Protokoll, dass seine Tante bei der Regist-
rierung in der Schule sein Alter angegeben habe (vgl. act. A16 S. 3). Der
Beschwerdeführer hat jedoch, nachdem er vom SEM auf seine Mitwir-
kungspflicht hingewiesen worden ist, lediglich eine Kopie der Identitäts-
karte seines Vaters eingereicht, welcher keine direkten Aussagen zu sei-
nem Alter entnommen werden können. Wieso der Beschwerdeführer trotz
Kontakt mit seinen Verwandten nicht in der Lage ist, Dokumente einzu-
reichen, welche sich direkt auf sein Alter beziehen, ist nicht nachvollziehbar
und wird vom – von einer rechtskundigen Person vertretenen – Beschwer-
deführer auch nicht erläutert. Dieses Verhalten ist ebenfalls als Indiz für die
Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu würdigen.
Aufgrund einer Würdigung dieser Elemente ist es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Aus den Akten
sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, welche eine Zuständigkeit der
Schweiz begründen könnten, wobei auf die zutreffenden Ausführungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu ma-
chen, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Argument, die BzP
erfülle die Anforderungen an eine kindergerechte Anhörung nicht.
Folglich ist der Nichteintretensentscheid des SEM gestützt auf Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen.
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6.5 Zum gleichen Ergebnis gelangt man bei Berücksichtigung der daten-
schutzrechtlichen Grundsätze. Vorliegend lässt sich das exakte Geburts-
datum des Beschwerdeführers nicht beweisen. Somit sind diejenigen Da-
ten einzutragen, welche am wahrscheinlichsten – also überwiegend wahr-
scheinlich – sind.
Aufgrund des (wenn auch nur beschränkt aussagekräftigen) Gutachtens,
welches festhält, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet habe und welches zudem
festhält, dass sich das von ihm angegebene Alter mit den erhobenen Be-
funden nicht vereinbaren lasse, sowie dem Umstand, dass der Beschwer-
deführer keine Dokumente betreffend sein Alter einreichte, ohne dies nach-
vollziehbar erklären zu können, erscheint das vom SEM erfasste Geburts-
datum wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer angegebene, wel-
ches lediglich auf seinen Angaben fusst.
Zusammenfassend ist zwar weder die Richtigkeit des eingetragenen Ge-
burtsdatums noch die des behaupteten Geburtsdatums bewiesen. Auf-
grund aller Beweismittel und Indizien (forensische Altersbestimmung, [Aus-
sage-]Verhalten) steht indes fest, dass die Volljährigkeit des Beschwerde-
führers wahrscheinlicher ist als die behauptete Minderjährigkeit. Das im
ZEMIS eingetragene Geburtsdatum mit (…) ist daher unverändert zu be-
lassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuelle ZEMIS-
Eintrag auf einem fiktiven Geburtstag des Beschwerdeführers beruht und
daher mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist. Das lässt sich in Fäl-
len, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisge-
mäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden
(vgl. Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 5,
A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 5.3 und A-1582/2014 vom 9. Oktober
2014 E. 6). Der bestehende ZEMIS-Eintrag ist daher unverändert zu be-
lassen und weiterhin mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.
7.
Die Beschwerden sind somit abzuweisen, soweit sie nicht als gegen-
standslos geworden abzuschreiben sind.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 5 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und auf insgesamt Fr. 800.–
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festzusetzen (Art. 1–3 VGKE). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich
die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als aussichtslos erwiesen ha-
ben.
9.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge-
nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt
zu geben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Verfahren D-7606/2016 wird als gegenstandslos geworden abge-
schrieben.
2.
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anfechtung des Nichteintretensent-
scheids gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG abgewiesen.
3.
Die Beschwerde wird betreffend den Antrag auf ZEMIS-Berichtigung abge-
wiesen.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
5.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zu-
stellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kan-
tonale Behörde und den EDÖB.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen Ziffer 3 des Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie
der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).
Versand: