B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8086/2016
law/gnb
Ur t e i l vom 2 8 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Kinder B._______, geboren am (…) sowie
C._______, geboren am (…),
Eritrea,
alle vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügungen des SEM vom 1. Dezember 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
am (…) und hielt sich anschliessend in Äthiopien auf. Nachdem mit Verfü-
gung des SEM vom 17. April 2015 ihre Einreise in die Schweiz zwecks
Familienvereinigung bewilligt worden war, reiste sie am 9. Juni 2015 auf
dem Luftweg legal zu ihrer Mutter in die Schweiz ein. Am 1. Juli 2015 wurde
sie zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgrün-
den befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 15. Juni 2016 wurde sie ein-
gehend zu den Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie stamme aus D._______, Subzoba E._______,
Zoba F._______. Sie habe gewusst, dass sie nach der 11. Klasse nach
G._______ gehen müsste, und habe zudem ihre Mutter sehr vermisst und
zu ihr gewollt. Deshalb habe sie versucht, das Land illegal zu verlassen,
sei jedoch verhaftet und während (…) Tagen in H._______ und in
I._______ in Haft gehalten worden. Ihr Leben sei dann schwierig gewesen.
Am (…) sei sie schliesslich illegal aus Eritrea ausgereist.
B.
Am (…) gebar die Beschwerdeführerin ihr erstes Kind, B._______, und am
(…) ihr zweites Kind, C._______.
C.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 – eröffnet am 2. Dezember 2016 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin werde nicht gemäss Art. 3
Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) als Flüchtling anerkannt [Dispositiv-Ziffer
1], sie werde gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt [Dispo-
sitiv-Ziffer 2], und ihr werde in der Schweiz Asyl gewährt [Dispositiv-Ziffer
3]. Mit separater Verfügung vom 1. Dezember 2016 lehnte das SEM das
Asylgesuch von B._______ ab und hielt fest, die Regelung des Aufenthalts
des Kindes in der Schweiz liege in der Kompetenz der Fremdenpolizei des
Aufenthaltskantons.
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. Dezember 2016 liess die Be-
schwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügun-
gen Beschwerde erheben. Darin wird beantragt, es sei die Verfügung be-
treffend die Beschwerdeführerin im Dispositivpunkt 1 aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG sei anzuerkennen
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Seite 3
und sie sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der
Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen [1]. Die Verfügung betreffend
B._______ sei vollständig aufzuheben [2]. Das am (…) geborene Kind
C._______ sei in das Asylverfahren der Beschwerdeführerin miteinzube-
ziehen [3]. Beide Kinder seien gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG als
Flüchtlinge anzuerkennen und in der Folge sei festzustellen, dass der Voll-
zug der Wegweisung unzulässig sei und sie als Flüchtlinge vorläufig auf-
zunehmen seien [4]. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen [5]. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde be-
antragt, den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen, ihnen sei der Rechtsvertreter als amtliche Verbeiständung zu
bestellen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten [6].
E.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2017 hiess der Instruktionsrichter das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den rubrizierten
Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei.
F.
Am 13. Juni 2017 teilte der Rechtsvertreter mit, dass die Personalien der
Kinder im ZEMIS angepasst worden seien und beide Kinder neu den Nach-
namen J._______ tragen würden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht.
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Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men. Sie beziehungsweise ihr Kind B._______ sind durch die angefochte-
nen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwer-
deführerin ist als Verfügungsadressatin beziehungsweise als Mutter ihrer
Kinder zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter
nachstehendem Vorbehalt – einzutreten.
Das am (…) zur Welt gekommene Kind C._______ ist antrags- und praxis-
gemäss in das Verfahren der Beschwerdeführerin miteinzubeziehen.
1.3 Die Beschwerdeführerin, welcher gemäss der Verfügung des SEM de-
rivativ die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt wurde, hat
ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der originären Flücht-
lingseigenschaft (vgl. BVGE 2013/21 E. 3). Die Verfügung bildet sodann
als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den
äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelin-
stanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Der durch
die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfech-
tungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Ver-
fahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Vor-
liegend enthalten die angefochtenen Verfügungen keine Dispositionen hin-
sichtlich der Wegweisung aus der Schweiz beziehungsweise des Vollzugs
der Wegweisung. Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich im Übrigen
um eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Wegweisung (vgl.
BVGE 2009/40 E. 4.2.1). Aufgrund ihres akzessorischen Charakters als
Ersatzmassnahme ist die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nur mög-
lich, wenn die Wegweisung aus der Schweiz verfügt wurde, was vorliegend
nicht der Fall ist.
Auf die Beschwerdebegehren [1] und [4] (vgl. Sachverhalt Bst. D) ist des-
halb nicht einzutreten, soweit darin beantragt wird, es sei hinsichtlich der
Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer Kinder festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzulässig sei und sie seien als Flüchtlinge vor-
läufig aufzunehmen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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Seite 5
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet werden.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3
4.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend.
4.3.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
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Seite 6
4.3.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten kön-
nen; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheides die Beschwer-
deführerin betreffend aus, die Angaben zu ihrem schulischen Werdegang
und Abschluss seien nicht glaubhaft. Anlässlich der BzP habe sie angege-
ben, die 11. Klasse gleich nach deren Beginn im (…) abgebrochen zu ha-
ben, da sie nach deren Abschluss nach G._______ hätte gehen müssen.
An der Anhörung habe sie jedoch ausgeführt, die 11. Klasse am (…) abge-
schlossen zu haben. Das Vorbringen, sie sei aufgefordert worden, nach
G._______ einzurücken, habe sie auf Nachfragen hin nicht erlebnisgeprägt
zu beschreiben und zu präzisieren vermocht. Anlässlich der BzP habe sie
gesagt, sie habe noch kein Aufgebot erhalten und einfach gewusst, dass
sie nach der 11. Klasse nach G._______ gehen müsse. Sie habe auch an-
gegeben, es habe in den Monaten nach Abschluss der Schule bis zu ihrer
Ausreise keine Vorkommnisse mit Behörden gegeben. Wäre sie tatsäch-
lich aufgefordert worden, nach G._______ einzurücken, so hätte sie dies
bereits an der BzP angegeben, da es sich um ein wesentliches Element
des Vorbringens handle. Zudem sei davon auszugehen, dass die Behör-
den die Befolgung dieser Aufforderung durchgesetzt hätten, zumal die Be-
schwerdeführerin bis zur Ausreise zu Hause wohnhaft und demnach ohne
Weiteres für die Behörden erreichbar gewesen sei. Sodann sei das Vor-
bringen, sie sei bei einem illegalen Ausreiseversuch erwischt und inhaftiert
worden, widersprüchlich und detailarm geschildert. An der BzP habe sie zu
Protokoll gegeben, sie sei am (…) bei einem Ausreiseversuch erwischt
worden und während (…) Tagen in H._______ und I._______ in Haft ge-
wesen. Von weiteren misslungenen Ausreiseversuchen habe sie nichts er-
zählt. An der Anhörung habe sie angegeben, die illegale Ausreise habe ei-
nige Male nicht geklappt, welchen Widerspruch sie auf Vorhalt nicht habe
auflösen können. Weiter habe sie erklärt, sie habe ihren heutigen Freund
bei einem misslungenen Ausreiseversuch am (…) in einem Ort namens
I._______ kennen gelernt. Später habe sie ebenfalls angegeben, im Jahr
(…) bei einem Ausreiseversuch erwischt worden zu sein, um sich einige
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Seite 7
Fragen später zu widersprechen und anzugeben, sie sei im Jahr (…) er-
wischt worden. Dann habe sie ausgeführt, sie sei am (…) erwischt worden
und am (…) habe sie I._______ verlassen. Diese zahlreichen Ungereimt-
heiten betreffend den Zeitpunkt der angeblichen Probleme würden zu
ernsthaften Zweifeln am Vorbringen führen. Diese Einschätzung werde fer-
ner durch substanzarme Schilderungen zu ihrer Haft erhärtet. Auch betref-
fend die Freilassung und die Bedingungen hierfür habe sich die Beschwer-
deführerin in Ungereimtheiten und in unlogische Ausführungen verwickelt.
Sie habe angegeben, sie sei Dank ihrer (…) freigekommen, welche argu-
mentiert habe, sie sei minderjährig. Später habe sie jedoch gesagt, die Be-
hörden hätten ihre Minderjährigkeit nicht geglaubt. Weiter habe sie ange-
geben, die Bedingung für die Freilassung sei eine Meldepflicht gewesen;
diese habe sie jedoch missachtet. Als Konsequenz habe ihre (…) Probleme
gehabt. Es wäre jedoch anzunehmen, dass die Behörden, welche ihre Ad-
resse gehabt hätten, sie aufgrund der Missachtung der Entlassungsbedin-
gungen an ihrer Adresse, an der sie bis zuletzt wohnhaft gewesen sei, su-
chen würden. Sie habe sich auch nicht zu erklären vermocht, dass die Be-
hörden sie auch an der Schule, die sie weiter besucht habe, hätten suchen
können. Die Beschwerdeführerin erfülle demzufolge die Flüchtlingseigen-
schaft nicht originär. Als Tochter eines Flüchtlings anerkenne das SEM sie
jedoch aufgrund der Einheit der Familie ebenfalls als Flüchtling.
B._______ betreffend führte das SEM aus, Art. 51 Abs. 3 AsylG komme nur
dann zur Anwendung, wenn jene Person, die einen Familienangehörigen
in ihren Rechtsstatus einbeziehen lassen wolle, die originäre Flüchtlingsei-
genschaft besitze. Dies treffe im Falle der Beschwerdeführerin nicht zu, da
sie selbst in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihrer Mutter einbezo-
gen worden sei und diese somit nur derivativ innehabe.
5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen eingewendet, die Beschwer-
deführerin habe durch ihre illegale Ausreise einen subjektiven Nachflucht-
grund geschaffen. Gemäss der gängigen Praxis führe das illegale Verlas-
sen von Eritrea zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Rechtspre-
chung sei unabhängig vom Alter und Geschlecht der betroffenen Person
gültig. Das SEM habe sich vorliegend zur geltend gemachten illegalen Aus-
reise der Beschwerdeführerin rechtlich nicht geäussert, also weder auf de-
ren Relevanz für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft noch auf deren
Glaubhaftigkeit Bezug genommen. Die illegale Ausreise bleibe somit im
Asylentscheid betreffend die Beschwerdeführerin gänzlich unberücksich-
tigt und sei somit unbestritten geblieben. Die Beschwerdeführerin habe die
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Seite 8
illegale Ausreise glaubhaft geschildert. Da sie aufgrund ihrer illegalen Aus-
reise originär die Flüchtlingseigenschaft erwerbe, sei auch ihren Kindern in
Anwendung von Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu-
zuerkennen. Indem die Vorinstanz die Ausführungen der Beschwerdefüh-
rerin hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise gänzlich nicht
beachtet habe, habe sie sich somit nicht mit allen erheblichen Parteivor-
bringen auseinandergesetzt. Das SEM habe daher seine Untersuchungs-
und Begründungspflicht verletzt.
6.
6.1 Bezüglich des Vorbringens, die Beschwerdeführerin sei illegal aus ih-
rem Heimatland ausgereist und habe damit einen subjektiven Nachflucht-
grund geschaffen, welcher zur Anerkennung als Flüchtling führen müsse
und wozu sich das SEM rechtlich nicht geäussert habe, ist Folgendes fest-
zuhalten:
6.2 Aus Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29, Art. 32 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 und Art. 35
Abs. 1 VwVG ergibt sich, dass alle erheblichen Parteivorbringen – und da-
mit auch die erheblichen Beweismittel – zu prüfen und zu würdigen sind,
wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung nie-
derzuschlagen hat. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grund-
sätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung
die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die
sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abge-
fasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Be-
hauptung respektive jedem Beweismittel auseinandersetzen, sondern
kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zu-
dem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsach-
gemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in:
AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 6 ff. zu Art. 35; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI; Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.; BVGE
2007/30 E. 5.6 und 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und
134 I 83 E. 4.1).
6.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation oder Rückweisung
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an die Vorinstanz ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und/oder ein umfassendes Beweisver-
fahren durchzuführen ist. Eine Kassation kann auch dann gerechtfertigt
sein, wenn die Verletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall
darstellt, sondern das Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung
ist und es nicht sein kann, die Vorinstanz durch systematische Heilung erst-
instanzlicher Verfahrensfehler von sorgfältiger Verfahrensführung zu ent-
binden sowie auf diese Weise zur Verschlechterung der Position von Be-
troffenen beizutragen (BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.).
6.4 Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass die vom SEM eingeleitete Pra-
xisänderung die flüchtlingsrechtliche Beurteilung der illegalen Ausreise aus
Eritrea betreffend mittlerweile mit dem Referenzurteil D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 bestätigt wurde. Unter Bezugnahme auf die konsultierten
Quellen hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die bisherige
Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft
führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorge-
nommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal
aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zu-
rückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Aus-
reise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend ge-
machte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG er-
scheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv be-
gründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht
um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven er-
folge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blick-
winkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die
Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr ge-
stützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der
illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1).
6.5 Das SEM hat überzeugend ausgeführt, weshalb die vorgebrachten
Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin unglaubhaft sind. Zur Vermei-
dung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden aus-
führlichen vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung,
denen auch in der Beschwerde nichts entgegengesetzt wurde, verwiesen
D-8086/2016
Seite 10
werden. Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Re-
gimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind nicht er-
sichtlich. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher als unbegründet.
6.6 Vorliegend fehlen in der angefochtenen Verfügung die Beschwerdefüh-
rerin betreffend im Übrigen tatsächlich Ausführungen zur geltend gemach-
ten illegalen Ausreise. Damit ist das SEM der ihm obliegenden Begrün-
dungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Angesichts der klaren Pra-
xis zur illegalen Ausreise gemäss Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 (vgl. oben E. 6.4 und 6.5) würde eine Kassation der angefoch-
tenen Verfügung und eine damit verbundene Rückweisung der Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz indessen einem nicht zu rechtfertigenden
prozessualen Leerlauf gleichkommen. Es ist deshalb von einer Rückwei-
sung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz abzusehen.
7.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwer-
deführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft ma-
chen konnte. Die Vorinstanz hat zu Recht die originäre Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerin verneint. Die von der Vorinstanz aner-
kannte derivative Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin gestützt
auf den Grundsatz der Einheit der Familie und das ihr gewährte Asyl in der
Schweiz bleiben vom vorliegenden Verfahren unberührt.
8.
8.1 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist,
einem Einbezug von B._______ in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter
stünden besondere Umstände entgegen.
8.2 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten und minderjährige Kin-
der eines Flüchtlings, die in eigener Person die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehepartners beziehungs-
weise Elternteils einbezogen und erhalten Asyl, wenn keine besonderen
Umstände dagegen sprechen. Art. 51 Abs. 3 AsylG statuiert dieselbe
Rechtsfolge für in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen.
8.3 Zu den "besonderen Umständen", die einem Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft entgegenstehen, gehört in langjähriger ständiger Praxis,
dass der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft einer Person, die ihrerseits
selber bereits die Flüchtlingseigenschaft abgeleitet hat, in der Regel aus-
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Seite 11
geschlossen ist; eine bereits abgeleitete Flüchtlingseigenschaft kann
grundsätzlich nicht weiterübertragen werden (vgl. BVGE 2013/21 E. 3.3
m.w.H).
8.4 Da die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten bloss die abgeleitete
Flüchtlingseigenschaft besitzt, kann diese nicht an ihre Kinder übertragen
werden. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht das Asylgesuch von
B._______ abgelehnt und festgehalten, dass die Regelung des Aufenthalts
in der Schweiz in der Kompetenz der Fremdenpolizei des Aufenthaltskan-
tons liegt.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
Bundesrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
daher abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
10.
10.1 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 12. Ja-
nuar 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung gutgeheissen hat, sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
10.2 Der Rechtsbeistand reichte am 29. November 2016 eine Kostennote
in der Höhe von Fr. 1115.– (Ansatz von Fr. 200.– pro Stunde) respektive
von Fr. 852.50 (Ansatz von Fr. 150.– pro Stunde im Falle der Verbeistän-
dung nach Art. 110a AsylG) ein. Dabei ging er von einem Aufwand von 5.25
Stunden und Barlauslagen in der Höhe von Fr. 65.– aus. Bei amtlicher Ver-
tretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von
Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12
i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VKGE), wobei nur der notwendige Aufwand zu ent-
schädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VKGE). Es kommt demnach der reduzierte
Stundenansatz von Fr. 150.– zur Anwendung. Der geltend gemachte Auf-
wand und die in Rechnung gestellten Auslagen erscheinen angemessen.
Das amtliche Honorar für den eingesetzten Rechtsvertreter der unterlege-
nen Beschwerdeführenden beträgt damit insgesamt Fr. 852.50 und geht
zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, Ass. iur. Christian Hoffs, wird vom Bun-
desverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 852.50 zugespro-
chen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
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