B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8089/2016
Ur t e i l vom 3 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Marokko,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. November 2016 / N_______.
D-8089/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine aus B._______ stammende marokkani-
sche Staatsangehörige, verliess ihren Heimatstaat zusammen mit ihrer
Mutter und ihren Halbschwestern im Februar 2016 auf dem Luftweg und
gelangte über C._______, D._______, E._______, F._______, G._______,
H._______ und I._______ am 26. September 2016 illegal in die Schweiz.
Am 10. Oktober 2016 suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) J._______ um Asyl nach. Am 14. Oktober 2016 fand im EVZ
J._______ die Befragung zur Person (BzP) statt.
A.b Mit Schreiben des SEM vom 10. November 2016 wurde der Beschwer-
deführerin mitgeteilt, dass das Dublin-Verfahren beendet worden sei und
ihr Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde.
A.c Am 25. November 2016 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM zu
ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte
sie dabei im Wesentlichen vor, sie habe zusammen mit ihrer Mutter und
dem Stiefvater in B._______ gelebt, wo sie während acht Jahren die
Schule besucht und im Jahre (...) eine Berufslehre (...) begonnen, jedoch
nicht beendet habe. Anschliessend habe sie eine Berufslehre als (...) be-
gonnen. Als sie (...)- oder (...)jährig ([...]) gewesen sei, habe sie sich zu-
sammen mit ihrer Mutter und den Geschwistern einige Tage in K._______
aufgehalten, weil ihre Mutter Probleme mit ihrem Stiefvater gehabt habe.
Da ihre Mutter in K._______ keine Arbeit gefunden habe, seien sie nach
B._______ zurückgekehrt. Aus den gleichen Gründen hätten sie sich – als
sie etwa (...)jährig ([...]) gewesen sei – nach L._______ begeben, wo sie
sich zirka zwei Monate aufgehalten hätten. Da die Probleme mit dem Stief-
vater zugenommen hätten und sie überdies auf die kleineren Geschwister
habe aufpassen müssen, habe sie nach der achten Klasse mit der Schule
aufgehört. Sie habe Angst vor ihrem Stiefvater gehabt. Wenn es Streite-
reien zwischen ihm und ihrer Mutter gegeben habe, sei sie auf Aufforde-
rung ihrer Mutter jeweils nicht in die Schule gegangen, sondern zuhause
geblieben, da der Stiefvater in solchen Momenten jeweils das Haus verlas-
sen habe. Ihre Mutter habe befürchtet, dass er ihr (der Beschwerdeführe-
rin) auf dem Schulweg etwas antun könnte. Als sie (...)jährig gewesen sei,
habe ihr Stiefvater das erste Mal versucht, sie zu vergewaltigen. Sie habe
schreien müssen, um das zu verhindern. Die Nachbarn, die ganz in der
Nähe gewohnt hätten, seien über das Problem informiert gewesen und
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wenn sie geschrien habe, habe ihr Stiefvater jeweils aus Angst vor Entde-
ckung nicht weitermachen können. Insgesamt sei es zu fünf solchen Ver-
gewaltigungsversuchen gekommen. Eines Tages sei sie von ihm geschla-
gen und zu Boden gestossen worden, da sie ihn beschimpft habe, weil er
von ihrer Mutter Geld verlangt habe. Sie sei daraufhin zur Polizei gegangen
und habe ihren Stiefvater angezeigt. Dort habe sie ihn aber nur wegen der
Schläge, nicht aber wegen der versuchten Vergewaltigungen angezeigt.
Die Polizei habe jedoch nichts unternommen und gesagt, dass sie sich
melden solle, wenn er ins Haus zurückkehre respektive habe sie bezüglich
des Vergewaltigungsvorwurfs angehalten, Beweise (Fotos oder Videos)
beizubringen. Nach diesem Vorfall habe ihr Stiefvater ihre Mutter mit einem
Messer bedroht und diese töten wollen. Deswegen sei sie ein weiteres Mal
zur Polizei gegangen und habe diese Attacke gemeldet. Die Polizei habe
ihr jedoch gesagt, sie solle nicht intervenieren. Sie habe nach ihrer Anzeige
von der Polizei Papiere erhalten, habe diese jedoch nicht gelesen. Es sei
ihr jedoch klar gewesen, dass diese Papiere ihren Fall betroffen hätten. Auf
die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdeführerin reichte keinerlei Identitätsdokumente oder Be-
weismittel ins Recht.
A.d Mit Verfügung vom 28. November 2016 wurde die Beschwerdeführerin
für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton J._______ zu-
gewiesen.
B.
Mit Verfügung vom 28. November 2016 – gleichentags eröffnet – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte ihr Asylgesuch vom 10. Oktober 2016 ab. Die Vorinstanz be-
gründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
(SR 142.31) nicht standhielten. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, so dass ihr Asylgesuch abzulehnen sei. Gleichzeitig ver-
fügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2016 erhob die Beschwerdeführerin durch
ihren vormaligen Rechtsvertreter ([...]) gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefoch-
tene Verfügung des SEM aufzuheben und es sei ihr in der Schweiz Asyl zu
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gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und sie sei in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei das Asylgesuch
zwecks weiterer Abklärungen und Neubeurteilung in der Sache an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und
um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes. Auf die Begründung wird,
soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Ihrer Eingabe legte die Beschwerdeführerin eine Vollmacht sowie eine Ko-
pie der angefochtenen Verfügung bei.
D.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2017 reichte die Beschwerdeführerin verschie-
dene Beweismittel (Auflistung Beweismittel) nach.
E.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 9. Januar 2017 wurde der Be-
schwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Dem Antrag auf Koordination des vorliegenden
Verfahrens mit demjenigen ihrer Mutter M._______ und Geschwister
N._______ und O._______ (Geschäfts-Nr. D-8092/2016; N_______)
wurde entsprochen.
F.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin um
Mitteilung, ob sie in ihrem Beschwerdeverfahren ebenfalls eine Rechtsver-
tretung bezeichnen dürfe, oder ob dies nur für das Verfahren ihrer Mutter
und ihrer Halbgeschwister (Geschäfts-Nr. D-8092/2016) gelte. Diese
wünschten von MLaw Angela Stettler, (...), vertreten zu werden, welche in-
folge Ferienabwesenheit noch nicht habe angefragt werden können.
G.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2017 teilte die rubrizierte Rechtsvertreterin,
MLaw Angela Stettler, die Übernahme des Mandats mit und ersuchte
gleichzeitig sowohl im vorliegenden Verfahren als auch in demjenigen der
Mutter und Halbgeschwister (Geschäfts-Nr. 8092/2016) um Einsetzung als
unentgeltliche Rechtsbeiständin.
H.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2017 wurde das Gesuch um Gewährung
der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG im Verfahren
der Mutter und Halbgeschwister (Geschäfts-Nr. 8092/2016) gutgeheissen
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und MLaw Angela Stettler als amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Es wurde
festgehalten, dass über das Gesuch um Einsetzung von MLaw Angela
Stettler als amtliche Rechtsbeiständin im Verfahren der Beschwerdeführe-
rin zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden sein werde.
I.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine
Beschwerdeergänzung ein. Dieser Eingabe lagen Kopien der bereits mit
Schreiben vom 5. Januar 2017 eingereichten Übersetzungen sowie der
Bestätigung vom 18. Dezember 2015 bei. Auf die Vorbringen wird, soweit
entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides
im Wesentlichen fest, es sei einleitend darauf hinzuweisen, dass ein enger
Zusammenhang zwischen der von der Beschwerdeführerin geltend ge-
machten eigenen Verfolgung und derjenigen ihrer Mutter bestehe, da sie
erklärt habe, sie und ihre Mutter seien beide von ihrem Stiefvater misshan-
delt worden. Mit Asylentscheid vom 28. November 2016 im Verfahren
N_______ seien die Vorbringen ihrer Mutter als unglaubhaft erachtet wor-
den. Somit bestehe in Ermangelung der Verfolgungssituation ihrer Mutter
kein Anlass zur Annahme, dass sie von ihrem Stiefvater behelligt worden
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sei. Abgesehen davon müssten ihre Vorbringen auch für sich selbst be-
trachtet als unglaubhaft qualifiziert werden. So habe sie hinsichtlich des
Schulbesuchs widersprüchliche Angaben angeführt und diese Unstimmig-
keiten nicht plausibel auflösen können. Auch seien die Ausführungen zu
den Wohnortswechseln als Folge der geltend gemachten häuslichen Ge-
walt uneinheitlich ausgefallen. Im Weiteren sei nicht einsichtig, weshalb sie
bei der Polizei lediglich Anzeige gegen ihren Stiefvater wegen der geltend
gemachten Schläge, nicht aber wegen der Vergewaltigungsversuche er-
stattet haben wolle. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass sie von der Po-
lizei nach Erstatten der Anzeige angeblich Papiere erhalten habe, diese
aber nicht gelesen haben wolle.
3.2 In ihren Eingaben auf Beschwerdeebene rügte die Beschwerdeführerin
zunächst eine unvollständige Abklärung des Sachverhalts, da sich das
SEM nicht mit ihren Vorbringen auseinandergesetzt, sondern sich lediglich
darauf beschränkt habe, Widersprüche zu nennen und das Gesuch abzu-
lehnen. Ausserdem sei die Befragerin des SEM voreingenommen gewe-
sen. Im Weiteren bestritt sie die vorinstanzlichen Vorhalte vollumfänglich
und führte diese einesteils auf unkorrekte Angaben ihrerseits respektive
auf ihr Unvermögen, präzise Details wiederzugeben, sowie andernteils auf
die fehlende Berücksichtigung ihrer Minderjährigkeit durch das SEM, eine
teilweise falsche Darstellung des Sachverhalts und auf eine unzutreffende
Einschätzung der Situation durch die Vorinstanz zurück. Zudem seien auf-
grund der eingereichten Beweismittel ihre Vorbringen als glaubhaft und die
heimatlichen Behörden als nicht schutzwillig zu erachten.
4.
4.1 Die formelle Rüge, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz res-
pektive die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts verletzt, erweist sich als unbegründet. Vorliegend
ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte und der eingereichten
Beweismittel (vgl. Art. 12 Bstn. a und b VwVG) zu Recht davon aus, dass
der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weite-
ren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. Als unvollständig festgestellt
gilt der Sachverhalt dann, wenn nicht über alle rechtserheblichen Um-
stände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache
zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und
nicht in den Entscheid einfloss (vgl. OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in:
Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar Verwaltungsverfah-
rensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 Rz. 40). Anlässlich der Anhörung – bei
der die Beschwerdeführerin die vom SEM eingesetzte Übersetzerin gut
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verstanden habe (vgl. act. A15/14 S. 1) – wurde ihr nach über fünfzig ein-
leitenden Fragen zunächst die Möglichkeit eingeräumt, sich in freier Er-
zählform zu ihren Asylgründen zu äussern, welche anschliessend durch
eine Vielzahl von Fragen (auch offener Art) vertieft wurden. Die Rüge, die
Anhörung sei nicht korrekt durchgeführt worden, vermag daher nicht durch-
zudringen. Sodann kann im Umstand, dass die Befragerin des SEM auf-
grund ihrer Kenntnisse über die Handlungsweise der marokkanischen Be-
hörden beim Vorliegen häuslicher Gewalt im Verlaufe der Anhörung in
sachlicher Weise festhielt, dass die marokkanische Polizei gegen Täter bei
häuslicher Gewalt vorgehe respektive es nicht den Gepflogenheiten der
marokkanischen Polizei entspreche, in einem solchen Fall nichts zu unter-
nehmen, noch nicht eine Voreingenommenheit erkannt werden. So ver-
tiefte die Befragerin diese Aussage in der Folge denn auch nicht weiter und
nahm im angefochtenen Entscheid ebenfalls nicht darauf Bezug (vgl.
act. A16/5 S. 2 f.). Am Schluss der Anhörung wies das SEM die Beschwer-
deführerin darauf hin, es seien aus seiner Sicht alle Fakten gesammelt, die
für die Beurteilung ihres Asylgesuchs wesentlich seien, und fragte nach der
Rechtsbelehrung nochmals nach, ob es noch Gründe gebe, die sie noch
nicht erwähnt habe, welche gegen eine Rückkehr in ihre Heimat sprechen
würden, worauf sie nochmals auf die Probleme mit dem Stiefvater und die
Schwierigkeiten, die Schule fortsetzen zu können, hinwies und den
Wunsch äusserte, in einem anderen Land als Marokko leben zu können
(vgl. act. A15/14 S. 12), ohne aber weitergehende Ausführungen vorzubrin-
gen. Zudem bestätigte sie nach Rückübersetzung in einer ihr verständli-
chen Sprache die Vollständigkeit und Korrektheit des Protokolls, weshalb
sie sich auf ihre Angaben behaften lassen muss. Die Vorinstanz gelangte
nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbrin-
gen zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin, was – entge-
gen der auf Beschwerdeebene geäusserten Ansicht – jedenfalls weder
eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Die verfü-
gende Behörde muss sich dabei – wie die Beschwerdeführerin zu verken-
nen scheint – nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung
und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf
die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b; BVGE
2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2). Sodann stellt eine andere Würdigung der
Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in der Heimat der Be-
schwerdeführerin noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
dar. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen
Sachverhalts respektive zur erneuten Anhörung der Beschwerdeführerin
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und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, ist demzufolge ab-
zuweisen.
4.2 Auch in materieller Hinsicht vermag die Beschwerdeführerin gegen die
im Ergebnis als zutreffend zu erachtende Einschätzung des SEM mit ihren
Einwänden nicht durchzudringen. Vorweg ist festzuhalten, dass die Asyl-
gründe ihrer Mutter, welche in einem engen Sachzusammenhang mit den
vorliegend zu beurteilenden Gründen stehen, mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-8092/2016 gleichen Datums als unglaubhaft qualifiziert
wurden. Es ist daher auch an der Glaubhaftigkeit der Ausführungen der
Beschwerdeführerin in grundsätzlicher Hinsicht zu zweifeln. Dies nicht zu-
letzt auch, weil sie sich in ihren eigenen Ausführungen – so insbesondere
zu den kurzzeitigen Verlegungen ihres Wohnsitzes innerhalb Marokkos als
Folge der geltend gemachten häuslichen Gewalt – in erhebliche Wider-
sprüche verstrickte und diese auf Beschwerdeebene nicht plausibel aufzu-
lösen vermag. Vielmehr führte sie diesbezüglich weitere Sachverhaltsele-
mente an, die sich zu ihren bisherigen Angaben ebenfalls als widersprüch-
lich erweisen, zumal sie weder jemals erwähnte, in P._______ wohnhaft
gewesen zu sein, noch aussagte, sich mehrere Monate in K._______ oder
lediglich einen Monat in L._______ aufgehalten zu haben (vgl. act. A15/14
S. 2 f.). Der pauschale Hinweis, es falle ihr schwer, sich zu erinnern, wann
sie für wie lange in einer anderen Ortschaft gewesen sei, vermag nicht zu
überzeugen. So darf selbst bei einer minderjährigen Person (die Beschwer-
deführerin war im Anhörungszeitpunkt immerhin (...)-jährig) bei einem tat-
sächlich erlebten Sachverhalt erwartet werden, dass sie diesen in den we-
sentlichen Zügen wiederholt übereinstimmend und mit Realkennzeichen
(so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Er-
zählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) verse-
hen wiederzugeben vermag. Soweit sie zum Vorhalt widersprüchlicher und
unlogischer Vorbringen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts verweist, gemäss welcher die Minderjährigkeit sowie eine grosse
Zeitspanne zwischen den fluchtbegründenden Ereignissen und den Anhö-
rungen eine Erklärung für unsubstanziierte Schilderungen sein könnten
(vgl. Urteil des BVGer E-4050/2014 vom 21. Dezember 2015 E. 5.5), ver-
mag sie aus diesem Hinweis angesichts des unterschiedlichen Sachver-
halts im erwähnten Urteil nichts zu ihren Gunsten herzuleiten. So war die
Beschwerdeführerin bei Verlassen ihres Heimatlandes bereits (...) Jahre alt
und ihre Anhörung wurde neun Monate nach diesem Zeitpunkt – ohne dass
in diesem Zeitraum nennenswerte respektive einschneidende Ereignisse
stattgefunden hätten – durchgeführt, weshalb die entsprechende Rüge ins
Leere stösst. Unter diesen Umständen braucht auf die weiteren, von der
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Seite 10
Vorinstanz aufgezeigten Ungereimtheiten und die diesbezüglichen Entgeg-
nungen auf Beschwerdeebene nicht näher eingegangen zu werden. Inso-
fern im vorliegenden Verfahren die Schutzwilligkeit der marokkanischen
Behörden ebenfalls bestritten wird, kann wiederum auf die entsprechenden
Ausführungen und anderslautenden Schlussfolgerungen im erwähnten Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-8092/2016 gleichen Datums verwie-
sen werden. Soweit die Beschwerdeführerin auf die eingereichten Bestäti-
gungen der marokkanischen Behörden verweist, welche belegen würden,
dass sie sich tatsächlich an die Polizei gewendet habe, um Anzeige zu er-
statten, ist zunächst festzustellen, dass es sich bei den eingereichten Do-
kumenten lediglich um Übersetzungen von Dokumenten der marokkani-
schen Ermittlungs- und Gerichtsbehörden, nicht jedoch um Originale die-
ser Dokumente handelt. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom
21. Februar 2017 zumindest eine Kopie der Bestätigung vom (...) nach. Je-
doch handelt es sich dabei um eine schwarz-weiss-Kopie schlechter Qua-
lität, weshalb dieser aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit keine Be-
weiskraft beigemessen werden kann. Die tatsächliche Existenz dieser Do-
kumente ist daher für das Bundesverwaltungsgericht nicht verifizierbar.
Weiter weicht der in der erwähnten Bestätigung aufgeführte Name des An-
geklagten ([...]) von den Ausführungen der Mutter der Beschwerdeführerin
in deren Verfahren (D-8092/2016; act. A6/17 S. 3: [...]) ab. Sodann ist aus
diesen Übersetzungen nur ersichtlich, dass im Falle der Beschwerdeführe-
rin durch die Polizei eine Anzeige aufgenommen und das Verfahren am (...)
an die Staatsanwaltschaft überwiesen respektive dass am (...) eine Befra-
gung durchgeführt worden sei. Die Dokumente vermögen jedenfalls keinen
Beleg für den geltend gemachten, angeblich fehlenden Schutzwillen der
marokkanischen Behörden darzustellen. Gegen die von der Beschwerde-
führerin erhobene Behauptung sprechen auch die zur Bekämpfung und
Ahndung der häuslichen Gewalt eingeleiteten Bemühungen der heimatli-
chen Behörden. So werden seit dem Jahre 2005 in Spitälern und Gerichten
spezielle interdisziplinäre Empfangsstellen für Opfer häuslicher Gewalt ge-
schaffen, welche die Opfer beraten, unterstützen und Treffen mit Justizbe-
hörden koordinieren. Seit dem Jahre 2007 gibt es Kampagnen zur Sensi-
bilisierung von Polizei und Justiz für Fälle innerfamiliärer Gewalt. Zudem
steht Opfern, falls sie keine Zuflucht bei ihrer Familie oder Nachbarn finden
können, die Möglichkeit offen, eines der von Nichtregierungsorganisatio-
nen betriebenen Frauenhäuser aufzusuchen, wo auch Beratungen durch-
geführt werden (vgl. SEM, Focus Marokko, Frauen in der marokkanischen
Gesellschaft, Teil 3: Häusliche Gewalt, 22. Februar 2016). Schliesslich
steht die tatsächliche Identität der Beschwerdeführerin in Ermangelung der
Einreichung irgendwelcher Identitätsdokumente nach wie vor nicht fest. Da
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Seite 11
sie gemäss Ausführungen in der Eingabe vom 21. Februar 2017 offensicht-
lich in Kontakt mit ihrem Onkel stand, der die eingereichten Übersetzungen
der Bestätigungen erhältlich machen und ihr in die Schweiz nachsenden
konnte, wäre es ihr möglich und zumutbar gewesen, sich auch Kopien oder
Abschriften ihrer Identitätsdokumente über diesen Onkel zu beschaffen.
4.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass das SEM
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und
ihr Asylgesuch abgelehnt hat.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerde-
führerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimat-
staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann
ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerin noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in
den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die
Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
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glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Marokko lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Vorliegend sind weder allgemeine noch individuelle Gründe ersichtlich, die
einem Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin in ihre Heimat entge-
genstehen würden. Die Beschwerdeführerin kann zusammen mit ihrer Mut-
ter und den Halbgeschwistern, deren Asylgesuche mit Urteil gleichen Da-
tums ebenfalls abgewiesen wurden, zurückkehren, weshalb sie in ihrer
Heimat über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Sodann besitzt die Be-
schwerdeführerin eine achtjährige Schulbildung und begann zwei verschie-
dene Berufslehren (vgl. act. A15/14 S. 4 f.). Es ist ihr diesbezüglich zumut-
bar, nach einer Rückkehr eine der Berufslehren wieder aufzunehmen. Zur
Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten könnte die Beschwerde-
führerin beim SEM Rückkehrhilfe beantragen. Insbesondere genügen
blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansäs-
sige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Ge-
fährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41
E. 8.3.6 S. 591).
In der Eingabe vom 21. Februar 2017 wurde vorgebracht, in Anbetracht der
über längere Zeit erlittenen psychischen und physischen Misshandlungen
durch den Stiefvater sei davon auszugehen, die Beschwerdeführerin sei
dadurch traumatisiert worden. Sie habe jedoch keine psychologische oder
psychiatrische Hilfe erhalten und die Vorinstanz habe es unterlassen, einen
Arztbericht einzuholen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Rahmen
der Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) psychische oder physi-
sche Beeinträchtigungen in geeigneter Form unaufgefordert geltend zu
machen sind, sei dies mündlich im Rahmen einer Anhörung oder schriftlich
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durch die Partei oder der Rechtsvertretung, wobei zumindest eine Um-
schreibung und Konkretisierung der behaupteten gesundheitlichen Be-
schwerden erwartet werden dürfe (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2). Dies
wurde vorliegend nicht gemacht, weshalb auf die diesbezüglichen, nicht
weiter substanziierten Vorbringen nicht einzugehen ist.
6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung be-
ziehungsweise um amtliche Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1
VwVG und Art. 110a AsylG) sind unbesehen der ausgewiesenen Mittello-
sigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwä-
gungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzli-
chen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen sind in Anwen-
dung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) die Verfahrenskosten ganz zu erlassen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um amtliche Rechtsverbeiständung nach
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG werden abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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