Abtei lung IV
D-809/2007
sch/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren 17. April 1977, Serbien,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
5. Januar 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-809/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Albanerin mit letztem Wohn-
sitz in A._______/Kosovo, verliess ihr Heimatland eigenen Aussagen
gemäss am 13. November 2006 und gelangte am 20. November 2006
in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich
der Empfangszentrumsbefragung, die am 6. Dezember 2006 in
B._______ stattfand, sagte die Beschwerdeführerin aus, sie habe wäh-
rend des Krieges bei ihren Eltern gelebt. Sie seien von der Polizei als
Geiseln genommen worden; die Frauen seien von den Männern ge-
trennt worden. Man habe ihr eine Spritze gesetzt; als sie wieder zu
sich gekommen sei, habe sie begriffen, dass sie vergewaltigt worden
sei. Zwei Wochen später habe sie ihre Mutter angetroffen; sie seien
nach Hause gegangen, wo sie die Leiche ihres Vaters vorgefunden
hätten. Danach habe sie zusammen mit ihrer Mutter gewohnt. In der
letzten Zeit sei sie von ihrem jüngeren Bruder mit dem Tod bedroht
worden. Aufgrund dieser Drohungen habe sie die Heimat verlassen. Ihr
Bruder sei mit der ganzen Familie zerstritten, er spreche mit nieman-
dem.
Das BFM hörte die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2006 zu ih-
ren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe
nach dem Krieg zusammen mit ihrer Mutter gelebt. Später habe sich
auch ihr Bruder, mit dem sie seit einem Jahr Probleme habe, zu ihnen
gesellt. Sie wisse nicht, warum er sie mit dem Tod bedrohe. Ihre Mutter
und die im Kosovo lebenden Geschwister hätten zwar interveniert, er
verstehe sich aber mit niemandem. Für den Inhalt der weiteren Aussa-
gen ist auf die Akten zu verweisen.
B.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin ab, und verfügte die Wegweisung sowie den Voll-
zug.
C.
Mit an die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) adressierter Eingabe
vom 15. Januar 2007 (eingegangen beim BFM am 30. Januar 2007
und am 1. Februar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht) liess die Be-
schwerdeführerin beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben und ihr sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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D.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgericht forderte den
Vertreter der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 22. Feb-
ruar 2007 zur Nachreichung einer Vollmacht auf.
Die Vollmacht wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 26. Februar
2007 übermittelt.
E.
Gemäss einer Trauungsmitteilung des Zivilstandsamtes C._______
verheiratete sich die Beschwerdeführerin am 16. November 2007 mit
einem Landsmann. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist im Besitz
einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung Typ B.
F.
Der neu bestimmte Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts
teilte der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 27. Novem-
ber 2007 mit, das Beschwerdeverfahren werde gestützt auf Art. 33a
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) in deutscher Sprache weiterge-
führt. Mit der gleichen Verfügung gewährte er dem BFM die Gelegen-
heit zur Einreichung einer Vernehmlassung.
G.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. Dezember
2007 die Abweisung der Beschwerde.
H.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts setzte die Be-
schwerdeführerin am 21. Dezember 2007 über die Vernehmlassung in
Kenntnis und gewährte ihr die Möglichkeit zur Einreichung einer Stel-
lungnahme. Bis zum heutigen Zeitpunkt ging beim Bundesverwaltungs-
gericht keine Stellungnahme ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
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richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwer-
de ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das BFM begründet seine Verfügung damit, dass die Aussagen
der Beschwerdeführerin zu den Problemen mit ihrem Bruder wenig
substanziiert und vage seien. Sie könne nicht sagen, weshalb dieser
sie mit dem Tod bedrohe und wisse auch nicht, warum er zur ganzen
Familie schlechte Beziehungen habe. Ihre Aussagen zu der während
dem Krieg erlittenen Vergewaltigung seien ebenso vage. Sie könne
keinerlei Angaben zum Krieg machen und habe lediglich sagen kön-
nen, sie sei in den Bergen betäubt und vergewaltigt worden. Sie habe
dies erst bemerkt, als sie wieder aufgewacht sei. Es widerspreche der
Logik, dass die Beschwerdeführerin nun wegen der Ereignisse wäh-
rend des Krieges um Asyl nachsuche, sei sie doch im Jahre 2004 in
Österreich gewesen, wo sie kein Asylgesuch gestellt habe. Zudem
habe sie abweichende Angaben zum Zeitpunkt dieses Vorfalls
gemacht. Die geltend gemachten Asylgründe seien deshalb als
unglaubhaft zu werten. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das
BFM als durchführbar, da die Beschwerdeführerin im Kosovo über ein
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soziales Beziehungsnetz verfüge und dort in den letzten Jahren eine
Lebensgrundlage gehabt habe, obwohl sie nicht gearbeitet habe.
3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin
sei aufgrund persönlicher Probleme in die Schweiz gekommen. Die
während des Krieges erlittene Vergewaltigung habe ihr das Leben im
Kosovo schwer gemacht. Sie habe die Heimat mehrmals verlassen
und sei wieder zurückgekehrt; es sei ihr aber nicht gelungen, das ihr
Widerfahrene zu verarbeiten. Es sei bekannt, dass während des Krie-
ges viele Vergewaltigungen begangen worden seien und sich viele Op-
fer das Leben genommen hätten. Ihr in der Schweiz lebender Bruder
werde für sie aufkommen, zumal sie keine Möglichkeit sehe, in den
Kosovo zurückzukehren. Im Falle einer erzwungenen Rückkehr würde
sie sich das Leben nehmen. Sie würde zwar gerne in die Heimat zu-
rückkehren und sei später vielleicht in der Lage dazu, aber im heutigen
Zeitpunkt sei ihr dies nicht möglich.
3.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, in der Beschwerde
werde nicht mehr von den vom im Kosovo lebenden Bruder der Be-
schwerdeführerin ausgestossenen Morddrohungen gesprochen. Die in
der Beschwerde enthaltenen Aussagen könnten den Entscheid des
BFM nicht umstossen, da die Beschwerdeführerin während ihrer An-
wesenheit in der Schweiz keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen
habe. Sie sei bereits im Jahre 2004 zweimal im Ausland gewesen (Ös-
terreich, Albanien), wo sie um Schutz hätte nachsuchen können. Hin-
sichtlich der Verheiratung mit einer Person, die im Besitz einer kanto-
nalen Aufenthaltsbewilligung sei, könne das BFM keine Stellung neh-
men, da die Ausstellung einer Bewilligung in den Kompetenzbereich
der Kantone falle.
4.
Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung
sind in Rechtskraft erwachsen, zumal sich die Beschwerde ausdrück-
lich nur gegen den Vollzug der Wegweisung richtet. Betreffend Asyl
und die angeordnete Wegweisung wird weder ein konkreter Antrag ge-
stellt, noch lässt sich ein solcher sinngemäss aus der Begründung ab-
leiten. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der
Wegweisung zu Recht angeordnet hat.
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5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht gelungen ist,
eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Die Beschwer-
deführerin machte in den Befragungen geltend, sie habe in ihrer Hei-
mat mit einem ihrer Brüder Probleme gehabt, der sie mit dem Tod be-
droht habe. Dem BFM ist beizupflichten, dass ihre diesbezüglichen
Aussagen nicht zu überzeugen vermögen, da sie keinerlei Begründung
für ein solches Verhalten ihres Bruders geben konnte. In der Be-
schwerde wird denn auch nicht mehr an dieser Begründung für die von
ihr geäusserte Furcht vor einer Rückkehr in den Kosovo festgehalten.
Die der albanischen Mehrheitsbevölkerung angehörende Beschwerde-
führerin machte für den Zeitpunkt nach Beendigung des Kosovokrie-
ges (Mitte Juni 1999) keine weiteren Probleme mit Privatpersonen
oder Behördenvertretern geltend, weshalb nicht davon auszugehen ist,
sie werde nach einer Rückkehr in ihre Heimat, einer menschenrechts-
widrigen Behandlung ausgesetzt. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
5.5 Im Heimatland der Beschwerdeführerin herrscht zurzeit weder
Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, so
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dass eine Rückkehr abgewiesener Asylbewerber nach Serbien (vorlie-
gend in die Provinz Kosovo) grundsätzlich zumutbar ist.
Die Beschwerdeführerin gehört der albanischen Bevölkerungsmehrheit
im Kosovo an und kann zu ihren im Kosovo verbliebenen Angehörigen
zurückkehren, die sie gemäss ihren Aussagen auch aufgefordert hät-
ten, zurückzukehren. Gemäss ihren Angaben lebt ihre Mutter, mit der
sie seit der Beendigung des Kosovokrieges zusammenwohnte, in
A._______, zudem leben zwei Brüder und zwei Schwestern in der
Heimat. Damit verfügt sie über ein Beziehungsnetz, welches ihr bei der
Rückkehr und der Reintegration behilflich sein wird. Die
Beschwerdeführerin verfügt über eine Mittelschulbildung, was es ihr
erleichtern würde, eine Anstellung zu finden. Zudem wurden die
Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen von den im Ausland
lebenden Verwandten unterstützt. Bei dieser Sachlage ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr mit
Hilfe ihrer Angehörigen eine eigene Existenz aufbauen könnte. Auch
wenn die Arbeitsmarktsituation im Kosovo schwierig ist, besteht die
Möglichkeit dass sie nach einer Rückkehr eine Anstellung finden wird.
Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der
Mangel an Arbeitsstellen, stellen nach der Rechtsprechung keine
existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der
Wegweisung in den Heimatstaat eines betroffenen Ausländers als
unzumutbar erscheinen liesse.
In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei
aufgrund der während des Kosovokrieges erlittenen Vergewaltigung
nicht in der Lage, in ihre Heimat zurückzukehren. Abgesehen davon,
dass die Vorinstanz an der geltend gemachten Vergewaltigung zumin-
dest nicht unberechtigte Zweifel anbrachte, wurde in der angefochte-
nen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdefüh-
rerin den Kosovo bereits vor ihrer Reise in die Schweiz zweimal ver-
liess und wieder dorthin zurückkehrte, ohne dass sie im Ausland um
Hilfe ersucht hätte. Sie machte bei ihren Befragungen denn auch nicht
hauptsächlich geltend, dass sie dieses zum Zeitpunkt ihrer Ausreise
über sieben Jahre zurückliegende Ereignis zur Ausreise getrieben
habe. In der Beschwerde wird zwar vorgebracht, sie könnte von ihren
in der Schweiz lebenden Verwandten bei einer Therapie unterstützt
werden, indes liegt bis heute kein fachärztlicher Bericht vor, welcher
sich ausführlich zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
äussern sowie Aufschluss über eine begonnene Psychotherapie
(Behandlungsart, -häufigkeit und -verlauf) geben würde. Sie hat bei
ihren Befragungen auch nicht geltend gemacht, dass sie in ihrer
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Heimat ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hat. Bei dieser
Sachlage, insbesondere aber der Tatsache, dass sie sich weder in der
Heimat noch bei ihren Auslandaufenthalten um ärztliche Hilfe
bemühte, ist in freier richterlicher Beweiswürdigung (Art. 40 des
Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
[BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) zu schliessen, dass aus
medizinischer Sicht nichts Zwingendes gegen eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin in den Kosovo spricht. Die für die Behandlung
benötigten medizinischen Strukturen sind nach den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts im Kosovo vorhanden und für die
Beschwerdeführerin, als Angehörige der Bevölkerungsmehrheit der
Albaner, ohne weiteres zugänglich. Darüber hinaus wären dort auch
allenfalls benötigte Medikamente erhältlich. Somit liegen keine
Hindernisse medizinischer Art vor, welche dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen würden.
Auch weitergehend sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entneh-
men, wonach es der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten wäre, in ih-
ren Heimatstaat zurückzukehren. Nach dem Gesagten erweist sich der
Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
5.6 Abschliessend ist festzustellen, dass der Ehemann der Beschwer-
deführerin lediglich über eine Jahresaufenthaltsbewilligung B und so-
mit nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz im
Sinne der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 8 EMRK verfügt (vgl.
BGE 126 II 382 ff. E. 2b, mit weiteren Hinweisen). Bei dieser Sachlage
hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich keinen Anspruch auf Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr.
21 E. 11a S. 177). Sie kann im Weiteren auch aus dem Grundsatz der
Berücksichtigung der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG
nichts zu ihren Gunsten ableiten, da ihr Ehemann lediglich über eine
fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung verfügt und es den Eheleu-
ten daher grundsätzlich offen steht, sich in ihrem gemeinsamen Hei-
matland wieder zu vereinigen (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 11b S. 231
f.). Über ein allfällig zu stellendes Gesuch um Familiennachzug hätten
die zuständigen kantonalen Behörden zu befinden (vgl. Art. 44 AuG).
5.7 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
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der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
6.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Sie hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Vertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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