B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-809/2012
U r t e i l v o m 2 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______ B._______, geboren [...],
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Januar 2012
D-809/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
und stammt aus Qamishli (Provinz Al-Hasakah). Gemäss seinen Angaben
verliess er Syrien am 4. März 2008 in Richtung Türkei. Am 10. April 2008
reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Das Bundesamt für
Migration (BFM) befragte ihn am 23. April 2008 summarisch und am
1. September 2009 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs. Zwi-
schenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
Bern zugewiesen.
B.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich der durchgeführten Befragun-
gen im Wesentlichen geltend, er sei seit dem Jahr 2006 Mitglied der Yeki-
ti-Partei. Dabei habe er gelegentlich an Sitzungen der Partei teilgenom-
men und die Parteizeitung sowie Flugblätter verteilt. Auch sein Vater und
ein Onkel väterlicherseits seien Mitglieder der genannten Partei. Am
10. Dezember 2006 habe er an einer Demonstration der Yekiti-Partei teil-
genommen und sei dabei festgenommen worden. Am gleichen Tag hätten
die Behörden auch seinen Coiffeursalon durchsucht. Weil sie dabei Zei-
tungen und andere Unterlagen der Yekiti-Partei gefunden hätten, sei der
Laden durch die Behörden geschlossen worden. Nach seiner Festnahme
hätten ihn die syrischen Sicherheitskräfte der Störung der inneren Sicher-
heit beschuldigt, ihn geschlagen und, obwohl er nichts Illegales getan ha-
be, bis zum 29. März 2007 festgehalten. Sein Bruder C._______ sei Sän-
ger und als solcher an Anlässen wie dem Newroz-Fest, dem internationa-
len Frauentag oder dem 1. Mai aufgetreten. Unter den Liedern, die er ge-
sungen habe, seien auch kurdisch-patriotische, so eines über Sheikh
Mashuq Al-Khaznawi – der gegen die syrische Regierung Widerstand ge-
leistet habe und deswegen umgebracht worden sei – und eines über den
Aufstand von Qamishli. Er selbst (der Beschwerdeführer) habe die Texte
dieser beiden Lieder verfasst. Von den Liedern habe sein Bruder eine
Kassette aufgenommen, wobei er, der Beschwerdeführer, ihn dabei un-
terstützt habe. Anfangs des Jahres 2008 hätten sie diese Kassette zu ver-
kaufen beziehungsweise zu verteilen begonnen. Unter anderem habe
auch die Yekiti-Partei die Kassette verteilt. Am 28. Januar 2008 hätten An-
gehörige der Sicherheitsbehörden das Haus seiner Familie – unter ande-
rem mit schweren Waffen – gestürmt, um ihn, den Beschwerdeführer, und
seinen Bruder C._______ festzunehmen. Es seien aber nur seine Mutter
D-809/2012
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und einer seiner anderen Brüder zuhause gewesen. Am folgenden Tag
seien die Beamten wieder gekommen, hätten seinen Vater mitgenommen
und während dreier Tage festgehalten. Er und sein Bruder hätten sich auf
Anraten des Vaters verborgen gehalten, bis sie am 4. März 2008 gemein-
sam in die Türkei ausgereist seien. In diesem Zeitraum seien, wie er von
seinem Vater erfahren habe, oft Angehörige der Sicherheitsbehörden im
Haus der Familie vorbeigekommen. Einmal sei die Mutter mitgenommen,
aber nach ein paar Stunden wieder freigelassen worden. Anlässlich der
durchgeführten Anhörungen gab der Beschwerdeführer unter anderem
als Beweismittel eine Compact Disc (CD) zu den Akten, auf welchen sich
die Lieder seines Bruders befänden. Weiter gab er in diesem Zusammen-
hang an, die betreffenden Lieder seien auch im Internet zu finden.
C.
Mit Schreiben vom 4. September 2009 ersuchte das BFM die schweizeri-
sche Botschaft in Syrien um Abklärung der Fragen, ob der Beschwerde-
führer einen syrischen Pass besitze, ob er Syrien legal verlassen habe
und ob er durch die syrischen Behörden gesucht werde.
D.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2010 teilte die Botschaft dem BFM mit, Abklä-
rungen ihres Vertrauensanwalts hätten ergeben, dass der Beschwerde-
führer eine syrische Identitätskarte besitze, einen Reisepass beantragen
könne und am 9. Dezember 2003 aus Syrien in den Libanon ausgereist
sei. Er werde durch die syrischen Behörden nicht gesucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2010 gewährte das BFM dem Be-
schwerdeführer zu den Abklärungsergebnissen der Botschaft das rechtli-
che Gehör.
F.
Mit Eingabe an das BFM vom 19. Mai 2010 äusserte sich der Beschwer-
deführer zu den Abklärungsergebnissen der Botschaft. Dabei führte er im
Wesentlichen aus, er sei zwar im Jahr 2003 in den Libanon gereist, in-
dessen anschliessend wieder nach Syrien zurückgekehrt, wo er vom
1. April 2004 bis zum 1. Mai 2006 seinen Militärdienst geleistet habe. Sei-
ne Probleme hätten erst danach begonnen.
G.
Mit Schreiben vom 25. Mai 2010 wandte sich das BFM erneut an die
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schweizerische Botschaft in Syrien. Dabei ersuchte das Bundesamt im
Wesentlichen um Abklärung der Fragen, ob eine Identitätskarte, die der
Beschwerdeführer im Asylverfahren abgegeben habe und angeblich am
1. August 2006 ausgestellt worden sei, echt sei und ob er wie behauptet
nach seiner Ausreise im Jahr 2003 nach Syrien zurückgekehrt sei.
H.
Mit Schreiben vom 20. September 2010 teilte die Botschaft dem BFM mit,
Abklärungen ihres Vertrauensanwalts hätten ergeben, dass die erwähnte
Identitätskarte echt sei. Daraus schliesse sich, dass der Beschwerdefüh-
rer im Jahr 2006 in Syrien gewesen sei, da bei der Ausstellung einer
Identitätskarte die Anwesenheit der betreffenden Person erforderlich sei.
Nach dem 9. Dezember 2003 sei der Beschwerdeführer nicht mehr bei
den syrischen Migrationsbehörden registriert worden.
I.
Mit Eingabe an das BFM vom 31. Oktober 2011 teilte der Beschwerdefüh-
rer mit, er sei, seit er in der Schweiz lebe, exilpolitisch aktiv. Dabei über-
mittelte er als Beweismittel Kopien von Flugblättern, die er verteilt habe,
und Photographien von Demonstrationen, an welchen er teilgenommen
habe.
J.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2012 (eröffnet am 16. Januar 2012) lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen
Wegweisung aus der Schweiz an. Indessen nahm das Bundesamt den
Beschwerdeführer zugleich wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung vorläufig in der Schweiz auf. Zur Begründung der Ablehnung
des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht genügen.
K.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 23. Januar 2012
ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Verfahrensakten. Auf
dieses Begehren antwortete das Bundesamt mit Schreiben vom 25. Ja-
nuar 2012.
L.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2012 focht der Beschwerdeführer die Ver-
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fügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er
hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rück-
weisung der Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur
erneuten Beurteilung an das Bundesamt, eventualiter die Gewährung des
Asyls beziehungsweise die vorläufige Aufnahme als Flüchtling bezie-
hungsweise die Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Weg-
weisung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er zum einen um ergänzende
Einsicht in verschiedene Dokumente der vorinstanzlichen Akten und um
Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde. Zum anderen be-
antragte er, es sei ihm die Vorgehensweise betreffend Botschaftsanfragen
in Syrien darzulegen. Im Übrigen beantragte der Beschwerdeführer den
Beizug der Verfahrensdossiers verschiedener Asylgesuchsteller syrischer
Herkunft. Als Beweismittel – in erster Linie in Bezug auf die von ihm gel-
tend gemachten exilpolitischen Aktivitäten – reichte der Beschwerdefüh-
rer eine erhebliche Zahl von Ausdrucken aus dem Internet (u.a. aus sei-
nem "Facebook"-Profil), Zeitungsartikel und Photographien ein. Auf die
Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweis-
mittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen ein-
gegangen.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2012 forderte der zuständige In-
struktionsrichter den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintre-
tens auf die Beschwerde auf, bis zum 21. März 2012 einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten.
N.
Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 7., 15. und 19. März 2012
übermittelte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel im Zusammen-
hang mit seinen exilpolitischen Aktivitäten.
O.
Mit Einzahlung vom 19. März 2012 wurde der verlangte Kostenvorschuss
fristgerecht geleistet.
P.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. April 2012 übermittelte der
Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel in Bezug auf seine exilpoliti-
schen Aktivitäten.
D-809/2012
Seite 6
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2012 stellte der zuständige Instruk-
tionsrichter fest, dass das BFM dem Beschwerdeführer die Einsicht in
seine Verfahrensakten nicht in rechtsgenüglicher Weise gewährt habe,
und wies das Bundesamt an, die Akteneinsicht gemäss der Praxis der
Asylbehörden zu gewähren.
R.
Mit Schreiben vom 24. April 2012 übermittelte das BFM dem Beschwer-
deführer weitere Kopien aus seinem Asylverfahrensdossier.
S.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. April 2012 teilte der Be-
schwerdeführer mit, seine Familie sei wiederholt von Angehörigen einer
Miliz namens "Shabia Assad" aufgesucht worden, wobei seine Mutter ge-
schlagen und Gegenstände zerstört worden seien. Er sei überzeugt, dass
diese Vorfälle mit seinen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz zu-
sammenhängen würden. Auch habe ein Onkel des Beschwerdeführers
wegen Schwierigkeiten mit dem syrischen Regime fliehen müssen. Fer-
ner übermittelte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel in Bezug auf
seine regimekritischen Aktivitäten.
T.
Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 14. Juni und vom 16. Juli 2012
reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel hinsichtlich seiner
exilpolitischen Betätigungen ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Ver-
fügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden
sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Aus-
nahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungs-
ersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig
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(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Im vorliegenden Fall ist zunächst auf die mit der Beschwerdeschrift vor-
gebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem ihm durch das BFM keine
vollständige Einsicht in die Akten des Asylverfahrens gewährt worden sei.
In diesem Zusammenhang wurde das Bundesamt mit Zwischenverfügung
vom 17. April 2012 angewiesen, dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht
gemäss der Praxis der Asylbehörden zu gewähren. Das BFM übermittelte
dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. April 2012 weitere Kopien
aus seinem Asylverfahrensdossier. In der Folge äusserte sich der Be-
schwerdeführer nicht mehr dazu, ob die Einsicht in die vorinstanzlichen
Verfahrensakten nunmehr – nach seiner Auffassung – rechtsgenüglich er-
folgt sei. Der diesbezüglich vom Beschwerdeführer gerügte Verfahrens-
mangel ist demnach als geheilt zu erachten.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in
ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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Seite 8
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, der Be-
schwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft
machen können. Wie sich zeigt, ist das Bundesamt im Ergebnis zutref-
fenderweise zu diesem Schluss gelangt.
5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtig-
keit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwie-
gen oder nicht (so die ständige Praxis der ehemaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission [ARK], welche für die Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts einen nach wie vor gültigen Massstab bildet; vgl.
etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c/aa). Dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die
Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Er-
lebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen
insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder
nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftma-
chung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstim-
mung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und
Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder
gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdar-
stellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
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Seite 9
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstel-
lung sprechen (EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
5.3 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die soeben aufgeführten
Kriterien der Glaubhaftmachung angesichts der Aussagen des Be-
schwerdeführers anlässlich der durchgeführten Anhörungen nicht erfüllt
sind. Dies gilt zunächst für die Behauptung, der Beschwerdeführer sei
seit dem Jahr 2006 Mitglied der kurdischen Yekiti-Partei (Partiya Yekitîya
Demokrat; Demokratische Einheitspartei), wobei er an Sitzungen seiner
Parteizelle teilgenommen und die Parteizeitung sowie Flugblätter verteilt
habe. Obwohl er danach gefragt wurde, wie er sich für die Yekiti-Partei
eingesetzt habe, vermochte der Beschwerdeführer lediglich allgemeinste
Angaben zu machen, die nicht über Gemeinplätze hinausgingen (so,
dass er Mitglied einer Zelle der Partei gewesen sei und an deren Sitzun-
gen teilgenommen habe; dass die Partei eine Zeitung gehabt habe, die er
verteilt habe; dass er für die Partei Geld gespendet und gelegentlich an
Kundgebungen teilgenommen habe). Es ist nicht nachvollziehbar, wes-
halb er in Bezug auf seine angeblichen Aktivitäten als Mitglied der Partei
keine präziseren Auskünfte zu geben vermochte. Zudem sind die Anga-
ben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Parteizugehörigkeit auch
widersprüchlich ausgefallen: Anlässlich der Erstbefragung (entsprechen-
des Protokoll, S. 7) führte er explizit aus, er sei seit dem Jahr 2006 Mit-
glied der Yekiti-Partei, nachdem er zuvor bereits ein Anhänger gewesen
sei. Im Rahmen der eingehenden Anhörung gab er demgegenüber an, er
sei noch nicht Mitglied der Partei, werde dies aber nun hier in der
Schweiz bald werden (entsprechendes Protokoll, S. 11 f.). Nachdem der
Beschwerdeführer aber ohnehin nicht glaubhaft machen konnte, vor sei-
ner Ausreise aus Syrien überhaupt konkrete Aktivitäten zugunsten der
Partei ausgeübt zu haben, erübrigt es sich, auf den genauen Status sei-
ner angeblichen Parteizugehörigkeit näher einzugehen.
5.4 Unglaubhaft erscheint weiter auch, dass der Beschwerdeführer am
10. Dezember 2006 im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an einer
Demonstration der Yekiti-Partei festgenommen und anschliessend bis
zum 29. März 2007 in Haft gehalten worden sei. Bei seiner Erstbefragung
sagte der Beschwerdeführer ausdrücklich aus, er sei während der De-
monstration festgenommen worden (entsprechendes Protokoll, S. 7).
Demgegenüber führte er bei der eingehenden Anhörung aus, am Tag der
Demonstration sei er am Abend zuhause bei seiner Familie gewesen, als
er von den Sicherheitsbehörden aufgesucht worden sei. Es ist festzuhal-
ten, dass diese Frage der genauen zeitlichen Umstände der Verhaftung –
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Seite 10
entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers in der Beschwerde-
schrift – ein wesentliches Element der Erinnerung darstellt. Ob der Be-
schwerdeführer während der fraglichen Kundgebung verhaftet wurde
oder im späteren Verlauf des Tags, als er sich im Haus seiner Familie be-
fand, ist als durchaus erheblich zu bezeichnen, und ein entsprechender
Widerspruch wirkt sich negativ auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit
aus. Auch unter Berücksichtigung des summarischen Charakters der
Erstbefragung ist dieser Widerspruch in den Ausführungen des Be-
schwerdeführers angesichts der Bedeutung dieses Aspekts in keiner
Weise nachvollziehbar.
5.5 Des Weiteren erscheinen auch die Angaben des Beschwerdeführers
hinsichtlich der Produktion und Verteilung einer Kassette mit regimekriti-
schen Liedern seines Bruders C._______ – deren Texte zum Teil durch
den Beschwerdeführer selbst verfasst worden seien – nicht als glaubhaft.
5.5.1 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdefüh-
rer gegenüber der Vorinstanz als Beweismittel zwar eine CD mit den frag-
lichen Liedern abgab. Allerdings ist – abgesehen von den Aussagen des
Beschwerdeführers – keinerlei Möglichkeit vorhanden, zu verifizieren, ob
es sich beim Inhalt der eingereichten CD tatsächlich um Lieder handelt,
die dem Bruder des Beschwerdeführers und diesem selbst als Sänger
beziehungsweise Texter zugeschrieben werden können. Auf die konkrete
Frage bei der eingehenden Anhörung hin, ob sein Name auf der produ-
zierten Kassette irgendwie ersichtlich gewesen sei, gab der Beschwerde-
führer keine direkte Antwort. Vielmehr gab er an, eine Folklore-Gruppe,
welche die Kassette verteilt habe, und die Yekiti-Partei hätten den Leuten
gesagt, zwei Brüder hätten die Lieder produziert. Es ist angesichts der
zentralen Bedeutung dieser Musikaufnahmen allerdings nicht nachvoll-
ziehbar, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel vorgelegt hat,
die möglicherweise die behauptete Verbindung zwischen seiner Person
und der Kassette beziehungsweise der eingereichten CD belegen könn-
ten. Weiter geben auch die Aussagen des Beschwerdeführers über die
Produktion der Musikkassette zu erheblichen Zweifeln Anlass. So ver-
mochte der Beschwerdeführer, der die Produktion selbst finanziert haben
will, nicht einmal mit einem ungefähren Wert anzugeben, wieviele Kasset-
ten er habe herstellen lassen (Protokoll der eingehenden Befragung,
S. 11).
5.5.2 Fragen in Bezug auf die Glaubhaftigkeit wirft ausserdem das Ver-
hältnis des Beschwerdeführers zu seinem Bruder C._______ auf. In die-
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Seite 11
sem Zusammenhang betonte der Beschwerdeführer einerseits ausdrück-
lich, dass er seinen jüngeren Bruder, der zum Zeitpunkt der Ausreise aus
Syrien achtzehn Jahre alt gewesen sein soll, unterstützt und als Sänger
gefördert habe. Diese Angaben stehen in erheblichem Kontrast zum Um-
stand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der eingehenden Anhö-
rung keinerlei konkrete Angaben dazu machen konnte, wie es seinem
Bruder nach der angeblich gemeinsam erfolgten Flucht aus Syrien weiter
ergangen sei. Zwar machte der Beschwerdeführer geltend, C._______
sei in Istanbul durch die türkische Polizei (vorübergehend) verhaftet wor-
den. Dies habe ihn, den Beschwerdeführer, mit grosser Sorge erfüllt, so
dass er selber nur sehr widerwillig, auf Druck des Schleppers, aus der
Türkei weitergereist sei (Protokoll der eingehenden Anhörung, S. 14).
Diesen Angaben steht gegenüber, was der Beschwerdeführer auf die
Frage hin, wie es seinem Bruder ergangen sei, seit er durch die türkische
Polizei wieder freigelassen worden sei, zu Protokoll gab: Er habe zwar
Kontakt mit seiner Familie in Syrien und von seinen Angehörigen gehört,
dass es seinem Bruder gut gehe. Ansonsten aber wisse er überhaupt
nichts über seinen Bruder, nicht einmal, wann dieser in der Türkei aus der
Haft entlassen worden sei. Angesichts des engen Verhältnisses, das der
Beschwerdeführer zu seinem Bruder gehabt haben will, ist es als nicht
nachvollziehbar zu bezeichnen, dass er keinerlei konkrete Angaben dazu
machen kann, was nach der Verhaftung des Bruders in Istanbul aus je-
nem geworden ist, nachdem sowohl er selbst als auch C._______ mit der
Familie in Syrien in Kontakt gewesen seien. Es erscheint somit nicht als
gewiss, ob der Bruder, für den der Beschwerdeführer eine Musikkassette
mit regimekritischen Liedern aufgenommen haben will, tatsächlich exis-
tiert.
5.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Angaben des Beschwerde-
führers anlässlich der durchgeführten Anhörungen gesamthaft eine über-
wiegende Zahl von Elementen aufweisen, die gegen seine Darstellung
des asylrechtlich relevanten Sachverhalts sprechen. Dem Beschwerde-
führer ist es somit nicht gelungen, die behaupteten Probleme mit dem sy-
rischen Staat glaubhaft zu machen. Auch die Vorbringen in der Be-
schwerdeschrift und den weiteren Eingaben im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dies gilt
insbesondere auch für seine Ausführungen im Zusammenhang mit den
durchgeführten Botschaftsabklärungen. Die Resultate dieser Abklärungen
erweisen sich letztlich nicht als entscheidwesentlich, indem auch unter
der Annahme, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den Um-
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Seite 12
ständen seiner Ausreise aus Syrien zutreffend sind, nicht von der Glaub-
haftigkeit der zentralen Asylvorbringen auszugehen ist.
5.7 Im vorliegenden Fall ist ausserdem festzuhalten, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der aktuellen politi-
schen Entwicklungen in Syrien nicht zur Einschätzung führen, es liege
aus heutiger Sicht aufgrund von im Herkunftsstaat vor der Ausreise Erleb-
tem (sog. Vorfluchtgründe; diese sind von den subjektiven Nachflucht-
gründen zu unterscheiden, auf welche nachfolgend einzugehen ist [vgl.
E. 6]) eine asylrechtlich relevante Gefährdungssituation vor.
5.8 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM zu
Recht zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asyl-
relevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfülle somit die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht.
6.
In einem nächsten Schritt ist auf die subjektiven Nachfluchtgründe einzu-
gehen, welche der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen geltend macht,
er betätige sich exilpolitisch, indem er in der Schweiz an Demonstrationen
gegen das syrische Regime teilnehme und im Internet Informationen zur
Situation in Syrien verbreite.
6.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28
E. 7.1 S. 352 sowie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, mit weiteren Hinweisen).
6.2 Vorliegend erweist sich, dass die geltend gemachte exilpolitische Be-
tätigung keinen subjektiven Nachfluchtgrund setzt.
6.2.1 Aus den im vorinstanzlichen Verfahren sowie auf Beschwerdeebene
eingereichten Beweismitteln geht zum einen hervor, dass der Beschwer-
deführer verschiedentlich an Demonstrationen teilgenommen hat (so an
einem nicht näher bezeichneten Datum im Jahr 2009 in Wabern, am
14. Oktober 2011 in Zürich sowie am 20. Januar 2012, am 8. Februar
2012 und am 12. März 2012 jeweils in Bern). Zudem war der Beschwer-
deführer am 4. März 2012 in Bern als Teilnehmer an einer Gedenkfeier für
einen ermordeten syrischen Politiker anwesend. Anlässlich der erwähnten
D-809/2012
Seite 13
Demonstrationen wurde auf Transparenten und Flugblättern das syrische
Regime kritisiert, wobei von diesen Kundgebungen entsprechende Flug-
blätter, Photographien und Filmaufnahmen im Internet veröffentlicht wur-
den. Dabei publizierte der Beschwerdeführer derartige Bilder auch unter
einem "Facebook"-Profil seines Namens, wobei er ausserdem durch Ein-
fügen von Links auf sonstige Websites mit regimekritischem Inhalt ver-
wies.
6.2.2 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts trifft es
zwar zu, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Akti-
vitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Es ist jedoch davon auszu-
gehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von
Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Akti-
vitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person aus der Masse
der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und
potentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist
dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbar-
keit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die
aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts
und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärun-
gen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syri-
schen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird.
6.2.3 Aus den eingereichten Beweismitteln geht einzig hervor, dass der
Beschwerdeführer an den erwähnten Demonstrationen teilnahm und im
Internet in der genannten Weise Informationen veröffentlichte. Hingegen
lassen weder die erwähnten Bilder und Videoaufnahmen noch die im In-
ternet veröffentlichten Texte eine schlüssige Beurteilung der massgebli-
chen Frage zu, in welcher Weise der Beschwerdeführer selbst individuell
gegen das syrische Regime Stellung bezogen und in welchem Ausmass
er sich folglich politisch exponiert hat, so dass effektiv davon auszugehen
wäre, er habe als kurdischer Exil-Oppositioneller beziehungsweise als
Regimekritiker die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden derart auf
sich gezogen, dass er nunmehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG zu befürchten hat. Zwar macht der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter geltend, er sei auf den jeweiligen Bildern von Kundge-
bungen "prominent erkennbar". Eine solche Erkennbarkeit bezieht sich
jedoch ausschliesslich auf die Tatsache der blossen Teilnahme an den
fraglichen Demonstrationen, nicht aber auf eine spezifische, über die Rol-
le eines blossen Mitläufers hinausgehende und damit einer besonderen
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Exponiertheit gleichkommende Funktion innerhalb der regimekritischen
exilsyrischen Gemeinschaft. Auch wenn davon ausgegangen werden
muss, dass die syrischen Geheimdienste die exilpolitischen Aktivitäten im
Ausland beobachten, so ist mangels einer erkennbaren spezifischen Rol-
le des Beschwerdeführers gleichwohl nicht anzunehmen, dass er zur Ka-
tegorie jener exponierten Aktivisten gehört, auf die sich tatsächlich die
konkrete Aufmerksamkeit der syrischen Behörden richtet. Dies gilt auch
unter Berücksichtigung der mit Eingabe vom 25. April 2012 vorgebrach-
ten, vom Beschwerdeführer mit seinen exilpolitischen Aktivitäten in Ver-
bindung gebrachten Behauptung, die Familie des Beschwerdeführers sei
wiederholt von Angehörigen einer Miliz namens "Shabia Assad" aufge-
sucht worden. Es ist festzustellen, dass in keiner Weise überprüfbar ist,
ob dieses Vorbringen den Tatsachen entspricht beziehungsweise ob eine
allfällige Belästigung der Familie des Beschwerdeführers durch Angehöri-
ge einer Miliz tatsächlich etwas mit seiner Person zu tun hat. Angesichts
des zuvor Gesagten ist es als überwiegend unwahrscheinlich zu erach-
ten, dass sich im Verlauf der derzeitigen Wirren in Syrien aufgrund der
vergleichsweise absolut niedrigschwelligen exilpolitischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers konkrete Schwierigkeiten für dessen Familie ergeben.
6.2.4 Im genannten Zusammenhang ist schliesslich auf den mit der Be-
schwerdeschrift gestellten Antrag einzugehen, es seien die Asyldossiers
verschiedener Asylgesuchsteller syrischer Herkunft beizuziehen. Dies
wurde im Wesentlichen damit begründet, in den fraglichen Fällen bestün-
den Verbindungen zu Personen, die in Syrien inhaftiert und zu in der
Schweiz lebenden Kurden befragt worden seien. Dieser Umstand belege,
dass die syrischen Behörden über die exilpolitische Betätigung von syri-
schen Staatsangehörigen im Ausland informiert seien. Diesbezüglich ist
zunächst festzuhalten, dass in keiner Weise ausgeführt wird, inwiefern
der Beschwerdeführer selbst mit diesen Personen in Verbindung stehen
soll. Ausserdem ist – angesichts der niedrigschwelligen regimekritischen
Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz – von vornherein auch
nicht ersichtlich, welche Erkenntnisse aus einem Beizug der genannten
Verfahrensdossiers hinsichtlich des Beschwerdeführers resultieren könn-
ten. Der genannte Verfahrensantrag ist folglich abzuweisen.
6.3 Nach dem Gesagten liegen somit keine ausreichenden Anhaltspunkte
dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an
exilpolitischen Aktivitäten in seinem Heimatland Syrien einer spezifischen
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte.
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7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.N. sowie EMARK
2001 Nr. 21).
7.3 Im Sinne einer Klarstellung ist im Übrigen festzuhalten, dass sich aus
den zuvor angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Be-
schwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Ent-
wicklungen der Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet.
Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem As-
pekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Auslän-
derinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allge-
meiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der
generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sin-
ne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der
vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen, und auf diesen Punkt ist
folglich im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen.
8.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Des Weite-
ren sind die Verfahrenskosten mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss zu verrechnen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.– werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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