B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-809/2013
U r t e i l v o m 2 1 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Februar 2013 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdi-
scher Ethnie aus B._______ – erstmals am (…) in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) mit Verfügung
vom (…) feststellte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das
Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug anordnete,
dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) auf die dagegen am (…) erhobene Beschwerde mit Urteil vom
(…) wegen (…) nicht eintrat, (…),
dass das BFF dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom (…) eine
Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum (…) ansetzte,
dass er am (…) beim BFF ein Gesuch um Wiedererwägung
beziehungsweise Revision einreichte, wobei das BFF mit Verfügung
vom (…) das Wiedererwägungsgesuch abwies und die ARK mit Urteil
vom (…) auf das ihr zwischenzeitlich zuständigkeitshalber übermittelte
Revisionsgesuch (…) nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 25. April 2012 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ des BFM zum zweiten Mal in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er vom BFM am 8. Mai 2012 im EVZ summarisch befragt und am
30. Januar 2013 in Bern-Wabern durch das Bundesamt zu den
Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asyl-
gesuchs im Wesentlichen ausführte, er sei nach dem Verlassen der
Schweiz bei seiner Rückkehr in die Türkei im (…) (…) für (…) in
Gewahrsam genommen und daraufhin während (…) in Militärhaft
gehalten worden, weil er den Militärdienst nicht geleistet und (…)
habe,
dass er daraufhin seinen (…) Militärdienst absolviert und in der Folge
ohne nennenswerte Probleme in B._______ gelebt habe, wo er seiner
Tätigkeit als (…) nachgegangen sei,
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dass er ab (…) immer wieder von Soldaten belästigt beziehungsweise
15 bis 25 Mal gefoltert worden sei,
dass am 20. April 2011 im Dorf D._______ (…) getötet worden seien
und ein weiterer, E._______, verhaftet worden sei, welcher den
Behörden verraten habe, wie er – der Beschwerdeführer – die Auf-
ständischen unterstützen würde,
dass er am (…) nach F._______ gezogen und nur (…)
beziehungsweise (…) nach Hause gegangen sei,
dass kein Verfahren gegen ihn hängig sei, er aber von Militärs der
Posten G._______ und H._______ gesucht würde, welche nach seiner
Ausreise im (…) bei ihm zuhause nach ihm gefragt hätten,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Februar 2013 – eröffnet am
11. Februar 2013 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz anordnete, wobei er diese bis zum 7. März 2013 zu verlassen
habe,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das erste
Asylverfahrens des Beschwerdeführers sei im Jahr (…) rechtskräftig
abgeschlossen worden, dieser sei freiwillig in seinen Heimatstaat
zurückgekehrt und dessen für den Zeitraum von (…) geltend
gemachten Nachteile (…) seien zum Zeitpunkt der Ausreise im Jahr
2012 insofern nicht mehr relevant gewesen, als sie um Jahre
zurückgelegen seien,
dass der Beschwerdeführer Letzteres insofern bestätigt habe, als er
anlässlich der Kurzbefragung vom 8. Mai 2012 erklärt habe, bis zum
(…) keine nennenswerten Probleme gehabt zu haben,
dass die späteren Vorbringen als offensichtlich haltlos zu qualifizieren
seien, zumal die diesbezüglichen Aussagen unstimmig, unsubstanziiert
und widersprüchlich ausgefallen seien,
dass er die angeblichen Folterungen anlässlich der Kurzbefragung
nicht, sondern erst im Rahmen der ergänzenden Anhörung erwähnt
habe, wobei diese Behelligungen angeblich bereits ab (…)
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stattgefunden hätten, und er nicht in der Lage gewesen sei, präzise
Angaben zu deren Anzahl zu machen,
dass er die behördliche Suche nach ihm auch damit begründet habe,
dass (…) worden sei, er jedoch nicht vermocht habe, sich dazu zu
äussern,
dass er erklärt habe, zum einen sei kein Verfahren gegen ihn hängig,
zum andern würde er von zwei Militärposten gesucht, welche
Aussagen umso fragwürdiger seien, als ihn die Militärs nach den
angeblichen Folterungen bedingungslos freigelassen hätten,
dass auch seine – ebenfalls widersprüchliche – Aussage, wonach er
im Jahr (…) bis zu seiner Ausreise (…) in sein Dorf gegangen sei,
gegen eine Verfolgung spreche, und es ihm nicht überzeugend
gelinge, zur Festnahme eines Aufständischen in D._______ einen
persönlichen Bezug herzustellen,
dass sich nach dem Gesagten aus den Akten keine Hinweise darauf
ergäben, dass nach Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse
eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant seien,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 2013 (Datum
des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde erheben liess, worin er unter Kosten- und
Entschädigungsfolge beantragte, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben, auf das Asylgesuch einzutreten, festzustellen, dass er die
Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter
sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
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dass auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am (…) beim Bundesverwaltungsgericht
eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet,
ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen die Voraussetzungen
für das Eintreten auf die Beschwerde vorliegend erfüllt sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116 m. w. H.),
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 S. 73),
dass im Lichte dieser Regelungen und Praxis besehen auf den Antrag auf
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl (vgl.
Beschwerde S. 1) nicht einzutreten ist,
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder
während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in
der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summarische
materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden Person
voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf
die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die
Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes
ergibt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2000
Nr. 14 S. 102 ff.),
dass diese summarische materielle Glaubhaftigkeitsprüfung der
Verfolgungsvorbringen vorliegend – wie eine Überprüfung der Akten
ergibt – vom BFM in korrekter Weise vorgenommen wurde,
dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vorgängig ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und seither in seinen
Heimatstaat zurückgekehrt ist,
dass in der Beschwerde vorweg eingewendet wird, zwar erübrige sich
eine inhaltliche Prüfung eines Zweitgesuchs allgemein dann, wenn
weder aufgrund des individuellen Vorbringens noch aufgrund der Lage
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im Herkunftsland auf veränderte Umstände geschlossen werden
könne,
dass aber vorliegend zu beachten sei, dass der Beschwerdeführer
bereits vor (…) Jahren in die Türkei zurückgekehrt sei,
dass nämlich je kürzer der zeitliche Abstand zwischen zwei
Asylgesuchen sei und je kürzer der Aufenthalt im Herkunftsland
dazwischen gewesen sei, naturgemäss desto herausragendere Ereig-
nisse für die Begründung eines neuen Gesuches geltend gemacht
werden müssten,
dass dieser Einwand nicht zutrifft, zumal sich aus dem zeitlichen
Abstand zwischen zwei Asylgesuchen beziehungsweise der zeitlichen
Dauer des dazwischen liegenden Aufenthalts im Heimat- oder
Herkunftsstaat keine pauschalen Kriterien bezüglich der Anforderun-
gen an die Verfolgungsvorbringen des Folgegesuchs ableiten lassen,
dass diesbezüglich lediglich zu prüfen ist, ob Hinweise vorliegen, wel-
che geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die
für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der
Beschwerde erübrigt, weil sich diese darin erschöpfen, die Asylvorbringen
sinngemäss zu wiederholen und deren Authentizität zu bekräftigen, ohne
in substanziierter Weise zur Argumentation der Vorinstanz Stellung zu
nehmen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die vorstehenden Er-
wägungen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss
gelangt, dass Hinweise auf inzwischen eingetretene Ereignisse, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für
die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind,
offensichtlich fehlen,
dass deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich und
ohne zusätzlichen Begründungsaufwand auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer mithin auch auf Rekursebene – namentlich
im Lichte der Rechtsprechung besehen (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S.
769 mit weiteren Hinweisen) – klarerweise keine Hinweise darzulegen
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vermochte, wonach seit dem Abschluss seines vorgängigen Asylver-
fahrens derartige Ereignisse eingetreten sind,
dass demnach das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Kanton
I._______ keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9
S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor
Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen,
dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine
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durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Stra-
fe oder Behandlung ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch an-
dere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin
sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimat-
staat unzumutbar wäre,
dass seine nächsten Familienangehörigen (…) nach wie vor in seinem
Heimatdorf wohnhaft sind und er mithin dort ein Beziehungsnetz besitzt,
dass er nach Abschluss des fünften Schuljahres zwar keinen Beruf erlernt
hat, jedoch im Landwirtschaftsbetrieb seiner Familie erwerbstätig war,
dass er neben seiner türkischen Muttersprache auch die (…) Sprache
beherrscht und über (…) verfügt,
dass auch sonst keine individuellen Gründe vorliegen, welche den Weg-
weisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen,
dass der noch junge Beschwerdeführer – soweit aktenkundig – an keinen
schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten,
welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestim-
mungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mit-
zuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der Frage der prozessualen
Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem
Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: