Abtei lung IV
D-8093/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (angeblich) (...),
Guinea-Bissau,
vertreten durch Dr. iur. Regula Gerber Jenni,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8093/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat gegen Ende April 2009 verliess, über Senegal nach Mauretanien
und von dort per Schiff nach Spanien gelangte, von wo aus er über
Frankreich am 15. Mai 2009 in die Schweiz einreiste, wo er gleichen-
tags um Asyl nachsuchte,
dass er am 19. Mai 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ zu seinen Personalien sowie summarisch zu den
Asylgründen befragt wurde,
dass der Beschwerdeführer vom BFM mit Verfügung vom 22. Mai 2009
für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen
wurde,
dass dem Beschwerdeführer von der zuständigen kommunalen Behör-
de mit Beschluss vom 9. Juli 2009 eine Beiständin (und Vertrauensper-
son) bestellt wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 20. November 2009 im Bei-
sein einer Vertrauensperson ausführlich zu den Asylgründen befragte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, sein (...) sei als Militärangehöriger der
Mittäterschaft bei der Ermordung des Präsidenten von Guinea-Bissau
verdächtigt und deshalb gesucht worden,
dass sein (...) offenbar geflohen sei und er (der Beschwerdeführer)
nicht wisse, wo sich sein (...) aufhalte,
dass er von einem Freund gehört habe, man werde ihn an der Stelle
seines (...) verhaften, wenn man seinen (...) nicht finde,
dass seine Mutter ihm geraten habe, das Land zu verlassen,
dass er anlässlich eines Telefongesprächs während seiner Reise nach
Europa erfahren habe, dass seine Mutter festgenommen worden sei,
dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Proto-
kolle bei den Akten verwiesen wird,
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dass das BFM mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 – eröffnet am
21. Dezember 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer ver-
unmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Beschaffung von Doku-
menten und zu seiner Reise in die Schweiz als stereotyp, realitäts-
fremd und teilweise widersprüchlich zu bezeichnen seien,
dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers davon auszuge-
hen sei, er verfüge über verschiedene Kontaktmöglichkeiten in seinem
Heimatstaat, was wiederum den Schluss zulasse, er sei nicht willens,
Identitätspapiere einzureichen,
dass er zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG
nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärun-
gen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass angesichts der Papierlosigkeit des Beschwerdeführers, der kaum
mit seinem Alter zu vereinbarenden schwierigen (behaupteten) Reise-
route und der unsubstanziierten Angaben zu seiner Biographie davon
auszugehen sei, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei nicht
glaubhaft gemacht,
dass sich der Beschwerdeführer demzufolge nicht auf das Überein-
kommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR
0.107) berufen könne,
dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Dezember 2009
(Poststempel) gegen diesen Entscheid durch seine Rechtsvertreterin
(und Beiständin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und die Sache mit der verbindlichen Anweisung an die Vorinstanz
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zurückzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten sowie eine neue
Verfügung zu erlassen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchte, es sei die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und ihm
die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu gewähren, zudem sei von der Erhebung eines
Kostenvorschusses abzusehen,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Dezember 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55
Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ei-
ner allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen
hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass daher auf das Begehren, die aufschiebende Wirkung sei wieder-
herzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer bis heute keine gültigen Identitätspapiere
zu den Akten gereicht hat,
dass mit dem Bundesamt festzuhalten ist, die Angaben des Beschwer-
deführers zu seiner Reise in die Schweiz – ohne jegliche Ausweispa-
piere und ohne für die Überfahrt von Mauretanien nach Spanien etwas
bezahlen zu müssen – seien unrealistisch und damit unglaubhaft,
dass die Vorinstanz sodann zu Recht darauf hinwies, angesichts der
eigenen Angaben des Beschwerdeführers müsste ihm die Beschaffung
und Einreichung von Identitätspapieren möglich gewesen sein,
dass die Beschwerdeschrift keine diesbezüglichen Einwendungen ent-
hält,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente
einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint
hat,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auch diesen
vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhält, wes-
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halb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausfüh-
rungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen ist,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
– und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Ab-
klärungen getroffen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Guinea-Bissau droht,
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am (...) geboren
wurde, somit nach dem massgebenden schweizerischen Recht (vgl.
EMARK 1994 Nr. 11 E. 4d S. 92) noch minderjährig wäre, und mithin
grundsätzlich den Normen des Übereinkommens über die Rechte des
Kindes unterliegen würde, welchen Bestimmungen im Hinblick auf die
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges – wie dies der
Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe denn auch geltend
machen lässt – besonders Rechnung zu tragen wäre,
dass die Vorinstanz aber zu Recht auf diesbezügliche weitere Abklä-
rungen im Heimatstaat des Beschwerdeführers verzichten konnte, da
sie zutreffend davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer habe die
von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können,
dass gestützt auf die Praxis bei der Prüfung der Altersangaben einer
minderjährigen Person zunächst von allenfalls eingereichten Identitäts-
dokumenten auszugehen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6 ff.), vorlie-
gend der Beschwerdeführer jedoch – wie dargelegt – keine Identitäts-
dokumente eingereicht hat, weshalb seine Identität nicht feststeht und
dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist,
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dass bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise sodann auch auf
wissenschaftliche Methoden im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR
142.311), beispielsweise die so genannte Knochenaltersanalyse, ab-
gestellt werden kann, sofern sie bestimmten Kriterien entspricht (vgl.
EMARK 2001 Nr. 23 E. 4),
dass die Vorinstanz ihre Ausführungen zum Alter des Beschwerdefüh-
rers nicht auf das Ergebnis einer Knochenaltersanalyse – in Ermange-
lung der Durchführung einer solchen – abgestellt, sondern sich insbe-
sondere mit seinen Vorbringen zu den Gesamtumständen auseinan-
dergesetzt hat,
dass gemäss gefestigter Praxis eine asylsuchende Person die objekti-
ve Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der
Beweislosigkeit trägt (vgl. EMARK 2001 Nrn. 22 und 23), und es dem
Beschwerdeführer in Berücksichtigung der Erwägungen nicht gelungen
ist, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Guinea-Bissau noch – aufgrund
der unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers – individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend
zumutbar ist,
dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen
und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass im Übrigen auch dann von der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges auszugehen wäre, wenn man von dem vom Beschwerdefüh-
rer angegebenen Geburtsdatum ausginge,
dass es sich beim Beschwerdeführer diesfalls um einen bald (...)-jähri-
gen Jugendlichen handelt,
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dass er nach eigenen Angaben vor seiner Ausreise bei der
Grossmutter mütterlicherseits aufwuchs (vgl. A16/13 S. 4), wo sich
derzeit auch seine Schwester aufhalte (vgl. A16/13 S. 2 und S. 5),
dass es seiner Grossmutter gut gehe (vgl. A16/13 S. 11),
dass der Verzicht auf die Vornahme konkreter Abklärungen angesichts
dieser Sachlage und vor dem Hintergrund der vom Bundesverwal-
tungsgericht übernommenen Rechtsprechung der Schweizerischen
Asylrekurskommission (vgl. EMARK 2006 Nr. 24, Urteil des BVGer C-
5238/2009 vom 1. Oktober 2009) als zulässig zu betrachten ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass die Beschwerde aufgrund voranstehender Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- den (...) des Kantons C._______ ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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