Abtei lung IV
D-8094/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J u n i 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
A._______, geboren ..., Guinea,
vertreten durch Samuel Häberli,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 13. November 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8094/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Guinea am
1. Juni 2008 auf dem Luftweg und gelangte am 2. Juni 2008 in die
Schweiz, wo er am 12. Juni 2008 um Asyl nachsuchte. Am 25. Juni
2008 wurde er vom BFM summarisch befragt. Am 30. Juni 2008 führte
die Vorinstanz eine Anhörung durch.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, in Co-
nakry geboren worden und aufgewachsen zu sein. Am ... Mai 2008 sei
seine Partnerin durch Militärpersonen vergewaltigt worden. Tags dar-
auf hätten sie Anzeige beim Polizeikommissariat erstattet. Dort habe
man seine Partnerin aufgefordert, sich im Spital untersuchen zu las-
sen. Nach der ärztlichen Begutachtung hätten sie sich mit dem ent-
sprechenden Formular beim Gericht gemeldet. In der Folge hätten sich
Zuständigkeitsprobleme ergeben beziehungsweise die zivilen Behör-
den hätten sich des Falles nicht annehmen wollen. Am ... Mai 2008 sei
der Haupttäter zusammen mit Personen aus seinem Umfeld unter To-
desdrohungen gewaltsam in die Wohnung des Beschwerdeführers ein-
gedrungen. Es sei ihm gelungen, vor dem Angriff aus dem Fenster zu
fliehen. Ein Anwalt habe ihm mitgeteilt, in Anbetracht der Machtfülle
der Täterschaft sei deren behördliche Belangung illusorisch. Am ... Mai
2008 habe er gleichwohl auf dem Kommissariat vorgesprochen und sei
festgenommen worden. Man habe beabsichtigt, ihn den Militärbehör-
den zu überstellen. Während des Transports sei ihm aufgrund von
Krawallen auf der Strasse, welche seine Bewacher abgelenkt hätten,
die Flucht gelungen. Er habe sich zu einer Tante begeben. Deren Sohn
sei während der Unruhen vom 22. Januar 2007 durch Mili tärgewalt
ums Leben gekommen. Sie habe dem Beschwerdeführer ihre Hilfe an-
geboten. Er habe vorerst versteckt gelebt und sei wenig später mit der
Unterstützung der besagten Tante ausser Landes geflohen.
B.
Mit Verfügung vom 13. November 2008 – eröffnet am 17. November
2008 – lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung
führte es im Wesentlichen aus, er habe es unterlassen, das Fehlver-
halten der Militärpersonen der vorgesetzten Stelle zu melden. Entspre-
chend könne dem Staat kein mangelhafter Schutzwille unterstellt wer-
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den, weshalb die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt seien. Überdies müssten seine Vorbringen auch als unglaubhaft
qualifiziert werden. Er habe die angebliche Täterschaft anlässlich der
Befragungen nicht übereinstimmend zu Protokoll gegeben. Auch die
Intensität seiner Bemühungen, auf dem Kommissariat die Ingangset-
zung des Verfahrens zu bewirken, habe er widersprüchlich dargelegt.
In Anbetracht weiterer Ungereimtheiten in den Schilderungen sei von
einem konstruierten Sachverhalt auszugehen.
C.
Am 8. Dezember 2008 ging beim BFM ein den Beschwerdeführer be-
treffender Arztbericht vom 4. Dezember 2008 ein.
D.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2008 beantragte der Beschwerdefüh-
rer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Vertretung die Aufhe-
bung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung seiner Flücht-
lingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzuläs-
sigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Als Folge davon sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Die Voll-
zugsbehörden seien vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit
denjenigen seines Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Da-
tenweitergabe an dieselben bis zum Entscheid zu sistieren. Vor einer
allfälligen Ablehnung der Beschwerde sei eine eventuell bereits erfolg-
te Datenweitergabe offenzulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör
im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren. Es sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]). Zur Begründung machte er geltend, der angebliche Wi-
derspruch bei der Angabe der Täterschaft (ein Täter beziehungsweise
mehrere) gehe aus den relevanten Protokollstellen nicht hervor. Der
Widerspruch bei der Angabe von Vorsprachen auf dem Kommissariat
treffe sodann nur bedingt zu. Auch die weiteren vom BFM erwähnten
Ungereimtheiten seien erklärbar beziehungsweise bestünden gar
nicht. Vielmehr habe er das Vorgefallene weitgehend substanziiert und
übereinstimmend schildern können. Er werde vor Ort durch das Militär
verfolgt und erhalte keinen behördlichen Schutz. Die mangelnde Re-
spektierung und Durchsetzung rechtsstaatlicher Prinzipien in Guinea
werde durch verschiedene Quellen belegt. Ferner sei er seit dem
10. September 2008 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung.
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Zwischen dem 18. und 26. November 2008 sei er in einer entsprechen-
den Klinik hospitalisiert gewesen. Er leide an einer posttraumatischen
Belastungsstörung und an einer mittelgradigen depressiven Episode.
Aktuell sei er täglich in ambulanter Behandlung. Die psychiatrische
Versorgung in Guinea gelte als äusserst prekär. Im Falle der Rückkehr
wäre er mithin konkret gefährdet. Der Eingabe lagen der bereits er-
wähnte Arztbericht vom 4. Dezember 2008 im Original und ein Auszug
aus dem Mental Health Atlas 2005 bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2009 verzichtete die Instruk-
tionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess
das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten gut. Das Gesuch
betreffend vorsorgliche Massnahmen (Datentransfer) wurde abgewie-
sen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2009 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Eine weiterführende Behandlung des
psychischen Leidens sei in Conakry an der Universitätsklinik CHU
Donka möglich. Zudem habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit,
sich um medizinische Rückkehrhilfe zu bemühen.
G.
Mit Replik vom 2. Februar 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinen
bisherigen Vorbringen fest. Der Zugang zur erforderlichen Behandlung
und die Gewährleistung einer solchen für einen längeren Zeitraum sei -
en in keiner Weise sichergestellt. Die von ihm benötigten Medikamente
seien gemäss Mental Health Atlas 2005 in Guinea im primären Ge-
sundheitssystem nicht erhältlich. Es sei unklar, ob sie allenfalls im teu-
ren sekundären Gesundheitssystem zu bekommen wären. Der Stel -
lungnahme lag der Austrittsbericht der vom Beschwerdeführer in der
Schweiz aufgesuchten psychiatrischen Klinik vom 24. Dezember 2008
bei.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2010 wurde dem Beschwerdefüh-
rer Frist für die allfällige Einreichung eines aktuellen Arztberichts an-
gesetzt.
I.
Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer am
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10. Mai 2010 einen ärztlichen Bericht vom 4. Mai 2010 ein. Die psy-
chopathologische Symptomatik sei gemäss dem Bericht unverändert,
wobei deren Ausprägungsgrad etwas nachgelassen habe. Er habe in
den vergangenen 17 Monaten eine relativ hohe Behandlungsfrequenz
gehabt und bedürfe weiterhin einer intensiven ambulanten psychia-
trisch/psychotherapeutischen Behandlung und pharmakologischen
Medikation. Der Eingabe lag ausserdem eine Kopie des bereits einge-
reichten Austrittsberichts vom 24. Dezember 2008 samt eruierten La-
borwerten bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG).
3.
Der Beschwerdeführer beantragt, vor einer allfälligen Ablehnung der
Beschwerde sei eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an
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den Heimatstaat offenzulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör im
Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren. Aus den dem
Gericht vorliegenden Akten geht indes nicht hervor, die Vorinstanz ha-
be den Beschwerdeführer betreffende Daten bereits an den Heimat-
staat weitergegeben, weshalb auf das Begehren mangels Rechts-
schutzinteresse im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaub-
haft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe
des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge-
macht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist,
sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt
sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus,
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wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge-
gen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend
ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
5.
5.1 Das BFM kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Ver-
folgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Die-
se Auffassung ist zu teilen. Vorab fällt auf, dass der Beschwerdeführer
die Vergewaltigung seiner ihm religiös anvertrauten Partnerin eher ste-
reotyp vorbrachte (vorinstanzliche Akte A 7/16 Antwort 57). Zusammen
mit den ungereimten Aussagen betreffend Täterschaft, welche vom
BFM zu Recht festgehalten und vom Beschwerdeführer weder auf Re-
kursebene noch anlässlich der Anhörung befriedigend erklärt werden
konnten (A 7/16 Antwort 75), kommen Zweifel daran auf, dass seine
Partnerin tatsächlich Opfer eines Sexualdelikts unter den geschilder-
ten Umständen wurde. Entgegen den Beschwerdevorbringen erweck-
ten seine Aussagen bei der Erstbefragung nämlich noch nicht den Ein-
druck, er bezichtige mehrere Täter der Vergewaltigung (vgl. A 4/11
S.7). Die Zweifel werden durch unstimmige Angaben im Zusammen-
hang mit der Anzahl seiner Vorsprachen auf dem Kommissariat nach
dem angeblichen Vorfall verstärkt. In diesem Zusammenhang kann
wiederum auf die entsprechenden Erwägungen des BFM im angefoch-
tenen Entscheid verwiesen werden, da die eher spekulativen Be-
schwerdevorbringen keine andere Sichtweise rechtfertigen. Hinzu
kommt, dass er namentlich seine Vorsprache vom ... Mai 2008 auf dem
Kommissariat kaum mit Realkennzeichen versehen zu Protokoll gab
und die angebliche Behelligung durch Militärpersonen vom ... Mai
2008 in seiner Wohnung realitätsfremd schilderte (A 7/16 Antworten
14, 16 und 106 ff.). Realitätsfremd mutet ferner auch die angebliche
Flucht während der Überstellung an die Militärbehörden an (A 4/11
S. 6). Im Weiteren fällt auf, dass er offenbar schon Ende April 2008
und mithin bereits vor den angeblichen Ereignissen auszureisen be-
absichtigte (A 7/16 Antwort 126). Sein Erklärungsversuch für diese Un-
stimmigkeit ist wiederum nicht überzeugend ausgefallen (A 7/16); viel -
mehr wird so der Eindruck, wonach sich die geltend gemachten Vor-
kommnisse nicht beziehungsweise nicht in der geschilderten Weise
zugetragen haben, bestätigt. Anzufügen ist sodann, dass er keine Be-
weismittel für das angeblich Vorgefallene beibrachte und betreffend
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Nachreichung von Identitätsbelegen nicht kooperativ wirkte (A 7/16
Antworten 7 ff.). Schliesslich ist die diagnostizierte posttraumatische
Belastungsstörung des Beschwerdeführers nicht in Zweifel zu ziehen.
Hingegen kann mit den eingereichten Arztberichten die genaue Ur-
sache des psychischen Leidens im Allgemeinen und auch im vorlie -
genden Fall nicht hinreichend belegt werden, weshalb er unter dem
Blickwinkel der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen aus den besagten
Berichten nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
5.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nach dem Gesagten
als überwiegend unglaubhaft zu qualifizieren. Die Frage der Asylrele-
vanz des angeblich Vorgefallenen kann entsprechend an sich offen ge-
lassen werden, wobei der Beschwerdeführer grundsätzlich zurecht auf
rechtsstaatliche Defizite in Guinea verweist. Andererseits ist die Sicht -
weise des BFM, wonach bei angenommener Glaubhaftigkeit der
Fluchtgründe grundsätzlich eine Schutzinfrastruktur bestanden hätte,
deren Inanspruchnahme für den Beschwerdeführer zumutbar gewesen
wäre, in einen gewissen Ausmass nachvollziehbar. Aus seinen Dar le-
gungen geht nämlich hervor, dass die Behörden nach der Anzeige ak-
tiv wurden und die Beschwerdeführerin zwecks Untersuchung ins Spi-
tal schickten. In der Folge anerkannte ein Gericht offenbar seine Zu-
ständigkeit für den Fall (A 7/16 Antwort 92). Dass die Behörden in den
wenigen Wochen vor der Ausreise des Beschwerdeführers den Fall
noch nicht zur Verhandlung gebracht hatten, kann mithin nicht als
Rechtsverweigerung bezeichnet werden. Vielmehr wäre es ihm und
seiner Partnerin jedenfalls nicht a priori verwehrt gewesen, den weite-
ren Verlauf der Ermittlungen abzuwarten und allfällige, durch die Täter -
schaft initiierte Einschüchterungsversuche von Militärpersonen geltend
zu machen.
5.3 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise
aus Guinea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG
ausgesetzt war oder dass er begründete Furcht hat, solche Nachteile
im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit erleiden zu müssen. Es erübrigt sich, auf weitere Be-
schwerdevorbringen und die Beweismittel im Einzelnen einzugehen,
weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Bundesamt hat das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
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6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch hat er einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge -
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigen-de Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-rechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat
ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
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verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Guinea ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aus-
sagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerde-
führer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde. Aufgrund der Akten sowie der vorste-
henden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft
und des Asyls ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle
einer Rückkehr nach Guinea eine derartige Gefahr droht, welche den
Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen würde.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.2.1 Bezüglich der allgemeinen Lage in Guinea ist festzuhalten, dass
die Ereignisse vom 28. September 2009 in der Hauptstadt Conakry
– Tötung von über 150 Teilnehmenden an einer Demonstration gegen
eine eventuelle Kandidatur des Juntachefs Moussa Dadis Camara für
die Präsidentschaftswahlen von Ende Januar 2010 durch die Ord-
nungskräfte – zwar eine gewaltsame Niederschlagung eines Bürger-
protests darstellen und auch im Anschluss an diese Ereignisse über
weitere Menschenrechtsverletzungen berichtet wurde. Nach Kenntnis-
sen des Bundesverwaltungsgerichts herrscht jedoch derzeit weder in
Guinea im Allgemeinen noch in Conakry im Besonderen Krieg, Bürger-
krieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, womit eine Rückführung
nicht als generell unzumutbar erscheint. Aus der allgemeinen Lage in
Guinea lässt sich somit keine konkrete Gefährdungssituation für den
Beschwerdeführer ableiten.
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7.2.2 Der Beschwerdeführer hat sodann offenbar eine enge Bezie-
hung zu seiner Tante, welche ihm zur Ausreise verholfen haben soll.
Seine Schulbildung erscheint als überdurchschnittlich. Er verfügt über
Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen (A 7/16 Antworten 33 ff.,
44 ff. und 71). Vor Ort leben auch drei Schwestern und ein Bruder
(A 4/11 S. 3). Angesichts dieser Voraussetzungen ist nicht davon aus-
zugehen, dass er nach der Rückkehr aus individuellen Gründen in eine
existenzielle Notlage geraten wird. Gemäss dem aktuellsten Arztbe-
richt vom 4. Mai 2010 ist er zwar nach wie vor auf eine regelmässige
ambulante Therapie angewiesen. Im Sinne der Vernehmlassung des
BFM kann eine solche aber auch grundsätzlich in Conakry durchge-
führt werden. In den Beschwerdeeingaben wird zwar zurecht auf Män-
gel im Gesundheitssystem vor Ort verwiesen. Andererseits hielt aber
das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid E-2477/2007 vom
5. Februar 2010 – allerdings betreffend eine HIV-Erkrankung – unter
anderem fest, Medikamente seien an verschiedenen Zentren und zum
Teil gratis erhältlich (E. 7.3.7). Unüberwindbare Schwierigkeiten bei der
Beschaffung von Psychopharmaka, welche der Beschwerdeführer ak-
tuell offenbar benötigt (Xanax und Remeron), sind entsprechend nicht
ersichtlich, auch wenn besagte Medikamente im Sinne der Beschwer-
devorbringen im primären Gesundheitssystem nach wie vor nicht er-
hältlich sein sollten. Dies auch deshalb, weil der Beschwerdeführer
nach dem Gesagten im Heimatland über ein soziales Netz, welches
ihm bei auftretenden Schwierigkeiten bei der allfälligen Inanspruch-
nahme medizinischer Hilfe unterstützen kann, verfügt. Die Vorinstanz
weist ausserdem auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe
hin, welche sich auch auf Medikamente bezieht. Im Übrigen sind ge-
mäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Auszug aus dem
Mental Health Atlas 2005 auch NGOs Ansprechstellen für psychisch
Kranke (vgl. S. 217 unten). Dass der Beschwerdeführer nach dem Ge-
sagten bei oder nach der Rückkehr aus individuellen Gründen konkret
gefährdet wäre, erscheint mithin nicht als beachtlich wahrscheinlich.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich in Zusammen-
arbeit mit der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung seines Hei-
matlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz ver-
fügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachten-
Seite 11
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den Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten (Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das
Gesuch im Sinne von Art 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom
6. Januar 2009 gutgeheissen wurde und er mangels Arbeitsstelle nach
wie vor als bedürftig anzusehen ist, erfolgt keine Kostenauflage.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- ...
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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