B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8095/2009/wif
U r t e i l v o m 2 3 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. November 2009 / N (…).
D-8095/2009
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Eth-
nie, mit angeblich letztem Wohnsitz in B._______, verliess seine Heimat
eigenen Angaben zufolge am (…) und gelangte via Malaysia, Thailand
und Hongkong in die Schweiz, wo er am 30. April 2008 (…) ein Asylge-
such stellte. Er wurde am 3. Mai 2008 (…) summarisch befragt und am 8.
Mai 2008 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Am 20. Mai 2008
wurde ihm gestützt auf Art. 21 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) die Einreise in die Schweiz bewilligt. Für die Dauer
des Asylverfahrens wurde er dem Kanton C._______ zugewiesen.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, dass er mit seiner Familie in D._______, im Distrikt
E._______, gelebt und zusammen mit (…) einen Coiffeursalon betrieben
habe. Am (…) seien Soldaten der sri-lankischen Armee (SLA) in den Sa-
lon gekommen und hätten plötzlich auf (…) geschossen. Die Soldaten
und ein Kunde seien unmittelbar im Anschluss an diesen Zwischenfall ins
Armeelager geflüchtet. (…) sei auf dem Weg ins Spital verstorben. Im
Spital und später auch Zuhause seien er und seine Familie immer wieder
von der Polizei und der SLA aufgesucht und aufgefordert worden, Still-
schweigen über die Ermordung zu bewahren und sich ruhig zu verhalten,
ansonsten auch sie umgebracht würden. Er habe bei der Polizei Anzeige
erstattet, die Untersuchung sei aber eingestellt worden. Weiter habe er
den Vorfall Menschenrechtsorganisationen und dem UNHCR gemeldet,
diese hätten ihm jedoch auch nicht weitergeholfen. Er erachte die Tat als
äusserst willkürlich, da weder (…) noch er oder sonst jemand aus seiner
Familie politisch aktiv gewesen seien. Da er im Salon immer wieder auf
die Ermordung (…) angesprochen und auch auf der Strasse von Soldaten
und dem Geheimdienst kontrolliert, belästigt und bedroht worden sei, ha-
be er D._______ im Oktober 2005 verlassen und sei nach B._______ ge-
zogen. Doch auch dort sei er ständigen Kontrollen und Hausbesuchen
der SLA und der Polizei ausgesetzt gewesen, weshalb er sich schliesslich
zur Ausreise entschlossen habe. Er sei am (…) von Colombo nach Ma-
laysia geflogen und nach zehn Monaten sodann via Thailand und Hong-
kong in die Schweiz gereist.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er, jeweils in Kopie, zwei Seiten
seines mittlerweile verloren gegangenen respektive verkauften sri-lanki-
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schen Passes, seine Identitätskarte, Fotos der Beerdigung (…), seine
Geburtsurkunde (A 8/6, Dokument 1), die von seinem Vater eingereichte
Beschwerde vor der Menschenrechtskommission von Sri Lanka der Sek-
tion E._______, vom 20. September 2005 datierend (A 8/6, Dokument 2),
die von ihm eingereichte Beschwerde vor der Menschenrechtskommissi-
on von Sri Lanka der Sektion B._______, vom 6. Februar 2006 datierend
(A 15/3), den Totenschein (…) vom 19. September 2005, die Einladung
zum Leichenmahl (…) (A 8/6, Dokument 3), fünf nicht näher bezeichnete
Zeitungsartikel zum Tod (…) und den dadurch ausgelösten Unruhen, das
Original eines Fotos (…) und zwei CD-ROMs ohne Dateninhalt (vgl. Be-
weismittelcouvert der Vorinstanz A 26) zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 23. November 2009 stellte das BFM fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asyl-
gesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und schob den Vollzug zuguns-
ten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. Zur Begrün-
dung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, es erscheine unlo-
gisch, dass er und seine Familie von der SLA und der Polizei derart be-
droht worden seien, um die Veröffentlichung der Geschehnisse zu verhin-
dern. Aus den eingereichten Zeitungsartikeln und dem Umstand, dass
sich nach dem Zwischenfall mehrere hundert Menschen vor dem Coif-
feursalon versammelt haben sollen (vgl. A 13/14 S. 5), folge unweigerlich,
dass bereits unmittelbar nach dem Tod (…) eine breite Öffentlichkeit über
die Vorkommnisse informiert gewesen sei. Es sei davon auszugehen,
dass die Sicherheitskräfte sehr wohl darüber Bescheid gewusst hätten,
dass die kurz nach dem Tod (…) getätigte Anzeige keine Wirkung gezei-
tigt und in einer Verfahrenseinstellung gemündet habe, weshalb sie kei-
nen Grund gehabt hätten, den Beschwerdeführer und seine Familie wei-
ter zu behelligen und zu belästigen. Die angebliche Verfolgung des Be-
schwerdeführers durch die SLA zwischen 2005 und 2007 müsse deshalb
als unglaubhaft qualifiziert werden.
Hinsichtlich der Tötung (…), welche zweifelsohne ein tragisches und ein-
schneidendes Ereignis darstelle, müsse sodann festgestellt werden, dass
diese keine gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle. Wie
der Beschwerdeführer in der Anhörung selber ausgeführt habe, erscheine
die Tat völlig willkürlich, da weder er noch (…) oder sonst jemand in sei-
ner Familie politisch aktiv gewesen sei. Obwohl die Tötung (…) ein
schwerwiegender Einschnitt in seinem Leben darstelle, könne vorliegend
nicht von einer gezielten Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsrechts aus-
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gegangen werden. Schliesslich müsse gemäss konstanter Praxis der
schweizerischen Asylbehörden zwischen der Verfolgungshandlung und
der Flucht auch ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang exis-
tieren. Da die Ereignisse zu weit in der Vergangenheit liegen würden, sei-
en diese für die Ausreise nicht kausal und somit auch nicht asylrelevant.
Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sin-
ne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht standhalten, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle und das Asylgesuch abgewiesen werde. Aus den Ak-
ten würden sich auch keinerlei Anhaltspunkte ergeben, die gegen die Zu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Da sich die Si-
cherheits- und Menschenrechtslage im Norden und Osten Sri Lankas
aber nicht massgeblich verbessert habe und der Beschwerdeführer über
keine angemessene innerstaatliche Aufenthaltsalternative verfüge, sei der
Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, weshalb eine vorläufige Aufnah-
me anzuordnen sei.
D.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2009 liess der Beschwerdeführer durch
seinen neu mandatierten Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht einreichen und beantragen, die Verfügung des BFM sei
in den Punkten 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben und zur Feststellung
des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die
Verfügung des BFM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und Asyl zu gewähren. Dem Rechtsvertreter sei vor der Gutheissung der
Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten
Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass das BFM den
vorgebrachten Sachverhalt völlig verkannt und wesentliche Teile nicht ab-
geklärt habe. Anders als in der Verfügung des BFM festgestellt, habe der
Beschwerdeführer nicht nur einen Zeitungsartikel und Bildmaterial zum
Begräbnis (…) zu den Akten gereicht, sondern auch Kopien der bei den
Menschenrechtskommissionen von Sri Lanka der Sektion E._______ und
der Sektion B._______ am 20. September 2005 respektive 6. Februar
2006 eingereichten Beschwerden, der Todesurkunde (…) vom 19. Sep-
tember 2005, des Passes, der Identitätskarte und von vier Zeitungsarti-
keln. Den Zeitungsartikeln könne übereinstimmend entnommen werden,
dass es aufgrund der Ermordung (…) zu Unruhen und schliesslich zu ei-
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nem Lynchmord am F._______ der Polizei von E._______ gekommen
sei. Daraufhin sei ein Ausgehverbot verhängt worden, in der Folge sich
sogar die damalige Präsidentin Sri Lankas zu einer Stellungnahme veran-
lasst gesehen habe. Dies sei ein wesentlicher Bestandteil der Verfol-
gungsgeschichte des Beschwerdeführers, welcher vom BFM nicht be-
rücksichtigt worden sei. Es sei nicht unbedingt der Mord (…), der ein Ver-
folgungsinteresse begründe, sondern die klar ermittelbare Täterschaft,
das grosse Aufsehen, die Unruhen und der Lynchmord. Im vorliegenden
Fall sei es der SLA nicht ohne weiteres möglich gewesen, diese extrale-
gale Tötung zu vertuschen. Das BFM habe es verpasst, den Kausalzu-
sammenhang zwischen den Ereignissen zu erkennen und die Abfolge in
ihrer Gesamtheit zu begreifen, wodurch es den rechtserheblichen Sach-
verhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt habe, sich eine Rückwei-
sung an die Vorinstanz mithin rechtfertige. Dasselbe habe hinsichtlich des
Umstandes, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Zeugen
der Ermordung (…) völlig unberücksichtigt geblieben seien, zu gelten.
Wie dem bereits beim BFM eingereichten Zeitungsartikel "(...)" (vgl. A 26,
Beilage 4) zu entnehmen sei, sei die Tötung des Polizeibeamten als ein
terroristischer, von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) inszenier-
ter Akt interpretiert und die Ermordung (…) zu einem Nebenschauplatz
degradiert worden. Um diese Manipulation weiterhin aufrecht erhalten zu
können, würden die sri-lankischen Behörden alles daran setzen, dass
sich der Beschwerdeführer und der andere Zeuge nicht zur Tat äusserten.
Bei einer Rückkehr hätte der Beschwerdeführer schlimmstenfalls mit sei-
ner Liquidation zu rechnen. Dass sich die Lage immer noch nicht beruhigt
habe, werde insofern klar, als der Tatzeuge G._______ im November
2009 verhaftet, sodann aber aus Mangel an Beweisen wieder freigelas-
sen worden sei, was durch zwei weitere, ebenfalls der Beschwerde bei-
liegende Zeitungsartikel belegt sei. Es sei G._______ unterstellt worden,
für die LTTE tätig zu sein. Diese falsche Behauptung der sri-lankischen
Behörden erhärte den Eindruck, dass die Behörden alles unternehmen
würden, um den Vorfall weiter zu verschleiern.
Aus den gemachten Ausführungen folge, dass der Beschwerdeführer im
Falle einer Rückkehr an seinem Leben oder seiner Freiheit bedroht wäre.
Als Zeuge eines Kapitalverbrechens und aufgrund der Tatsache, dass er
nach wie vor zur Einleitung eines Strafverfahrens berechtigt wäre, erfülle
er die Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihm in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren sei. Falls die angefochtene Verfügung doch nicht aufgehoben werde,
müsse der rechtserhebliche Sachverhalt durch das Bundesverwaltungs-
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gericht abgeklärt werden. Hierzu bedürfe es der korrekten Erfassung der
eingereichten Beweismittel und allenfalls der erneuten Anhörung des Be-
schwerdeführers sowie der Durchführung einer Botschaftsabklärung. Zu-
dem werde der Beschwerdeführer in den nächsten Tagen weitere Beweis-
mittel sowie eine Beschwerdeergänzung einreichen, weshalb um Anset-
zung einer Nachfrist ersucht werde.
Zur Stützung der Vorbringen wurden fünf Zeitungsartikel ([…]), das Origi-
nal der Beschwerde vor der Menschenrechtskommission von Sri Lanka
der Sektion in B._______, vom 6. Februar 2006 datierend – worin bestä-
tigt wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund der drohenden landeswei-
ten Verfolgung nicht mehr nach Sri Lanka zurückkehren könne – zu den
Akten gereicht.
E.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer zur Be-
zahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert, ansonsten auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werde. Unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) lehnte die damals zuständige Instruktionsrichte-
rin das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer detaillier-
ten Kostennote ab.
F.
Am 27. Januar 2010 wurde der Kostenvorschuss vom Beschwerdeführer
fristgerecht geleistet.
G.
Mit Eingabe vom 24. März 2011 reichte der Rechtsvertreter zahlreiche
Dokumente zur aktuellen Situation in Sri Lanka zu den Akten. Wie der Be-
schwerdeschrift entnommen werden könne, bestehe die Verfolgungssitu-
ation des Beschwerdeführers darin, dass er Zeuge der Ermordung (…)
durch die SLA geworden sei und ein berechtigtes Interesse an der Durch-
führung eines gerichtlichen Strafverfahrens habe, weshalb er im Falle ei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka mit schwerwiegenden Nachteilen zu rech-
nen hätte. In den Augen der Sicherheitskräfte verkörpere er einen poten-
tiellen Regimekritiker, welcher präventiv mundtot gemacht werden müsse.
Dies werde dadurch verstärkt, dass das Unrecht grosse mediale Reso-
nanz gefunden und er sich auch bei Menschenrechtsorganisationen be-
klagt habe. In Sri Lanka herrsche nach wie vor ein Klima eines General-
verdachts gegen Tamilen, in welchem Systemkritiker in den allermeisten
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Fällen mit Terroristen gleichgesetzt würden. Der sri-lankische Prevention
of Terrorism Act (PTA) lasse den Sicherheitskräften bei der Bestrafung
von Systemkritikern einen grossen Handlungsspielraum. Aus mehreren
Länderberichten gehe hervor, dass die sri-lankischen Behörden auf die
Publikation von Menschenrechtsverletzungen besonders sensibel reagie-
ren. Als besonders gefährdete Personen hätten dabei unter anderem
auch Angehörige von Opfern staatlicher Übergriffe zu gelten.
Da im Norden und Osten Sri Lankas nach wie vor die SLA faktisch die
Kontrolle innehabe, habe sich die individuelle, asylrelevante Gefähr-
dungslage des Beschwerdeführers nicht merklich verbessert. Wie ihm
seine Verwandten mitgeteilt hätten, kämen auch heute noch regelmässig
in zivil gekleidete Personen im Salon vorbei und erkundigten sich nach
ihm. Dies deute auf ein hohes und landesweites Verfolgungsrisiko hin,
was durch das eingereichte Schreiben der Menschenrechtskommission
von Sri Lanka in B._______ vom 6. Februar 2006 auch bestätigt werde.
Ferner bestünden keine Zweifel, dass die sri-lankischen Behörden in der
Lage wären, den Beschwerdeführer bereits am Flughafen abzufangen
und ihn zu verhören. Er laufe somit Gefahr – im Falle einer Rückkehr –
gefoltert und auf unbestimmte Zeit inhaftiert zu werden. Zudem sei die sri-
lankische Armee nun dazu übergangen, ihre Einwohner systematisch zu
registrieren, um die tamilische Bevölkerung verstärkt unter Kontrolle zu
halten. Schliesslich drohe ihm auch durch die Kollegen des getöteten Po-
lizisten Gefahr, da er aus ihrer Sicht die Verantwortung für dessen Tod
trage.
Da er über keine angemessene innerstaatliche Fluchtalternative verfüge
– eine Wohnsitznahme in Colombo komme aufgrund der dort praktizierten
Registrierungspflicht nicht in Frage – sei den gestellten Rechtsbegehren
zu entsprechen.
Zur Stützung der Vorbringen wurden folgende Berichte zu den Akten ge-
reicht: Report from the Danish Immigration Service's fact-finding mission
to Colombo, Human Rights and Security Issues concerning Tamils in Sri
Lanka, Sri Lanka 19. Juni - 3. Juli 2010, publiziert im Oktober 2010;
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update,
1. Dezember 2010; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationa-
len Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010; Amnes-
ty International, Forgotten Prisoners, Sri Lanka uses anti-terrorism laws to
detain thousands, Februar 2011; Asian Tribune, Sri Lanka Parliament ex-
tends emergency with majority supporting fight against terrorism vom
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Seite 8
9. Februar 2011; Amnesty International, Sri Lankan asylum seekers tor-
tured after being forcibly returned from Australia vom 3. September 2010;
Green Left, Three tamil refugees disappear after forcibly returned to Sri
Lanka vom 8. Oktober 2010; Tamilnet, Police instruct Tamils in Colombo
to register their presence vom 15. Oktober 2010; Asian Tribune, Sri Lan-
ka: AG gives undertaking to stop forthwith the forced registration of resi-
dents by Army in North, 3. März 2011; Tamilnet, Nazi-style registration of
civilians in Jaffna vom 6. Februar 2011; Asian Tribune, Sri Lanka brings
back infamous Tamil registrations to its capital, 17. Juli 2010.
H.
Mit Verfügung vom 23. November 2011 wurde die Vorinstanz aufgefor-
dert, bis zum 8. Dezember 2011 eine Vernehmlassung einzureichen.
I.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 5. Dezember
2011 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesent-
lichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keine aktuelle, objektiv
begründete Furcht vor Verfolgung. Er habe sich nach dem Tod (…) noch
fast zwei Jahre in Sri Lanka aufgehalten, ohne in asylrelevanter Weise
behelligt worden zu sein. So sei er zwar unmittelbar nach dem Zwi-
schenfall von Polizeibeamten aufgefordert worden, sich ruhig zu verhal-
ten, ansonsten auch er umgebracht würde. Später habe er jedoch nur
noch kleinere Probleme gehabt, indem seine Kunden im Salon über den
Vorfall sprechen wollten, er von Soldaten auf der Strasse belästigt oder
zu (…) befragt worden und der Geheimdienst omnipräsent gewesen sei.
Diese Vorbringen seien jedoch im Kontext des damaligen Bürgerkrieges
zu betrachten und vermöchten den Anforderungen an die Intensität von
Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Da
seit der Ermordung (…) mittlerweile sechs Jahre vergangen seien und
der Krieg beendet sei, habe der Beschwerdeführer heute keine begründe-
te Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. An dieser Einschätzung vermöch-
ten schliesslich weder die eingereichten Zeitungsartikel noch die Bestäti-
gungen der Menschenrechtskommissionen etwas zu ändern. Zu derjeni-
gen der Sektion B._______ – wonach der Beschwerdeführer landesweit
gesucht werde – sei zu bemerken, dass es bekannt sei, dass diese Or-
ganisation solche Bestätigungen auf Wunsch ausstelle; ihr komme des-
halb nur ein geringer Beweiswert zu. Angesichts der Vorbringen und des
apolitischen Profils des Beschwerdeführers und seiner Familie erfülle er
die Flüchtlingseigenschaft nicht.
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Seite 9
J.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 wurde dem Beschwerdeführer Ge-
legenheit eingeräumt, bis zum 22. Dezember 2011 eine Replik einzurei-
chen.
K.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2011 reichte der Rechtsvertreter eine
19 Seiten umfassende Replik und seine Kostennote zu den Akten. Im
Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auch nach
dem Tod (…) immer wieder von Polizisten und dem Militär behelligt und
belästigt worden sei. Er und die Familie des Beschwerdeführers hätten
sich aufgrund dieser Belästigungen veranlasst gesehen, D._______ zu
verlassen und nach B._______ zu ziehen. Die Armee und die Polizei sei-
en aber auch in sein Haus in B._______ eingedrungen, weshalb er nicht
mehr zuhause, sondern in der Werkstatt habe schlafen müssen. Dabei
handle es sich nicht, wie vom BFM festgestellt, um kleinere Probleme,
sondern sehr wohl um asylrelevante Vorbringen. Die Situation sei einzig
deshalb nicht eskaliert, weil der Beschwerdeführer ins Ausland geflüchtet
sei. Bis heute würden ungefähr einmal pro Monat Armeeangehörige im
Coiffeursalon des Onkels auftauchen und sich nach ihm erkundigen. Der
Onkel sehe sich aufgrund dieser furchteinflössenden Besuche mit der
Schliessung seines Geschäfts konfrontiert, da er kaum noch Angestellte
finde; Vergleichbares ereigne sich auch im Salon seines Vaters in
B._______. In diesem Zusammenhang werde der Beschwerdeführer wei-
tere Beweismittel beibringen, weshalb um Ansetzung einer Nachfrist er-
sucht werde.
Von der breit angelegten Registrierungspraxis der tamilischen Bevölke-
rung sei auch seine Familie betroffen, und aus der im Coiffeursalon auf-
gehängten Registrierungskarte gehe klar hervor, dass sich der Beschwer-
deführer gegenwärtig in der Schweiz aufhalte. Er sei bemüht diese Karte
einzureichen, weshalb auch hier um Ansetzung einer Beweismittelfrist er-
sucht werde. Ferner sei er aufgrund eines weiteren Zwischenfalls – der
Bruder der Freundin des Beschwerdeführers sei angesichts seiner
schmutzigen Bekleidung fälschlicherweise verdächtigt worden, zu den
"Grease Devils" zu gehören – wieder vermehrt in den Fokus der Behör-
den geraten. Auch hierzu würden noch weitere Beweismittel eingereicht.
Schliesslich habe er erfahren, dass sein Freund G._______, welcher
ebenfalls Zeuge der Ermordung (…) gewesen sei, gegen Bestechung aus
dem Gefängnis entkommen und sich nach Frankreich habe absetzen
können. Er sei bemüht den Kontakt herzustellen, weshalb auch hier um
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Ansetzung einer Nachfrist ersucht werde. Im Weiteren sei noch anzumer-
ken, dass er am 27. November 2011 am Heldengedenktag in H._______
teilgenommen habe.
Wie dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (Entscheide
des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/24, E. 8)
entnommen werden könne, erfülle der Beschwerdeführer als Zeuge, An-
zeiger und potentieller Privatkläger der rechtswidrigen Tötung (…) durch
die SLA ein Risikoprofil. Das besagte Grundsatzurteil des Bun-
desverwaltungsgerichts gehe zwar nicht von einer Kollektivverfolgung von
tamilischen Rückkehrenden aus – eine konkrete Prüfung müsse aber in
jedem Fall vorgenommen werden (vgl. auch der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte (EGMR), N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17.
Juli 2008, Nr. 25904/07). Im Ausland lebende Tamilen seien einem Ge-
neralverdacht unterstellt, die LTTE zu unterstützen, und würden deshalb
im Falle einer Rückkehr einer besonderen Beobachtung und Kontrolle un-
terstellt. Aktivitäten von im Ausland lebenden Tamilen würden durch den
sri-lankische Geheimdienst sehr genau überwacht. Als regierungskriti-
scher Aktivist sei er deshalb im Falle einer Rückkehr aktuell und reell ge-
fährdet, verhaftet oder sogar getötet zu werden. Zudem laufe er Gefahr,
Opfer von Racheakten von Angehörigen und Arbeitskollegen des getöte-
ten Polizisten zu werden.
Anschliessend daran folgten Ausführungen des Rechtsvertreters zur Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, auf die in den Erwägungen ein-
gegangen wird.
Zur Stützung der Vorbringen wurden folgende Dokumente zu den Akten
gereicht: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Situation für aus
dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für
RückkehrerInnen nach Sri Lanka vom 22. September 2011; Prevention of
Terrorism (Temporary Provisions) Act No. 48 vom 20. Juli 1979; Berner
Zeitung, Grosse Leere im Exil nach dem Ende des Kriegs in der Heimat,
21. August 2010; Schweizer Radio und Fernsehen, Sri Lanka zieht Vize-
Botschafter Jagath Dias aus der Schweiz zurück, 13. September 2011;
Immigration and Refugee Board of Canada, Sri Lanka: Information on the
treatment of Tamil returnees to Sri Lanka, including failed refugee appli-
cants; repercussions, upon return, for not having proper government au-
thorization to leave the country, such as a passport, vom 22. August 2011;
UK Border Agency, Sri Lanka Country of Origin Information (COI) Report,
4. Juli 2011; International Commission of Jurists, ICJ Briefing Note,
D-8095/2009
Seite 11
Beyond Lawful Constraints: Sri Lanka's Mass Detention of LTTE Sus-
pects, September 2010; United States Department of State, 2010 Country
Reports on Human Rights Practices – Sri Lanka, vom 8. April 2011; Hu-
man Rights Watch, Sri Lanka: Diplomatic Offensive Won't make Killing
Fields Disappear, 30. Juni 2011; Human Rights Watch, Sri Lanka: Official
Report Whitewashes Military Abuses, 1. August 2011; Tamilnet, Nazi-
Style registration of civilians in Jaffna, 6. Februar 2011; Tamilnet, Forced
registration in Batticaloa, 3. April 2011; Asian Tribune, Sri Lanka: AG gives
undertaking to stop forthwith the forced registration of residents by Army
in North, 3. März 2011; Gesellschaft für bedrohte Völker, Recht- und
Straflosigkeit in Sri Lanka: Tamilische Frauen in Angst, 29. August 2011;
, Sri Lankan 'grease devils' cause panic, 12. August 2011;
Asian Human Rights Commission – Urgent Appeal Programme, Sri Lan-
ka: Innocent villagers illegally arrested, tortured and charged with fabri-
cated charges, 26. August 2011.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
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Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann
glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausi-
bel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, dürfen
in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Lo-
gik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person per-
sönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist,
wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
stützt. Aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
– im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft
gemacht, wenn der Richter oder die Richterin von ihrer Wahrheit nicht
völlig überzeugt ist, sie aber für überwiegend wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
gegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist,
D-8095/2009
Seite 13
aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende
Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für
die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7
AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1, S. 4f., E. 5a).
4.
4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht sinngemäss geltend ge-
macht, das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei ver-
letzt worden, indem das BFM die Relevanz des vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Sachverhaltes völlig verkannt und wesentliche Teile des
Sachverhaltes nicht abgeklärt habe. Unter diesen Umständen sei die an-
gefochtene Verfügung infolge Verletzung des Grundsatzes des rechtli-
chen Gehörs und zur Feststellung des rechtserheblichen und vollständi-
gen Sachverhalts an das BFM zurückzuweisen.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV;
SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass
Asylsuchenden die Akten offenzulegen sind und ihnen das Recht zur Äus-
serung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die
Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren
ist. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt weiter, dass die verfügende Behör-
de die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernst-
haft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entspre-
chend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35
Abs. 1 VwVG).
4.2 Hinsichtlich der Rüge, die Vorinstanz habe wesentliche Teile des
Sachverhalts nicht abgeklärt und somit den rechtserheblichen Sachver-
halt ungenügend festgestellt, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz grund-
sätzlich nur diejenigen Sachverhaltselemente abklärt, die sie auch für
glaubhaft hält. So kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die vom Be-
schwerdeführer vorgebrachten Vorbringen hinsichtlich der erlittenen Ver-
folgungshandlungen unglaubhaft seien, da sie in wesentlichen Punkten
der allgemeinen Logik des Handelns widersprächen. Demgegenüber
macht der Rechtsvertreter geltend, dass das BFM die Auswirkungen der
Ermordung (…) auf den Beschwerdeführer, nämlich die daraus re-
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sultierenden Unruhen und den Lynchmord am Polizisten nicht untersucht
habe, und dass betreffend des Zeugens G._______ nähere Abklärungen
hätten vorgenommen werden müssen. Entgegen den Ausführungen in
der Verfügung habe der Beschwerdeführer nicht nur einen Zeitungsartikel
und Bildmaterial zu den Akten gereicht, sondern auch Kopien von Bestäti-
gungen der Menschenrechtskommissionen der Sektionen E._______ und
B._______, die Todesurkunde (…), Kopien des Passes und der Identi-
tätskarte sowie vier Zeitungsartikel.
4.3 Der Rechtsvertreter hat zwar richtigerweise festgestellt, dass die Vor-
instanz in ihrer Verfügung lediglich einen Zeitungsartikel und Bildmaterial
erwähnte, die tatsächlich eingereichten Unterlagen (zwei Seiten seines
mittlerweile verloren gegangenen respektive verkauften sri-lankischen
Passes, seine Identitätskarte, Fotos der Beerdigung (…), seine Geburts-
urkunde [A 8/6, Dokument 1], die von seinem Vater eingereichte Be-
schwerde vor der Menschenrechtskommission von Sri Lanka der Sektion
E._______, vom 20. September 2005 datierend [A 8/6, Dokument 2], die
von ihm eingereichte Beschwerde vor der Menschenrechtskommission
von Sri Lanka der Sektion B._______, vom 6. Februar 2006 datierend [A
15/3], den Totenschein (…) vom 19. September 2005, die Einladung zum
Leichenmahl (…) [A 8/6, Dokument 3], fünf nicht näher bezeichnete Zei-
tungsartikel zum Tod (…) und den dadurch ausgelösten Unruhen sowie
das Original eines Fotos (…) und zwei CD-ROMs ohne Dateninhalt zu
den Akten [vgl. Beweismittelcouvert der Vorinstanz A 26]) jedoch sehr viel
umfassender sind.
Entgegen diesen Ausführungen ist aber davon auszugehen, dass die Vor-
instanz diese Beweismittel hinreichend gewürdigt hat. In der Vernehmlas-
sung wird ausgeführt, dass der Beweiswert der eingereichte Bestätigung
der Menschenrechtskommission Sri Lanka der Sektion B._______ gering
sei, da bekannt sei, dass diese derartige Bestätigungen auf Wunsch der
Betroffenen ausstelle. Ferner vermöchten die eingereichten Beweismittel
an der Einschätzung des BFM, wonach der Beschwerdeführer keine ob-
jektiv begründete Furcht vor Verfolgung habe, nichts zu ändern. Das Ge-
richt kommt diesbezüglich zu keinem anderen Schluss. Die eingereichten
Beweismittel beweisen lediglich die Identität des Beschwerdeführers, den
Tod (…), die daran anschliessenden Unruhen und den Lynchmord am Po-
lizisten – Sachverhaltselemente, die weder vom BFM noch vom Gericht in
irgendeiner Weise bestritten werden. Die Vorinstanz hat ihre Entschei-
dung auf die Protokolle abgestützt und diese richtig in die Entscheidfin-
dung mit einbezogen. Insgesamt hat sie den vorgebrachten Sachverhalt
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in genügender Weise abgeklärt und gewürdigt. Nach dem Gesagten ist
demnach davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer einge-
reichten Beweismittel in der Entscheidfindung des BFM Eingang gefun-
den haben und nicht unberücksichtigt geblieben sind.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachver-
halt ausreichend festgestellt. Bei dieser Sachlage besteht daher keine
Veranlassung, die angefochtene Verfügung wegen unvollständiger Sach-
verhaltsfeststellung aufzuheben, weshalb die Beschwerde in diesem
Punkt abzuweisen ist.
5.
5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers würden einerseits den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten und seien anderer-
seits als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Es
sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an
die Tötung (…) über fast zwei Jahre hinweg von der SLA und der Polizei
behelligt und belästigt worden sei. Der Tod (…) sei nicht als gezielte Ver-
folgung zu verstehen und liege zudem zu weit in der Vergangenheit, um
in zeitlicher und sachlicher Hinsicht kausal für die Ausreise zu sein.
Der Beschwerdeführer hat zu Protokoll gegeben, dass sich unmittelbar
nach dem Tod (…) ungefähr zwei- bis dreihundert Menschen vor dem Sa-
lon versammelt hätten (vgl. A 13/14, A 25). Später seien er und seine Fa-
milie aufgefordert worden, über die Angelegenheit zu schweigen, ansons-
ten ihnen der Leichnam nicht übergeben werde oder sie selber getötet
würden. Ungeachtet dessen hätten er und sein Vater Beschwerden bei
den Sicherheitskräften und Menschenrechtsorganisationen eingereicht.
Nach dem Tod (…) seien sie immer wieder von der SLA belästigt worden,
da die Soldaten immer noch befürchtet hätten, dass gegen sie ein Verfah-
ren eingeleitet werde. Daran habe sich auch mit dem Wegzug nach
B._______ nichts geändert (vgl. A 13/14, S. 7).
Das Gericht erachtet es – wie nachfolgend aufzuzeigen und den zutref-
fenden Ausführungen der Vorinstanz entsprechend – als nicht nachvoll-
ziehbar, dass der Beschwerdeführer und seine Familie von der SLA und
der Polizei derart bedroht worden sein sollen, nur um zu verhindern, dass
das Geschehene öffentlich werde. Der Beschwerdeführer hat sowohl in
der Befragung als auch in der Anhörung zu Protokoll gegeben, dass er
angehalten worden sei, die Angelegenheit nicht an die grosse Glocke zu
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hängen und diese mit viel Diskretion zu handhaben. Diese Aussagen des
Beschwerdeführers erwecken den Eindruck, der Vorfall habe kein gros-
ses Aufsehen erregt und dies müsse für die Behörden auch so bleiben,
und stehen damit im eklatanten Widerspruch zu den eingereichten Be-
weismitteln. In der Beschwerde wird immer wieder betont, dass die Tö-
tung (…) Auslöser für Unruhen und dem Lynchmord am F._______ der
Polizei gewesen sei. Unter Berücksichtigung der etlichen Beweismittel
stellt das Gericht fest, dass der Tod (…) ein viel beachtetes Ereignis in Sri
Lanka gewesen sein muss. Unmittelbar nach dem Vorfall haben sich –
gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers und den eingereichten
Zeitungsberichten – mehrere hundert Menschen vor dem Salon versam-
melten; der Vorfall hat den eingereichten Zeitungsartikeln entsprechend
ein grosses mediales Echo gefunden. Sämtliche angebliche Geheimhal-
tungsversuche von Seiten der Regierung haben sich mit der grossen Be-
achtung, die der Vorfall offenbar im unmittelbaren Anschluss an die Tö-
tung gefunden hat, erübrigt. Ferner hat der Vater des Beschwerdeführers
bei der Polizei (vgl. A 13/14 S. 6) und später bei der Menschenrechts-
kommission Sri Lanka von E._______ Anzeige erstattet, sich somit erneut
nicht an die angeblichen Vorgaben der Sicherheitskräfte gehalten, die
Sache totzuschweigen. Des Weiteren finden sich in den Anhörungsproto-
kollen zur angeblichen jahrelangen Verfolgung durch die SLA nur un-
substantiierte Angaben: Er sei belästigt und eingeschüchtert worden und
habe kein Ruhe gefunden (A 13/14 S. 12).
Schliesslich finden sich in den Befragungs- und Anhörungsprotokollen wi-
dersprüchliche Angaben den angeblichen Tatzeugen G._______ betref-
fend. So gab der Beschwerdeführer erst zu Protokoll, es gebe keine Zeu-
gen (vgl. A 13/14 F 51, F 66) respektive der angebliche Zeuge gehöre
ebenfalls zur Gruppe der Soldaten (vgl. A 13/14 F 67), um sodann in der
Beschwerde vom Zeugen und Freund namens G._______ zu sprechen.
In der Beschwerde wurde ausgeführt, G._______ sei im Zusammenhang
mit dem Lynchmord am F._______ und angeblicher Unterstützung der
LTTE festgenommen, sodann aber aus Mangel an Beweisen wieder frei-
gelassen worden; in der Eingabe vom 22. Dezember 2011 wurde fest-
gehalten, G._______ sei gegen Bestechung aus der Haft entkommen und
nach Frankreich geflüchtet. Aufgrund der etlichen Rollenwechsel, die
G._______ im Laufe des Beschwerdeverfahrens durchlaufen hat und der
damit geschaffenen Widersprüche, müssen auch diese Vorbringen als
unglaubhaft qualifiziert werden. Unbesehen davon vermöchte der Zeuge
G._______ gemäss Aktenlage ohnehin nur ein Sachverhaltselement –
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nämlich den Tod (…) – zu bezeugen, welches weder von der Vorinstanz
noch vom Gericht bestritten wird.
In Anbetracht dieser Umstände – insbesondere auch hinsichtlich der Tat-
sache, dass weder der Beschwerdeführer noch sonst jemand aus seiner
Familie jemals politisch aktiv gewesen ist – ist es für das Gericht nicht
nachvollziehbar, warum die Sicherheitskräfte ein Interesse daran gehabt
haben sollten, den Beschwerdeführer während zweier Jahre weiter zu be-
helligen. Schliesslich vermögen auch die Ausführungen und die einge-
reichten Beweismittel die von der Vorinstanz zu Recht gehegten Zweifel
an der angeblichen Verfolgung des Beschwerdeführers durch die SLA
nicht zu entkräften. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelun-
gen, die angeblich fast zwei Jahre dauernde Verfolgung durch die SLA
glaubhaft zu machen. Da die angeblich zwischen dem Tod (…) und seiner
Ausreise erlittenen Behelligungen und Benachteiligungen zu Recht als
unglaubhaft qualifiziert wurden, ist deren Asylrelevanz nicht zu prüfen.
Demgegenüber sind die Vorbringen des Beschwerdeführers den Tod (…)
betreffend durchaus glaubhaft, jedoch – wie nachfolgend aufzuzeigen –
als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Dass der
Tod (…) ein äusserst tragisches und traumatisierendes Erlebnis für den
Beschwerdeführer darstellt, ist für das Gericht verständlich und wird auch
von der Vorinstanz in ihrer Verfügung nirgends bestritten. Wie der Be-
schwerdeführer in der Anhörung vom 8. Mai 2008 zu Protokoll gab, war
weder er (…) noch sonst jemand aus der Familie politisch aktiv. Der Be-
schwerdeführer stellte fest, dass es ihm rätselhaft sei, warum (…) er-
schossen wurde, er sei ein anständiger und ruhiger Kerl gewesen, eine
Person, die mit Gewalt nichts zu tun gehabt habe. Es ist demnach mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich beim
Tod (…) um ein, wenn auch äusserst tragisches, Versehen handelt, wel-
ches nicht als gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu verstehen
ist. Ferner liegen zwischen dem Tod (…) und der Ausreise des Be-
schwerdeführers am (…) fast zwei Jahre, weshalb zwischen diesen Er-
eignissen kein ausreichender zeitlicher und sachlicher Kausalzusammen-
hang besteht.
5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische
Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist,
sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG)
beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn
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der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von
den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer
Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK
2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, Ziff. 94 ff.). Sub-
jektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352,
mit weiteren Hinweisen).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte in seiner Eingabe
vom 22. Dezember 2011 die Teilnahme des Beschwerdeführers am Hel-
dengedenktag vom 27. November 2011 in H._______ und somit subjekti-
ve Nachfluchtgründe geltend. Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund der
einmaligen Teilnahme an einer Veranstaltung in der Schweiz nicht über
ein ausreichendes politisches Profil, welches ihn bei einer Rückkehr in
den Heimatstaat als gefährdet erscheinen lässt. Darüber hinausgehend
handelt es sich um eine nicht weiter substantiierte Tatsachenbehauptung,
weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu
beseitigen. Den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der Verfü-
gung vom 23. November 2009, wonach die Vorbringen des Beschwerde-
führers betreffend der fast zwei Jahre dauernden Verfolgung durch die
SLA als unglaubhaft und der Tod (…) als nicht asylrelevant qualifiziert
wurden, ist mithin vollumfänglich zu entsprechen. Nach dem Gesagten
erübrigt es sich, auf die in der Beschwerde weiter gemachten Ausführun-
gen und Einwände sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen
weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.3 Der Vollzug der Wegweisung wurde mit der Verfügung vom 23. No-
vember 2009 zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbar-
keit aufgeschoben, weshalb sich zum jetzigen Zeitpunkt Ausführungen
hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs erübrigen. Auf die in der Eingabe
vom 22. Dezember 2011 diesbezüglich gemachten Ausführungen ist so-
mit nicht weiter einzugehen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers
demnach zu Recht abgelehnt.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Betrag ist mit dem am 27. Januar 2010 geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem am 27. Januar 2010 bezahlten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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