Abtei lung IV
D-8095/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
Russland,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 11. November 2010 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8095/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 23. Oktober 2010 auf dem Landweg verliess und un-
kontrolliert in die Schweiz einreiste,
dass er im Terminal 2 der Abflughalle des Flughafens M._______ an-
getroffen wurde und er in der Folge am 30. Oktober 2010 im Flughafen
M._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 31. Oktober 2010 zur
Person (BzP) im Flughafen M._______ sowie der direkten Anhörung
vom 5. November 2010 durch das BFM zur Begründung seines Asyl-
gesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei russischer Staats-
angehöriger tschetschenischer Ethnie und habe von 1971 bis 2003 mit
seiner Familie abwechselnd in Tschetschenien, Kasachstan und
Inguschetien und danach bis im Jahre 2010 in N._______
(Inguschetien) gelebt, wo er seinen Lebensunterhalt als (...) verdient
habe,
dass er Mitte April 2010 mit dem Auto unterwegs gewesen sei, als ihn
zwei uniformierte Männer angehalten und dazu aufgefordert hätten,
sie mitzunehmen,
dass sich die beiden Männer, die er für Rebellen gehalten habe, nach
seiner Arbeit sowie seinem Wohnsitz und seiner Telefonnummer er-
kundigt hätten, und drei bis vier Tage danach einer der beiden zu ihm
nach Hause gekommen sei und ihn gebeten habe, Warentransporte für
ihn auszuführen,
dass er zugesagt habe und zwei bis drei Mal Ware von Grosny nach
O._______, einer Ortschaft an der Grenze zwischen Tschetschenien
und Inguschetien, transportiert habe,
dass er am 2. Mai 2010 von sieben bis acht maskierten Männern bei
ihm zu Hause festgenommen, ins Gefängnis (...) in Grosny überführt
und während der Haft regelmässig befragt und misshandelt worden
sei,
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dass ihm die Behörden vorgeworfen hätten, mit den Rebellen zu-
sammenzuarbeiten, weshalb er vermute, seine Verhaftung stehe im
Zusammenhang mit dem Vorfall vom April 2010,
dass er am 9. Mai 2010 auf freien Fuss gesetzt worden sei, nachdem
seine Familie Lösegeld bezahlt habe,
dass er ab Mai 2010 aus beruflichen Gründen zwischen N._______
und Grosny hin und her gereist sei,
dass er am 17. Mai 2010 an einem Picknick von seiner Ehefrau
dahingehend informiert worden sei, es seien erneut Unbekannte bei
ihm zu Hause aufgetaucht und hätten nach ihm gesucht, was ihm ge-
hörige Angst eingejagt und ihn dazu motiviert habe, sich fortan zu ver-
stecken,
dass er bis zur Ausreise im Oktober 2010 noch mehrere Male gesucht
und von den Behörden vorgeladen worden sei,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente zu den Akten
reichte, dies mit der Begründung, er habe sämtliche Dokumente bei
sich zu Hause gelassen,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
30. Oktober 2010 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und
ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flug-
hafens M._______ als Aufenthaltsort zuwies,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 11. November 2010 – eröffnet am 12. November 2010 – ablehnte
und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens
M._______ sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das Vor-
bringen des Beschwerdeführers, wonach er im April zwei uniformierte
Männer, vermutlich Rebellen, mitgenommen und später für sie Waren
transportiert habe, vermöge aus verschiedenen Gründen nicht zu
überzeugen,
dass der Beschwerdeführer unbekannten uniformierten Männern
seinen Namen sowie seine Telefonnummer und Adresse angegeben
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haben wolle, doch sei dies im tschetschenischen Kontext eher un-
gewöhnlich,
dass zudem festzustellen sei, der Beschwerdeführer habe nur wenige
Angaben zu den beiden Männern gemacht und beispielsweise nicht
gewusst, ob es sich bei ihnen um Polizisten oder Rebellen gehandelt
habe,
dass er sich insofern widersprüchlich geäussert habe, als er anlässlich
der BzP gesagt habe, einer der beiden unbekannten Männer, die er im
April 2010 nach P._______ gebracht habe, sei im Nachhinein bei ihm
zu Hause erschienen und habe von ihm verlangt, Waren zu trans-
portieren, und er diese Aufgabe mehrmals ausgeführt habe,
dass er während der Direktanhörung demgegenüber erklärt habe, die
beiden Männer hätten nach der ersten Begegnung telefonisch mit ihm
Kontakt aufgenommen, woraufhin er sie zum Abendessen eingeladen
habe,
dass sie ihn während des Essens gefragt hätten, ob er sie herum-
chauffieren könne, was er zwei Mal gemacht habe,
dass er diese wesentlichen Widersprüche nicht auf überzeugende
Weise habe aufklären können, habe er doch lediglich gesagt, er wisse
nicht mehr genau, ob die zwei Männer noch Waren bei sich gehabt
hätten,
dass auch das Vorbringen, er sei von maskierten uniformierten
Männern festgenommen, ins Gefängnis (...) verbracht und gegen
Zahlung eines Lösegeldes eine Woche später wieder aus der Haft ent -
lassen worden, nicht zu überzeugen vermöge,
dass der Beschwerdeführer nämlich nicht gewusst habe, welcher
Sicherheitsbehörde die maskierten Männer angehört hätten, und er
auch auf Nachfrage hin nichts Weiteres über diese Männer habe be-
richten können,
dass der Beschwerdeführer zudem nur dürftige Angaben zu seiner
Haft in (...) gemacht und sich auf Nachfrage hin mit kurzen, nichts
aussagenden Antworten begnügt habe, etwa in dem Sinne, er sei zwei
Mal am Tag verhört und geschlagen worden, während detailliertere
Angaben demgegenüber ausgeblieben seien,
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dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei am 17. Mai 2010
anlässlich eines Picknicks erneut von uniformierten Männern zu Hause
gesucht worden, unglaubhaft erscheine, weil er auf Nachfrage hin
lediglich kurze und unsubstanziierte Antworten zu Protokoll gegeben
habe und ausserdem nicht ersichtlich sei, weshalb die Sicherheits-
behörden den Beschwerdeführer kurze Zeit nach seiner Freilassung
erneut hätten suchen sollen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers schliesslich weitere Un-
gereimtheiten wie etwa das Vorbringen enthielten, die zwei Männer,
die er mit dem Auto mitgenommen habe, könnten ebenfalls Polizisten
und nicht, wie ursprünglich vermutet, Rebellen gewesen sein,
dass zudem seine Angaben zum Reiseweg von Moskau via Basel
nach M._______ unglaubhaft erschienen, zumal insbesondere nicht
anzunehmen sei, der Beschwerdeführer sei aus reinem Zufall zum
Flughafen M._______ gelangt, weil er in Basel kein Asylgesuch habe
einreichen können,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers demnach den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, weshalb das
Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. November 2010
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben und dabei die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren
stellen liess:
1. Der Entscheid des BFM vom 11. November 2010 sei aufzuheben.
2. Es sei die Unrechtmässigkeit der Zuweisung des Aufenthaltsortes
am Flughafen festzustellen.
3. Der Beschwerdeführer sei von seinem Aufenthaltsort im Flughafen
einem EVZ zuzuführen, und es sei ein Asylverfahren im Sinne von
Art. 21 AsylG einzuleiten.
4. Eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen.
5. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbar-
keit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen.
6. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
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dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vor-
behalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass die Verweigerung der Einreise nach Art. 22 Abs. 2 AsylG bis zum
Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Art. 23 Abs. 1 AsylG
angefochten werden kann (Art. 108 Abs. 3 AsylG),
dass die angefochtene Verfügung des BFM vom 11. November 2010
dem Beschwerdeführer am 12. November 2010 eröffnet wurde, wes-
halb die Frist zur Anfechtung von Ziffer 1 des Dispositivs der
Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2010 am 12. November 2010
abgelaufen ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG),
dass demnach auf das sinngemässe, aber verspätete Rechtsbegehren
vom 19. November 2010 auf Aufhebung von Ziffer 1 der Zwischenver-
fügung vom 30. Oktober 2010 nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerdeschrift
im Wesentlichen geltend macht, in casu sei die Rechtmässigkeit und
Angemessenheit der Zuweisung des Aufenthaltsortes (Ziff. 2 der
Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2010) nicht gegeben,
dass die vom Beschwerdeführer genannten Fluchtgründe klar asyl-
relevant seien, zumal dieser unter anderem geltend gemacht habe, er
sei in seiner Heimat festgehalten und gefoltert worden, weshalb er
Furcht vor künftiger Verfolgung hege,
dass der Dolmetscher anlässlich der Direktanhörung nicht alles über -
setzt und stattdessen versucht habe, ihn zu verwirren, was gewisse
Unstimmigkeiten erkläre,
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dass die politische Lage in Tschetschenien entgegen den Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung nicht stabil geworden sei,
dass nicht nur Zivilisten, sondern auch Polizisten umgebracht würden,
und man auch ihn umgebracht hätte, wenn kein Lösegeld für ihn ge-
zahlt worden wäre,
dass er nach der Rückkehr in Russland umgebracht oder in Ge-
fangenschaft genommen werden könnte,
dass bei dieser Sachlage zumindest die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz anzuordnen sei,
dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu
einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass die Zuweisung des Transitbereiches als vorläufiger Aufenthaltsort
durch das BFM nicht zu beanstanden ist,
dass die Zuweisung des Beschwerdeführers in den Transitbereich des
Flughafens M._______ und die damit verbundene Freiheits-
beschränkung im Rahmen der gesetzlichen Maximaldauer und ent-
sprechend den von der Praxis definierten Bedingungen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1998 Nr. 7) keine unrechtmässige Freiheits-
entziehung im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darstellt (WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/
Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.188),
dass dem Beschwerdeführer das Protokoll auch anlässlich der Direkt -
anhörung vom 5. November 2010 rückübersetzt wurde, weshalb er all-
fällige Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit dem Protokollinhalt
hätte rügen können und müssen,
dass sämtliche Dolmetscher vorgängig ihres Einsatzes hinsichtlich
ihrer fachlichen Fähigkeiten und charakterlichen Eignung überprüft
werden, weshalb nicht davon auszugehen ist, irgendjemand habe
versucht, den Beschwerdeführer zu verwirren, dies umso weniger, als
sich in den Akten keine Hinweise auf derartige Praktiken finden
lassen,
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dass der Hilfswerkvertreter anlässlich der Direktanhörung vom
5. November 2010 keine Einwände vorbrachte,
dass sich der Beschwerdeführer dementsprechend bei seinen Er-
klärungen, wie sie in die Protokolle Eingang fanden, behaften lassen
muss,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift sowie der persönlichen
Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht zu einer veränderten Be-
trachtungsweise zu führen vermögen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich und un-
substanziiert, somit unglaubhaft ausgefallen sind, zumal er zahlreiche
wesentliche Begleitumstände der geltend gemachten Verfolgungs-
situation widersprüchlich schilderte und sich dementsprechend der
Eindruck aufdrängt, er habe bei seinen Schilderungen nicht auf Er-
innerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können,
sondern stattdessen eine Verfolgungssituation lediglich erfunden,
dass es sich erübrigt, auf die Unstimmigkeiten im Einzelnen einzu-
gehen, zumal zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK (Schweizerische Asylrekurskommission)
der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, a.a.O., Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht
(siehe Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (siehe Entscheide des
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Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/52 E.10.2.5
S. 761/2),
dass der junge und den Akten zufolge gesunde Beschwerdeführer im
Heimatstaat insbesondere auf ein soziales Netz zurückgreifen kann
(A6 Ziff. 12 S. 5 und 6), und auch ausserhalb des Heimatstaats be-
ziehungsweise in Westeuropa zu zahlreichen Verwandten enge Be-
ziehungen unterhält,
dass er seinen Lebensunterhalt weiterhin in Russland als (...) und (...)
verdienen kann, weshalb nicht davon auszugehen ist, die Rückkehr in
den Heimatstaat führe für ihn zu einer existenziellen Bedrohung,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass in casu gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten ist, weshalb das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gegenstandslos wird,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils auch das Gesuch um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Kosten gesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;
Einschreiben)
- das BFM, Dienst Flughafenverfahren (per Telefax zu den Akten
Ref.-Nr. N )
- die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen / Asyl (per
Telefax),
- (die zuständige kantonale Behörde) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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