Abtei lung IV
D-8096/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2008 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8096/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsangehöriger
- eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 18. Oktober 2008 vom
Flughafen in (...) aus verliess und am 19. Oktober 2008 illegal in die
Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im (...) vom 28. Oktober 2008
sowie der Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM vom
2. Dezember 2008 zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er stamme aus (...) und sei in (...)
aufgewachsen,
dass die Eltern des Beschwerdeführers umgekommen seien, als er
11 Jahre alt gewesen sei,
dass sein einziger Verwandter, ein Onkel, ihn bei sich aufgenommen
und grossgezogen habe,
dass dieser Onkel, als der Beschwerdeführer im Jahre 2006 seine
Schulausbildung beendet habe, gewollt habe, dass er sich einer Gang,
die bewaffnete Raubüberfälle mache, anschliesse,
dass er dies jedoch abgelehnt habe, und daraufhin von den vom Onkel
beauftragten Gangmitgliedern bedroht worden sei,
dass der Beschwerdeführer im Jahre 2007 schliesslich nach (...) ge-
gangen sei, wo er bei einem Freund gelebt habe,
dass zwei Personen im Auftrag seines Onkels zu seinem Geburtstags-
fest erschienen seien und versucht hätten, ihn zu erschiessen,
dass er dabei am Bein getroffen worden sei, so dass man ihn ins Spi-
tal habe einliefern müssen, welches er nach einiger Zeit wieder habe
verlassen können,
dass die Polizei keine weiteren konkreten Schritte zur Aufklärung der
Tat unternommen habe, obwohl der Beschwerdeführer den Vorfall an-
gezeigt habe,
dass die Familie des Freundes ihm geholfen habe, so dass er in eine
europäische Stadt habe fliegen können,
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dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten
reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 - eröffnet am
12. Dezember 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2008 nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer sei der Aufforderung, innert 48 Stunden nach Einrei-
chung des Asylgesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben,
nicht nachgekommen,
dass die Aussage des Beschwerdeführers, er habe nie eine Identitäts-
karte oder einen Reisepass beantragt oder besessen, da sie ihm kei-
nen Nutzen gebracht hätten (vgl. Befragungsprotokoll vom 28. Oktober
2008; A1/9, S. 3) angesichts der Tatsache, dass in nigerianischen
Städten oft Personenkontrollen durchgeführt würden, bei denen man
sich auszuweisen habe, nicht zu überzeugen vermöge,
dass zudem seine realitätsfernen Schilderungen, er sei mit einem
Pass unbekannter Nationalität und unter unbekannter Identität prob-
lemlos vom Flughafen in (...) zu einem europäischen Flughafen ge-
flogen (vgl. Befragungsprotokoll, S. 6), den stereotypen Aussagen von
Personen entsprechen würden, die nicht bereit seien, ihre Identität of-
fen zu legen,
dass aufgrund der unglaubwürdigen Ausführungen des Beschwerde-
führers davon ausgegangen werden könne, dass er für die Reise in die
Schweiz echte Reisepapiere verwendet habe, welche er den schweize-
rischen Behörden nicht ausgehändigt habe,
dass infolgedessen keine entschuldbaren Gründe für das Nichtbeibrin-
gen rechtsgenüglicher Papiere erkennbar seien,
dass sich der Beschwerdeführer im Weiteren zur Verfolgung durch sei-
nen Onkel in zentralen Punkten widersprüchlich geäussert habe,
dass er einerseits geltend gemacht habe, er sei nach seiner Entlas-
sung aus dem Spital zur Polizeistation gegangen, um den Vorfall anzu-
zeigen (vgl. Befragungsprotokoll, S. 5),
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dass er andererseits jedoch angegeben habe, der Vorfall sei der Poli-
zei gemeldet worden, und Polizisten seien danach ins Spital gekom-
men, um ihn zu befragen (vgl. Anhörungsprotokoll vom 2. Dezember
2008; A9/12, S. 8),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der dargelegten
Unstimmigkeiten und Widersprüche nicht geglaubt werden könnten,
und er somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 und 7
AsylG nicht erfülle,
dass demzufolge gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2008
(Poststempel vom 17. Dezember 2008) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zwecks
materieller Prüfung ans BFM zurückzuweisen, es sei ihm die Bezah-
lung des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen,
und es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten,
dass er zur Begründung nur vage, unsubstanziierte Ausführungen
machte und insbesondere vorbrachte, seine Eltern seien verstorben,
der einzige, der versuchen könnte, ihm die verlangten Identitätsdoku-
mente zu beschaffen, sei sein Onkel,
dass es ihm jedoch aufgrund seines Konfliktes mit dem Onkel nicht
möglich sei, diesen mit der Beschaffung der Papiere zu beauftragen,
dass es dem Beschwerdeführer deshalb auch weiterhin unmöglich sei,
Identitätspapiere zu den Akten zu reichen, mithin entschuldbare Grün-
de für deren Nichtbeibringen vorliegen würden, und auf sein Asylge-
such einzutreten sei,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsge-
richts mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2008 die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer un-
ter Hinweis auf die Säumnisfolge aufforderte, innert Frist einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten,
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dass der Kostenvorschuss am 5. Januar 2009 fristgemäss einbezahlt
wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist
(vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
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dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche Beschwerde handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund
der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt
hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapie-
ren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und
Umstände davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer die ihm oblie-
gende gesetzliche Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG)
missachtet hat,
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dass in der Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was allenfalls zu
einer anderen Beurteilung führen könnte,
dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen
klar präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung
der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht,
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die
Asylvorbringen seien unglaubhaft und widersprüchlich,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die Erwä-
gungen des BFM nicht zu entkräften vermag,
dass insbesondere sein Vorbringen, es sei ihm auch weiterhin unmög-
lich, Identitätspapiere zu den Akten zu reichen, nicht gehört werden
kann, zumal davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in Ni-
geria über ein soziales Beziehungsnetz verfügt und für die Beschaf-
fung seiner Identitätspapiere nicht einzig auf seinen Onkel, mit dem er
sich angeblich verkracht hat, angewiesen ist (vgl. Zwischenverfügung
vom 23. Dezember 2008),
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers vor diesem Hinter-
grund als reine Schutzbehauptung zu werten sind, mit deren Hilfe er
die Vorinstanz an der Identifizierung absichtlich gehindert hat
(vgl. a.a.O.),
dass der Beschwerdeführer infolgedessen übereinstimmend mit der
Vorinstanz keine entschuldbaren Gründe geltend zu machen vermoch-
te, die es ihm verunmöglichten, den Asylbehörden Reise- oder Identi-
tätspapiere einzureichen,
dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornah-
me zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur di-
rekten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht,
dass sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre,
dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen müsste, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001
Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Gross-
britannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions
2001-I, S. 327 ff.),
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als un-
zulässig erscheinen lässt,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der junge und soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer
angesichts seiner Schulbildung (6 Jahre Primar- und 6 Jahre Sekun-
darschule), seiner Sprachkenntnisse (Igbo und Englisch) und seiner
Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen (vgl. Befragungsproto-
koll, S. 2) zudem gute Aussicht darauf hat, in Nigeria auch selbst wirt-
schaftlich Fuss fassen zu können,
dass ihm sein Freund in (...) bei der Wiedereingliederung behilflich
sein kann,
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dass die Rückkehrhilfe der Schweiz ihm den Wiedereinstieg in seiner
Heimat ebenfalls wird erleichtern können (Art. 74 AsylV 2),
dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich der Zu-
mutbarkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der
Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Beschwerde führenden Person
findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast
trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Aufgabe der Asylbehörden ist, bei
fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers näher nach allfälligen
Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, falls dieser - wie in
casu - seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung nicht
nachgekommen ist,
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass infolgedessen der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungs-
vollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.--
festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
5. Januar 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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