B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8097/2016
Ur t e i l vom 1 2 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und das Kind
C._______, geboren am (…),
alle Irak,
alle vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2016 / N (…).
D-8097/2016
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am (…) 2002 erstmals
in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass sein Asylgesuch abgelehnt, er jedoch am (…) 2005 wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen
wurde,
dass er am (…) 2009 freiwillig in sein Heimatland zurückkehrte,
dass er – eigenen Angaben zufolge – seinen Heimatstaat zusammen mit
seiner Ehefrau (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sowie seinem Kind am
21. Januar 2016 erneut verliess und sie anfangs Februar 2016 von
Deutschland aus in die Schweiz gelangten, wo sie am 9. Februar 2016 um
Asyl nachsuchten,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
Eurodac-Datenbank durch das SEM ergab, dass das Ehepaar am 23. Ja-
nuar 2016 in Griechenland aufgegriffen wurde und die Beschwerdeführerin
am 30. Januar 2016 in Deutschland um Asyl nachsuchte,
dass am 23. Februar 2016 die Befragungen zur Person (BzP) stattfanden
und den Beschwerdeführenden dabei das rechtliche Gehör zur mutmass-
lichen Zuständigkeit unter anderem Deutschlands für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie einer Wegweisung dorthin ge-
währt wurde,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbrachte, er habe im Irak ge-
litten und sei müde; er wolle sich hier niederlassen,
dass die Beschwerdeführerin angab, sie habe in Deutschland kein Asylge-
such gestellt,
dass ihr Ziel die Schweiz gewesen sei und sie hier bleiben wolle,
dass den Beschwerdeführenden anlässlich der BzP auch das rechtliche
Gehör zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zu Protokoll gab,
er leide an (…) und sei bereits bei seinem letzten Aufenthalt in der Schweiz
deswegen in Behandlung gewesen,
D-8097/2016
Seite 3
dass das SEM die deutschen Behörden am 26. Februar 2016 um Wieder-
aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
ersuchte,
dass die deutschen Behörden dem SEM am 9. März 2016 mitteilten, zur
Wahrung der Antwortfrist werde das Wiederaufnahmeersuchen abgelehnt;
es seien weitere Nachforschungen in Deutschland erforderlich, über deren
Ergebnis baldmöglichst informiert werde,
dass das SEM die deutschen Behörden am 23. März 2016 gestützt auf
Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom
2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig
ist (in der Fassung vom 30. Januar 2014; Durchführungsverordnung [EU]
Nr. 118/2014; nachfolgend: Durchführungsverordnung) um neuerliche Prü-
fung seines Wiederaufnahmeersuchens bat (Remonstrationsverfahren),
dass sich der Beschwerdeführer mit Schreiben ebenfalls vom 23. März
2016 an das SEM wandte,
dass er darin seine Gründe für die erneute Ausreise aus seinem Heimat-
staat respektive die Wiedereinreise in die Schweiz schilderte und zudem
um Zuweisung in seinen vormaligen Aufenthaltskanton ersuchte, wo die
Ärzte seine Krankheitsgeschichte kennen würden,
dass die deutschen Behörden mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 dem
Übernahmeersuchen des SEM gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO
entsprachen,
dass das SEM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 2. Dezember
2016 die Gelegenheit einräumte, sich innert Frist (erneut) zur mutmassli-
chen Zuständigkeit Deutschlands zu äussern und allenfalls Gründe zu nen-
nen, die gegen eine Wegweisung und (für) eine andere Zuständigkeit spre-
chen würden,
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Seite 4
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Dezember 2016
durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beantragten, es sei vom Selbstein-
trittsrecht gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311) Gebrauch zu machen und ihre Asylgesuche
seien in der Schweiz zu behandeln,
dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, der Beschwerde-
führer sei aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts in der Schweiz mit
dem Land und dessen Einwohnern bereits bestens vertraut, weshalb ihm
die Integration leichter als in einem anderen Dublin-Staat falle,
dass es zur Verringerung des administrativen Aufwands sinnvoll sei, dass
Flüchtende, welche bereits während langer Zeit in der Schweiz gewohnt
hätten, auch hier Asyl erhalten beziehungsweise vorläufig aufgenommen
würden,
dass die Beschwerdeführenden als besonders verletzliche und schutzbe-
dürftige Personen zu betrachten seien,
dass der Beschwerdeführer an enormen psychischen Problemen ([…])
leide und immer wieder von Suizidgedanken geplagt worden sei; auch ge-
genwärtig würden ihn Todeswünsche in den regelmässigen Phasen extre-
mer Traurigkeit verfolgen,
dass seine Situation in der Schweiz (durch die Medikation und die ambu-
lante Behandlung bei der D._______) einigermassen stabilisiert werden
könne,
dass eine Rückweisung nach Deutschland seiner gesundheitlichen Situa-
tion äusserst abträglich sei und seine psychischen Probleme, insbeson-
dere die Suizidalität, verschärfen dürfte,
dass die Beschwerdeführerin schwanger sei und sich in der (…). Schwan-
gerschaftswoche befinde,
dass dieser Eingabe zwei Vollmachten, eine „Anmeldung für ambulante
Weiterbehandlung“ der D._______ vom 17. November 2016 und eine
Schwangerschaftsbestätigung von Dr. med. E._______ vom 7. Dezember
2016 (jeweils in Kopie) beilagen,
dass das SEM am 19. Dezember 2016 die deutschen Behörden über die
Schwangerschaft der Beschwerdeführerin informierte,
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dass es mit Verfügung vom gleichen Tag – eröffnet am 24. Dezember 2016
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, ihre Wegweisung aus der
Schweiz nach Deutschland anordnete und sie aufforderte, die Schweiz
(spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
29. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei beantragten, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben, es
sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und die Asylgesuche seien
materiell zu prüfen, eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und als
vorsorgliche Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, bis zum
Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugs-
handlungen abzusehen,
dass ihnen die unentgeltliche Rechtspflege (inkl. Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses) zu gewähren und eine unentgeltliche Rechts-
vertretung beizuordnen sei,
dass ebenfalls mit Eingabe vom 29. Dezember 2016 die rubrizierte Rechts-
vertreterin gegen die Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2016 Be-
schwerde erhob und dabei die Rechtsbegehren stellte, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben, das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei auf die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden einzutreten,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und als
vorsorgliche Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, bis zum
Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugs-
handlungen abzusehen,
dass den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege (inkl. Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) zu gewähren sei,
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dass der Eingabe der Beschwerdeführenden unter anderem zwei ärztliche
Berichte (und eine „Zusammenfassung der Krankengeschichte“) aus den
Jahren 2007/2008, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte
„Anmeldung für ambulante Weiterbehandlung“ sowie die ebenfalls bereits
im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Schwangerschaftsbestätigung
(jeweils in Kopie) beilagen,
dass der Eingabe der Rechtsvertreterin zusätzlich ein englischsprachiges
Bestätigungsschreiben des irakischen Arztes des Beschwerdeführers vom
23. März 2016 (in Kopie) beilag,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten
Beweismittel – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Januar 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde der Be-
schwerdeführenden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
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dass die Beschwerdeführenden darin ausführten, sie hätten aufgrund der
Festtage keinen Anwalt finden können, der die Beschwerde für sie verfasst
hätte,
dass sie jedoch Ergänzungen nachliefern würden, sobald sie einen
Rechtsanwalt mandatiert hätten,
dass aufgrund dieser Ausführungen, den der rubrizierten Rechtsvertreterin
am 13. Dezember 2016 erteilten und – soweit aus den Akten ersichtlich –
nicht widerrufenen Vollmachten sowie angesichts dessen, dass bis zum
Urteilszeitpunkt keine von einem anderen Rechtsanwalt verfasste Be-
schwerdeergänzung eingereicht wurde, die von der rubrizierten Rechtsver-
treterin verfasste Beschwerde, die ebenfalls frist- und formgerecht einge-
reicht wurde, als Beschwerdeergänzung entgegengenommen wird,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretens-
entscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden,
weshalb auf den Beschwerdeantrag, die Asylgesuche seien materiell zu
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prüfen, nicht einzutreten wäre, falls die Beschwerdeführenden diesen an
das Bundesverwaltungsgericht hätten richten wollen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
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dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben ist, wenn
die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO eine Verlet-
zung der EMRK bedeuten würde (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Ver-
ordnung, Wien 2014, K2 zu Artikel 17),
dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung „aus humanitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der Eu-
rodac-Datenbank – wie bereits erwähnt – unter anderem ergab, dass sie
am 30. Januar 2016 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass dieser daktyloskopisch erhärtete Nachweis ihrem Vorbringen anläss-
lich der BzP, sie habe in Deutschland kein Asylgesuch gestellt (vgl. Akten
SEM C 8 S. 4 und 7), entgegensteht,
dass das SEM die deutschen Behörden am 26. Februar 2016 um Wieder-
aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO ersuchte und die deutschen Behörden diesem Ersuchen
letztlich im Rahmen des Remonstrationsverfahrens am 1. Dezember 2016
gestützt auf dieselbe Bestimmung ausdrücklich zustimmten,
dass nach Ansicht der Vorinstanz daher die Zuständigkeit Deutschlands für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben ist,
dass sich die Beschwerdeführenden beziehungsweise deren Rechtsver-
treterin in den Beschwerdeeingaben dagegen auf den Standpunkt stellen,
die Zustimmung der deutschen Behörden sei nicht innert der Frist von zwei
Monaten gemäss Art. 22 Dublin-III-VO respektive dem insgesamt für das
Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgesehenen Zeitrahmen
von fünf Monaten (Art. 21 und 22 Dublin-III-VO) erfolgt, weshalb die Zu-
ständigkeit der Schweiz gegeben sei,
dass die Auffassung der Beschwerdeführenden respektive ihrer Rechtsver-
treterin nicht geteilt werden kann,
dass zunächst festzuhalten ist, dass sich die Zuständigkeit Deutschlands
aus dem durch den Eurodac-Treffer belegten Umstand der ersten Asylge-
suchstellung in einem Mitgliedstaat ergibt (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-
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III-VO), zumal die Beschwerdeführenden aus der angeblichen Anwesen-
heit von nicht näher bezeichneten Familienangehörigen des Beschwerde-
führers in der Schweiz (vgl. Beschwerdeeingabe der Beschwerdeführen-
den S. 3) nichts zu ihren Gunsten – beispielsweise aus Art. 9 Dublin-III-VO
– ableiten können, da diese offensichtlich keine Familienangehörige im
Sinne der Dublin-III-VO sein können (vgl. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO),
dass klarzustellen ist, dass vorliegend vom SEM angesichts der Asylge-
suchstellung in Deutschland (zu Recht) ein Wiederaufnahmeverfahren und
nicht ein Aufnahmeverfahren eingeleitet wurde, so dass für die Stellung
des Übernahmeersuchens und die Antwort des ersuchten Mitgliedstaats
nicht die Fristen von Art. 21 und 22 Dublin-III-VO, sondern die (kürzeren)
Fristen von Art. 23 und 25 Dublin-III-VO gelten,
dass die erste Antwort der deutschen Behörden zwar eine formelle Ableh-
nung des Übernahmeersuchens zur Verhinderung einer fiktiven Zustim-
mung im Sinne von Art. 25 Dublin-III-VO enthielt, allerdings darin die Zu-
ständigkeit Deutschlands gerade nicht ausgeschlossen wurde, sondern die
deutschen Behörden ausdrücklich festhielten, es seien weitere Nachfor-
schungen in Deutschland erforderlich,
dass eine solche „bedingte“ Antwort in der Dublin-III-VO nicht geregelt ist,
jedoch angesichts der nachfolgenden Ausführungen deren Wirkung im vor-
liegenden Verfahren nicht abschliessend zu prüfen ist,
dass jedenfalls auf der Hand liegt, dass eine solche Antwort nicht die Zu-
ständigkeit der Schweiz zu begründen vermochte,
dass dies umso mehr gilt, als bei einem Wiederaufnahmegesuch gestützt
auf einen Eurodac-Treffer der Prüfungsspielraum des ersuchten Mitglied-
staates für eine Ablehnung des Gesuchs beschränkt ist (Art. 4 Durchfüh-
rungsverordnung; vgl. auch FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K1 zu Art. 4
Durchführungsverordnung),
dass die von den Beschwerdeführenden vertretene Ansicht, das Verfahren
zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sollte spätestens nach
fünf Monaten zu Ende sein, zu kurz greift,
dass diese Auffassung die Möglichkeit der Einleitung eines Remonstrati-
onsverfahrens gestützt auf Art. 5 Abs. 2 Durchführungsverordnung, von
welcher das SEM vorliegend Gebrauch machte, ausser Acht lässt,
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dass Art. 5 Abs. 2 Durchführungsverordnung zwar auch für das Remonst-
rationsverfahren Fristen vorsieht,
dass jedoch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der er-
suchte Mitgliedstaat auch nach verstrichener Antwortfrist gemäss Art. 5
Abs. 2 Durchführungsverordnung – was vorliegend der Fall ist – einer
Übernahme ausdrücklich zustimmen und damit die eigene Zuständigkeit
begründen kann (vgl. Urteile des BVGer D-3321/2015 vom 15. September
2015 E. 5.1 und E-1719/2016 vom 4. Mai 2016 E. 4.1),
dass es – wie bereits im erwähnten Urteil D-3321/2015 festgehalten – stos-
send wäre, wenn ein ersuchter Mitgliedstaat, welcher der Übernahme ver-
spätet ausdrücklich zustimmt, aus seinem Fehlverhalten – der nicht frist-
gerechten Antwort auf ein Remonstrationsbegehren – etwas zu seinen
Gunsten ableiten könnte,
dass nach dem Gesagten die Zuständigkeit Deutschlands für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben ist,
dass angesichts des soeben Ausgeführten – und entgegen der auf Be-
schwerdeebne sinngemäss vertretenen Auffassung der Beschwerdefüh-
renden – dem SEM, das unbestrittenermassen und anders als die deut-
schen Behörden jeweils innert der in der Dublin-III-VO und der Durchfüh-
rungsverordnung statuierten Fristen gehandelt hat, keine Rechtsverzöge-
rung vorgeworfen werden kann,
dass der Umstand, dass die Beschwerdeführenden von Anfang an in die
Schweiz wollten, nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit Deutsch-
lands ändert, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl.
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wür-
den systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
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Seite 12
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht, geschweige denn
ein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die deutschen Be-
hörden würden sich weigern sie wieder aufzunehmen und ihre Anträge auf
internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie
zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefähr-
det ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan haben, Deutschland würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss
Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorent-
halten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen
nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihnen zustehen-
den Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers festzuhalten ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Perso-
nen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortge-
schrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe
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befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europä-
ischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),
dass dies im vorliegenden Fall – soweit aus den Akten ersichtlich – für die
Situation des Beschwerdeführers, bei dem eine (…) diagnostiziert wurde
(vgl. das aktuellste ärztliche Dokument: „Anmeldung für ambulante Weiter-
behandlung“), offensichtlich nicht zutrifft,
dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Deutschland über eine aus-
reichende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass hinsichtlich der sowohl in der Stellungnahme vom 14. Dezember 2016
als auch in der Beschwerdeeingabe der Rechtsvertreterin angesprochenen
Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Überstellung des
Beschwerdeführers nach Deutschland darauf hinzuweisen ist, dass der
wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet ist, vom
Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer für den Fall
des Vollzugs des Wegweisungsentscheides mit Suizid drohen,
dass die Überstellung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen vermag,
wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung ei-
ner entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässig-
keitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen
Deutschland [Beschwerde Nr. 33743/03] angeführt in EMARK 2005 Nr. 23
E. 5.1),
dass weiterhin bestehenden oder gar sich akzentuierenden suizidalen Ten-
denzen bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug bei der Ausgestal-
tung der Überstellungsmodalitäten und angemessener, sorgfältiger Vorbe-
reitung Rechnung zu tragen sowie durch geeignete medizinische Mass-
nahmen und Betreuung (beispielsweise dem Heranziehen medizinischen
Fachpersonals bei der Rückführung) entgegenzuwirken ist,
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Seite 14
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers
denn auch entsprechend Rechnung tragen und die deutschen Behörden
vorgängig in geeigneter Weise – wie vom SEM in der angefochtenen Ver-
fügung explizit angeführt – über die spezifischen medizinischen Umstände
informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), so dass die deutschen
Behörden in der Lage sein werden, die notwendigen Vorkehrungen zu tref-
fen,
dass nach dem Gesagten der gesundheitliche Zustand des Beschwerde-
führers einer Überstellung nach Deutschland nicht entgegensteht,
dass ferner auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin schwanger
ist (voraussichtlicher Geburtstermin: […]), im jetzigen Zeitpunkt nicht ge-
gen eine Überstellung nach Deutschland spricht, zumal die mit der Über-
stellung befassten Behörden auch der Schwangerschaft angemessen
Rechnung zu tragen haben und die Reisefähigkeit vor einer tatsächlichen
Überstellung zu prüfen haben werden,
dass das SEM – wie bereits erwähnt – die deutschen Behörden bereits
über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin infor-
mierte (vgl. C 26),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.),
dass das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylge-
setzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskon-
trolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 106 Abs. 1 aBst. c
AsylG) nicht mehr auf Angemessenheit hin überprüft,
dass es seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf beschränkt, ob
das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben,
allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermes-
sensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b
AsylG),
dass die angefochtene Verfügung unter diesem Blickwinkel – trotz der text-
bausteinartigen Formulierung und entgegen der in der Beschwerdeein-
gabe der Rechtsvertreterin vertretenen Auffassung – nicht zu beanstanden
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ist, zumal das SEM in der angefochtenen Verfügung den vormaligen jahre-
langen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz, die medizini-
schen Umstände in Bezug auf den Beschwerdeführer und die Schwanger-
schaft der Beschwerdeführerin berücksichtigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich deshalb weiterer Ausführungen
zur Frage eines Selbsteintritts enthält, und der in diesem Zusammenhang
gestellte (Eventual-)Antrag auf Rückweisung des Verfahrens zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz abzuweisen ist,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und die weiteren Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Ände-
rung dieser Einschätzung zu bewirken,
dass es sodann – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gül-
tigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – zu Recht in An-
wendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet
hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass an dieser Stelle der Vollständigkeit halber festzuhalten bleibt, dass
nicht ersichtlich ist, inwiefern das SEM allein wegen des Umstands, dass
das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zehn Mo-
nate dauerte respektive das Asylverfahren der Beschwerdeführenden nach
dieser Zeitspanne mit einem Dublin-Nichteintretensentscheid beendet wur-
de, den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt haben soll,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wie
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auch derjenige auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als
gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (einschliesslich unentgeltliche Rechtsvertretung)
abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraus-
setzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (ein-
schliesslich unentgeltliche Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: